BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 300 /08 Verkündet am: 17. Mai 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r handlung vom 17. Mai 2011 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Ric h- ter Dr. Ellenberger, Maihold , Dr. Matthias und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Kläger s zu 3 ) wird das Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberla ndesgerichts Düs seldorf vom 20 . Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufge hoben, als zu m Nachteil des Klägers zu 3) entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rev i sionsverfahrens, an das Berufungsg e richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläge r zu 3 ) (nachfolgend: Kläger), Deutscher mit Wohnsitz in Deutsc h land, verlangt von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US - Bundesstaat N . , Schadensersatz w egen Verlusten im Zusammenhang mit Terminopt i onsgeschäften an US - amerikanischen Börsen. Die der New Yorker Börsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie über eine Online - Plattform den 1 2 - 3 - Zugang zur Ausführung v on Wertpapiergeschäften an Börsen in den USA e r- möglicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht hätten. Die Vermittler können die Kauf - und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eig e- nen anfallenden Provisionen und Gebühren in das Online - Sy stem der Bekla g- ten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. Einer dieser Vermittler war S . e.K. (im Folgenden: S.) mit Sitz in D . , der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit im Nove m- b er 2005 über eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstständiger Finanzdienstleister verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwisch en der Bekla g ten und S. lag ein am 21. August 2003 geschlossenes Verrechnungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreeme nt") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklag te geprüft, ob S . über eine aufsichtsrechtli che Erlaubnis verfü g- te und ob gegen ihn aufsichtsrechtliche Verfahren in Deutschland anhängig w a- ren. Nach den Regelungen des Verrechnungsa b kommens war die Beklagte unter anderem verpflichtet, für die vom Vermittler geworbenen Kunden Einze l- konten einzurichten und hierüber die in Auftrag gegebenen Transaktionen a b- zuwickeln. Alle aufsichts - und privatrechtlichen Pflicht en zur Information der Kunden wu r den durch das Verrechnungsabkommen dem Vermittler übertragen. Die Beklagte soll te den Kunden die vom Ve r mittler angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Beträgen ihre eigene Vergütung a b- ziehen. Der Kläger schloss nach vorausgegangener Wer bung mit S. einen fo r- m u larmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Besorgung und Vermit t- lung von Termingeschä ften. Darin verpflichtete sich S . unter anderem zur Ve r- mittlung eines Brokereinzelkontos bei der Beklagten und ließ sich für ihre Täti g- keit in e rheblichem Umfang sowohl fixe Gebühren als auch tätigkeitsabhängige G e bühren versprechen. 3 4 - 4 - Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertr a- ges unterzeichnete der Kläger im Jahr 2004 ein ihm vorgelegtes englischspr a- chiges Vertragsformular d er Beklagten ("Option Agreement and Approval Form"), das in Ziffer 15 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enthält. Die Beklagte unterzeichnete den Ve r trag nicht. Im Anschluss dara n eröffnete die Beklagte für den Kläger ein Tr ansakt i- onskonto, auf das der Kläger insgesamt 271 .000 einzahlte . Ferner zahlt e er an S. G ebühr en in Höhe von 6.360 . Nach Ende der Geschäftsbeziehung e r- hielt der Klä ger 1.275,42 Der Kläger macht mit der vorliegenden Kl a- ge den Differenzb etrag i n Höhe von 276.084,58 ge ltend , wobei das Zahlungsbegehren ausschließlich auf deliktische Schadensersatzanspr ü- che unter anderem wegen Beteiligung der Beklagten an einer vorsätzlichen si t- tenwidrigen Schädigung gestützt wird. Die Beklagte ist d em in der Sache en t- gegen getreten und hat zudem die fehlende internationale Zuständigkeit deu t- scher Gerichte gerügt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Geschäft s- bedin gungen enthaltene Schiedsklaus el die Unzulässigkeit der Klage geltend g e macht. Das Landg ericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungs gericht hat die Berufung des Kläger s zurückgewi e sen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Klä ger sein Za h lungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher G e- richte folge aus § 32 ZPO. Die Einrede der Schiedsvereinbarung greife nicht durch. Die in Ziffer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel sei gemäß § 37h WpHG un wirksam, weil der Kläger kein Kaufmann se i . Die Kla ge sei aber nicht begründet. Dem Kläger stehe gegen die Bekla g- te nach dem anwendbaren deutschen Recht ein Schadensersatzanspruch w e- gen unerlaubter Handlung nicht zu. Aus Sicht der Beklagten sei der Kläger te r- mingeschäft serfahren gewesen, so dass eine Aufklärungspflicht der Beklagten ihm g egenüber nicht bestanden habe. Habe es danach aus der Sicht der B e- klagten an der Schutzbedürftigkeit des Klägers gefehlt , so fehle zugleich die Grundlage für die Annahme, dass aus Sicht der Beklagten S. eine geschäftl i che Übe r legenheit gehabt und diese vorsätzlich sittenwidrig missbrauch t habe. II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine vo r sät zlich beg angene unerlaubte Handlung von S . gegenüber dem Kläger und eine Beihi l- fe der Beklagten dazu (§§ 826, 830 BGB) nicht ve r neint werden. 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. 9 10 11 12 13 - 6 - a) Das Berufung sgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher G e richte bejaht. Nach dem im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung maßgeblichen Vo r trag de s Klägers ist der Gerichtsstand der unerlaubte n Handlung gemäß der hier anwendbaren Regelung des § 32 ZPO gegeben (vgl. u.a. S e natsurteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f. und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). b) De r Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vo r- sätzlichen sittenwidrigen Schädigung steht auch die durch die Beklagte erhob e- ne Einrede des Schi edsvertrages nicht entgegen. Der Kläger ist nach den bi n- denden Feststellu ngen des Berufungsgerichts kein Kaufmann , so dass die in Zi f fer 15 der Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich stützt, nach § 37h WpHG unverbindlich ist (vgl. Senatsu r teile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 20 f. und vom 8. Juni 2 010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 21 f., j e weils mwN). 2. Rechtsfehlerhaft ist demgegenüber die Begründung, mit der das Ber u- fungsgericht die Klage, soweit sie auf die Teilnahme der B e klagten an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 830, 826 BGB) gestützt wird, als unbegründet abgewiesen hat. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsg e- richt seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde g e legt hat (vgl. u.a. Senatsurteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGH Z 184, 365 Rn. 29 ff.). b) Hingegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Teilnahme an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB verneint hat, rechtl i cher 14 15 16 17 18 - 7 - Überprüfung n icht stand. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsg e richt gemeint, es fehle aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten bereits an einer Haupttat des S., weil der Kläger aus Sicht der Beklagten nicht aufklärungsb e- dürftig gewesen sei. Dies ist rechtsfehlerha ft. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt bei Geschäften der vorliegenden Art eine Verneinung der Aufkl ä- rungsbedürftigkeit allenfalls dann in Betracht, wenn der Anleger die negativen Auswirkungen der hohen Gebührenaufschläge des Vermittlers auf sein Ver lus t- risiko positiv kennt (Senatsurteil vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 f.), er also weiß, dass er praktisch chancenlos ist. Im Übrigen haftet, wie der Senat in seinem nach Erlass der Berufungsentscheidung erga n- genen Urteil vom 9. März 2010 (XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365, Rn. 24 ff.) zu einem vergl eichbaren Fall entschieden hat, ein außerhalb des banküblichen Effektenhandels tätiger gewerblicher Vermittler von Termi n optionen - wie hier S . - , der von vornherein chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unz u reichender Aufklärung über die Chancenlosigkeit der Geschäfte, sondern auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schäd i gung nach § 826 BGB. Einem solche n Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er mö g lichst viele Geschäfte realisiert, die für den A n leger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab , uninformierte, leichtgläubige Me n- schen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leich t- sinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bere i- chern (vgl. S e natsurteile vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 8 4, 87 und vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). - 8 - III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die S a che nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entsche i dung an das Berufungsge richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtspr e- chung des e r kennenden Senats ( u.a. Urteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGH Z 184, 365 Rn. 23 ff. sowie vom 25 . Januar 2011 - XI ZR 195 /08 , WM 2011, 543 Rn. 21 ff. , XI ZR 350/08 , WM 2011, 548 Rn. 30 ff., XI ZR 100/09, WM 2011, 645 Rn. 34 ff. und XI ZR 106/09, WM 2011, 735 Rn. 37 ff. ) und i n soweit gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien Feststellungen zu einer vo r- sätzlich en sittenw idrigen Schädigung des Kläger s durch S . und zu einer Tei l- nahme der Beklagten daran gemäß §§ 826, 830 BGB zu treffen h a ben. 19 20 - 9 - 2. Falls sich die Hauptforderung als begründet erweisen sollte, wäre auch die Zinsforderung vom Zeitpunkt der Überweisung der einzelnen Anlag e- beträge gemäß § 849 BGB begründet (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06, WM 2008, 291). Joeres Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.10.2006 - 10 O 126/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.12.2007 - I - 6 U 224/06 - 21
Full & Egal Universal Law Academy