BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 30/01 vom18. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 18. März 2004beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats desHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Dezember2000 wird nicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 511.291,88 (1 Mio. DM) festgesetzt.Gründe: Die Sache wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufund ist vom Berufungsgericht im Ergebnis richtig entschieden worden (§ 554bZPO a.F.). Die Klage scheitert jedenfalls an der Subsidiarität der Notarhaftung(§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der Kläger hätte nach Ausbleiben der erstenKaufpreisrate am 1. November 1996 die Werthaltigkeit der hereingenommenenSicherheit, für die der beklagte Notar keine Verantwortung trug, nachprüfenund spätestens zum Jahresbeginn 1997 aus der vollstreckbaren Urkunde ge-gen den Käufer vorgehen müssen. Zu diesem Zeitpunkt bestanden aussichts- - 3 -reiche Vollstreckungsmöglichkeiten in drei der vier Grundstücke in D. , in dieEigentümergrundschuld, eingetragen im Wohnungsgrundbuch Nr. 2878, sowiein die Kaufpreisansprüche gegen die Erwerber der Ferienwohnungen der Anla-ge "B. ", die der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger nichtausgeräumt hat (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1993 IX ZR 84/92, WM 1993,1896, 1898; v. 25. Februar 1999 IX ZR 240/98, WM 1999, 976, 978).KreftFischer GanterKayserVill
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