BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 300/13 Verkündet am: 8. Januar 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 323 Abs. 1; InsO § 144 Abs. 1 Ein Grundstücksverkäufer, dessen Kaufpreisforderung durch Zahlungen eines Dritten erfüllt worden ist, welche der Insolvenzverwalter über des Vermögen des Dritten nach Verfahrenseröffnung angefochten hat, kann dem Grundstückskä u fer erst dann eine Frist zu r Erfüllung der wieder aufgelebten Kaufpreisforderung setzen und den Rücktritt vom Vertrag androhen, wenn der insolvenzrechtliche Rückgewähranspruch erfüllt ist. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 300/13 - OLG Naumburg LG Stendal Der IX. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d e n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision g egen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Naumburg vom 7. Oktober 2013 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte, eine Gesellschaft polnischen Rechts, auf Bewilligung der Löschung einer Auflassungsvormerkung in Anspruch. Mit notariellem Vertrag vom 8. Juni 2010 verkaufte der Nebenintervenient zu 1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der e . AG in B . bel egene Grundstücke an die Beklagte. Von dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 685.000 8. August 2010 auf ein Anderkonto des Notars gezahlt werden. Zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsans pruchs bewilligte der Verkäufer eine Aufla s- 1 - 3 - sungsvormerkung zugunsten der Beklagten, die am 28. Juni 2010 in das Grundbuch eingetragen wurde. Nach wiederholten Mahnungen durch den Nebenintervenienten zu 1 wurden ab dem 19. November 2010 mehrere Teilzahl ungen in Höhe von insg e- samt 729.591,49 A . , einer Tochtergesellschaft der Beklagten, gezahlt wurden. Über das Vermögen der A . , der die Beklagte den Besitz an den Grun d- stücken überlas sen hatte, eröffnete das Insolvenzgericht am 1. September 2011 das Insolvenzverfahren und bestellte den Nebenintervenienten zu 2 zu deren Insolvenzverwalter. Mit notariellem Vertrag vom 28. September 2011 verkaufte der Nebeni n- tervenient zu 1, für den e ine vollmachtlose Vertreterin auftrat, die Grundstücke für 700.000 r- schaffungsanspruchs eine Auflassungsvormerkung. Diese wurde am 2. November 2011 in das Grundbuch eingetragen. Am 4. Oktobe r 2011 erklärte der Nebenintervenient zu 2 gegenüber dem Nebenintervenienten zu 1 die Anfechtung der von der A . G mbH geleist e- ten Zahlungen, wobei er sich in erster Linie auf eine Anfechtung wegen Unen t- geltlichkeit gemäß § 134 InsO stützte. Der Ne benintervenient zu 1 schrieb d a- raufhin am gleichen Tag an die Beklagte, im Hinblick auf die Anfechtung durch den Nebenintervenienten zu 2 sei keine Erfüllungswirkung eingetreten. Für den Fall, dass die Beklagte nicht bis zum 11. Oktober 2011 den offenen Be trag von 326.034,41 e- chend dieser Ankündigung erklärte er mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 den Rücktritt von dem mit der Beklagten geschlossenen notariellen Vertrag. Alsdann 2 3 4 - 4 - genehmigte er am 12. Oktober 2011 den mit den Klägern geschlossenen Kau f- vertrag. In der Folgezeit überließ der Nebenintervenient zu 2 den Klägern die Grundstücke. Das Landgericht hat die Beklagte - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - zur Bewilligung der L öschung der zu ihren Gunsten im Grun d- buch eingetragenen Vormerkung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelass e- nen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Zustimmung zur Lös chung der eingetragenen Auflassungsvormerkung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch nach § 894 BGB auf Zustimmung zur Löschung der Auf lassungsvormerkung. Zwar seien sie als nachrangige Vormerkungsberechtigte anspruchsbefugt, eine Unrichtigkeit des Grundbuchs liege aber nicht vor. Die zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung sei nicht zu löschen, weil der Nebeni n- tervenie nt zu 1 nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Zum Zei t- punkt der Rücktrittserklärung am 11. Oktober 2011 sei dessen Kaufpreisa n- spruch durch Zahlungen der Beklagten und Drittzahlungen der A . GmbH sowie einer weiteren Gesellschaft bereits erfüllt gewesen. Die vom Nebeninte r- 5 6 7 - 5 - venienten zu 2 erklärte Anfechtung der Zahlungen der A . GmbH in Höhe von 320.000 die Forderung des Nebenintervenienten zu 1 gegen die Beklagte nicht wertha l- tig gewesen sei. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüf ung im Ergebnis stand. 1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende inter - nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGH, Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 10 mwN) wurde von den Vorinstanzen rechtsfehlerfrei aus Art. 22 Nr. 1 EuGVVO hergeleitet. Danach sind die Gerichte desjenigen Mi t- gliedstaates für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den W ohnsitz ausschließlich z u- ständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Diese Bestimmung ist d a- hingehend auszulegen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unb e- we g l ichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die darauf g e- richtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen S a- che oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rec h- te an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH, Urteil vom 3. April 2014 - C - 438/12, NJW 2014, 1871 Rn. 42), wobei der Unte r- schied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch d a- 8 9 - 6 - rin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend g e- macht werden kann (EuGH, Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 43 mwN). Von einer entsprechenden dinglichen Wirkung der Vormerkung ist hier auszugehen, weil es nicht um den schuldrechtlichen Anspruch des Käufers g e- gen den Verkäufer auf Auflassung des Grundstücks, sondern um die Klage e i- nes Dritten, dem gegenüber die Vormerkung dingliche Wirkung entfaltet, geht (vgl. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 22 EuGVVO Rn. 78 f). Soweit die Revisionserwiderung unter Verweis auf Ra u- scher/Mankowski (Europäisches Zivilprozess - und Kollisionsrecht, 3. Aufl., 2011, Art. 22 EuGVVO Rn. 9), die A uffassung vertritt, der Streit um eine Aufla s- sungsvormerkung falle nicht unter § 22 Nr. 1 EuGVVO, steht dies der au s- schließlichen Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache nicht entgegen, denn von den genannten Autoren wird nicht zwischen der Geltendm achung von Ansprüchen des Vormerkungsberechtigten gegen den schuldrechtlich Verpflic h- teten, um die es hier nicht geht, und von Berichtigungsansprüchen eines durch die Vormerkung beeinträchtigten Dritte n , dem gegenüber die Vormerkung din g- liche Wirkung entfa ltet, unterschieden. 2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 894 BGB sind nicht e r- füllt. Das Grundbuch ist nicht unrichtig. a) Nach § 894 BGB kann - wenn der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück oder einer Verfüg ungsbeschränkung (§ 892 Abs. 1 BGB) mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht - derjenige, dessen Recht durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des 10 11 12 - 7 - Grundbuc hs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird (BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZR 457/99, BGHZ 150, 138, 141 f). Die Vormerkung sichert gemäß § 883 BGB einen Anspruch auf Einrä u- mung eines Rechts an einem Grundstück. Zu d iesem Anspruch ist sie streng akzessorisch (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 204/92, NJW 1994, 2947 f). Besteht er nicht, so ist auch die Vormerkung wirkungslos (BGH, Urteil vom 15. Mai 1970 - V ZR 20/68, BGHZ 54, 56, 63; vom 7. März 2002, aaO). M it dem Untergang des gesicherten Anspruchs wird das Grundbuch unrichtig im Sinne des § 894 BGB (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1972 - V ZR 76/71, BGHZ 60, 46, 50). Die zugunsten der Beklagten eingetragene Auflassungsvormerkung wäre danach wirkungslos u nd das Grundbuch unrichtig, wenn der Nebenintervenient zu 1 durch seinen am 11. Oktober 2011 erklärten Rücktritt den Erfüllungsa n- spruch der Beklagten zu Fall gebracht hätte. Das Recht der Kläger, die Z u- stimmung zur Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen, ergäbe sich aus der zu ihren Gunsten am 2. November 2011 in das Grundbuch eingetragenen (nachrangigen) Auflassungsvormerkung, weil ihr Recht, aus dieser Vormerkung ihre Eintragung zu betreiben, durch die Voreintragung der Beklagten beei n- trächtigt ist. Die vormerkungsberechtigte Beklagte könnte sich auf die relative Unwirksamkeit der zugunsten der Kläger eingetragenen Vormerkung nach § 883 Abs. 2 BGB berufen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07, NJW 2009, 356 Rn. 8). b) Ein wirksamer Rü cktritt des Nebenintervenienten zu 1 von dem am 8. Juni 2010 beurkundeten Kaufvertrag mit der Beklagten, der zur Folge hätte, dass diese aus dem Vertrag keine Erfüllungspflichten mehr herleiten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 396/00, BGHZ 150, 187, 197) und 13 14 - 8 - damit auch der durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch entfa l- len wäre, ist nicht erfolgt. aa) Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurüc k- treten, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine f ällige Lei s- tung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (BGH, Urteil 14. Juni 2012 - VII ZR 148/10, BGHZ 193, 315 Rn. 16). Vor der Fälligkeit der Leistung ka nn eine Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung nicht wirksam gesetzt werden; eine solche Nachfristsetzung ist unbeachtlich (BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, aaO mwN; vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/05, NJW 2006, 1198 Rn. 13). (1) Im Streitfall hat der Nebenintervenient zu 1 der Beklagten die Frist zur Erfüllung der Kaufpreisforderung am 4. Oktober 2011 gesetzt, nachdem der Nebenintervenient zu 2 ihm gegenüber die Teilerfüllung der Kaufpreisforderung durch die A . GmbH als unentgeltliche Leistun gen im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO angefochten hatte. Die Kaufpreisforderung des Nebenintervenie n- ten zu 1 war zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Nach den von der Revision nicht ang e- griffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Zahlungen der B e- klagten und die Drittzahlungen der A . GmbH und einer weiteren Gesel l- schaft die Forderung zum Erlöschen gebracht (§ 267 Abs. 1, § 362 Abs. 1 BGB). (2) Eine die Fristsetzung des Nebenintervenienten zu 1 rechtfertigende neuerliche Fälligkeit des Kaufpr eisanspruchs, aufgrund deren die Vorausse t- zungen für einen Rücktritt des Nebenintervenienten zu 1 nach § 323 Abs. 1 BGB gegeben sein könnten, ist durch die Anfechtung der von der A . 15 16 17 - 9 - GmbH auf die Kaufpreisforderung geleisteten Drittzahlungen nicht ei ngetreten. Gemäß § 144 Abs. 1 InsO lebt die Forderung des Empfängers einer anfechtb a- ren Leistung wieder auf, wenn dieser das Erlangte an den anfechtenden Inso l- venzverwalter zurückgewährt. Diese Vorschrift gilt unabhängig von dem geltend gemachten Anfechtun gsgrund (vgl. MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 144 Rn. 5) . Voraussetzung für das Wiederaufleben der Forderung ist die tatsächl i- che Rückgewähr des Empfangenen. Dass der Insolvenzverwalter den Rückg e- währanspruch geltend macht, genügt nicht (Jacoby in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 144 Rn. 7). Anzuwenden ist die Vorschrift auch im anfechtung s- rechtlichen Drei - Personen - Verhältnis ( BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 22/12 , ZInsO 2013, 73 Rn. 1 2 mwN ). Entgegen der Auffassung des R e- visionsklägers enthält § 12 AnfG keine andere Rechtsfolge. Auch dort lebt die Forderung zu Gunsten des Anfechtungsgegners erst mit der Rückg e währ der anfechtbar empfangenen Leistung wieder auf (RGZ 86, 99, 102; MünchKo mm - AnfG/Kirchhof, § 12 Rn. 8). Nach diesen Grundsätzen ist eine neuerliche Fälligkeit der Kaufpreisfo r- derung des Nebenintervenienten zu 1 gegen die Beklagte nicht eingetreten. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zur Erfüllung des Rückg e- währa nspruchs des Nebenintervenienten zu 2 durch den Nebenintervenienten zu 1 getroffen. Im Rechtsstreit ist eine tatsächliche Erfüllung dieses Anspruchs nicht einmal behauptet worden. Damit fehlen die Voraussetzungen für das (tei l- weise) Wiederaufleben der Kauf preisforderung des Nebenintervenienten zu 1. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Anfec h- tung von Drittzahlungen nach § 134 Abs. 1 InsO zutreffend beurteilt hat, kommt es nicht an. 18 - 10 - bb) Die Nachfristsetzung des Nebenint ervenienten zu 1 war demzufolge für die Beklagte wirkungslos, ein Rücktritt kam trotz des erfolglosen Ablaufs der Frist am 11. Oktober 2011 mangels fälliger Forderung nicht in Betracht. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Stendal, Ent scheidung vom 09.04.2013 - 23 O 118/12 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.10.2013 - 12 U 84/13 - 19
Full & Egal Universal Law Academy