BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 30/04 Verk374ndet am: 15. M344rz 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1581 a) Der Selbstbehalt gegen374ber einem Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt (Ehegattenselbstbehalt) kann nicht gene-rell mit dem Betrag bemessen werden, der als notwendiger Selbstbehalt ge-gen374ber Unterhaltsanspr374chen minderj344hriger oder ihnen nach 247 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder im Rahmen des Verwandtenunter-halts gilt. Er ist vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt (247 1603 Abs. 1 BGB) und dem notwendigen Selbstbehalt (247 1603 Abs. 2 BGB) liegt (Fortf374hrung des Se-natsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354 ff.). b) Einer zus344tzlichen Grenze der Leistungsf344higkeit nach den individuellen ehe-lichen Lebensverh344ltnissen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr (Abgrenzung zu den Senatsurteilen BGHZ 109, 72, 83 f. und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; Fortf374hrung des Senatsurteils BGHZ 153, 358, 364 f.). BGH, Urteil vom 15. M344rz 2006 - XII ZR 30/04 - OLG D374sseldorf AG M374lheim a. d. Ruhr - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. M344rz 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 14. Janu-ar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien - die seit 374ber 40 Jahren miteinander verheiratet sind - strei-ten um Trennungsunterhalt f374r die Zeit ab August 2002. Der Beklagte ist Rent-ner; er bezieht aus seiner gesetzlichen Rente und seiner Betriebsrente monatli-che Gesamteink374nfte, die sich f374r die Zeit bis Juni 2003 auf 1.335 200 beliefen und seitdem 1.345 200 betragen. Die am 27. Januar 1940 geborene Kl344gerin war w344hrend der Ehezeit aushilfsweise t344tig und erzielt aus dieser T344tigkeit seit der Trennung monatlich 250 200. 1 - 3 - Der Beklagte zahlte an die Kl344gerin im August 2002 335,75 200 und in der Zeit von September 2002 bis April 2003 monatlich 544,38 200 an Trennungsun-terhalt. F374r die Zeit ab Mai 2003 hat er eine monatliche Unterhaltspflicht in H366-he von 415,25 200 anerkannt. 2 3 Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Tren-nungsunterhalts in H366he von 571 200 abz374glich der von August 2002 bis Mai 2003 geleisteten Unterhaltszahlungen verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Beklagten, mit der er Klagabweisung f374r die Zeit bis Mai 2003 so-wie Herabsetzung des ab Juni 2003 geschuldeten Unterhalts auf den anerkann-ten Betrag in H366he von monatlich 415,25 200 begehrt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1104 f. ver366ffentlicht ist, hat auf der Grundlage der Renteneink374nfte des Beklagten und des - nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen sowie eines Er-werbst344tigenbonus - bereinigten Erwerbseinkommens der Kl344gerin einen mo-natlichen Unterhaltsbedarf in H366he von 571 200 f374r die Zeit bis Juni 2003 und in 5 - 4 - H366he von 576 200 f374r die Zeit ab Juli 2003 ermittelt. Der Kl344gerin sei kein h366heres Einkommen als zuletzt mit monatlich 250 200 erzielt anzurechnen. Im Hinblick auf die jahrzehntelange Ehedauer erscheine es angemessen, den Umfang ihrer Erwerbsobliegenheit 374ber das Trennungsjahr hinaus zu beschr344nken. Eine Ausweitung ihrer Erwerbst344tigkeit sei der Kl344gerin auch deswegen nicht mehr zumutbar, weil sie im Januar 2004 64 Jahre alt geworden sei und "gewisse ge-sundheitliche Beeintr344chtigungen plausibel dargelegt" habe. Der Beklagte sei zur Zahlung des sich aus den ehelichen Lebensverh344lt-nissen ergebenden Unterhaltsbedarfs leistungsf344hig, zumal ihm nach den un-terhaltsrechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts D374sseldorf und den davon in Bezug genommenen Anmerkungen zur D374sseldorfer Tabelle lediglich ein Selbstbehalt in H366he von 730 200 monatlich zu belassen sei. Entgegen der Auf-fassung des Beklagten bestehe auch keine Veranlassung, auf die unterhalts-rechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamm abzustellen, aus denen sich f374r den Ehegattenunterhalt ein "billiger Selbstbehalt" von 920 200 ergebe. Die Revision hat das Berufungsgericht zugelassen, weil "die Frage der (Nicht-)An-wendung au337erbezirklicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien bislang 205 noch nicht obergerichtlich entschieden" worden sei. 6 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 7 - 5 - 1. Schon die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Kl344gerin nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 BGB) entspricht nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats. 8 9 Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die ehe-lichen Lebensverh344ltnisse der Parteien von den Rentenbez374gen des Beklagten gepr344gt worden sind. Das w344re selbst dann der Fall, wenn die Rente an die Stelle eines im Zeitpunkt der Scheidung noch bezogenen Erwerbseinkommens getreten w344re (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91 f.). Hier hat das Renteneinkommen die ehelichen Lebensverh344lt-nisse schon deswegen gepr344gt, weil der Beklagte im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im August 2002 bereits Rente bezog. Ebenso zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch das Einkommen der Kl344gerin aus ihrer Aushilfst344tigkeit die ehelichen Lebensver-h344ltnisse gepr344gt hat. Denn die Kl344gerin hat ein solches Einkommen schon w344hrend der Ehezeit und weiterhin seit der Trennung erzielt. Soweit das Beru-fungsgericht dieses ehepr344gende Einkommen der Kl344gerin allerdings zur H366he auf monatlich 250 200 beschr344nkt hat, ber374cksichtigt es den unter Beweis gestell-ten Sachvortrag des Beklagten nicht ersch366pfend. 10 a) Ob "gewisse gesundheitliche Beeintr344chtigungen" oder das Alter der Kl344gerin von 64 Jahren einer Obliegenheit zur Ausweitung ihrer Aushilfst344tigkeit entgegenstehen, kann hier offen bleiben. Denn der Beklagte hat 226 wie die Revi-sion zu Recht r374gt - unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Kl344gerin in den letzten 18 Jahren vor der Trennung in weiterem Umfang aushilfsweise t344tig ge-wesen sei und durchschnittlich mindestens 325 200 monatlich verdient habe. Die-se T344tigkeit habe sie erst im Zuge der Trennung auf das nunmehr ausge374bte Ma337 reduziert. 11 - 6 - Nach diesem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt kommt es nicht darauf an, ob die bei Verk374ndung des Berufungsurteils fast 64 Jahre alte Kl344gerin ihre Aushilfst344tigkeit 374ber das bisherige Ma337 hinaus ausweiten muss. Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Kl344gerin aus unterhalts-rechtlicher Sicht ihr bisheriges Einkommen im Zusammenhang mit der Tren-nung eigenm344chtig auf monatlich 250 200 reduzieren durfte. Umst344nde, die eine solche Einschr344nkung der Aushilfst344tigkeit aus gesundheitlicher Sicht erfordern, hat das Berufungsgericht nicht konkret festgestellt. Allein der Umstand, dass die Kl344gerin im Zeitpunkt der Trennung fast 63 Jahre alt war, berechtigte sie nach der Rechtsprechung des Senats noch nicht, eine zuvor ausge374bte ehepr344gende T344tigkeit zu reduzieren (Senatsurteil vom 3. Februar 1999 - XII ZR 146/97 - FamRZ 1999, 708, 709 f.). Das Berufungsgericht wird deswegen zun344chst auf der Grundlage des streitigen Sachvortrags kl344ren m374ssen, ob die Kl344gerin ihre Aushilfst344tigkeit erst im Zusammenhang mit der Trennung reduziert hat (so der Beklagte), oder ob die Reduzierung schon Jahre vor der Trennung im Einver-nehmen mit dem Beklagten erfolgt ist (so die Kl344gerin). Sollte sich der Sachvor-trag des Beklagten best344tigen, w344re die Reduzierung der Aushilfst344tigkeit nur dann unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigen, wenn die Kl344gerin substantiiert vor-tr344gt und beweist, dass ihr eine Aushilfst344tigkeit in dem zuvor ausge374bten Um-fang aus gesundheitlichen Gr374nden nicht mehr zumutbar war. 12 b) Soweit der Kl344gerin neben dem tats344chlich erzielten Einkommen aus ihrer Aushilfst344tigkeit fiktive Eink374nfte bis zur H366he ihres zuvor erzielten Ein-kommens zuzurechnen sind, sind diese nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der Differenz- oder Additionsmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Denn auch solche fiktiven Eink374nfte h344tten dann die ehelichen Lebensverh344ltnisse der Parteien gepr344gt (Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981). 13 - 7 - c) F374r das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht allerdings zu be-achten haben, dass die Kl344gerin am 27. Januar 2005 65 Jahre alt geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist sie mit Erreichen der allgemeinen Al-tersgrenze nicht mehr verpflichtet, eine Erwerbst344tigkeit auszu374ben und kann diese deswegen jederzeit reduzieren oder vollst344ndig aufgeben. Nur wenn die Kl344gerin ihre Nebent344tigkeit nach Renteneintritt weiterhin aus374bt, bleibt das zu-s344tzlich erzielte Einkommen nicht schon deswegen vollst344ndig unber374cksichtigt, weil es 374berobligationsm344337ig erzielt wird. Dann ist der unterhaltsrelevante An-teil des 374berobligationsm344337ig erzielten Einkommens nach Billigkeit zu ermitteln und - gegebenenfalls neben den eigenen Renteneink374nften 226 im Wege der Dif-ferenz- oder Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1157 f.). 14 2. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Pr374fung aber auch deswegen nicht stand, weil es die Grenzen der Leistungsf344higkeit des Be-klagten nicht hinreichend ber374cksichtigt. 15 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats besteht eine Unterhalts-pflicht nicht, soweit der Unterhaltschuldner infolge einer Unterhaltsleistung selbst sozialhilfebed374rftig w374rde. Dem Unterhaltspflichtigen muss schon aus verfassungsrechtlichen Gr374nden jedenfalls der Betrag verbleiben, der seinen eigenen Lebensbedarf nach sozialhilferechtlichen Grunds344tzen sicherstellt (Se-natsurteile BGHZ 111, 194, 198 = FamRZ 1990, 849, 850 und vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272, 1273; Scholz FamRZ 2004, 751, 757 ff.). Die finanzielle Leistungsf344higkeit endet jedenfalls dort, wo der Unter-haltspflichtige nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern (BVerfG FamRZ 2001, 1685 f.; zur H366he vgl. Klinkhammer FamRZ 2004, 1909, 1910 ff. und Sch374rmann FamRZ 2005, 148 f.). 16 - 8 - Die Bemessung dieses - auch verfassungsrechtlich zu beachtenden - Mindestselbstbehalts ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umst344nde eine Abweichung gebieten (Senatsurteile vom 28. M344rz 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614 und vom 23. September 1992 - XII ZR 157/91 - FamRZ 1993, 43, 44 f.). Die Oberlandesgerichte haben solche pauschalen Selbstbehaltss344tze als Grenzen der Leistungsf344higkeit f374r den Verwandtenunterhalt (247 1603 BGB) oder den Ehegattenunterhalt (247 1581 BGB) in ihre unterhaltsrechtlichen Leitlinien aufgenommen, stimmen dabei teilweise aber weder zur H366he noch in der Ab-stufung gegen374ber anderen Unterhaltsanspr374chen 374berein. Beim Ehegattenun-terhalt wird zum Teil zus344tzlich danach unterschieden, ob der unterhaltsberech-tigte Ehegatte minderj344hrige Kinder erzieht oder ob es sich um Trennungs- oder nachehelichen Ehegattenunterhalt handelt. 17 Bei der Bemessung solcher Selbstbehalte haben die Gerichte die gesetz-lichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Un-terhaltspflicht und der Rangfolge des Anspruchs im Verh344ltnis zu anderen Un-terhaltsberechtigten ergeben (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 f.). Deswegen hat es der Senat nicht gebilligt, dass der angemessene Selbstbehalt gegen374ber Unterhaltsanspr374chen vollj344hriger Kinder (247 1603 Abs. 1 BGB) mit dem notwendigen Selbstbehalt gegen374ber Un-terhaltsanspr374chen minderj344hriger und diesen nach 247 1603 Abs. 2 BGB gleich-gestellter Kinder gleichgesetzt wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 aaO). Ebenso hat es der Senat aus Rechtsgr374nden nicht f374r vertretbar und auch nicht f374r billig gehalten, dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelm344-337ig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Die darin zum Ausdruck kommende Gleichbehandlung des Unterhaltsanspruchs von Ehegatten mit demjenigen minderj344hriger Kinder, wie sie f374r das Rangverh344ltnis in 247 1609 18 - 9 - Abs. 2 Satz 1 BGB (noch) angeordnet ist, w374rde die gesteigerte Unterhalts-pflicht nach 247 1603 Abs. 2 BGB au337er Betracht lassen. Der Regelungshinter-grund dieser Vorschrift ist darin zu sehen, dass minderj344hrigen Kindern wegen ihres Alters von vornherein die M366glichkeit verschlossen ist, durch eigene An-strengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen (Se-natsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - FamRZ 2005, 354, 355 m.w.N.). Das gilt f374r geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten nicht in glei-chem Ma337e. Umgekehrt kann der gegen374ber dem Unterhaltsanspruch vollj344hri-ger Kinder st344rker ausgestaltete Charakter des Ehegattenunterhalts auch zu einer st344rkeren Haftung und damit zu einem geringeren Selbstbehalt nach 247 1581 BGB f374hren, als dieses auf der Grundlage des 247 1603 Abs. 1 BGB ge-gen374ber dem Unterhaltsanspruch vollj344hriger Kinder der Fall ist. Denn nach 247 1609 Abs. 2 BGB stehen Ehegatten zwar den Kindern im Sinne des 247 1603 Abs. 2 BGB gleich; sonstigen Kindern gehen sie allerdings im Rang vor. Nach dieser gesetzlichen Wertung ist es geboten, den Selbstbehalt ge-gen374ber dem Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nach 247 1581 BGB mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem notwendigen (247 1603 Abs. 2 BGB), aber auch nicht 374ber dem angemessenen (247 1603 Abs. 1 BGB) Selbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu beanstanden sein, wenn der Tatrichter f374r diesen - pauschalen - Ehegattenselbstbehalt im Regelfall von einem etwa in der Mitte zwischen diesen beiden Betr344gen liegenden Betrag ausgeht, wie der Senat schon f374r den Unterhaltsanspruch nach 247 1615 l Abs. 2 BGB entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO, 355 f.). F374r den Trennungs-unterhalt fehlt zwar eine dem 247 1581 BGB entsprechende Regelung, die den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verh344ltnism344-337igkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwen-den, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsan- 19 - 10 - spruch an der Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat (BVerfG FamRZ 2002, 1397, 1398). 20 b) Der Senat hat die Leistungsf344higkeit im Rahmen des Ehegattenunter-halts (247 1581 BGB) bisher auch noch in weiterer Weise beschr344nkt (Senatsur-teile BGHZ 109, 72, 83 ff. = FamRZ 1990, 260, 264 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.; vgl. Wendl/Gutdeutsch, Das Un-terhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 4 Rdn. 567 ff.). Dessen bedarf es nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten nicht mehr. Um zu verhindern, dass der Unterhaltspflichtige gegen374ber einem h366he-ren eheangemessenen Unterhaltsbedarf bis zur Grenze eines Mindestselbstbe-halts hafte, und dadurch der Grundsatz der Halbteilung nicht mehr gewahrt werde, sei der eigene angemessene Unterhalt im Sinne von 247 1581 BGB, des-sen Gef344hrdung den Einstieg in die Billigkeitspr374fung er366ffnet, grunds344tzlich mit dem eheangemessenen Unterhalt nach 247 1578 BGB gleichzusetzen. Nur eine solche Gleichsetzung des eigenen angemessenen Unterhalts in 247 1581 BGB mit dem eheangemessenen Unterhalt im Sinne des 247 1578 BGB k366nne vermei-den, dass der Unterhaltsberechtigte unter Versto337 gegen den Grundsatz der gleichm344337igen Teilhabe seinen vollen eheangemessenen Unterhalt erhalte, w344hrend der Verpflichtete erst dann nicht mehr als voll leistungsf344hig behandelt werde, wenn ein generell bestimmter, unter seinem eheangemessenen Bedarf liegender Selbstbehalt gef344hrdet w374rde. Die in 247 1581 BGB vorgeschriebene Abw344gung habe neben der Sicherung des Eigenbedarfs des Unterhaltspflichti-gen auch den Zweck, das verf374gbare Einkommen so unter den (geschiedenen) Eheleuten zu verteilen, dass die dem Berechtigten zustehenden Unterhaltsleis-tungen nicht in einem unbilligen Verh344ltnis zu den Mitteln st374nden, die dem 21 - 11 - Verpflichteten f374r seinen eigenen Bedarf verblieben. Um diesem Zweck voll ge-recht zu werden, m374sse die Billigkeitsabw344gung aber bereits er366ffnet sein, wenn der Verpflichtete den vollen geschuldeten Unterhalt nicht ohne Gef344hr-dung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts leisten k366nne (Senatsurtei-le BGHZ 109, aaO = FamRZ aaO, 264 und vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1358 f.). Diese Rechtsprechung hatte allerdings zur Folge, dass in einer Vielzahl von F344llen - und zwar stets dann, wenn das verf374gbare Einkommen nicht ausreicht, um den beiderseitigen urspr374nglich eheangemes-senen Unterhalt einschlie337lich eines eventuellen Mehrbedarfs zu befriedigen - der Unterhalt des berechtigten Ehegatten nach Billigkeitsgrunds344tzen gem344337 247 1581 BGB zu bemessen ist. Dieser Auslegung des 247 1581 BGB f374r die Bemessung der Leistungsf344-higkeit gegen374ber einem Anspruch auf Ehegattenunterhalt sind allerdings nicht alle Oberlandesgerichte gefolgt. W344hrend die Mehrzahl der Oberlandesgerichte nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats den Selbstbehalt gegen374ber Ehegatten grunds344tzlich mit dem eheangemessenen Unterhaltsbedarf des Be-rechtigten nach 247 1578 BGB gleichsetzt, sehen andere Oberlandesgerichte eine solche Anhebung 374ber einen festen Mindestselbstbehalt hinaus nicht vor (so die Oberlandesgerichte Brandenburg, Koblenz, Naumburg und Schleswig, jeweils FamRZ 2005, 1306 ff. unter 21.4). 22 Dieser zus344tzlichen Grenze der Leistungsf344higkeit nach den individuellen ehelichen Lebensverh344ltnissen bedarf es nicht mehr. 23 aa) Richtig ist zwar, wie der Senat schon bislang betont hat, dass ein un-terhaltsberechtigter Ehegatte nicht unter Versto337 gegen den Grundsatz der gleichm344337igen Teilhabe einen h366heren eheangemessenen Unterhalt erhalten kann, w344hrend der Verpflichtete erst dann als nicht mehr leistungsf344hig behan- 24 - 12 - delt wird, wenn ein generell bestimmter, wom366glich unter seinem eheangemes-senen Bedarf liegender Ehegattenselbstbehalt gef344hrdet w374rde. Dieses Ergeb-nis wird nach der neueren Rechtsprechung des Senats aber schon im Rahmen der Bedarfsbemessung sichergestellt. 25 Gem344337 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt sich das Ma337 des Unter-halts nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats erfordert die Bedarfsermittlung deshalb regelm344337ig eine konkrete Feststellung der Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse, die den ehelichen Lebensstandard bestimmt haben. Dass auf diese Weise auch ein Unterhaltsbe-darf ermittelt werden kann, der unter dem Selbstbehalt eines Unterhaltsver-pflichteten gegen374ber (sogar minderj344hrigen) Kindern liegt, veranlasst keine Korrektur. Der eheliche Lebensstandard ist grunds344tzlich individuell angelegt. Er kann wirtschaftlich 374ber oder unter dem Niveau von Tabellenwerten liegen, die in der Regel auf durchschnittlich ermittelten Kosten der allgemeinen Le-bensf374hrung beruhen und Besonderheiten daher nicht ber374cksichtigen. Darin unterscheidet er sich von dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, der auf der Grundlage der Sozialhilfes344tze mit Mindestbetr344gen pauschaliert werden kann. Der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten kann auch nach der Scheidung je nach den Umst344nden des Einzelfalles beispielsweise dadurch beeinflusst werden, dass infolge gemeinschaftlichen Wirtschaftens mit anderen Personen - etwa Verwandten - die Generalkosten insbesondere f374r Wohnen niedriger gehalten werden k366nnen als im Falle des Alleinlebens. Inhalt der Un-terhaltspflicht gegen374ber einem geschiedenen Ehegatten ist es deswegen nicht, dem Berechtigten unter allen Umst344nden das so genannte Existenzminimum zu sichern - das ist notfalls Sache des Sozialhilfetr344gers -, sondern nach Ma337gabe des 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB die Fortsetzung derjenigen - m366glicherweise auch engen - Lebensverh344ltnisse zu erm366glichen, die die Ehe pr344gen (Senats-urteil vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347). Somit ist - 13 - regelm344337ig schon durch die Bedarfsermittlung auf Seiten des Unterhaltsberech-tigten sichergestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen ein - unter Ber374cksichti-gung des Erwerbst344tigenbonus - ebenso gro337er Anteil des verf374gbaren Ein-kommens verbleibt, wie ihn der Unterhaltsberechtigte beanspruchen kann. 26 Zwar bestimmt sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen (247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Bezug schlie337t es jedoch nicht aus, nacheheliche Entwicklungen schon bei der Bedarfsermittlung zu ber374cksichtigen. So k366nnen sich nach der Rechtspre-chung des Senats Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, bedarfsteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverh344ltnisse bereits gepr344gt hatte. Umgekehrt k366nnen auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen f374r die Bedarfsbemessung nicht grunds344tzlich unber374cksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vor-sorge aufgefangen werden k366nnen (Senatsurteil BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591). Wie der Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, m374sste es auf Unverst344ndnis sto337en, wenn eine nach der Trennung eintretende Arbeitslosigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht schon die eheli-chen Lebensverh344ltnisse, sondern erst seine Leistungsf344higkeit beeinflusst. Gleiches gilt f374r eine dauerhafte Absenkung der Erwerbseink374nfte des Unter-haltsschuldners nach der Scheidung. Auch hier muss es der Unterhaltsberech-tigte hinnehmen, dass der Bemessungsma337stab f374r seinen Unterhaltsanspruch gegen374ber den Verh344ltnissen im Zeitpunkt der Scheidung abgesunken ist (Se-natsurteil BGHZ 153 aaO). - 14 - Der Senat hat deshalb in seiner neueren Rechtsprechung ausdr374cklich ausgesprochen, dass die Ankn374pfung der nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ma337gebenden Umst344nde an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsur-teils schon nach ihrem Zweck f374r den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die fr374heren ehelichen Lebensverh344ltnisse unver344ndert fortschreibende Le-bensstandardgarantie begr374ndet, deren Erf374llung nur in den Grenzen fehlender Leistungsf344higkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft ver344nderte wirtschaftliche Verh344ltnisse angepasst und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann. F374r eine solche Absicherung b366te das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, kei-ne gedankliche Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bed374rftigen Ehe-gatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung st374nde. Bei Fortbestehen der Ehe h344tte ein Ehegat-te die negative Einkommensentwicklung des anderen Ehegatten wirtschaftlich mit zu tragen. Es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten hinzunehmenden - Entwicklung, wenn sie dauerhaft und vom Schuldner nicht durch in Erf374llung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen Anstrengungen vermeidbar ist, abneh-men soll (Senatsurteil BGHZ 153 aaO, 368 = FamRZ aaO, 592). Nichts anderes kann f374r sonstige 304nderungen der ma337geblichen Verh344ltnisse gelten, wenn sich dadurch das dem Unterhaltspflichtigen verf374gbare Einkommen vermindert. Tre-ten z.B. vorrangige oder gleichrangige weitere Unterhaltsberechtigte hinzu, muss sich auch das auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten auswirken. F374r den Trennungsunterhalt ergibt sich das schon aus der bisheri-gen Rechtssprechung des Senats, wonach die ehelichen Lebensverh344ltnisse jedenfalls durch die Entwicklung bis zur Rechtskraft der Scheidung gepr344gt 27 - 15 - werden (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368 f.). 28 bb) Die genannte Einschr344nkung des sich aus der Ehe ergebenden Un-terhaltsbedarfs folgt auch aus dem Grundsatz der unterhaltsrechtlichen Halbtei-lung. Dieser Gedanke der Gleichbehandlung beider Ehegatten ist nicht darauf beschr344nkt, dem Unterhaltspflichtigen die H344lfte seines im Zeitpunkt der Unter-haltsleistung vorhandenen Einkommens zu belassen, wenn er nicht durch Erf374l-lung seiner Erwerbsobliegenheit weitere Eink374nfte sicherstellen kann. Der Halb-teilungsgrundsatz gebietet vielmehr schon bei der Bedarfsermittlung, dem Un-terhaltspflichtigen wie dem Unterhaltsberechtigten von seinem eigenen anre-chenbaren Erwerbseinkommen einen - die H344lfte seines verteilungsf344higen Einkommens (sogar) ma337voll 374bersteigenden - Betrag anrechnungsfrei zu be-lassen (Senatsurteile vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 und vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310). Aus entsprechenden Erw344gungen hat der Senat auch das Ma337 des einer nicht verheirateten Mutter nach 247 1615 l Abs. 2 BGB zu gew344hrenden Unterhalts schon auf der Bedarfsebene nach dem Halbteilungsgrundsatz begrenzt (Se-natsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443). cc) Weil deswegen schon bei der Bedarfsbemessung (247 1578 BGB) nach dem Grundsatz der gleichm344337igen Teilhabe vermieden werden kann, dass ein Ehegatte einen nach g374nstigeren Verh344ltnissen bemessenen vollen eheange-messenen Unterhalt erh344lt, w344hrend der Unterhaltsverpflichtete auf einen ge-ringeren Ehegattenselbstbedarf verwiesen ist, bedarf es keiner entsprechenden Einschr344nkung (erst) im Rahmen der Leistungsf344higkeit des Unterhaltspflichti-gen (247 1581 BGB). Im Einklang mit der Rechtsprechung zur Leistungsf344higkeit beim Verwandtenunterhalt (247 1603 BGB) ist deswegen auch die Leistungsf344-higkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten erst dann beeintr344chtigt, wenn der 29 - 16 - eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen gef344hrdet ist, weil ihm kein eigenes Einkommen verbleibt, das einen nach dem Wesen des Unter-haltsanspruchs f374r den Regelfall festzusetzenden Mindestbetrag unterschreitet. Daf374r, den stets zu beachtenden angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflich-tigen (247 1581 BGB) f374r den Regelfall mit einem dem Wesen des Ehegattenun-terhalts entsprechenden festen Betrag auszuf374llen, spricht auch der Wortlaut des Gesetzes, der sich insoweit von 247 1603 Abs. 1 BGB nicht unterscheidet. Dass dieser Ehegattenselbstbehalt nach dem Rang und dem Wesen des Un-terhaltsanspruchs gegen374ber anderen Unterhaltsanspr374chen zwischen dem f374r minderj344hrige Kinder geltenden notwendigen Selbstbehalt (247 1603 Abs. 2 BGB) und dem z.B. gegen374ber vollj344hrigen Kindern geltenden angemessenen Selbst-behalt (247 1603 Abs. 1 BGB) liegen sollte, ist oben schon ausgef374hrt. 3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 30 F374r die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebens-verh344ltnissen wird das Berufungsgericht zun344chst auf der Grundlage des strei-tigen Sachvortrags die unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigenden eigenen Ein-k374nfte der Kl344gerin aus ihrer Aushilfst344tigkeit feststellen m374ssen. 31 F374r die Pr374fung der Leistungsf344higkeit des Beklagten ist es Sache des Tatrichters, einen auf der Grundlage dieser Rechtsprechung angemessenen Ehegattenselbstbehalt zu bestimmen. Dabei ist es dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Ein-zelfall besondere Umst344nde eine Abweichung erfordern. Auf die mit der Zulas-sung angesprochene Frage der Anwendung unterschiedlicher Leitlinien ver-schiedener Oberlandesgerichte kann es hingegen nicht ankommen, weil solche 32 - 17 - Leitlinien immer nur Richtwerte enthalten, w344hrend besondere Umst344nde im Einzelfall stets eine Abweichung davon zulassen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG M374lheim an der Ruhr, Entscheidung vom 24.06.2003 - 28 F 112/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.01.2004 - II-8 UF 174/03 -
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