BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/07 Verk374ndet am: 29. November 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 130, 131, 142; BGB 247 398 a) Globalzessionsvertr344ge sind auch hinsichtlich der zuk374nftig entstehenden Forde-rungen grunds344tzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar. b) Das Werthaltigmachen zuk374nftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selb-st344ndige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nach-folgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies f374r das Entstehen der Forderung zutrifft. c) Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zuk374nftig entstehenden Forde-rungen scheitert grunds344tzlich nicht am Vorliegen eines Bargesch344fts. - 2 - BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07 - LG Berlin - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Vill f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landge-richts Berlin vom 26. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. Februar 2005 er366ffneten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). 1 Die Schuldnerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Gesch344ftskonto, das debitorisch gef374hrt wurde. Durch Vertrag vom 30. Juni 2004 wurde der Schuldnerin eine Kreditlinie von 2,5 Mio. 200 einger344umt. Bereits mit einem im Jahre 2001 geschlossenen Vertrag hatte die Schuldnerin der Beklagten zur Si-cherung aller Forderungen aus der bankm344337igen Gesch344ftsverbindung s344mtli-che bestehenden und k374nftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leis-tungen gegen Dritte sicherungshalber abgetreten. 2 - 4 - Im Herbst 2004 verhandelte die Schuldnerin mit der Beklagten 374ber eine Erweiterung der Kreditlinie. Nachdem die Beklagte um weitere Information ge-beten hatte, erhielt sie am 12. November ein Gutachten, das zu dem Ergebnis kam, die Schuldnerin sei zum 31. Oktober 2004 nach Buchwerten in H366he von 1.394.200 200 374berschuldet und werde in K374rze zahlungsunf344hig. Die Beklagte k374ndigte daraufhin noch am selben Tag den Kredit fristlos und stellte ihn zur sofortigen R374ckzahlung f344llig. Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto der Schuld-nerin einen Sollstand von 2.562.500,61 200 aus. Die Beklagte beantragte am 15. Dezember 2004, das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldne-rin zu er366ffnen. 3 In der Zeit vom 12. November 2004 bis zum 7. Januar 2005 sind auf Forderungen der Schuldnerin, die zwischen dem 15. September und dem 12. November 2004 begr374ndet oder werthaltig wurden, Zahlungen von insge-samt 951.732,98 200 auf dem Konto eingegangen. Die Beklagte hat noch Verf374-gungen der Schuldnerin in H366he von 19.010,52 200 zugelassen. 4 Der Kl344ger verlangt Auszahlung des Differenzbetrages von 932.722,46 200. Er h344lt die von der Beklagten erkl344rte Verrechnung gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO f374r unwirksam. Die Beklagte habe an den ihr abgetretenen Forderungen kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben, weil die Abtretung als inkongruente Deckung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar sei. Das Land-gericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Sprungre-vision verfolgt der Kl344ger den erhobenen Anspruch weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 6 I. Das Landgericht hat ausgef374hrt, der Auszahlungsanspruch des Kl344gers sei durch die von der Beklagten erkl344rte Aufrechnung gem344337 247247 387, 389 BGB erloschen. Ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung sei nicht begr374ndet, weil es an der erforderlichen Gl344ubigerbenachteiligung fehle. Die Bank sei aufgrund der Globalabtretungsvereinbarung Inhaberin der Forderungen gewesen, die durch Zahlung auf das Konto beglichen worden seien, so dass ihr ein Absonderungs-recht (247 51 Nr. 1 InsO) zugestanden habe. 7 Der Erwerb dieser Forderungen sei nicht nach 247 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar. Zwar seien die Forderungen im zweiten und dritten Monat vor An-tragstellung begr374ndet oder werthaltig geworden. Die Beklagte habe jedoch aufgrund der Globalzession Anspruch auf Erwerb dieser Forderungen gehabt. Die in der Abtretungsvereinbarung erfolgte Bezeichnung der k374nftigen Forde-rungen sei hinreichend bestimmt und die Sicherheit deshalb kongruent. 8 Unter Wertungsgesichtspunkten sei nicht ersichtlich, weshalb der blo337e Austausch von Forderungen zu einer Neubewertung der Sicherheitengew344h-rung f374hren m374sse. Vielmehr lege das Zusammenspiel von Entstehung und Untergang der Forderungen einen Vergleich mit der Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs zur Behandlung von Zahlungseing344ngen im Kontokorrent nahe, soweit die Bank ihren Kunden wieder 374ber deren Gegenwert verf374gen lasse 9 - 6 - (vgl. BGHZ 150, 122 ff). Die jener Rechtsprechung zugrunde liegende 334berle-gung lasse sich zwanglos auf sogenannte revolvierende Sicherheiten 374bertra-gen. II. Diese Erw344gungen halten der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. Die von der Beklagten erkl344rte Verrechnung ist wirksam. 10 1. Nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzul344ssig, wenn ein Insolvenzgl344ubiger diese M366glichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungsla-gen Anwendung (BGH, Urt. v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 194/05, NZI 2007, 222, 223). 11 Der insoweit ma337gebliche Zeitpunkt ist nach 247 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verkn374pfung gegenseitiger Forderungen han-delt, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverh344ltnis begr374ndet worden ist. Dagegen ist es grunds344tzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgl344ubigers fr374her entstanden oder f344llig gewor-den ist (BGHZ 159, 388, 395; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1509). Der Beklagten stand ab K374ndigung des Kredits eine f344llige Forderung zu. Mit Einzahlung der Drittschuldner auf das streitbefangene Konto erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus 247 667 BGB gegen das Kreditinstitut. Die Verrechnungslage wurde somit hinsichtlich aller streitbefan-genen Kontoeing344nge erst zu einem Zeitpunkt begr374ndet, als die Beklagte die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin bereits kannte. 12 - 7 - 2. Die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Beklagten gef374hrte Konto der Schuldnerin ist unmittelbar in das Verm366gen des Kreditinstituts ge-langt. Dieses hat aufgrund der Sicherungsabtretung den Erl366s als wahre Be-rechtigte erhalten, obwohl die Abtretung noch nicht offen gelegt war (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Zwar ist mit der Zahlung die der Beklagten als Sicherheit abgetretene Forderung erloschen (247247 362, 407 Abs. 1 BGB). Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus 247 667 BGB gem344337 Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben. Dieser unmittelbare Sicherheitentausch benachteiligt die Gl344ubiger nicht, sofern die Beklagte aufgrund der Globalabtre-tung an den ab 15. September 2004 - also w344hrend des Drei-Monats-Zeitraums vor dem Eingang des Er366ffnungsantrags - entstandenen oder werthaltig gewor-denen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht (247 51 Nr. 1 InsO) erworben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, aaO; v. 2. Juni 2005 - IX ZR 181/03, WM 2005, 1790, 1791). Dabei ist f374r die anfech-tungsrechtliche Beurteilung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zuk374nfti-gen Forderungen begr374ndet worden sind (vgl. BGHZ 157, 350, 353 f; BGH, Urt. v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, WM 2003, 896, 897; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 183/03, ZIP 2004, 1819, 1821; v. 8. M344rz 2007 - IX ZR 127/05, NZI 2007, 337, 338). 13 3. Entgegen der Meinung der Revision ist die Sicherungsabtretung der ab dem 15. September bis zum 12. November 2004 entstandenen oder werthal-tig gewordenen Forderungen nicht nach 247 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar; denn die Beklagte hat insoweit keine inkongruente, sondern eine kongruente Sicherheit erworben. 14 - 8 - a) Gem344337 247 131 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung inkongruent, die einem Insolvenzgl344ubiger eine Sicherung gew344hrt oder erm366glicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte. In ei-nem das Pfandrecht nach Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken betreffenden Urteil vom 7. M344rz 2002 (BGHZ 150, 122, 126) hat der erkennende Senat die Auffassung vertreten, dass nur solche Vereinbarungen die insolvenzrechtliche Kongruenz herstellen k366nnen, welche auf bestimmte, sogleich wenigstens identifizierbare Gegenst344nde gerichtet sind. Absprachen, die es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall 374berlassen, welche konkrete Sicherheit erfasst werde, seien dagegen nicht geeignet, die Besserstellung einzelner Gl344ubiger im Konkurs zu rechtfertigen. 15 Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat der Senat im Urteil vom 2. Juni 2005 (aaO) das in einem Poolvertrag vereinbarte Pfandrecht, das alle Zahlungseing344nge auf den Schuldnerkonten bei den am Pool beteiligten Ban-ken erfassen sollte, als inkongruente Sicherheit bewertet. In Ankn374pfung an die im Senatsurteil vom 7. M344rz 2002 (aaO) als Voraussetzung einer kongruenten Deckung genannten Anforderung hat das OLG Karlsruhe entschieden, eine Globalabtretung gew344hre dem Gl344ubiger ebenfalls nur eine inkongruente Siche-rung (WM 2005, 1762; dem zustimmend OLG Dresden WM 2006, 2095; OLG M374nchen NZI 2006, 530; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 131 Rn. 39c; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 131 Rn. 13; Bork/Schoppmeyer, Handbuch des Insol-venzanfechtungsrechts Kap. 8 Rn. 90 f; Vortmann in Mohrbutter/ Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. S. 1495; Bornheimer in Nerlich/Krepin, M374nchener Anwaltshandbuch Sanierung und Insolvenz 247 26 Rn. 163; Mitlehner ZIP 2007, 1925, 1927 ff; Runkel/Kuhlemann ZInsO 2007, 1094 ff). 16 - 9 - b) Der Senat h344lt an der Auffassung fest, dass nach Nr. 13 bis 15 AGB-Banken entstandene Sicherungen inkongruente Deckungen darstellen, weil es dort v366llig dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall 374berlassen bleibt, ob und in welchem Umfang die Gl344ubigerrechte entstehen (vgl. BGHZ 33, 389, 393; 150, 122, 126; BGH, Urt. v. 8. M344rz 2007, aaO). Entgegen der Annahme im Urteil vom 7. M344rz 2002 (ebenso Urt. v. 2. Juni 2005, aaO) begr374ndet die Entstehung k374nftiger Rechte jedoch nicht generell eine inkongruente Deckung, wenn sie nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung nicht von Anfang an identifizierbar waren. Vielmehr erf374llt ein Globalabtretungsvertrag, wie er im Streitfall geschlossen wurde, auch hinsichtlich der zuk374nftigen Forderungen alle Voraussetzungen einer kongruenten Sicherung. 17 aa) Eine Abgrenzung in der Weise, dass Vereinbarungen, die Sicherun-gen durch Vorausabtretung betreffen, auf bestimmte, sogleich wenigstens iden-tifizierbare Gegenst344nde gerichtet sein m374ssen, um eine kongruente Deckung zu begr374nden, ist weder vom Wortlaut noch von der Entstehungsgeschichte des 247 131 InsO vorgegeben. 18 (1) Das Merkmal des Anspruchs auf die Sicherung wird in den Geset-zesmaterialien zur Insolvenzordnung nicht n344her erl344utert. Vielmehr hei337t es dort, die Vorschrift lehne sich an das geltende Konkursrecht (247 30 Nr. 2 KO) an und behandele die Anfechtbarkeit einer dem Gl344ubiger nicht oder so nicht geb374hrenden bzw. ihm nicht zustehenden, d.h. inkongruenten Sicherung (BT-Drucks. 12/2443, S. 158). Nach Auffassung der Kommission f374r Insolvenz-recht darf die Reform des Anfechtungsrechts nicht zu einer Gef344hrdung der Kreditversorgung der Wirtschaft f374hren (BMJ, Erster Bericht der Kommission f374r Insolvenzrecht S. 400). Die inkongruente Sicherung hat sie lediglich mit "dem Gl344ubiger nicht geb374hrend" bzw. "nicht zustehend" umschrieben (aaO S. 406). 19 - 10 - (2) Wie aus den Gesetzesmaterialien zur Konkursordnung hervorgeht, lag bereits 247 23 Nr. 2 KO 1877 (247 30 Nr. 2 KO) die Vermutung zugrunde, dass der Gl344ubiger, der kurz vor oder nach Ausbruch der Zahlungsunf344higkeit eine Sicherstellung erlangt, auf welche er keinen rechtlichen Anspruch zu erheben hatte, die Lage des Schuldners, die Zahlungseinstellung oder die Einbringung des Konkursantrages gekannt oder gewusst habe, dass der Schuldner ihn "vor Thores Schlu337" habe beg374nstigen wollen (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen 4. Bd. Motive S. 125 f). Ma337gebliches Kriterium f374r die Inkongruenz war danach, dass der Konkursgl344ubiger, dem die Sicherung erst nachtr344glich in der Krise gew344hrt worden war, diese nicht schon rechtlich zu beanspruchen hatte. Dagegen war nach den Motiven die leichtere Anfecht-barkeit gem344337 247 23 Nr. 2 KO 1877 ausgeschlossen, wenn der Konkursgl344ubi-ger schon vor der kritischen Zeit bei oder nach Entstehung seiner Forderung einen klagbaren Anspruch auf die Sicherung erworben hatte (Hahn, aaO S. 130). Eine vor Entstehung der Krise vereinbarte Sicherung sollte danach nicht gem344337 247 30 Nr. 2 KO anfechtbar sein. 20 (3) Die h366chstrichterliche Rechtsprechung hat den Begriff "Sicherung dieser Art" in 247 30 Nr. 2 KO zwar eng ausgelegt, jedoch in keinem Fall zuk374nfti-ge Rechte aus einem in unverd344chtiger Zeit abgeschlossenen Globalsiche-rungsvertrag als inkongruent angesehen. 21 Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 30. Juni 1959 (BGHZ 30, 238) auf die Vorausabtretung k374nftiger Forderungen zu Sicherungszwecken 247 30 Nr. 1 Halbs. 2 KO angewandt, sie also als kongruente Sicherung behandelt (vgl. auch Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 247 30 KO Anm. 14). Das Urteil 22 - 11 - vom 18. April 1991 (IX ZR 149/90, WM 1991, 1273, 1277) geht von derselben anfechtungsrechtlichen Ankn374pfung aus. Eine davon abweichende Sicht l344sst sich auch nicht aus anderen Urteilen ableiten. BGHZ 33, 389, 393 f hat den in Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken in der da-mals geltenden Fassung vorgesehenen Anspruch auf Nachbesicherung als in-kongruent gewertet, weil die Kl344gerin zwar einen umfassenden, inhaltlich aber v366llig unbestimmten Anspruch erhielt, dem Schuldner also unter den in Betracht kommenden Sicherheiten die freie Wahl gelassen wurde (vgl. auch BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 272). Im Urteil vom 4. Dezember 1997 (IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 249) hat der Senat die 334ber-eignung eines Maschinenparks als kongruente Erf374llung einer Vereinbarung gewertet, obwohl in der ihr vorausgegangenen Vereinbarung die Maschinen nicht konkret genannt worden waren. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgef374hrt, lediglich solche Vereinbarungen seien nicht ausreichend, die Um-fang und Art der Sicherheit oder die Auswahl der Sicherungsgegenst344nde noch offen lie337en. Strengere Anforderungen hat die Rechtsprechung zur Konkurs-ordnung auch in der Folgezeit nicht aufgestellt (vgl. BGHZ 137, 267, 283). 23 (4) Im Schrifttum zur Konkursordnung wurde, soweit ersichtlich, nirgends die Ansicht vertreten, bei Vereinbarung einer Globalabtretung von hinreichend bestimmten Forderungen oder im Falle der Sicherungs374bereignung eines Wa-renlagers mit wechselndem Bestand stellten alle zuk374nftigen Forderungen oder sp344ter eingebrachten Gegenst344nde inkongruente Deckungen dar. 24 bb) Nach Sinn und Zweck des 247 131 InsO sowie bei sachgerechter Ab-w344gung zwischen dem Sicherungsinteresse des einzelnen Gl344ubigers, den be-rechtigten Belangen des Schuldners und dem Schutz der Gl344ubigergesamtheit 25 - 12 - erscheint es nicht gerechtfertigt, den Begriff der Inkongruenz im gegen374ber dem fr374heren Recht erweiterten Sinne zu verstehen. (1) Im Zeitpunkt des Globalabtretungsvertrages sind die k374nftig entste-henden Forderungen zwar nicht konkret bestimmt (zutreffend Kuder ZInsO 2006, 1065, 1067). Eine Globalzession verschafft dem Sicherungsnehmer kei-nen Anspruch auf bereits individualisierte Sicherungsgegenst344nde. Bei Ver-tragsschluss ist zwar in allgemeinen Umrissen, jedoch noch nicht in den Einzel-heiten erkennbar, wann, woraus und in welchem Umfang neue Forderungen entstehen. Die Begr374ndung zuk374nftiger Forderungen ist jedoch - anders als bei Sicherheiten gem344337 Nr. 13 bis 15 AGB-Banken - nach Inhalt und Sinn eines Vertrages, wie er im Streitfall gegeben ist, dem freien Belieben des Schuldners entzogen. Vielmehr beruht die getroffene Sicherungsvereinbarung gerade dar-auf, dass die Vertragspartner davon ausgehen, der Kreditnehmer werde den Gesch344ftsbetrieb im bisherigen Umfang - oder in einer der Bank zuvor n344her erl344uterten Weise - fortsetzen und daher st344ndig neue Anspr374che gegen Kun-den erwerben. Dabei gehen die Beteiligten zugleich davon aus, dass eine f374r den Darlehensgeber taugliche Sicherheit nur durch Einbeziehung der zuk374nfti-gen Forderungen geschaffen werden kann. Da die bei Vertragsschluss bereits entstandenen Forderungen im gew366hnlichen Gesch344ftsbetrieb sp344testens nach einigen Monaten ganz 374berwiegend durch Erf374llung erloschen sind und die Schuldnerin insoweit einzugserm344chtigt bleibt, um diesen Verm366genswert f374r die Fortsetzung ihres Gesch344ftsbetriebes zu nutzen, macht ein solcher Siche-rungsvertrag nur Sinn, wenn der durch Erf374llung entstehende Verlust f374r den Sicherungsnehmer durch Begr374ndung neuer Forderungen wirtschaftlich in etwa ausgeglichen werden kann. Diese Erwartung des Sicherungsnehmers ist dem anderen Teil bewusst. Sie kommt hier im Vertrag zwischen der Schuldnerin und der Beklagten aus dem Jahr 2001 insbesondere dadurch zum Ausdruck, dass 26 - 13 - der Sicherungsgeber zu Beginn eines jeden Kalendervierteljahres Bestandslis-ten 374ber die an die Bank abgetretenen, noch ausstehenden Forderungen einzu-reichen hatte. Nach dem Inhalt der Vereinbarung konnte daher eine negative Entwicklung im Forderungsbestand vertragsrechtliche Wirkungen jedenfalls dann ausl366sen, wenn sich dadurch - unter Ber374cksichtigung der von der Schuldnerin dar374ber hinaus gew344hrten Sicherheiten - das Ausfallrisiko der Bank erh366hte. Der Umfang der in Zukunft auf die Beklagte 374bergehenden Forderungen der Schuldnerin wurde zudem in abstrakter Form bereits rechtlich bindend fest-gelegt. Der Zedent nimmt bei der Globalzession die Erf374llungshandlung sofort vor (zutreffend Piekenbrock WM 2007, 141, 145; Furche WM 2007, 1305, 1312). Die Abtretung der zuk374nftigen Forderungen enth344lt bereits selbst alle Merkmale, aus denen der 334bertragungstatbestand besteht. Die Entstehung der abgetretenen Forderung geh366rt sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund f374r sie gelegt ist (BGH, Urt. v. 20. M344rz 1997 - IX ZR 71/96, WM 1997, 831, 832). Die von den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung erf374llt damit die Voraussetzung, dass die abgetretene Forderung, wie jeder Ge-genstand einer Verf374gung, bestimmt oder zumindest bestimmbar sein muss (vgl. BGHZ 7, 365; M374nchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. 247 398 Rn. 67; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 2. Aufl. 247 96 Rn. 44 ff, 98). Die Bezeichnung "s344mtliche bestehenden und k374nftigen Forderungen aus Wa-renlieferungen und Leistungen von Anfangsbuchstaben A bis Z" gen374gt dem Bestimmtheitsgebot im Rahmen des 247 398 BGB (BGHZ 71, 75, 78 f; BGH, Urt. v. 16. M344rz 1995 - IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1669). F374r den Globalzessi-onsvertrag ist eine solche Formulierung allgemein 374blich (vgl. Muster in Schi-mansky/Bunte/Lwowski, aaO Anhang zu 247 96). 27 - 14 - (2) Wird bereits bei Abschluss des Globalabtretungsvertrages das dingli-che Gesch344ft vollzogen und gleichzeitig die schuldrechtliche Seite in dem ver-tragsrechtlich m366glichen Ma337e konkretisiert, ist kein einleuchtender Grund er-kennbar, die Kongruenz der Sicherheit nur deshalb zu verneinen, weil die zu-k374nftig entstehenden Sicherheiten nicht sogleich identifizierbar waren, eine Voraussetzung, die die Vertragsparteien schon aus tats344chlichen Gr374nden nicht erf374llen konnten. 28 (a) Eine inkongruente Deckung ist nicht ohne weiteres bereits dann zu bejahen, wenn dem Schuldner eine gewisse Dispositionsbefugnis hinsichtlich des zu leistenden Gegenstandes verbleibt. 29 Bei der Wahlschuld ist jede der vom Schuldner zu erbringenden Leistun-gen kongruent, gleichg374ltig, wer die Wahl vorzunehmen hat. Stand dem Schuldner aufgrund einer in unkritischer Zeit getroffenen Vereinbarung eine Er-setzungsbefugnis zu, so trifft dies f374r jede Leistung, durch die er sich von seiner Pflicht befreien darf, ebenfalls zu (RGZ 71, 89, 91; BGHZ 70, 177, 183; BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 184/04, ZIP 2005, 2025, 2026; M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, aaO 247 131 Rn. 12; HK-InsO/Kreft, aaO 247 131 Rn. 9). In beiden F344llen hat der Gl344ubiger Befriedigung zu fordern; die Art der Befriedi-gung h344ngt jedoch auch von dem Willen des Schuldners ab. Ferner ist bei einer Gattungsschuld (247 243 Abs. 1 BGB) die Auslieferung der Sache nicht deswegen gem344337 247 131 InsO anfechtbar, weil der Gl344ubiger erst innerhalb des kritischen Zeitraums einen Anspruch auf 334bereignung dieser bestimmten Sache (247 243 Abs. 2 BGB) erhalten hat (Piekenbrock WM 2007, 141, 145; vgl. auch Jae-ger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 30 Rn. 209). 30 - 15 - (b) Eine engere Auslegung des Begriffs der Inkongruenz, bezogen auf Globalsicherungsvertr344ge in unverd344chtiger Zeit, ist zudem deshalb geboten, weil 247 131 InsO auf der Erfahrung beruht, dass eine Leistung, die so nicht be-ansprucht werden kann, in der Regel h366heres Misstrauen verdient und daher weniger Schutz genie337en soll als eine kongruente Deckung (vgl. BGHZ 123, 320, 326; 137, 267, 284; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1998 - IX ZR 337/97, ZIP 1998, 2008, 2011). Dieser Ansatz trifft jedoch auf Sicherungen der hier verein-barten Art in keiner Weise zu. Zwar bildet die Verd344chtigkeit einer Leistung kei-ne zwingende Voraussetzung f374r die Anwendung von 247 131 InsO (vgl. zu 247 648 BGB BGH, Urt. v. 18. November 2004 - IX ZR 299/00, WM 2005, 804, 806; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, ZIP 2007, 1162, 1163; f374r eine teleologische Re-duktion des 247 131 InsO dagegen Jacoby ZIP 2006, 2351, 2356 f). Jedoch spricht der Umstand, dass einer Globalzession, wie sie hier vereinbart wurde, ein f374r inkongruente Deckungen typisches Merkmal fehlt, in hohem Ma337e da-gegen, die zuk374nftigen Forderungen nur deshalb als inkongruente Sicherungen anzusehen, weil ihnen eine bisher nicht verlangte, bei Vertragsabschluss tat-s344chlich und rechtlich nicht zu leistende Voraussetzung fehlt. 31 (3) Diejenigen, die eine solche Identifizierbarkeit fordern, machen vor allem geltend, die Anfechtungsvorschriften d374rften nicht im Voraus durch rein pauschale, allumfassende Vertragsklauseln abgeschw344cht werden, die keinerlei Publizit344t gegen374ber potentiell betroffenen Drittgl344ubigern h344tten. Da das Siche-rungsrecht dem Berechtigten in der Insolvenz einen Vorrang gegen374ber ande-ren Insolvenzgl344ubigern einr344ume und daher mittelbar den Gleichbehandlungs-grundsatz aush366hle, sei es gerechtfertigt, sich nicht mit der sachenrechtlichen Bestimmbarkeit des Gegenstandes der Vereinbarung zu begn374gen und dieses zus344tzliche Merkmal zu verlangen (Kirchhof, aaO 247 131 Rn. 39c). Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschlie337en, weil dadurch die Gl344ubiger- 32 - 16 - gleichbehandlung ein unangemessenes Gewicht gegen374ber dem Kreditbedarf des Unternehmers und dem Sicherungsinteresse des Geldkreditgebers erlan-gen w374rde. 247 131 InsO ist vielmehr, soweit m366glich, in dem Sinne auszulegen, dass sich eine die berechtigten Interessen aller Beteiligten ber374cksichtigende ausgewogene anfechtungsrechtliche Gesamtl366sung ergibt (Kayser, H366chstrich-terliche Rechtsprechung zur Insolvenzanfechtung und Unternehmensinsolvenz Rn. 576). Dass zuk374nftig entstehende Sicherheiten aufgrund von Globalvertr344gen allgemein unter erleichterten Voraussetzungen anfechtbar sein sollen, l344sst sich weder dem Grundkonzept der 247247 129 ff InsO noch sonstigen allgemeinen Re-geln des Insolvenzrechts entnehmen. Der Globalzessionar geh366rt ohne Ein-schr344nkung zu den Absonderungsberechtigten im Sinne von 247 51 Nr. 1 InsO. Die Gew344hrung von Sicherheiten soll sich gerade dann bew344hren, wenn der Schuldner finanziell nicht mehr leistungsf344hig ist. Weder die 247247 50, 51 InsO noch die anfechtungsrechtlichen Vorschriften liefern einen Ansatz daf374r, zwi-schen individuellen und globalen Sicherungsvertr344gen mit der Ma337gabe zu dif-ferenzieren, dass letztere dem Gl344ubiger einen geringeren Schutz gew344hren. Die berechtigten Interessen der Gl344ubigergesamtheit werden vielmehr bei Glo-balvertr344gen bereits dadurch angemessen ber374cksichtigt, dass hinsichtlich der Anfechtung zuk374nftiger Rechte gem344337 247 140 Abs. 1 InsO der Zeitpunkt, zu dem deren rechtliche Wirkungen eintreten, ma337gebend ist. 33 Schlie337lich hat der Senat in seine Auslegung auch die Tatsache einzu-beziehen, dass die Globalabtretung von Kundenforderungen ein im Gesch344fts-verkehr weit verbreitetes Sicherungsmittel darstellt, das f374r die M366glichkeit, Kredit zu erhalten, gro337e Bedeutung besitzt. Insbesondere f374r mittelst344ndische Unternehmen stellt sie nicht selten das einzige Verm366gen dar, welches dem 34 - 17 - Kreditgeber als werthaltige Sicherheit angeboten werden kann. Da der Siche-rungsfall in der Regel erst eintritt, wenn die bei Vertragsschluss schon begr374n-deten Forderungen durch Erf374llung erloschen sind oder sich als nicht realisier-bar erwiesen haben, erh344lt der Darlehensgl344ubiger auf diesem Wege nur dann eine wirtschaftlich erhebliche Sicherung, wenn der Vertrag die zuk374nftigen For-derungen mit umfasst. K366nnte der Insolvenzverwalter deren Erwerb generell nach 247 131 InsO anfechten, sobald sie nicht fr374her als drei Monate vor dem Eingang des Insolvenzantrages entstanden sind, w374rde dies Globalzessionen in einem Ma337e entwerten, dass sie f374r weite Gesch344ftsbereiche kaum noch als geeignete Kreditunterlage dienen k366nnten. Das zeigt der vorliegende Fall ein-drucksvoll, in dem unstreitig nur rund 15 % der auf dem Konto der Schuldnerin bei der beklagten Bank eingegangenen Zahlungen Forderungen betreffen, die drei Monate vor dem Er366ffnungsantrag schon werthaltig waren. Die unange-messene Beeintr344chtigung eines im Vertragsrecht allgemein anerkannten Si-cherungsmittels von erheblicher praktischer Bedeutung wird somit dadurch vermieden, dass der Erwerb zuk374nftiger Forderungen im Drei-Monats-Zeitraum vor dem Insolvenzantrag in der Regel nur nach 247 130 InsO angefochten werden kann. c) Was f374r das Entstehen zuk374nftiger Forderungen aus einer Globalzes-sion gilt, trifft f374r das Werthaltigmachen dieser Forderungen in gleicher Weise zu. Auch dieses ist nach 247 130 InsO anfechtbar. 35 aa) Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine durch Wertsch366pfung geschaffene Aufrechnungslage anfechtbar sein kann (BGHZ 145, 245, 254 f; 147, 28, 35; BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 207/00, WM 2001, 2208, 2209 f). In der neueren Literatur werden allgemein Rechtshandlun-gen, die zur Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung f374hren, als selbst344ndig 36 - 18 - anfechtbar angesehen (Gerhardt, Ged344chtnisschrift f374r Knobbe-Keuk, S. 169, 178 f; Kirchhof, Festschrift f374r Uhlenbruck S. 269, 277; HambKomm-InsO/Rogge, 2. Aufl. 247 131 Rn. 21; Streit/Jordan DZWiR 2004, 441, 447; Leiner ZInsO 2006, 460, 463; Piekenbrock WM 2007, 141, 150; Bork, Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 15 Rn. 5; Oberm374ller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis 7. Aufl. Rn. 6.103 f; ebenso OLG Dresden ZIP 2005, 2167, 2168; a.A. Furche WM 2007, 1305, 1313 f). Anfechtbar sind danach Erf374llungshand-lungen wie die Herstellung eines Werkes, die 334bergabe der Kaufsache oder die Erbringung von Dienstleistungen. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Gem344337 247247 130, 131 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die einem Insolvenzgl344ubiger eine Sicherung erm366glichen; damit sollte nach der Amtlichen Begr374ndung (BT-Drucks. 12/2443, S. 157) die Anfechtung erweitert werden. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen im Sinne des 247 129 Abs. 1 InsO geh366ren nicht nur Rechtsgesch344fte, sondern auch rechtsgesch344fts344hnli-che Handlungen und selbst Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen bei-misst (BGH, Urt. v. 12. Februar 2004 - IX ZR 98/03, WM 2004, 666, 667; v. 14. Dezember 2006 - IX ZR 102/03, NZI 2007, 158). Wird durch vom Schuldner veranlasste Ma337nahmen die F344lligkeit der Verg374tung herbeigef374hrt oder die Einrede nach 247 320 BGB ausger344umt, so gewinnt die Forderung dadurch f374r den Sicherungsnehmer an Wert. Daher sind solche tats344chlichen Leistungen als gegen374ber einem vorausgegangenen Vertragsschluss des Schuldners mit seinem Kunden selbst344ndige Rechtshandlungen ebenfalls insolvenzrechtlich anfechtbar (Kirchhof, Festschrift f374r Uhlenbruck aaO S. 277). Folgt die Leistung des Schuldners der vertraglichen Vereinbarung nach, so ist gem344337 247 140 Abs. 1 InsO auf die Bewirkung der Werthaltigkeit abzustellen. 37 - 19 - bb) Sind zuk374nftige Forderungen hinsichtlich ihrer Entstehung als kon-gruente Deckung zu behandeln, trifft dies auch f374r die Leistungen zu, die diese Forderungen werthaltig machen. 38 Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Sicherungsnehmer habe keinen Anspruch darauf, dass der Schuldner die ihm nur gegen374ber dem Kun-den obliegende Leistung erf374lle (so aber Kirchhof, aaO; Beiner/Luppe NZI 2005, 15, 22). Die Abtretung bestimmbar beschriebener zuk374nftiger Forderungen be-wirkt, dass der Schuldner 374ber diese nicht mehr anderweitig verf374gen kann. Hat dies insolvenzrechtlich zur Folge, dass mit Begr374ndung dieser Forderungen kongruente Deckungen entstehen, so trifft dies auch f374r die Wertauff374llung durch die vertragliche Leistung des Schuldners zu; denn diese ist ebenfalls sei-ner Verf374gungsbefugnis entzogen (ebenso Piekenbrock WM 2007, 141, 150). Eine Differenzierung w374rde schon deshalb nicht einleuchten, weil der Siche-rungsnehmer auch keinen klagbaren Anspruch auf das Entstehen einzelner nicht bereits individuell konkretisierbarer Forderungen hat. Vor allem aber dient die Sicherungsabtretung gerade dazu, dem Sicherungsnehmer den Wert der abgetretenen Forderungen zu verschaffen, wenn der Schuldner nicht leis-tungswillig oder zahlungsunf344hig ist. Der Sicherungsanspruch ist demzufolge von Anfang an auf eine werthaltige Sicherheit und nicht auf eine wertlose H374lle gerichtet. Schon deshalb w344re es ein Wertungswiderspruch, anfechtungsrecht-lich das Entstehen der Forderung als kongruent, ihre Wertauff374llung dagegen als inkongruent zu behandeln. Es g344be zudem keinen rechtlich einleuchtenden Grund, insgesamt eine kongruente Sicherung zu bejahen, wenn eine Forderung bereits mit ihrer Entstehung werthaltig wird, das der Entstehung zeitlich nach-folgende Werthaltigmachen dagegen der Anfechtbarkeit nach 247 131 InsO zu unterwerfen. Da Entstehung und F344lligkeit einer Forderung h344ufig rechtlich auseinanderfallen, h344tte dies ebenfalls zur Folge, dass Globalzessionen im In- 39 - 20 - solvenzfall durch das Anfechtungsrecht weitgehend entwertet werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt daf374r, dass der Gesetzgeber durch die Erweiterung des Anfechtungstatbestandes eine solche Rechtsfolge bewirken wollte. Eine sach-gerechte Interessenabw344gung muss demzufolge zu dem Ergebnis gelangen, dass sowohl die Entstehung als auch das Werthaltigmachen der zuk374nftigen Forderungen als kongruente Sicherheiten behandelt werden. Die Belange der Gl344ubigergesamtheit sind dadurch angemessen gewahrt, dass die Anfechtung dieser Leistungen des Schuldners durchgreift, sofern der Sicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunf344higkeit oder den Er366ffnungsantrag kannte (247 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InsO). d) Eine Insolvenzanfechtung nach 247 130 InsO scheitert nicht an der Be-stimmung des 247 142 InsO; denn die Voraussetzungen eines Bargesch344fts sind bez374glich k374nftiger von der Globalzession erfasster Forderungen in aller Regel nicht gegeben. 40 aa) Ein Bargesch344ft liegt nur vor, wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGHZ 157, 350, 360; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161; v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, z.V.b.). Entgegen einer teilweise vertrete-nen Auffassung (Molitor ZInsO 2006, 23, 25; Zeller/Edelmann BB 2007, 1461, 1463; LG Chemnitz WM 2007, 397, 398) enth344lt das Stehenlassen der Darle-hensforderung keine ausgleichende Gegenleistung, weil allein damit dem Schuldner kein neuer Verm366genswert zugef374hrt wird. Der Schuldner hat ihn vielmehr bereits durch die Darlehensgew344hrung erhalten; das blo337e Unterlas-sen der R374ckforderung bedeutet keine Zuf374hrung eines neuen Verm366genswer-tes (M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 142 Rn. 13 c; Mitlehner ZIP 2007, 41 - 21 - 1925, 1930; im Ergebnis ebenso bereits BGH, Urt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR 313/97, WM 1999, 12, 14). bb) Ein Bargesch344ft kann auch nicht mit der 334berlegung begr374ndet wer-den, die Bank gestatte dem Sicherungsgeber, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, und k366nne daf374r die Auff374llung der Sicherheit durch Entstehen neuer Forderungen verlangen (so aber Oberm374ller, aaO Rn. 6.102 d ff; Kuder ZInsO 2006, 1065, 1069; Blum ZInsO 2007, 528, 530; Furche WM 2007, 1305, 1314; vgl. auch Brandt/G374nther BKR 2006, 232, 235). Die von 247 142 InsO vor-ausgesetzte rechtsgesch344ftliche Verkn374pfung zwischen Leistung und Gegen-leistung ist hier hinsichtlich der ausscheidenden und der hinzukommenden For-derungen nicht gegeben; denn der Erwerb neuer Forderungen erfolgt bei der Globalzession unabh344ngig davon, was aus den dem Schuldner zur Einziehung 374berlassenen Forderungen geworden, insbesondere welcher Wert ihm daraus zugeflossen ist. Damit fehlt es insoweit schon im Ansatz an einer auf einen gleichwertigen Leistungsaustausch ausgerichteten vertraglichen Vereinbarung. Davon abgesehen k366nnte das Entstehen neuer Forderungen allenfalls dann eine gleichwertige Sicherheit darstellen, wenn diese nicht nur betragsm344337ig, sondern auch in ihrem wirtschaftlichen Wert den untergegangenen Forderun-gen gleichk344men, so dass bei vergleichender Betrachtung eine Schm344lerung des Schuldnerverm366gens ausgeschlossen w344re. Diese Voraussetzungen sind bei Globalzessionen typischerweise nicht gegeben, weil der Sicherungswert von vielen Faktoren, insbesondere der Qualit344t der Leistung des Schuldners sowie der Vertragstreue und finanziellen Leistungsf344higkeit seines Kunden abh344ngt und deshalb nicht generell, sondern nur bezogen auf die jeweilige Einzelforde-rung bestimmt werden kann. Die dem Schuldner 374berlassenen Altforderungen k366nnen nicht nur durch Erf374llung, sondern auch durch Verzicht, Vergleich, Kla-geabweisung, Verj344hrung oder Insolvenz des Drittschuldners wertlos geworden 42 - 22 - sein. Der f374r die Voraussetzungen eines Bargesch344fts darlegungs- und beweis-pflichtige Sicherungsnehmer (BGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2372; v. 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181, 1182) w344re zudem in den weitaus meisten F344llen nicht einmal ansatzweise in der Lage, die Tatsachen vorzutragen, die zur Beurteilung des Wertverh344ltnisses zwischen untergegangenen und neu entstandenen Forderungen notwendig sind. Schon aus diesen Gr374nden ist es nicht m366glich, das Untergehen und Neuentstehen gesicherter Forderungen aus Globalzessionen bei Pr374fung von 247 142 InsO rechtlich ebenso einzuordnen wie die kontokorrentm344337ige Verrechnung verein-nahmter Zahlungseing344nge mit erneuten vertragsm344337igen Verf374gungen des Schuldners, die ohne weiteres die Feststellung erm366glichen, in welchem Um-fang ein gegenseitiger Leistungsaustausch in engem zeitlichem Zusammen-hang erfolgt ist. cc) Der Senat sieht keine Veranlassung, den Tatbestand des 247 142 InsO 374ber den von der Senatsrechtsprechung bisher abgesteckten Bereich hinaus zu erweitern, wie dies von einzelnen Autoren bef374rwortet wird (vgl. Oberm374ller, aaO Rn. 6.102 p; Kuder, aaO; Molitor, aaO). Der Sicherungsnehmer ist bereits dadurch hinreichend gesch374tzt, dass die Anfechtung zuk374nftiger Forderungen nur unter den Voraussetzungen des 247 130 InsO Erfolg hat. Er erwirbt damit ein insolvenzfestes Absonderungsrecht an allen Forderungen, die werthaltig ge-worden sind, bevor er Umst344nde erfahren hat, die zwingend auf die Zahlungs-unf344higkeit des Schuldners oder den Er366ffnungsantrag schlie337en lassen (247 130 Abs. 2 InsO). W374rden dagegen solche Rechte auch noch an sp344ter entstande-nen Forderungen begr374ndet, k366nnte dies f374r den Sicherungsnehmer einen An-reiz bilden, den Kreditvertrag mit dem insolventen Schuldner noch eine Zeitlang bis zu dem von seinem pers366nlichen Befriedigungsinteresse her gesehen g374ns-tigsten Zeitpunkt fortzusetzen. Dies st344nde in Widerspruch zum erkl344rten Ziel 43 - 23 - der Insolvenzordnung, die Beteiligten zu veranlassen, das Insolvenzverfahren fr374hzeitig einzuleiten, um eventuelle Sanierungsaussichten zu wahren und eine m366glichst effektive Befriedigung der Gl344ubiger im Sinne von 247 1 Satz 1 InsO zu bewirken. Deren berechtigte Interessen w344ren in nicht hinnehmbarer Weise beeintr344chtigt, wenn eine Globalzession dem Sicherungsnehmer die M366glichkeit g344be, das Kreditverh344ltnis mit einem erkannterma337en insolventen Schuldner zum Nachteil der Masse fortzusetzen. 4. Die Anfechtungsvoraussetzungen des 247 130 Abs. 1 InsO sind auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts nicht gegeben. 44 - 24 - Der Kl344ger behauptet nicht, dass die Schuldnerin vor K374ndigung des Kreditverh344ltnisses durch die Beklagte zahlungsunf344hig war. Alle Forderungen, deren Gegenwert mit der Klage herausverlangt wird, sind vor diesem Zeitpunkt entstanden oder werthaltig geworden. Die Klage ist mithin unbegr374ndet. 45 Fischer Ganter Kayser Gehrlein Vill Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 26.01.2007 - 23 O 32/06 -
Full & Egal Universal Law Academy