BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 30/07 vom 23. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auslegung des Zeichnungsscheins, die der Senat selbst vornehmen kann (BGHZ 163, 321, 323), ergibt, dass die Finanzierungsvollmacht sich sowohl auf das angegebene als auch ein vergleichbares Objekt bezieht. Auf die Frage einer sp344teren Genehmigung kommt es danach nicht mehr an. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344ger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 29.887,29 200. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 01.06.2006 - 34 O 53/06 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2006 - 1 U 102/06 -
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