BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 30/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 153.812,98 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der anfechtungsrechtliche Begriff der Zahlungsunf344higkeit stimmt zwar mit demjenigen des 247 17 InsO 374berein (vgl. BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, NZI 2007, 36 ff). Der von der Nichtzulassungsbeschwerde zi-tierte Grundsatz, dass die Forderung des antragstellenden Gl344ubigers dann voll bewiesen werden muss, wenn sie zugleich den Er366ffnungsgrund darstellt (vgl. 2 - 3 - z.B. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, ZIP 2006, 247), betrifft jedoch nicht den Begriff der Zahlungsunf344higkeit, sondern die Anforderungen an Glaubhaftmachung und Beweis der tats344chlichen Voraussetzungen einer Zahlungsunf344higkeit. Diese sind im Er366ffnungsverfahren und im streitigen Zivil-prozess verschieden. Dass es im Er366ffnungsverfahren gegebenenfalls auf die Titulierung einer streitigen Forderung ankommt, h344ngt damit zusammen, dass die Entscheidung schwieriger rechtlicher oder tats344chlicher Fragen nicht Aufga-be des Insolvenzgerichts ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, ZIP 2006, 1452, 1453 f; v. 27. Juli 2007 - IX ZB 12/06, ZVI 2006, 564, 565; v. 1. Februar 2007 - IX ZB 79/06, NZI 2007, 350). Im streitigen Zivilprozess gilt dies nicht. Das Gericht, das 374ber die Anfechtung zu entscheiden hat, hat 374ber alle Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs nach den allgemeinen Regeln zu befinden. Das angefochtene Urteil hat in 334bereinstimmung mit der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Inkongruenz der Zahlung ein starkes Beweisanzeichen f374r eine Gl344ubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin gesehen und schon deshalb den Tatbestand des 247 133 Abs. 1 InsO bejaht. Ob das weitere Beweisanzeichen der Zahlung trotz drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunf344higkeit ebenfalls vorlag (vgl. dazu G. Fischer NZI 2008, 588, 592 f), kann offen bleiben. 3 Verfahrensgrundrechte der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Die Beklagte hat die Feststellung des Landgerichts, eine Darlehensge-w344hrung sei nicht schl374ssig vorgetragen, weshalb die angefochtene Zahlung inkongruent gewesen sei, in der Berufungsbegr374ndung nicht angegriffen. Sie hat weder erg344nzend vorgetragen noch dazu ausgef374hrt, warum ihr bisheriger Vortrag entgegen der Ansicht des Landgerichts doch den Schluss auf einen 4 - 4 - Darlehensvertrag zulassen k366nnte. Auf die nach Ansicht der Nichtzulassungs-beschwerde 374bergangenen Beweisantritte zur Frage des Wissens der Schuld-nerin um ihre drohende Zahlungsunf344higkeit und der Kenntnis der Beklagten kommt es im Hinblick auf das nicht widerlegte Beweisanzeichen der Inkon-gruenz nicht an. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 17.11.2006 - 2 O 451/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 19 U 175/06 -
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