BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 30/08 Verk374ndet am: 22. Februar 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin M374hlens und die Richter Gr366ning, Dr. Grabinski und Hoffmann f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 21. No-vember 2007 abge344ndert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ344ischen Patents 0 883 527 (Streitpatents), das die Priorit344t der deutschen Patentanmel-dung 19 609 079 vom 8. M344rz 1996 in Anspruch nimmt und am 27. Fe-bruar 1997 angemeldet wurde. 2 Patentanspruch 1, auf den die Patentanspr374che 2 bis 15 unmittel-bar oder mittelbar zur374ckbezogen sind, hat folgenden Wortlaut: "Anordnung zum Steuern eines R374ckhaltemittels, insbeson-dere f374r ein Kraftfahrzeug, mit einem ein Beschleunigungssignal (g1) liefernden Be-schleunigungssensor (5), mit einer ersten Steuereinheit (1) zum Verarbeiten des Be-schleunigungssignals (g1) oder eines vom Beschleunigungs-signal (g1) abh344ngigen Signals (a1), und mit einem mit einer Energiequelle (101) verbundenen Z374nd-kreis, enthaltend in Serie zueinander angeordnet zumindest einen ersten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (71), ein dem R374ckhaltemittel zugeordnetes Z374ndelement (100), und einen zweiten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (72), wobei die erste Steuereinheit (1) beide Leistungsschal-ter (71, 72) steuert, bei der der Z374ndkreis einen dritten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (81) aufweist, bei der eine zweite Steuereinheit (2) vorgesehen ist, die be-schleunigungsabh344ngig den dritten Leistungsschalter (81) steuert, wobei nur bei entsprechender Durchsteuerung aller drei steuerbarer Leistungsschalter (71, 72, 81) dem Z374nd-element (100) Energie aus der Energiequelle (101) zugef374hrt wird, dadurch gekennzeichnet, dass der erste und der zweite Leistungsschalter (71, 72) ei-nen gemeinsamen Tr344ger (7) aufweisen, und dass der dritte Leistungsschalter (81) nicht auf diesem Tr344ger (7) angeord-net ist." - 4 - Die Kl344gerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents sei nicht patentf344hig. Die Erfindung sei zudem nicht so deutlich und vollst344ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf374h-ren k366nne. 3 4 Das Patentgericht hat das Streitpatent, das die Beklagte mit zwei Hilfsantr344gen verteidigt hat, f374r nichtig erkl344rt. 5 Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Beru-fung, mit der sie den Klageabweisungsantrag und die Hilfsantr344ge weiter-verfolgt. Die Kl344gerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. M. , L. Universit344t H. , Institut f374r Theoretische Elektrotechnik, ein schriftli- ches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Berufung ist zul344ssig und hat auch in der Sache Erfolg. 7 I. Das Streitpatent betrifft eine Anordnung zum Steuern eines R374ckhaltemittels wie etwa eines Airbags oder eines Gurtstraffers insbe-sondere f374r ein Kraftfahrzeug. 8 1. In der Streitpatentschrift werden mehrere derartige Anordnun-gen erw344hnt, bei denen die Gefahr von Fehlausl366sungen bestehen soll, darunter auch die vom Patentgericht herangezogene US-Patentschrift 5 182 459 (Anlage K 4). 9 - 5 - Aus der gattungsbildenden europ344ischen Patentanmeldung 0 283 737 (Anlage K 6) sei, so f374hrt die Patentschrift weiter aus, eine An-ordnung bekannt, bei der von Verz366gerungssensoren gesteuerte Schalter 374ber eine Energiequelle drei Steuereinheiten aktiviere. Jede Steuereinheit steuere wiederum eine zugeordnete steuerbare Leistungsstufe im Z374nd-kreis. Damit werde das zugeordnete Z374ndelement nur dann ausgel366st, wenn alle drei steuerbaren Leistungsstufen leitend geschaltet seien. Diese Anordnung sei in ihrer Herstellung aufw344ndig und bauteilintensiv. 10 Nach den weiteren Angaben der Streitpatentschrift liegt der Erfin-dung das Problem ("die Aufgabe") zugrunde, eine Anordnung zu schaffen, die einerseits zuverl344ssig vor Fehlausl366sungen des Z374ndelements sch374tzt und andererseits bei Bedarf sicher und rechtzeitig ausl366st. 11 Das soll nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung durch eine Anordnung zum Steuern eines R374ckhaltemittels, insbesondere f374r ein Kraftfahrzeug, erreicht werden, die folgende Merkmale aufweist: 12 1. Ein Beschleunigungssensor (5) liefert ein Beschleuni-gungssignal (g1). 2. Eine erste und eine zweite Steuereinheit (1, 2) verarbei-ten jeweils das Beschleunigungssignal oder ein vom Be-schleunigungssignal abh344ngiges Signal. 3. Ein mit einer Energiequelle (101) verbundener Z374ndkreis enth344lt 3.1 in Serie zueinander angeordnet drei elektrisch steu-erbare Leistungsschalter (71, 72, 81) und 3.2 ein dem R374ckhaltemittel zugeordnetes Z374ndelement (100). 4. Der erste und der zweite Leistungsschalter (71, 72) 4.1 werden von der ersten Steuereinheit (1) gesteuert und 4.2 weisen einen gemeinsamen Tr344ger (7) auf. 5. Der dritte Leistungsschalter (81) 5.1 wird von der zweiten Steuereinheit (2) gesteuert und - 6 - 5.2 ist nicht auf dem gemeinsamen Tr344ger (7) angeord-net. 6. Dem Z374ndelement (100) wird nur bei Durchsteuerung al-ler drei Leistungsschalter (71, 72, 81) Energie aus der Energiequelle (101) zugef374hrt. 13 Wie f374r den Durchschnittsfachmann - bei dem es sich um einen In-genieur der Elektro- oder Informationstechnik oder um einen Ingenieur des Maschinenbaus oder der Mechatronik oder um einen Physiker (letzterer mit Spezialkenntnissen im Bereich der Technik elektronischer Schaltun-gen) handelt, der einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss auf-weist und 374ber einige Jahre praktische Erfahrung auf dem Gebiet der Au-tomobilelektronik verf374gt (Gutachten, S. 1) - erkennt, weist die in Patent-anspruch 1 unter Schutz gestellte Anordnung zun344chst die Grundbestand-teile eines Steuerungssystem f374r R374ckhaltemittel auf. Diese bestehen aus 14 - einem Beschleunigungssensor, der ein Beschleunigungs-signal liefert, - einer Steuereinheit, die das Beschleunigungssignal oder ein vom Beschleunigungssignal abh344ngiges Signal (im Hinblick auf den Ausl366sungsfall) bearbeitet und - einen Z374ndkreis, der durch einen - durch die Steuereinheit gesteuerten - Leistungsschalter geschlossen werden kann und 374ber den einem Z374ndelement von einer Energiequelle Energie zugef374hrt wird (vgl. auch die Darstellung im Gut-achten, S. 3, Bild 1). - 7 - Patentanspruch 1 des Streitpatents sieht gegen374ber diesem Grund-aufbau insgesamt drei elektrisch steuerbare Leistungsschalter (71, 72 und 81) auf (Merkmal 3.1). Nur wenn jeder dieser drei elektrisch steuerbaren Leistungsschalter durchgeschaltet ist, ist der Z374ndkreis geschlossen und wird dem Z374ndelement (100) von der Energiequelle (101) Energie zuge-f374hrt (Merkmal 6). Dabei erfolgt die Steuerung der in Serie zueinander an-geordneten ersten und zweiten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (71 und 72) durch eine erste Steuereinheit (1) (Merkmal 4.1), w344hrend der dritte elektrisch steuerbare Leistungsschalter (81) durch eine zweite Steu-ereinheit (2) gesteuert wird (Merkmal 5.1). 15 Die ausschlie337liche Verwendung elektrisch steuerbarer Leistungs-schalter im Z374ndkreis hat den Vorzug einer ausreichenden Stromtragf344-higkeit bei geringer r344umlicher Ausdehnung (Sp. 3 Z. 37 ff.). Dadurch wer-den Effekte wie langsame Schlie337zeiten oder Prellen, die bei mechani-schen Schaltern auftreten k366nnen, vermieden, wie dem Fachmann in der Beschreibung (hinsichtlich der langsamen Schlie337zeiten: Sp. 2 Z. 55 ff.) bzw. in dem darin genannten Stand der Technik (hinsichtlich des Prellens: Anlage K 6, Sp. 1 Z. 54 ff.; Sp. 2 Z. 23 ff.) erl344utert wird bzw. er aufgrund seiner Fachkenntnisse ohnehin wei337 (Gutachten, S. 10 zu a). Das Vor-handensein von drei Leistungsschaltern und zwei Steuereinheiten hat den Vorteil, dass allein der Defekt eines der Leistungsschalter oder einer der Steuereinheiten nicht zu einer Fehlausl366sung f374hren kann (vgl. Sp. 3 Z. 31 ff., 44 ff.; Gutachten, S. 3, Abs. 2 und 3). Dabei ist es m366glich, dass die erste Steuereinheit als Mikroprozessor ausgestaltet ist und 374ber sepa-rate Ausg344nge die beiden ihr zugeordneten Leistungsschalter mit unter-schiedlichen Signalen leitend schaltet, also etwa den ersten Leistungs-schalter mit einer logischen 1 und den zweiten Leistungsschalter mit einer logischen 0 (vgl. Sp. 6 Z. 18 ff.). 16 - 8 - Hinsichtlich der r344umlich-k366rperlichen Anordnung der drei elektrisch steuerbaren Leistungsschalter ist vorgesehen, dass die ersten beiden, von der ersten Steuereinheit gesteuerten Leistungsschalter wegen des gerin-gen Herstellungsaufwandes auf einem gemeinsamen Tr344ger angeordnet sind (Merkmal 4.2), w344hrend der dritte, von der zweiten Steuereinheit ge-steuerte Leistungsschalter auf einem davon separaten Tr344ger angeordnet ist (Merkmal 5.2). Eine solche Trennung der Hardware schlie337t zwar nicht aus, dass ein Defekt des (ersten) Tr344gers - insbesondere bei integrierten Schaltkreisen - zu einem Kurzschluss der beiden auf diesem befindlichen Leistungsschalter f374hrt, verhindert aber, dass der auf dem (zweiten) Tr344-ger befindliche dritte Leistungsschalter von dem Defekt beeintr344chtigt und dadurch ein fehlerhaftes Durchsteuern aller drei Leistungsschalter bewirkt wird (vgl. Sp. 4 Z. 5 ff.). 17 Die aus der Streitpatentschrift stammende und nachfolgend wie-dergegebene Figur 1 veranschaulicht beispielhaft die Schaltung einer er-findungsgem344337en Anordnung: 18 Dass die zweite Steuereinheit (2), wie dargestellt, ein zweites Be-schleunigungssignal (g2) eines weiteren Beschleunigungssensors (6) ver- 19 - 9 - arbeitet, wird dabei von dem Patentanspruch nicht vorausgesetzt, sondern ist erst Gegenstand des auf Patentanspruch 1 r374ckbezogenen Patentan-spruchs 6. 2. Hilfsantrag I der Beklagten f374gt folgendes Merkmal hinzu: 20 7. Die Leistungsschalter sind wie folgt angeordnet: 7.1 der erste Leistungsschalter (71) zwischen einer auf Masse oder negativem Potential liegenden zweiten Versorgungsleitung und dem Z374ndelement (100), 7.2 der zweite Leistungsschalter (72) zwischen dem Z374ndelement (100) und dem dritten Leistungsschal-ter (81) und 7.3 der dritte Leistungsschalter zwischen dem zweiten Leistungsschalter (72) und einer auf positivem Po-tential liegenden ersten Versorgungsleitung. 21 3. Nach Hilfsantrag II der Beklagten soll Merkmal 4.2 dahin kon-kretisiert werden, dass ein integrierter Schaltkreis den ersten und zweiten Leistungsschalter (71, 72) enth344lt. II. Das Patentgericht hat die Patentf344higkeit des Gegenstands von Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II - und damit auch in der Fassung des Hauptantrags und des Hilfsantrags I - verneint und dies im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 22 23 Der Entgegenhaltung K 4 sei eine Anordnung zum Steuern eines R374ckhaltemittels (Airbag) f374r ein Kraftfahrzeug mit zwei Beschleunigungs-sensoren zu entnehmen, die jeweils ein Beschleunigungssignal (A bzw. A') lieferten (Schaltkreise 10a und 10b). Die beispielhafte, redundante Ausbildung der Anordnung nach Figur 1 der K 4 mit zwei Beschleuni-gungssensoren diene offensichtlich der Vermeidung einer Fehlausl366sung der R374ckhalteeinrichtung bei einem fehlerhaften Beschleunigungssignal. - 10 - Es stehe im Belieben des Fachmanns, auf diese redundante Ausbildung zugunsten eines einfacheren Schaltungsaufbaus zu verzichten, der nur einen ein Beschleunigungssignal (A) liefernden Beschleunigungssensor (10a) aufweise. Eine derart vereinfachte Anordnung umfasse eine erste Steuereinheit (40, 50) zum Verarbeiten des Beschleunigungssignals und einen mit einer Energiequelle (81) verbundenen Z374ndkreis, enthaltend in Serie zueinander angeordnet einen ersten elektrisch steuerbaren Leis-tungsschalter (83), ein dem R374ckhaltemittel (Airbag) zugeordnetes Z374nd-element (1) und einen zweiten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (82), wobei die erste Steuereinheit (40, 50) beide Leistungsschalter (83, 82) steuere. Der Z374ndkreis weise zudem einen dritten elektrisch steuerba-ren Leistungsschalter (84) auf. Die Anordnung der Leistungsschalter ent-spreche Merkmal 7 (vgl. Anlage K 4, Figur 1). Schlie337lich sei eine zweite Steuereinheit (Mikrocomputer 71) vorgesehen, die beschleunigungsab-h344ngig den dritten Leistungsschalter (84) steuere, wobei offensichtlich nur bei entsprechender Durchsteuerung aller drei steuerbaren Leistungsschal-ter (82, 83, 84) dem Z374ndelement (1) Energie aus der Energiequelle (81) zugef374hrt werde. Auf welche Art und Weise die drei Leistungsschalter auf Tr344gern anzuordnen seien, werde hingegen in der Vorver366ffentlichung K 4 offen gelassen. 24 Aus der deutschen Offenlegungsschrift 39 19 376 (Anlage K 20) sei eine weitere Anordnung zum Steuern eines Airbags f374r ein Kraftfahrzeug bekannt, die ebenfalls zwei Steuereinheiten (4, 10) und einen Z374ndkreis mit drei in Serie zueinander angeordneten steuerbaren Leistungsschaltern (14, 3 und 15) aufweise, wobei nur bei entsprechender Durchsteuerung aller drei Leistungsschalter einem Z374ndelement Energie aus einer Ener-giequelle +Ub zugef374hrt werde. Der elektrisch steuerbare Leistungsschal-ter (3) sei zusammen mit der ihn ansteuernden Steuereinrichtung (4) auf - 11 - einem Halbleiterchip integriert und die Steuereinheit (10) offensichtlich als eine von diesem Halbleiterchip getrennte Baueinheit ausgef374hrt. In einer beispielhaften Ausf374hrungsform sei das Z374ndelement (Schmelzleiter) als Schleife eines den Halbleiterchip kontaktierenden Bondleiters ausgef374hrt, der direkt im Z374ndstoff des Z374ndelements gelagert werde. Die aus der Vereinigung von Steuerschaltung und Z374ndelement resultierende verklei-nerte Bauform erm366gliche eine nochmals kompaktere Steuerungsanord-nung. Angesichts dieser Vorteile werde der Fachmann die Ausbildung ei-nes Z374ndelements aus einem Bonddraht aus der K 20 aufgreifen und das in der Entgegenhaltung K 4 nicht n344her beschriebene Z374ndelement (1) durch die Schleife eines einen Halbleiterchip kontaktierenden Bondleiters ersetzen. F374r die Kontaktierung der Leistungsschalter (82 und 83) mit ei-nem als Bonddraht ausgebildeten Z374ndelements (1) liege es f374r den Fachmann nahe, die Anordnung so auszubilden, dass der erste und der zweite Leistungsschalter (82 bzw. 83) einen gemeinsamen Tr344ger aufwie-sen und damit einen integrierten Schaltkreis bildeten. Die auf diesem ge-meinsamen Tr344ger angeordneten Leistungsschalter und das als Bond-draht ausgebildete Z374ndelement bildeten damit eine Baueinheit, die funk-tionsnotwendig direkt am Gasgenerator eines Airbags angeordnet sei. Bei einer Ausl366sung des Airbags werde der Bonddraht zwangsl344ufig zerst366rt und damit auch der die Bonddr344hte enthaltene Halbleiterchip unbrauch-bar. Das gebe dem Fachmann Veranlassung, die weiteren Steuereinhei-ten (40, 50 und 71) sowie den weiteren Schaltkreis (60) nicht auf dem Halbleiterchip unterzubringen. Der elektrische Anschluss der sich im Air-bag befindlichen beiden Leistungsschalter (82 und 83) und des als Bond-draht ausgebildeten Z374ndelements (1) erfordere neben einem Massean-schluss offensichtlich nur noch eine einzige Energiezufuhrleitung von dem dritten Leistungsschalter (84) und zwei Steuerleitungen von den Gattern - 12 - (86 bzw. 87). Eine Anordnung des dritten Leistungsschalters (84) auf demselben Tr344ger wie die Leistungsschalter (82 und 83) w374rde zwangs-l344ufig zu einer Verlagerung des dritten Leistungsschalters (84) in den Air-bag f374hren. Dabei w344re noch eine zus344tzliche elektrische Verbindungslei-tung zu dem Schaltkreis 60 (Threshold Voltage Generating CKT) unerl344ss-lich. Der Fachmann, der die Vor- und Nachteile der beiden Anordnungs-m366glichkeiten gegeneinander abw344ge, w344hle diejenige aus, die er f374r zu-verl344ssiger halte. Die Einsparung einer elektrischen Verbindungsleitung f374hre den Fachmann ohne erfinderische T344tigkeit zu einer Anordnung, bei der der dritte Leistungsschalter (84) nicht im Airbag und damit nicht auf demselben Tr344ger wie die Leistungsschalter (82 und 83) angeordnet sei. III. Die Begr374ndung des Patentgerichts h344lt den Angriffen der Be-rufung nicht stand. 25 26 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu (Art. 52 Abs. 1, 54 EP334). a) Die US-Patentschrift 5 182 459 (Anlage K 4) betrifft ein System zum Steuern einer Fahrzeugsicherheitseinrichtung wie etwa eines Air-bags. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Entgegenhaltung zeigt ein solches Steuersystem, das zwei unabh344ngig voneinander arbeitende (redundante) Schaltungen (30a, 30b) zur Verarbeitung eines Beschleuni-gungssignals umfasst. Diese bestehen jeweils aus einem ein Beschleuni-gungssignal (A, A') liefernden Beschleunigungssensor (10a, 10b), einem Integrator (40, 40') und einem Komparator (50, 50'). Im Kollisionsfall wird jeweils in dem Komparator abh344ngig von dem Beschleunigungssignal (A, A') bzw. dem Integralsignal (B, B') ein Signal (C, C') erzeugt und an das NAND-Gatter (86) bzw. das AND-Gatter (87) gesandt. 27 - 13 - Zudem besteht eine digitale Auswerteschaltung (70), die einen Mi-krocomputer (71) umfasst und nach Auswertung der Beschleunigungssig-nale (A, A') im Kollisionsfall 374ber die Ausg344nge O 1 und O 2 gleichfalls Sig-nale an das NAND-Gatter (86) und das AND-Gatter (87) schickt (Anla-ge K 4, Sp. 6 Z. 61 ff.), wo die Signale mit denen der analogen Auswerte-schaltungen (30 und 30a) verkn374pft werden, so dass gegebenenfalls die Leistungsschalter (82 und 83) durchgeschaltet werden (vgl. Anlage K 4, Sp. 4 Z. 8 ff.). Ferner steuert der Mikrocomputer (71) den Leistungsschal-ter (84) 374ber den Ausgang O 3 an (Anlage K 4, Sp. 6 Z. 65 ff.). Die Schal-tung aller drei Leistungsschalter (82, 83 und 84) schlie337t den Z374ndkreis mit der Folge, dass dem Z374ndelement (1) Energie von der Energiequelle (81) zugef374hrt wird (vgl. Anlage K 4, Sp. 3 Z. 66 ff.). 28 Die in Figur 1 der US-Patentschrift gezeigte Anordnung unterschei-det sich von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 darin, dass der ers-te und der zweite elektrisch steuerbare Leistungsschalter (82, 83) jeweils 29 - 14 - von einer eigenen Steuereinheit (30a, 30b) und damit nicht - wie in Merk-mal 4 vorgesehen - von einer ersten Steuereinheit gesteuert wird. Aus der Beschreibung ergibt sich allerdings, dass es sich bei der in Figur 1 gezeig-ten Anordnung lediglich um eine bevorzugte Ausf374hrungsform handeln soll (Sp. 3 Z. 16 f.). Anspruch 1 der Entgegenhaltung sieht demgegen374ber ein Steuersystem f374r eine Fahrzeugsicherheitseinrichtung vor, die neben einer Beschleunigungserfassung und einer Ansteuerschaltung (lediglich) 374ber ein analoges und ein digitales Kollisionsdetektionssystem verf374gen soll. Hingegen ist nicht festgelegt, dass das Kollisionsdetektionssystem redun-dant derart ausgebildet ist, wie dies in Figur 1 der Entgegenhaltung f374r eine bevorzugte Ausf374hrungsform gezeigt ist. Aus Sicht des Fachmanns folgt daraus, dass es in sein Belieben gestellt ist, ob er das analoge Kolli-sionssystem - wie in Figur 1 gezeigt - redundant ausbildet oder aber es einfach aufbaut, indem er auf die zweite analoge Auswerteschaltung (30b) umfassend den Beschleunigungssensor (10b), den Integrator (40') und den Komparator (50') verzichtet und das Ausgangssignal C an das durch den Wegfall der zweiten Auswerteschaltung frei werdende AND-Gatter (87) anlegt (so auch PGU 11). 30 Hingegen ist in der Entgegenhaltung nicht offenbart, dass der erste und zweite Leistungsschalter (82, 83) auf einem gemeinsamen Tr344ger an-geordnet sind, w344hrend der dritte Leistungsschalter anderweitig unterge-bracht ist (Merkmale 4.2 und 5.2). b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents wird dem Fachmann auch nicht durch die europ344ische Patentanmeldung 0 283 737 (Anlage K 6) offenbart. Die Entgegenhaltung betrifft Schal-tungsanordnungen zum Bet344tigen eines Schutzsystems, insbesondere eines Airbag-Systems. Dabei soll das Z374ndelement ("Ausl366ser") 374ber ei- 31 - 15 - nen elektronischen Ausl366seschalter bet344tigt werden, bei dem kein Schalt-prellen auftreten kann (vgl. Anlage K 6, Sp. 2 Z. 23 ff.). Das in der nach-folgend wiedergegebenen Figur 3 gezeigte Prinzipschaltbild zeigt eine solche Schaltungsanordnung mit einer Energiequelle (E) f374r einen Z374nd-kreis, der ein Z374ndelement (10) und drei in Serie zueinander angeordnete elektrisch steuerbare Leistungsschalter (7, 7', 7'') enth344lt, die jeweils sepa-rat durch elektronische Ansteuerschaltungen (Logikteile 20, 20', 20'') an-gesteuert werden (vgl. Anlage K 6, Sp. 4 Z. 28 ff.). Zudem ist ein (in Figur 3 nicht gezeigter) Verz366gerungssensor vorhanden, der im Ansprechfall die Doppelschalter (31) und (41) bet344tigt (vgl. Anlage K 6, Sp. 4 Z. 57 ff.). In der Entgegenhaltung wird weiterhin ausgef374hrt, dass statt des in Figur 3 gezeigten Schaltbeispiels mit je einem getrennten Logikteil (20, 20', 20'') f374r jeden Ausl366seschalter (7, 7', 7'') auch Teile davon gemeinsam verwendet werden k366nnen oder auch nur ein Logikteil (20, 20', 20'') mit entsprechend drei Ausg344ngen (f, f', f'') vorgesehen sein kann (Anlage K 6, 32 - 16 - Sp. 6 Z. 39 ff.). Wie der gerichtliche Sachverst344ndige in der Verhandlung best344tigt hat, versteht der Fachmann unter der letztgenannten Alternative insbesondere eine Anordnung, bei der die Logikteile (20, 20' und 20''), die in Figur 3 "getrennt" sind, nunmehr als Block angeordnet und dadurch zu "einem Logikteil" geworden sind. Hingegen ist damit nicht gemeint, dass es sich auch funktional nur noch um ein Logikteil handelt, welches die drei Ausl366seschalter (7, 7' und 7'') mit dem gleichen Signal schaltet. Denn die Entgegenhaltung lehrt den Fachmann, nur eine Anordnung zu w344hlen, bei der eine Fehlausl366sung ausschlie337lich dann auftreten kann, wenn zumin-dest zwei Fehler gleichzeitig erfolgt sind (sog. Zweifehlerkriterium, vgl. An-lage K 6, Sp. 1 Z. 8 ff.). Entsprechend diesem Verst344ndnis der letztgenannten Alternative der in der Beschreibung genannten Abwandlungen von Figur 3 wird der Fachmann die erstgenannte Alternative einer gemeinsamen Verwendung von Teilen des getrennten Logikteils (20, 20', 20'') dahin deuten, dass da-mit jedenfalls auch eine Anordnung gemeint ist, bei der zwei Logikteile (20, 20') unter Beibehaltung ihrer individuellen Funktion als Block mitein-ander verbunden sind, w344hrend das dritte Logikteil (20'') davon getrennt angeordnet ist. Damit ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch das Merkmal 4.1 der Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents offenbart, dass die ersten beiden Leistungsschalter von einer ersten Steuereinheit gesteuert werden. Denn auch danach ist es - wie in der Streitpatentschrift beispielhaft beschrieben wird - m366glich, dass die erste Steuereinheit (in Gestalt eines Mikroprozessors 1) als Block ausgebildet ist und 374ber zwei unterschiedliche Signale (eine logische 0 und eine logische 1) die als ers-ter und zweiter Leistungsschalter fungierenden Leistungstransistoren (71, 72) individuell schaltet (vgl. Sp. 6 Z. 18 ff.). 33 - 17 - Hingegen verh344lt sich die Entgegenhaltung nicht 374ber die Anord-nung der Ausl366seschalter (7, 7' und 7'') auf Tr344gern, so dass es an einer Offenbarung der Merkmale 4.2 und 5.2 der Lehre des Patentanspruchs 1 fehlt. 34 35 c) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 kann auch nicht der Publikation von Richard Vogt, "Electronic System Design for Future Pas-senger Restraint Systems", SAE International, International Congress & Exposition, February 26-29, 1996 (Anlage K 24) entnommen werden, so dass es keiner abschlie337enden Entscheidung bedarf, ob diese Entgegen-haltung vor dem vom Streitpatent in Anspruch genommenen Priorit344tstag ver366ffentlicht worden ist, wie von der Kl344gerin behauptet, von der Beklag-ten aber bestritten wird. Die Publikation befasst sich mit elektronischen Anordnungen zum Steuern von zuk374nftigen R374ckhaltemitteln. In Figur 3 der Entgegenhaltung, die nachfolgend wiedergegeben wird, ist eine Schal-tungsanordnung zum Steuern von R374ckhaltemitteln gezeigt (vgl. auch die mit Figur 4 der Anlage K 24 identische Figur 2 der im August 1996 ver366f-fentlichten Publikation "Restraint system electronics", Anlage K 14). Nach den Erl344uterungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen ergibt sich aus Figur 3 f374r den Fachmann eine (erste) Steuereinheit (micro- 36 - 18 - controller), die zwei anwendungsspezifisch integrierte Schaltungen (appli-cation-specific integrated circuits: ASIC 2 und ASIC 2') steuert. Die Steu-ereinheit ist mit einem Beschleunigungssensor (electronic accelerometer) verbunden. Die beiden ASICs schalten jeweils zwei Z374ndkreise (firing cir-cuits), etwa der ASIC 2 jeweils einen Z374ndkreis f374r die Ausl366sung eines Fahrer- und eines Beifahrer-Airbags. Der Figur 3 ist nicht zu entnehmen, dass die ASICs dabei jeweils zwei Leistungsschalter umfassen, die von der (ersten) Steuereinheit (microcontroller) gesteuert werden, so dass Merkmal 3.1 bzw. 4 nicht offenbart sind. Die Figur 3 zeigt einen (dritten) Leistungsschalter (safing sensor), von dem allerdings, wie der gerichtliche Sachverst344ndige im Verhandlungstermin weiter 374berzeugend ausgef374hrt hat, aus Sicht des Fachmanns unklar ist, ob es sich dabei um einen elekt-risch gesteuerten oder um einen mechanischen Leistungsschalter handelt. Denn nicht nur das in dem Blockschaltbild f374r den "safing sensor" benutzte Symbol ist zweideutig, sondern es fehlt auch an einer eindeutigen Definiti-on der Verbindung des "safing sensors" mit dem ASIC 1. Nach den Erl344u-terungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen kann es sich dabei um eine von der Energiequelle (B att ) gespeiste Stromverbindung f374r einen mecha-nischen Schalter oder um eine Signalverbindung f374r einen elektrisch durch den ASIC 1 gesteuerten Leistungsschalter handeln. Dabei spricht nach den weiteren Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen die zeichnerische Darstellung der Verbindung zwischen dem ASIC 1 und dem "safing sensor" eher daf374r, dass lediglich eine Verbindung zur Stromver-sorgung eines mechanischen Schalters gemeint ist, weil diese - anders als die Signalverbindung zwischen der (ersten) Steuereinheit (microcontroller) und dem ASIC 2 bzw. ASIC 2' - keine (gegenl344ufigen) Pfeilspitzen auf-weist. Entsprechend kann auch nicht festgestellt werden, dass - wie in den Merkmalen 2, 5 und 5.1 gefordert - ein dritter elektrisch steuerbarer Leis- - 19 - tungsschalter von einer zweiten Steuereinheit gesteuert wird, die ihrerseits ein Beschleunigungssignal bzw. ein von diesem abh344ngiges Signal verar-beitet, das von dem Beschleunigungssensor (electronic accelarator) gelie-fert worden ist. 37 Die Kl344gerin hat allerdings - erstmals im Verhandlungstermin - vor-getragen, dass die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 der Entgegenhal-tung zur Erl344uterung der Figur 3 mit herangezogen werden k366nne, weil letztere auf ersterer aufbaue. Selbst wenn ein solcher Zusammenhang zugunsten der Kl344gerin als zutreffend unterstellt wird, ergeben sich daraus dennoch keine weiteren Erkenntnisse hinsichtlich der in Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellten Lehre. Zwar wird der Fachmann nach den Erl344uterungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen das in Figur 2 ge-zeigte Blockschaltbild dahin verstehen, dass der Z374ndkreis f374r den Fahrer- bzw. den Beifahrer-Airbag jeweils zwei Transistoren enth344lt (vgl. rechte Seite des in Figur 2 gezeigten Blockschaltbildes). Daraus ergibt sich je-doch nicht, dass es sich um zwei Leistungsschalter handelt. Denn, wie der - 20 - gerichtliche Sachverst344ndige weiter schl374ssig dargelegt hat, ist es glei-cherma337en m366glich, dass es sich dabei um zwei Gegentaktschalter han-delt. Dem steht auch nicht entgegen, wie die Kl344gerin im Verhandlungs-termin gemeint hat, dass nach der Beschreibung der in der von dem Streitpatent in Anspruch genommenen Priorit344tsanmeldung (Anlage K 2) der Z374ndkreis (7) ein Z374ndelement mit zwei Anschl374ssen enthalten soll, die 374ber je einem Leistungsschalter mit der Bordspannung bzw. Masse verbunden sind. Denn diese Ausf374hrungen aus der von dem Streitpatent in Anspruch genommenen Priorit344tsanmeldung sind f374r den Offenba-rungsgehalt der in Rede stehenden Entgegenhaltung ohne Relevanz (vgl. insoweit grundlegend zum Offenbarungsbegriff bei der Neuheitspr374fung: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 - Olanzapin). Auch hinsichtlich der Ausgestaltung des "safing sensors" in Figur 3 ergeben sich f374r den Fachmann aus der Figur 2 keine weiteren Hinweise f374r die Frage, ob es sich dabei um einen (dritten) elektrisch steuerbaren Leistungsschalter handelt. In dem Blockschaltbild nach Figur 2 ist lediglich eine "safing function" erw344hnt, die zudem 374ber eine nicht weiter definierte Leitung mit einer Stromversorgung (power supply) verbunden ist, die ih-rerseits auf die Energiequelle (B att ) zur374ckgeht. Wird diese Darstellung auf Figur 3 374bertragen, folgt daraus vielmehr ein weiteres Argument daf374r, dass der "safing sensor" in Figur 3 ein mechanischer und nicht ein elekt-risch steuerbarer Leistungsschalter ist. Entsprechend gibt Figur 2 dem Fachmann auch keinen Grund zu der Annahme, dass der Leistungsschal-ter (safing sensor) von einer Steuereinheit gesteuert wird, die ihrerseits ein Beschleunigungssignal bzw. ein von diesem abh344ngiges Signal verarbei-tet, das von dem Beschleunigungssensor (electronic accelerator) geliefert worden ist. 38 - 21 - 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents in der erteilten Fassung ergab sich f374r den Fachmann auch nicht in naheliegen-der Weise aus dem Stand der Technik und beruht daher auf einer erfinde-rischen T344tigkeit (Art. 52 Abs. 1, 56 EP334). 39 40 a) Zwar konnte der Fachmann, der vor dem allgemeinen Problem stand, eine Anordnung zum Steuern eines R374ckhaltemittels dahin weiter-zuentwickeln, dass Fehlausl366sungen des Z374ndelements zuverl344ssig, aber mit m366glichst geringem Aufwand vermieden werden, der Entgegenhaltung K 4 ein System mit erh366hter Ausl366sesicherheit entnehmen. Die erh366hte Ausl366sesicherheit liegt zum einen darin, dass das System zwei unabh344n-gige Ausl366sepfade aufweist (vgl. Gutachten, S. 10, Abs. 5), indem es ne-ben einer ersten Steuereinheit (Beschleunigungsverarbeitungsschaltung 30a in Verbindung mit dem Mikrocomputer 71), die einen ersten und einen zweiten Leistungsschalter (82 und 83) steuert, auch 374ber eine zweite Steuereinheit (Mikrocomputer 71) verf374gt, die einen dritten Leistungs-schalter (84) steuert. Zum anderen r374hrt die erh366hte Ausl366sesicherheit daher, dass die drei Leistungsschalter als elektrische Leistungsschalter ausgebildet sind, was negative Effekte wie Prellen oder langsame Schlie337zeiten, die bei mechanischen Leistungsschaltern auftreten k366nnen, vermied. Auch diesen Vorteil konnte der Fachmann, der mit dem zuneh-menden Einsatz von Halbleiterbauelementen und modernen Aufbau- und Verbindungstechniken vertraut war (vgl. Gutachten, S. 10, Abs. 5; S. 11, Abs. 4), erkennen. Hingegen ergaben sich f374r ihn aus der K 4 weder n344he-re Angaben noch Anregungen zur Anordnung der Leistungsschalter auf Tr344gern. - 22 - b) Aus der K 20 erhielt der Fachmann keine Hinweise dazu, wie er die Leistungsschalter des R374ckhaltesystems nach der K 4 auf Tr344gern anordnen sollte. 41 (1) Der Entgegenhaltung ist eine Z374ndeinrichtung f374r Schutzvor-richtungen (R374ckhaltesysteme) in Fahrzeugen zu entnehmen, die ein py-roelektrisches Z374ndelement (2), einen elektrisch steuerbaren Leistungs-schalter (3) und eine als Schloss (4) bezeichnete Ansteuerungselektronik umfasst. Das Schloss (4) kann 374ber den Eingang (7A) ein von der Steuer-einheit (10) stammendes Entriegelungssignal (9X, 9A) empfangen. Des-sen Decodierung im Schloss (4) bewirkt die 326ffnung des Schalters (3) f374r ein Z374ndsignal (9B), welches 374ber die Leitungen (5 und 6) vom Z374ndaus-l366seger344t (Steuerger344t 10) bewirkt wird (vgl. Anlage K 20, Sp. 2 Z. 18 ff.). Bei dem in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 4 gezeigten Ausf374h-rungsbeispiel weist das Steuerger344t (10) zwei weitere Leistungsschalter (14 und 15) auf, von denen der eine als elektronischer Schalter (14) und der andere als mechanischer Schalter (15) ausgebildet ist (Sp. 3 Z. 38 ff.). Bei entsprechender Durchsteuerung aller drei Leistungsschalter wird dem Z374ndelement (2) Energie aus der Energiequelle +U b zugef374hrt. 42 - 23 - Nach den weiteren Angaben in der Beschreibung der Entgegenhal-tung k366nnen der Schalter (3), das Schloss (4) und gegebenenfalls auch die in Figur 4 dargestellte Diode (18) "monolithisch" ausgef374hrt sein und insoweit auf einem gemeinsamen Halbleiterchip integriert werden. Ein sol-cher Halbleiterchip kann in sehr geringer Entfernung vom Z374nder (2) - vorzugsweise zusammen mit diesem in einem gemeinsamen Geh344use - untergebracht werden (Sp. 5 Z. 3 ff.; vgl. auch Patentanspruch 16 und die gestrichelte Darstellung in Figur 4). Das Z374ndelement (Schmelzleiter) kann, wie vom Patentgericht erw344hnt, als Schleife des den Halbleiterchip kontaktierenden Bonddrahtes ausgestaltet sein (vgl. Sp. 5 Z. 9 ff.; Patent-anspruch 19). 43 F374r den Fachmann ergab sich aus der in Figur 4 der K 20 gezeigten Z374ndeinrichtung keine Anregung daf374r, die Leistungsschalter einer Schal-tung nach Figur 1 der K 4 in erfindungsgem344337er Weise auf Tr344gern anzu-ordnen. Dagegen spricht schon die hohe Unterschiedlichkeit der Konfigu-rationen, die in den beiden Entgegenhaltungen offenbart sind. Der Schal-ter (3), f374r den die Integration in sehr geringer Entfernung von dem Z374nder (2) in einem gemeinsamen Geh344use offenbart wird, ist in Figur 4 der K 20 Teil eines Halbleiterchips, auf dem neben dem Schalter (3) das elektroni-sche Schloss (4) und gegebenenfalls auch die Diode (18) angeordnet ist (Sp. 5 Z. 3 ff.). Die in dem Halbleiterchip integrierten Bauteile sollen wie-derum 374ber (lediglich) zwei elektrische Anschl374sse mit dem Steuerger344t (10) und den darin angeordneten zwei weiteren Schaltern (14 und 15) so-wie der Energiequelle (+U b ) verbunden sein (vgl. Sp. 3 Z. 64 ff.; Patentan-spruch 16, der sich 374ber Patentanspruch 14 auf Patentanspruch 13 r374ck-bezieht; Figur 4). Dadurch wird der Halbleiterchip unmittelbar mit einer z374ndf344higen Substanz in geeigneter Weise zu einem elektronischen Si-cherheitsz374nder (1A) mit nur zwei Anschlussleitungen 5 und 6 integriert 44 - 24 - (vgl. Sp. 5 Z. 9 ff.). Hingegen stellte sich die Frage eines gemeinsamen Tr344gers aufgrund der Separierung der beiden elektronisch steuerbaren Schalter (3 und 14) erst gar nicht (Gutachten, S. 9, Abs. 2). Demgegen-374ber werden bei der Anordnung aus Figur 1 der K 4 von der Auswerte-schaltung (30a) zwei elektrisch steuerbare Leistungsschalter (82, 83) ge-steuert und nicht nur einer wie bei dem Sicherheitschip aus Figur 4 der Offenlegungsschrift. Die beiden Leistungsschalter und das Z374ndelement (1) sind auch nicht lediglich 374ber zwei elektrische Anschl374sse mit der Steuerung verbunden. Vielmehr erfolgt die Steuerung der beiden Leis-tungsschalter 374ber das NAND-Gatter (86) und das AND-Gatter (87), bei denen die Anschl374sse (C) der Auswerteschaltung (30a) und des Mikro-computers (71, Ausg344nge O 1 und O 2 ) zusammenlaufen. Hinzu kommt die Verbindung mit der Energiequelle (81) bzw. mit dem weiteren elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (84) im Rahmen des Z374ndkreises (80). (2) Das Patentgericht hat allerdings gemeint, der Fachmann werde durch die K 20 dazu veranlasst, das in der K 4 nicht n344her beschriebene Z374ndelement (1) durch die Schleife eines einen Halbleiterchip kontaktie-renden Bondleiters zu ersetzen, weil dadurch eine nochmals kompaktere Ausf374hrungsform einer Anordnung zum Steuern eines Airbags erm366glicht werde. Allein schon aufgrund der technologischen Randbedingungen ha-be es dann auch nahegelegen, die Anordnung so auszubilden, dass der erste und der zweite Leistungsschalter (82 und 83) einen gemeinsamen Tr344ger aufwiesen und damit einen integrierten Schaltkreis bildeten. Diese Baueinheit sei funktionsnotwendig direkt im Gasgenerator eines Airbags anzuordnen. Hingegen stehe einer Anordnung des dritten Leistungsschal-ters auf diesem Tr344ger entgegen, dass dies eine zus344tzliche elektrische Verbindungsleitung erfordere. 45 - 25 - Der Argumentation des Patentgerichts, die auch von der Kl344gerin im Verhandlungstermin nicht vorgetragen wurde, kann nicht gefolgt wer-den. Zwar ist es zutreffend, dass das Z374ndelement (1) in der K 4 nicht wei-ter spezifiziert wird. Das gab dem Fachmann jedoch nur Anlass, nach ei-ner Ausf374hrungsform zu suchen, welche die Funktion eines Z374ndelements im Rahmen der durch die Offenbarung der in K 4 vorgegebenen Anord-nung erf374llen konnte. Die in K 20 beschriebene Ausbildung des Z374ndele-ments als Schleife eines einen Halbleiterchip kontaktierenden Bondleiters setzt voraus, dass ein Schalter, ein (den Schalter steuerndes) elektroni-sches Schloss und ein Entkoppelungselement monolithisch realisiert sind und die Z374ndeinrichtung nur zwei elektrische Anschl374sse aufweist (Anlage K 20, Sp. 5 Z. 3 ff.; Patentanspruch 19 i.V.m. Patentanspr374chen 16, 14 und 13). Diese Voraussetzungen sind bei der in Figur 1 der K 4 gezeigten Anordnung nicht gegeben, weil selbige 374ber zwei Schalter (82, 83) verf374gt, die von einer Auswerteschaltung (30a) und einem Mikrocomputer (71) ge-steuert werden. Zudem bestehen mehr als zwei elektrische Anschl374sse. Bei solchen Rahmenbedingungen kann das Z374ndelement nicht als Schlei-fe eines einen Halbleiterchip kontaktierenden Bondleiters ausgebildet werden. F374r den Fachmann, der den Gegenstand der K 4 ausf374hren woll-te, bot es sich daher an, ein anderes Z374ndmittel zu w344hlen, welches sich ohne weiteres in die vorgegebene Anordnung f374gte. 46 c) Der Fachmann wurde auch nicht durch die Darstellung einer Z374ndeinrichtung im Kraftfahrtechnischen Taschenbuch (21. Aufl. 1991, Anlage K 12) dazu veranlasst, drei elektrisch steuerbare Leistungsschalter nach Ma337gabe der Merkmale 4.2 und 5.2 auf Tr344gern anzuordnen. Dem aus der Entgegenhaltung stammenden und nachfolgend wiedergegebe-nen Blockschaltbild konnte der Fachmann zwei Gruppen von Z374ndele- 47 - 26 - menten entnehmen, die aus drei bzw. zwei Z374ndelementen (11) bestehen und dem Airbag (9) bzw. dem Gurtstraffer (10) zugeordnet sind. Jedem einzelnen dieser Z374ndelemente wird nur dann Energie von der Energiequelle (U B ) zugef374hrt, wenn jeweils drei Leistungsschalter durch-geschaltet sind. F374r die (beispielhaft ausgew344hlte) Gruppe der Airbag-Z374ndkreise ist ein erster elektrisch steuerbarer Leistungsschalter (5 oberer Kasten) vorgesehen. Zudem gibt es f374r jeden der Airbags (9) einen zwei-ten elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (5 unterer Kasten). Die bei-den Gruppen elektrisch steuerbarer Leistungsschalter werden jeweils durch eine separate Steuerung gesteuert. Alle Z374ndkreise werden schlie337-lich 374ber einen dritten gemeinsamen mechanischen Schalter geschaltet. Die in dem Schaltbild durch einen Kasten angezeigten Gruppierungen der ersten und zweiten Schalter deuten f374r den Fachmann darauf hin, dass sich diese auf jeweils eigenen Tr344gern befinden (Gutachten, S. 7 f.). Damit erh344lt der Fachmann - entgegen der Ansicht der Kl344gerin - durch die K 12 keine Anregung daf374r, die beiden elektrisch steuerbaren Leistungsschalter - 27 - (82 und 83) bei einer Schaltung nach Figur 1 der K 4 auf einem gemein-samen Tr344ger anzuordnen. 48 d) Nichts anderes gilt, wenn der Fachmann die Entgegenhaltung K 24 und insbesondere die Figur 3 der K 24 (identisch mit Figur 1 der Ent-gegenhaltung K 14) ber374cksichtigt, wobei wiederum zugunsten der Kl344ge-rin unterstellt wird, dass es sich dabei um eine Vorver366ffentlichung han-delt. 49 Wie dargelegt, kann der Fachmann der Figur 3 der K 24 auch bei zus344tzlicher Ber374cksichtigung der Figur 2 der Entgegenhaltung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass die Z374ndkreise f374r die Ausl366sung des Fahrer- bzw. des Beifahrer-Airbags zwei Leistungsschalter auf dem ASIC 2 aufweisen, die von dem "microcontroller" als Steuerein-heit gesteuert werden. Mit anderen Worten ist dem Offenbarungsgehalt der Figur 3 der K 24 nicht zu entnehmen, einen ersten und einen zweiten Leistungsschalter, die von einer ersten Steuereinheit gesteuert werden, wie in Merkmal 4.2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents vorgesehen, auf einem gemeinsamen Tr344ger anzuordnen. Entsprechend kann er aus der Figur 3 der K 24 auch keine Anregung daf374r erhalten, die in der Ent-gegenhaltung K 4 offenbarte Schaltungsanordnung dahin fortzuentwi-ckeln, dass die beiden elektrisch steuerbaren Leistungsschalter (Anlage K 4, Figur 1, 82, 83) auf einem gemeinsamen Tr344ger angeordnet werden. Im 334brigen geht es der Ver366ffentlichung in K 24 lediglich allgemein um die Standardisierung von Steuerungssystemen f374r R374ckhaltesysteme durch einen modularen Aufbau der elektronischen Bauteile, die jeweils auf einem gemeinsamen Tr344ger realisiert werden (vgl. Gutachten, S. 13 f. zur Entgegenhaltung K 14, die weitgehend mit der K 24 374bereinstimmt). Hin- 50 - 28 - gegen wird das der Erfindung des Streitpatents zugrunde liegende Prob-lem, bei einem drei elektrisch steuerbare Leistungsschalter umfassenden Steuerungssystem Fehlausl366sungen des Z374ndelements auszuschlie337en, die durch einen Tr344gerdefekt verursacht wurden, an keiner Stelle der Ent-gegenhaltung angesprochen. e) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents wird dem Fachmann schlie337lich auch nicht durch die europ344ische Patentan-meldung 0 283 737 (Anlage K 6) in Verbindung mit der der K 24 nahege-legt. Insoweit kann im Wesentlichen auf die vorstehenden Ausf374hrungen unter d) verwiesen werden. Ebenso kann der Fachmann weder dem Of-fenbarungsgehalt der K 6 noch dem der K 24 die Anweisung entnehmen, einen ersten und einen zweiten Leistungsschalter, die - wie (noch) in der K 6 offenbart (vgl. oben bei III 1 b) - von einer ersten Steuereinheit ge-steuert werden, auf einem gemeinsamen Tr344ger anzuordnen. 51 IV. Die Lehre aus Patentanspruch 1 des Streitpatents ist so deut-lich und vollst344ndig offenbart, dass ein Fachmann sie ausf374hren kann (Art. 83 EP334). 52 1. Die Kl344gerin meint, die Beschreibung des Streitpatents sei wi-derspr374chlich, weil es darin zum einen im Hinblick auf die deutsche Offen-legungsschrift 40 16 644 (Anlage K 7) hei337e, dass die darin offenbarte Anordnung den Nachteil habe, dass bei einer groben Fehlfunktion bzw. Zerst366rung des Mikrocomputers der erste Leistungsschalter fehlerhaft ge-schlossen werde und aufgrund der im analogen Schaltkreis gering ausge-bildeten Schwelle bereits ein Beschleunigungssignal geringer Amplitude, wie es etwa durch das 334berfahren eines Randsteins hervorgerufen werde, ausreiche, um das Z374ndelement auszul366sen (Sp. 2 Z. 39 ff.), w344hrend zum anderen die ausdr374ckliche Anweisung gegeben werde, dass f374r die 53 - 29 - zweite Steuereinheit eine analoge Schaltungsanordnung geeignet sei (Sp. 4 Z. 29 ff.). Das Petitum der Kl344gerin greift nicht durch. Eine f374r die Ausf374hrbar-keit ausreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der mit den Merkmalen des Patentanspruchs umschriebene technische Erfolg vom Fachmann erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 - Xa ZR 126/07, GRUR 2010, 916 Rn. 17 - Klammernahtger344t). Die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre legt nicht fest, ob die zweite Steuereinheit, die beschleunigungsabh344ngig den dritten Leistungsschalter steuert, im analogen oder logischen Modus arbeitet, so dass insoweit auch keine die Ausf374hrbarkeit hindernde Widerspr374chlichkeit besteht, zumal sich die von der Kl344gerin angef374hrte kritische Bemerkung in der Beschreibung lediglich auf die spezielle Ausgestaltung der K 7 bezieht. 54 55 2. Die Kl344gerin weist ferner darauf hin, dass dem Z374ndelement er-findungsgem344337 nach Merkmal 7 nur bei entsprechender Durchsteuerung aller drei steuerbaren Leistungsschalter Energie aus der Energiequelle zugef374hrt werde. Eine solche Vorgabe schlie337e eine Diagnose der Z374nd-elemente, bei der Energie zugef374hrt werde, um insbesondere den Wider-stand (also die am Z374ndelement abfallende Spannung) zu messen, aus, obwohl diese zwingend erforderlich sei, um das "kalte System" sicher und rechtzeitig auszul366sen, wie in der Beschreibung gefordert werde (Sp. 3 Z. 12 ff.). Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Patentan-spruch 1 betrifft eine Anordnung zum Steuern eines R374ckhaltemittels. Das Z374ndelement soll nur dann ausgel366st werden, wenn diesem bei entspre-chender Durchsteuerung aller drei steuerbaren Leistungsschalter Energie zugef374hrt wird. Dies schlie337t nicht aus, den Stromfluss zu Testzwecken 56 - 30 - auf einen Wert zu begrenzen, der nicht zu einem Z374nden des Z374ndele-ments f374hren kann. V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 91 ZPO. 57 Meier-Beck M374hlens Richter am Bundesgerichts- hof Gr366ning kann wegen Ur- laubs nicht unterschreiben. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.11.2007 - 4 Ni 34/06 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy