BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 30/09 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer un d Dr. Pape am 13. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverf ahrens beträgt 21.025 47.295,24 Von den außergerichtlichen Kosten de r Beschwerdeverfahren trägt der Kläger 56 %, der Beklagte 44 %. Die Gerichtskosten trägt jede Partei selbst. Gründe: Die Nichtzulas sungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert keine Entsche i- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Die Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung z u- zulassen, wenn die anzufechtende Entscheidung auf einer Verletzung des Wil l- kürverbots beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassung s- beschwerde h in aufzuheben wäre (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 294 ff). Selbst eine zweifelsfrei fehlerhafte Rechtsa n- wendung begründet noch keinen Verstoß gegen das Willkürverbot. Hinzuko m- men muss vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsan wendung nicht mehr ve r- ständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erw ä- gungen beruht (BVerfGE 4, 1, 7; 70, 93, 97). Das ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, d ie sachlich schlechthin unhaltbar ist (BVerfGE 58, 163, 167 f). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 2. Der Beklagte hätte die Darlehenszinsen für den Zeitraum bis ei n- schließlich Juni 2002 als Werbungskosten auch dann geltend machen müssen, wenn er für den Kläger - wie von ihm vorgetragen - nur ein Finan zierungsko n- zept entworfen hätte . Der Beklagte hat Kenntnis sowohl von dem Wertpapie r- depot als auch von dem zur Finanzierung dieses Depots vom Kläger aufg e- nommenen Darlehen. Fehlten bei Erstellung der Einkommensteuererklärung des Jahres 2002 die Zinsbeschei nigungen, hätte er beim Kläger auf Vorlage dieser Bescheinigungen drängen müssen. 2 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidun g vom 25.10.2006 - 4 O 276/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 06.01.2009 - 25 U 129/06 - 4
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