BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 300/99 vom30. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,Fuchs und Dr. Ahltbeschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1999wird angenommen, soweit die Beklagten verurteilt worden sind, andie Kläger mehr als 32.991,58 DM zuzüglich gestaffelter Zinsenaus diesem Betrag zu zahlen.Im übrigen wird die Revision nicht angenommen.Gründe: Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung und im Endergebnisauch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Be-schlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277),soweit das Berufungsgericht den Klägern Mietzinsansprüche (einschließlichZinsen daraus) bis zum 30. September 1996 zugesprochen hat. Für die Zeitdanach ist zu berücksichtigen, daß die Kündigungserklärung der Beklagten vom26. März 1996 möglicherweise hilfsweise als ordentliche Kündigung zu verste-hen ist, und daß dies das Mietverhältnis zum 30. September 1996 beendet ha-ben könnte, wenn der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag nichtder Schriftform des § 566 BGB a.F. genügt. Dies könnte fraglich sein, weil sichaus der Urkunde nicht ergibt, wer für die GbR unterschrieben hat und in welcherEigenschaft er tätig geworden ist.HahneGerberWeber-MoneckeFuchsAhlt
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