BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 300/99Verkündet am: 15. Januar 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO §§ 50, 263, 313 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 705In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichenRechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtspre-chung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung die-ser Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daßKlägerin nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige undrichtige Weg.BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 -Brandenburgisches OLGLG Frankfurt/Oder - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 15. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die RichterGerber, Sprick, Fuchs und Dr. Vézinafür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter teilweiser Aufhe-bung des Urteils des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Ober-landesgerichts vom 29. September 1999 und unter teilweiser Ab-änderung des Urteils der 17. Zivilkammer des LandgerichtsFrankfurt/Oder vom 20. November 1998 die Klage abgewiesen,soweit die Klägerin mit der Klage mehr geltend macht alsdie inzwischen rechtskräftig zugesprochenen 32.991,58 DM(= 16.868,33 nrrrn "!$#n%'&e-trag.Die Klägerin trägt die besonderen Kosten, die dadurch entstandensind, daß sie in erster Instanz zunächst ein unzuständiges Gerichtangerufen hat. Im übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits dieKlägerin zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, macht gegen die Beklagteneinen Anspruch auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten geltend. Die Be-klagten sind zwei in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte. - 3 -Mit schriftlichem Mietvertrag vom 3. April 1992 vermietete die Klägerin andie Rechtsanwälte C. und Partner (die Beklagten) in B. eine ca. 390 qm großeBüroetage zum Betrieb einer Anwaltskanzlei. Der Vertrag wurde auf zehn Jahrefest abgeschlossen mit einer Verlängerungsoption. Als Vermieterin ist in demMietvertrag lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgeführt, dieGesellschafter dieser GbR sind nicht angegeben. Unterschrieben ist der Vertragauf Mieterseite von dem Beklagten zu 1, auf Vermieterseite trägt er eine unle-serliche Unterschrift, die unstreitig von dem Zeugen F. stammt. In beiden Fällenist der Unterschrift kein Hinweis auf eine Vertreterstellung beigefügt.Die Gesellschafter der Klägerin haben am 24. Oktober 1991 mit demvereidigten Buchprüfer und Steuerberater M. einen Geschäftsbesorgungsver-trag abgeschlossen, der vorsieht, daß der Geschäftsbesorger der K. In-vestitions GmbH (K.I. GmbH) zur Erledigung bestimmter VerwaltungsaufgabenUntervollmacht erteilen solle, allerdings nicht zu sogenannten Erstvermietun-gen. Der Zeuge F. ist bei Abschluß des Mietvertrages der Parteien für die K.I.GmbH tätig geworden.Der Mietvertrag wurde von beiden Seiten etwa vier Jahre lang ordnungs-gemäß erfüllt.Mit Schreiben vom 20. Februar 1996 teilten die Beklagten der Klägerinmit, sie beabsichtigten, ihre Kanzlei in B. aufzugeben. Grund hierfür war,daß das Kreisgericht in B. aufgelöst worden war und daß ihnen diePostulationsfähigkeit am Landgericht F. abgesprochen worden warmit der Begründung, sie unterhielten eine Kanzlei in Berlin und der Betriebzweier Kanzleien gleichzeitig sei unzulässig.Mit Schreiben vom 14. März 1996 widersprach die Klägerin einer vorzei-tigen Auflösung des Mietvertrages, erklärte sich jedoch bereit, die Beklagten - 4 -aus dem Vertrag zu entlassen, wenn sie einen angemessenen Nachmieterstellen könnten und zusätzlich eine Entschädigungssumme zahlten. Daraufhinerklärten die Beklagten mit Schreiben vom 26. März 1996 die Kündigung desMietverhältnisses und teilten mit, daß sie die angemieteten Räume am 29. März1996 zurückgeben würden. Zu dem von ihnen vorgeschlagenen Übergabeter-min erschien für die Klägerin niemand. Sie warfen daraufhin die Schlüssel zuder Büroetage in den Briefkasten der Verwalterin. Bis einschließlich September1998 stand das Mietobjekt leer.Die Klägerin hat mit der Klage (nach Abzug unstreitiger Gutschriften) fürdie Zeit von Januar 1996 bis einschließlich August 1998 rückständigen Mietzinsund rückständige Nebenkosten von insgesamt 167.585,28 DM geltend ge-macht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung habendie Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt und Wider-klage erhoben mit dem Antrag, im Wege einer Zwischenfeststellungsklage fest-zustellen, daß zwischen ihnen und der Klägerin kein Mietverhältnis über dieGeschäftsräume zustande gekommen sei, hilfsweise, daß sie das Mietverhält-nis zum 31. März 1996 wirksam gekündigt hätten.Das Berufungsgericht hat der Berufung nur stattgegeben, soweit in demvom Landgericht zugesprochenen Betrag Nebenkostenvorauszahlungen in Hö-he von insgesamt 9.790 DM enthalten sind. Insoweit hat es die Klage abgewie-sen. Die Berufung im übrigen hat es zurückgewiesen und die Widerklage derBeklagten abgewiesen.Mit der Revision haben die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung derKlage und ihren Widerklageantrag weiterverfolgt. Durch Beschluß vom30. Oktober 2002 hat der Senat die Revision angenommen, soweit die Beklag-ten verurteilt worden sind, an die Kläger mehr als 32.991,58 DM zuzüglich ge- - 5 -staffelter Zinsen aus diesem Betrag zu zahlen. Das ist der Betrag, den das Be-rufungsgericht der Klägerin an Mietzins und Nebenkosten für die Zeit bis30. September 1996 zugesprochen hat.Entscheidungsgründe: I.a) Das Rubrum war dahin zu berichtigen, daß nicht die Gesellschafterder GbR als Kläger aufzuführen sind, sondern die GbR selbst Klägerin ist. BeiErlaß des Berufungsurteils entsprach es ständiger Rechtsprechung, daß dieGbR im Zivilprozeß nicht parteifähig sei, daß vielmehr alle Gesellschafter derGbR als notwendige Streitgenossen Gesamthandsforderungen im Prozeß gel-tend machen müßten. Dem trägt das Rubrum des Berufungsurteils Rechnung.Durch Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 ff.) hat der Bundesge-richtshof seine diesbezügliche Rechtsprechung grundlegend geändert. Nachder neuen Rechtsprechung besitzt die (Außen-) GbR Rechtsfähigkeit, soweitsie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.Das bedeutet, daß sie in der jeweiligen Zusammensetzung der GesellschafterVertragspartner werden kann und daß ihre Stellung als Vertragspartner durcheinen Gesellschafterwechsel nicht berührt wird. In diesem Rahmen ist sie imZivilprozeß parteifähig, kann also als Gesellschaft klagen und verklagt werden.Diese Änderung der Rechtsprechung bedeutet aber nicht, daß in anhän-gigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer GbR entsprechend der bis-herigen Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eine Gesamthandsfor- - 6 -derung eingeklagt haben, ein Parteiwechsel erforderlich wäre. Vielmehr ist eineRubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daßauch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt alsPartei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objek-tivem Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich dieklagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 12. Oktober1987 - II ZR 21/87 - NJW 1988, 1585, 1587 m.w.N.).Im vorliegenden Fall spricht entscheidend für die Zulässigkeit einer blo-ßen Rubrumsberichtigung, daß die Gesellschafter der GbR von vornherein inder rechtlich zulässigen Weise eine Gesamthandsforderung geltend machenwollten, die sie aufgrund ihres Zusammenschlusses in der GbR gemeinsamerworben hatten. Wenn nach der alten Rechtsprechung eine solche Ge-samthandsforderung nur in der Weise im Prozeß geltend gemacht werdenkonnte, daß alle Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen aufge-treten sind, so handelte es sich entgegen der äußeren Parteibezeichnung auchdamals schon im Kern um eine Klage der GbR (so zutreffend Krämer,NZM 2002, 465, 473 m.N.).b) Keinen Erfolg hat die Revision mit der Rüge, in erster Instanz habe ei-ne unzulässige Klageänderung in Form eines Parteiwechsels stattgefunden. AlsKlägerin war zunächst die GbR aufgeführt und auf einen - der damaligenRechtsprechung entsprechenden - Hinweis des Gerichts hin sind an derenStelle die Gesellschafter der GbR als notwendige Streitgenossen getreten. DasLandgericht hat darin keine Klageänderung gesehen, sondern hat lediglich eineRubrumsberichtigung vorgenommen. Diese Entscheidung des Landgerichts istnicht anfechtbar, und zwar auch nicht zusammen mit der in der Hauptsache - 7 -ergangenen Entscheidung (§ 268 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1987- X ZR 70/84 - NJW-RR 1987, 1084, 1085). Sie ist allerdings aus denselbenGründen, aus denen oben in anderem Zusammenhang eine Rubrumsberichti-gung für zulässig angesehen worden ist, zutreffend. Im übrigen wäre, würdeman annehmen, es läge eine Klageänderung vor, auch diese entgegen denAusführungen der Revision zulässig. Auch im Falle eines Parteiwechsels ist dieEinwilligung des Gegners in die Klageänderung nicht erforderlich, wenn dasGericht den Parteiwechsel für sachdienlich ansieht (BGH, Urteil vom 9. Mai1989 - VI ZR 223/88 - NJW 1989, 3325; Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR324/95 - NJW 1996, 2799). Da die Sachdienlichkeit in den Tatsacheninstanzennicht geprüft worden ist, könnte das Revisionsgericht diese Prüfung nachholen(Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 - IVb ZR 52/87 - BGHR ZPO § 263 Sach-dienlichkeit 1 m.N.; BGH, Urteil vom 9. Mai 1989 aaO). Die Sachdienlichkeitwäre aus denselben Gründen gegeben, aus denen eine Rubrumsberichtigungzulässig ist.II.Nachdem der Senat die Revision nur zum Teil angenommen hat, ist nurnoch darüber zu entscheiden, ob der Klägerin Ansprüche auf Mietzins und Ne-benkosten für die Zeit nach dem 30. September 1996 zustehen. Das ist nichtder Fall.Zwar ist entgegen der Annahme der Revision ein Mietvertrag zwischenden Parteien wirksam zustande gekommen. Nach der dargelegten Änderungder Rechtsprechung konnte die GbR, die in der Vertragsurkunde als Vermiete- - 8 -rin aufgeführt ist, selbst Vertragspartei werden. Ob der Zeuge F., der den Ver-trag für die GbR unterschrieben hat, hierzu bevollmächtigt war, und ob der Be-klagte zu 1 Vollmacht von dem Beklagten zu 2 hatte, kann dahingestellt bleiben.Sollten beide als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben, so ist ihrHandeln sowohl von der GbR als auch von dem Beklagten zu 2 zumindest still-schweigend dadurch genehmigt worden, daß der von ihnen abgeschlosseneVertrag vier Jahre lang problemlos durchgeführt worden ist.Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die Beklagten seien nicht zur fristlosen Kündigung des Miet-vertrages nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage berech-tigt gewesen. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liegt grundsätzlich nicht vor,wenn sich Änderungen lediglich auf einem Gebiet ergeben haben, für das einePartei in dem Vertrag das Risiko übernommen hat. Das sogenannte Verwen-dungsrisiko für die gemieteten Räume trägt der Mieter (Wolf/Eckert/Ball, Hand-buch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 168 ff.m.N.).Das Mietverhältnis ist jedoch durch die mit Schreiben der Beklagten vom26. März 1996 erfolgte Kündigung zum 30. September 1996 beendet worden.Da weitere tatsächliche Feststellungen, die für die Entscheidung von Bedeutungsein könnten, weder zu erwarten noch erforderlich sind, kann der Senat selbstabschließend entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F. = § 563 Abs. 3 ZPO n.F.).a) Zwar haben die Beklagten die fristlose Kündigung des Mietverhältnis-ses erklärt. Eine solche fristlose Kündigung kann nicht in jedem Falle in eineordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen für einefristlose Kündigung nicht vorliegen. Die Rechtsfolgen können sehr unterschied-lich sein. Eine Umdeutung ist aber dann zulässig und angebracht, wenn - für - 9 -den Kündigungsgegner erkennbar - nach dem Willen des Kündigenden dasVertragsverhältnis in jedem Falle zum nächstmöglichen Termin beendet werdensoll (vgl. Wolf/ Eckert/ Ball, aaO Rdn. 909, 910 m.N.). Im vorliegenden Fall istdie Umdeutung in eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, insbesondere weilsich aus den der Kündigungserklärung vorausgehenden Verhandlungen ein-deutig ergab, daß die Beklagten ihre Anwaltskanzlei in B. aufgeben unddeshalb das Mietverhältnis unbedingt beenden wollten. Die erklärte ordentlicheKündigung ist zum 30. September 1996 wirksam geworden (§ 565 Abs. 1 aBGB a.F. = § 580 a Abs. 2 n.F.).b) Allerdings enthält der Mietvertrag die Vereinbarung, das Mietverhältniswerde auf die Dauer von zehn Jahren fest abgeschlossen. Wäre diese Verein-barung wirksam, so wäre eine ordentliche Kündigung vor Ablauf von zehn Jah-ren ausgeschlossen. Die Vereinbarung einer langfristigen Laufzeit des Mietver-trages ist aber unwirksam, weil bei Abschluß des Mietvertrages die Schriftformnicht eingehalten worden ist (§ 566 BGB a.F. = § 550 BGB n.F.). Das hat zurFolge, daß der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und nach Ab-lauf eines Jahres unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlichgekündigt werden konnte.Für die Einhaltung der Schriftform ist es erforderlich, daß alle Vertrags-parteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet für eine Vertrags-partei ein Vertreter den Mietvertrag, muß dies in der Urkunde durch einen dasVertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruckkommen (BGHZ 125, 175, 179; Senatsurteil vom 11. September 2002 - XII ZR187/00 - NJW 2002, 3389, 3390 ff. m.w.N. und Anm. Eckert, EwiR 2002, 951;so schon RGZ 81, 286, 289). Aus der Vertragsurkunde der Parteien ergibt sichnicht, wer für die vermietende GbR unterschrieben hat, in welcher Funktion erunterschrieben hat und ob seine Unterschrift ausreicht, die GbR zu binden. Bei - 10 -unbefangener Betrachtung der Urkunde könnte man in erster Linie daran den-ken, daß die für die Vermieterin geleistete Unterschrift von einem Gesellschaf-ter der GbR stammt. Das würde ohne einen Zusatz, daß er zugleich als Vertre-ter für die anderen Gesellschafter unterschrieben hat, nicht ausreichen (vgl.BGHZ 125 aaO). Es wäre nämlich nicht auszuschließen, daß die Unterschriftender übrigen Gesellschafter noch fehlen.Es ist unstreitig, daß der Zeuge F. den Vertrag als Vertreter für die Klä-gerin unterschrieben hat, und zwar entweder als Unterbevollmächtigter des vonder Klägerin bevollmächtigten Geschäftsbesorgers M. oder sogar als Vertreterohne Vertretungsmacht, dessen Handeln dann zumindest durch die jahrelangeDurchführung des von ihm abgeschlossenen Vertrages stillschweigend geneh-migt worden ist. Die Vertragsurkunde enthält nicht in Andeutungen einen Hin-weis darauf, daß für die Klägerin ein nicht zu den Gesellschaftern gehörenderVertreter unterschrieben hat und wer dieser Vertreter ist.Da sich nicht einmal diese Angaben aus der Urkunde ergeben, kannauch im vorliegenden Falle - wie schon im Senatsurteil vom 11. September2002 aaO S. 3391 - offenbleiben, ob der bloße Hinweis auf ein Vertretungsver-hältnis zur Wahrung der Schriftform ausreichend wäre oder ob es zusätzlicherforderlich ist, in der Urkunde anzugeben, in welcher Eigenschaft der Vertreter - 11 -Vertretungsmacht für sich in Anspruch nimmt (als Einzelbevollmächtigter, alsgesetzlicher Vertreter, als im Gesellschaftsvertrag bevollmächtigter Geschäfts-führer usw.).HahneGerberSprickFuchsVézina
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