BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 3/01Verkündet am: 12. November 2002Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________ BGB §§ 123, 276 a.F. (Fb); HWiG §§ 1 Abs. 1 a.F., 2 Abs. 1, 5 Abs. 2;VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzie-rende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine imfinanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklä-ren. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit desKaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenpro-vision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischenKaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidri-gen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß.b) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditge-benden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGBentwickelten Grundsätzen.c) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen,in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß andas Senatsurteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, WM 2002, 1181 ff.) ge-botene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Wider- - 2 -rufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine denVorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbeleh-rung in Gang gesetzt.BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - OLG München LG München II - 3 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 12. November 2002 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die RichterinMayenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom6. November 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Kläger verlangen von der beklagten Sparkasse die Rückab-wicklung zweier Realkreditverträge. Sie begehren die Erstattung er-brachter Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt48.982,07 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß der Beklagtenaus den Darlehen keine Ansprüche mehr zustehen. Dem liegt folgenderSachverhalt zugrunde: - 4 -Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung nah-men die Kläger mit Verträgen vom 25. Juni 1993 bei der Beklagten zweiDarlehen über 165.800 DM und 27.670 DM auf, die durch eine Grund-schuld in Höhe von 194.000 DM sowie durch Abtretung der Ansprücheaus bereits bestehenden Lebensversicherungen abgesichert wurden. DieKläger unterzeichneten eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis ent-hält, daß im Falle der Auszahlung des Kredits ein Widerruf als nicht er-folgt gilt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zweiWochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt.Mit ihrer im Dezember 1998 erhobenen Klage haben die Klägergemäß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung(im folgenden: a.F.) ihre auf den Abschluß der Darlehensverträge ge-richteten Willenserklärungen widerrufen. Sie berufen sich darauf, der fürdie T. GmbH handelnde Vermittler H. habe sie unaufgefordert in ihrerPrivatwohnung aufgesucht und zum Abschluß der Verträge überredet.Außerdem machen sie geltend, die Darlehensverträge seien sittenwidrig,weil die Beklagte den Kaufpreis der Eigentumswohnung in Höhe von165.800 DM ohne Einholung eines Wertgutachtens in voller Höhe finan-ziert habe, die Wohnung aber höchstens 60.000 DM wert - und für dieBeklagte erkennbar - unvermietbar und unverkäuflich sei. Die Beklagtehabe den von ihr eingeschalteten Maklern zu Lasten der Kläger über-höhte Entgelte bzw. Provisionen verschafft. Außerdem sei im Kaufpreiseine "versteckte Innenprovision" in Höhe von 17,2% aus dem Gesamt-nettokreditbetrag enthalten gewesen.Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Re-vision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. Der erkennende - 5 -Senat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofsder Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersu-chen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile ergangene Urteil desGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001ist abgedruckt in WM 2001, 2434.Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils undzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.I.Das Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der Kläger verneint.Zwar handele es sich bei den streitbefangenen Darlehen nach dem Er-gebnis der Beweisaufnahme um Haustürgeschäfte im Sinne des § 1Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. Die Beklagte müsse sich das Zustandekommender Verträge in einer Haustürsituation auch zurechnen lassen, da siesich die Tätigkeit des Vermittlers objektiv zunutze gemacht habe. EinWiderrufsrecht bestehe gleichwohl nicht, da die Darlehen unter § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG fielen mit der Folge, daß die Widerrufsregelungdes § 7 VerbrKrG keine Anwendung finde. Ein Rückgriff auf § 1 HWiG seiwegen der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG ausgeschlossen. DerVortrag der Kläger zu einer angeblich sittenwidrigen Überteuerung derWohnung sei ebenso unsubstantiiert wie ihr Vorbringen zu einer angeb- - 6 -lich versteckten Innenprovision. Über eine solche habe die Beklagte imübrigen auch nicht aufklären müssen.II.Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allenPunkten stand.1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht eine Sittenwidrig-keit der Darlehensverträge verneint.Entgegen der Auffassung der Revision sind die Darlehensverträgeinsbesondere nicht deshalb sittenwidrig, weil die finanzierte Eigentums-wohnung nach der Behauptung der Kläger weit überteuert war und dieBeklagte die Werthaltigkeit der daran bestellten Grundschuld nicht aus-reichend geprüft hat. Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchenVoraussetzungen ein sittenwidriges Mißverhältnis zwischen Leistung undGegenleistung des finanzierten Kaufvertrages bei Kenntnis der kreditge-benden Bank davon zugleich zur Sittenwidrigkeit des Darlehensvertragesführen kann. Es müßte nämlich zunächst einmal feststehen, daß derKaufvertrag sittenwidrig war, wobei für die Annahme der Sittenwidrigkeitnicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistungund Gegenleistung genügt. Von einem besonders groben Mißverhältnis,das eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwid-rigkeit begründet, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs erst ausgegangen werden, wenn der Wert der Leistung knappdoppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, - 7 -302 ff. m.w.Nachw.). Dazu aber fehlt es - wie das Berufungsgericht zuRecht festgestellt hat - an ausreichendem Vortrag der Kläger. Allein dienicht näher begründete Behauptung, die Wohnung sei wie alle Wohnun-gen der betreffenden Anlage "unvermietbar, damit unverkäuflich und so-mit wertlos" gewesen, genügt den an die Substantiierung zu stellendenAnforderungen ersichtlich nicht. Dasselbe gilt für die Angabe, die Woh-nung sei tatsächlich nur 60.000 DM wert gewesen. Zur Darlegung desMißverhältnisses hätte es vielmehr konkreter, dem Beweis zugänglicherAngaben zu den wertbildenden Faktoren, hier insbesondere der Angabevon Gründen für die Unvermietbarkeit, bedurft. Abgesehen davon fehltausreichender Vortrag der Kläger, daß der Beklagten ein etwaiges be-sonders grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung bekanntwar.Die weiteren Behauptungen der Kläger, die Beklagte habe den vonihr eingeschalteten Maklern bewußt zu Lasten der Kläger überhöhte Ent-gelte bzw. Provisionen verschafft und zudem über eine versteckte Innen-provision von 17,2% aus dem Gesamtnettokreditbetrag profitiert, recht-fertigen die Annahme der Sittenwidrigkeit ebenfalls nicht. Wiederum fehltes schon an substantiiertem Vortrag der Kläger.2. Soweit das Berufungsgericht aus Rechtsgründen auch eine Auf-klärungspflicht der Beklagten im Hinblick auf die angeblich im Kaufpreisenthaltene "versteckte Innenprovision" verneint hat, hält das rechtlicherNachprüfung ebenfalls stand.Die Innenprovision ist Teil der Vertriebskosten. Solche Kosten kal-kuliert grundsätzlich jeder gewerblich tätige Verkäufer in den Verkaufs- - 8 -preis ein, ohne sie dem Käufer offenzulegen. Von der das Kaufgeschäftfinanzierenden Bank kann eine solche Offenlegung erst recht nicht ver-langt werden. Hohe Vertriebskosten können zwar dazu führen, daß derVerkaufspreis den Verkehrswert des Objekts mehr oder weniger deutlichübersteigt. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, daß der vom Erwer-ber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wertdes zu erwerbenden Objekts steht, begründet aber nach ständigerRechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine Aufklä-rungspflicht (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1987 - III ZR 235/86,WM 1987, 1426, 1428; vom 21. Januar 1988 - III ZR 179/86, WM 1988,561, 563; vom 11. Februar 1999 - IX ZR 352/97, WM 1999, 678, 679 undSenatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246).Denn es gehört zu den eigenen Aufgaben des Käufers, auch wenn derKauf kreditfinanziert wird, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prü-fen.Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit desKaufpreises kommt danach nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dieInnenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwi-schen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sit-tenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehenmuß (Senatsurteil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245,1247 m.w.Nachw.). Dazu aber fehlt es hier - wie schon unter 1. ausge-führt - an ausreichendem Sachvortrag der Kläger.3. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nichtstand, soweit das Berufungsgericht ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1HWiG a.F. verneint. - 9 -a) Dem Berufungsgericht kann schon nicht darin gefolgt werden,daß ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. wegen der Subsi-diaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG ausscheidet. Zwar entspricht dieseBeurteilung der Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2HWiG, wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluß vom 29. November1999 (aaO) an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beiausschließlich nationaler Betrachtung befürwortet hat. Sie berücksichtigtaber nicht, daß mit dem Haustürwiderrufsgesetz die Richtlinie85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle vonaußerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. De-zember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) in nationalesRecht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Haustürwiderrufs-gesetzes daher richtlinienkonform auszulegen sind.Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteilvom 13. Dezember 2001 (aaO) entschieden, daß die Haustürgeschäfte-richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwen-dung findet, so daß dem Verbraucher bei solchen Verträgen das Wider-rufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingeräumt werden muß und diesesfür den Fall, daß der Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäßArt. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertrags-schluß befristet werden darf.Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-nommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalenGerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff., zum - 10 -Abdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründethat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dieshat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht alsGeschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die "die Vor-aussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" er-füllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-derrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-diaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriftendes Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch dasVerbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.Das ist hinsichtlich der zu beurteilenden Realkreditverträge gemäß § 3Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht der Fall.b) Entgegen der Auffassung der Revision steht damit allerdingsnoch nicht fest, daß die Kläger ihre auf den Abschluß der Darlehensver-träge gerichteten Willenserklärungen wirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F.widerrufen haben.Zwar ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davonauszugehen, daß es sich bei den Darlehensverträgen um Haustürge-schäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. handelt.Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung aber nicht stand,soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagtemüsse sich das Zustandekommen der Verträge in einer Haustürsituationzurechnen lassen. Das Berufungsgericht hat dazu lediglich festgestellt,daß die Beklagte sich das Handeln des Vermittlers H. "objektiv zunützegemacht" hat. Dies allein reicht nicht aus. - 11 -Bei der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungendie Haustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, ist aufdie zu § 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Dies ent-spricht der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttumganz herrschenden Meinung (OLG Hamm WM 1995, 1872, 1873; OLGStuttgart WM 1999, 2310, 2313; inzident auch OLG Frankfurt a.M.WM 2002, 545, 547; Erman/Saenger, BGB 10. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 28 f.;MünchKomm/Ulmer, BGB 3. Aufl. § 1 HWiG Rdn. 14 f.; Staudinger/Werner, BGB 13. Bearb. 2001 § 1 HWiG Rdn. 32; Fischer/Machunsky,HWiG 2. Aufl. § 1 Rdn. 57 f.; a.A. KG WM 1996, 1219, 1220) und findetseine Stütze in der amtlichen Begründung des Haustürwiderrufsgesetzes(BT-Drucks. 10/2876, S. 11), wo zur Auslegung des § 1 HWiG ausdrück-lich auf die Rechtsprechung und Literatur zu § 123 BGB verwiesen wird.Nichts spricht dafür, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrum-pelt und zur Abgabe einer Willenserklärung veranlaßt worden ist, besserzu stellen als denjenigen, der dazu durch eine arglistige Täuschung be-stimmt wurde.Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführersdem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter,Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Be-ziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (BGH, Ur-teil vom 8. Dezember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteilvom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016).Ist der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB,ist sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger dieses - 12 -kannte oder kennen mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Un-kenntnis in diesem Sinne, daß die Umstände des einzelnen Falles denErklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen,auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht(dazu BGH, Urteil vom 9. April 1992 - IX ZR 145/91, WM 1992, 1016 f.).Dies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-nung durch eine Bank (entgegen OLG Stuttgart WM 1999, 2310, 2313)nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daßdie Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einergewerblich tätigen Bauträgergesellschaft und über einen Vermittler ver-kauft wird. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die Dar-lehensvertragserklärung des Kunden auf einer mündlichen Verhandlungohne vorherige Bestellung an seinem Arbeitsplatz oder in seiner Privat-wohnung beruht, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht oh-ne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbah-nung. Das gilt besonders, wenn es sich - was im zu entscheidenden Fallnach der Aussage des in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen H.möglich erscheint - bei der Finanzierung des konkreten Objekts um einenersten Kontakt der Bank mit dem Vermittler handelt und die Bank keineAnhaltspunkte über die Geschäftspraktiken bei der Vermittlung des kon-kreten Objekts bzw. durch die tätig gewordenen Vermittler hat. Da dieParteien zu den Kontakten zwischen der Beklagten und der T. GmbHbzw. dem Zeugen H. streitig und unter Beweisantritt vorgetragen haben,sind hierzu weitere Feststellungen zu treffen. - 13 -III.Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen alsrichtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger warbei dessen Ausübung im Dezember 1998 noch nicht erloschen (§ 2Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F.).Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, die gemäß § 2 Abs. 1Satz 2 HWiG a.F. die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F.in Gang gesetzt hätte, ist den Klägern nicht erteilt worden. Die von ihnenunterzeichnete Widerrufsbelehrung genügte den Anforderungen an eineordnungsgemäße Belehrung nicht. Mit dem Hinweis, daß im Falle derAuszahlung des Kredits der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn derKreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aus-zahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahle, enthielt sie entgegen§ 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. eine andere Erklärung. Diese konnte beidem Kunden die unrichtige Vorstellung erwecken, sein aus § 1 Abs. 1HWiG a.F. folgendes Widerrufsrecht sei an die weitere Voraussetzungder Rückzahlung des Kredits innerhalb der genannten Frist gebunden.Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffas-sung (OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 833; a.A. OLG Hamburg WM 2002,1289, 1294; LG Bremen WM 2002, 1450, 1454) genügt eine den inhaltli-chen Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes entsprechende Wider-rufsbelehrung auch dann nicht, wenn die Belehrung nach dem Haustür-widerrufsgesetz nur mit Rücksicht auf die in der Vergangenheit herr-schende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG unterblieben war, die davonausging, daß das Haustürwiderrufsgesetz bei Verbraucherkrediten ver- - 14 -drängt sei. Eine solche Argumentation stützt sich auf den Gesichtspunktdes Vertrauensschutzes. Daß dieser nicht gegen die richtlinienkonformeAuslegung des § 5 Abs. 2 HWiG spricht, hat der Senat bereits in seinemUrteil vom 9. April 2002 (aaO S. 1184) ausgeführt. Vertrauensschutzge-sichtspunkte können folgerichtig auch nicht dazu herangezogen werden,die Konsequenzen der richtlinienkonformen Auslegung zu beseitigen. Danach der gebotenen Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG in Fällen wie demvorliegenden ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz be-steht, muß die Belehrung den Vorgaben dieses Gesetzes genügen. Nurso wird dem Verbraucher der gebotene Schutz nach dem Haustürwider-rufsgesetz zuteil.IV.Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPOa.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).Dieses wird zunächst die erforderlichen Feststellungen zu der Fra-ge zu treffen haben, ob der Beklagten das Zustandekommen der Verträ-ge in einer Haustürsituation zuzurechnen ist. Sollte danach ein Wider-rufsrecht zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht bei der Prüfung dersich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs zu be-rücksichtigen haben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September2000 geltenden Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkre-ditverträge im Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie daßnach der ständigen langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- - 15 -hofs der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäftgrundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Ge-schäfte anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 aaOS. 1185 f. m.w.Nachw.). Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Auto-ren (Derleder ZBB 2002, 202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fi-scher DB 2002, 1266, 1267; Fritz ZfIR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002,894, 895; Tonner BKR 2002, 856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend da-gegen Ulmer ZIP 2002, 1080, 1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; RoheBKR 2002, 575, 577) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübtworden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinem Urteil vom10. September 2002 (XI ZR 151/99, Umdruck S. 7 f.) zum Ausdruck ge-bracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuwei-chen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgebermit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-kunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-zierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganzbestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-hen sind.Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit desKaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändertdaran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetzfür Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehrebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-richtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die - 16 -Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaOS. 530; Rörig aaO; Strube BKR 2002, 938, 942 ff.), weil ihr Art. 7 die Re-gelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften aus-drücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt. Das gilt, wie der Euro-päische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen ei-nes Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Im-mobilie (EuGH WM 2001, 2434, 2437).Nobbe Siol Bungeroth Joeres Mayen
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