BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 30/10 Verkündet am: 31. Oktober 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1361 a) Zur Berüc ksichtigung eines nach Eintritt der gesetzlichen Regelaltersgrenze e r- zielten Erwerbseinkommens aus einer Nebentätigkeit (im Anschluss an Senat s- u r teil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454) . b) Zur Bemessung des sogenannten angemessenen Wohnwerts, wenn der Unte r- ha ltspflichtige das Eigenheim zusammen mit einem unterhaltsberechtigten Kind bewohnt. c) An den Unterhaltsberechtigten erbrachte Leistungen der Krankentagegeldvers i- cherung, die auf während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft erbrachten Beitragsleistunge n beruhen, sind regelmäßig in die Bedarfsbemessung einzub e- ziehen. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2012 - XII ZR 30/10 - OLG Frankfurt am Main AG Melsungen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2012 durch den Vorsitzende n Richter D ose , die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am M ain vom 11. Feb - ruar 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Ber u- fung der Klägerin für die Zeit ab November 2008 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revis i- ons verfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten über Trennungsunterhalt für die Zeit ab November 2008 . Die Parteien heirateten 1983. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorg e- gangen . Die 1984 geborene Tochter hat ihr Studium im Herbst 2009 abg e- schlossen. Der 1985 geborene Sohn studiert noch. Die Eheleute trennten sich 1 2 - 3 - im Juli 2008. Das Scheidungsverfahren war zum Zeitpunkt der mündlichen Ve r- handlung vor dem Berufungsgericht noc h nicht rechtshängig. Der Beklagte war Beamter und wurde zum 1. November 2008 pensi o- niert. Er bezieht eine (wegen Versorgungsausgleich s nach Scheidung seiner ersten Ehe gekürzte) Pension und erzielt zudem Einkünfte aus eine r Nebenb e- schäftigung . Er wohnt in dem Einfamilienhaus, das ihm von seiner Mutter z u- gewendet wurde, und trägt die Hauslasten. Außerdem zahlt er Unterhalt für die Kinder , für die Tochter bis zum Abschluss ihres Studiums . Die Klägerin ist erwerbsunfähig. Sie bezieht Renten wegen voller E r- werbsminderung . Aufgrund von Klinikaufenthalten in den Jahren 2008 und 2009 bezog die Klägerin Krankentage geld , das sie dem Beklagten teilweise zur B e- zahlung von nicht gedeckten Behandlungskosten weiterleitete. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahl ung von monatlich 385 verurteilt . Das Oberlandesgericht hat den Unterhalt auf die Berufung der Kläg e- rin ab November 200 9 auf monatlich 488 Januar 20 10 auf monatlich 478 erhöht . Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Zahlung eines Tre n- nungsunterhalts von monat lich insgesamt 945 ,47 Entscheidungsgründe : Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteil s und Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 gel tende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- 3 4 5 6 7 - 4 - sem Zeitpunkt eingeleitet worden i st (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). I. Das Berufungsgericht hat zur Berechnung des Unterhalt s das Rente n- ein kommen der Klägerin zugrunde gelegt. Eine Schwerbeschädigtenrente habe die Klägerin nicht beantragen müssen, weil diese jedenfalls mit dauerhaft wir k- samen Abschlägen verbunden gewesen wäre, welche die Klägerin nicht habe hinnehmen müssen. Von der Klägerin aufgenommene Kredite seien nicht zu berücksichtigen, weil diese zum einen den allgemeinen Lebensbedarf finanziert hätten, welcher bereits durch den Unterhalt gedeckt sei, und zum anderen Krankheitskosten, für die zunächst die Beihilfe hätte in Anspruch gen ommen werden müssen. Das Krankenhaustagegeld könne nicht gänzlich außer Anrechnung ble i- ben, weil der Abschluss der diesbezüglichen Versicherung bereits während des ehelichen Zusammenlebens erfolgt sei. Zum anderen sei das Krankenhaust a- gegeld aber nicht a ls Surrogat für eine die Ehe prägende Einkommensquelle an zu sehen, weil die Klägerin als unterhaltsberechtigte Person bereits im Bezug der Erwerbsminderungsrente stehe. Dem entspreche es, wenn Krankenhaust a- gegeld auf Seiten des Unterhaltsschuldners lediglic h bei der Leistungsfähigkeit mit einberechnet würde. Die Gelder seien auf einen längeren Zeitraum umzul e- gen und auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen . Das Einkommen, das der Beklagte nach seiner Pensionierung aus einer Nebentätigkeit erwirtschafte, se i für die Unterhaltsberechnung nicht zu berüc k- sichtigen. Der Beklagte gehe dieser Nebentätigkeit nach, um seinen insgesamt 8 9 10 - 5 - hohen Verbindlichkeiten nachkommen zu können. Da er bereits im Bezug von Altersruhegeld stehe, sei er gegenüber der Klägerin in keine r Weise dazu ve r- pflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Gesamtbetrachtung der Einkommenssituation der Parteien, der Verflechtung ihrer wirtschaftlichen Ve r- hältnisse und der fortbestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern ergebe hier, dass das Zusatzeinkommen anrechnungsfrei bleibe. B e- sonders ins Gewicht falle, dass der Beklagte aus den ihm zufließenden Alter s- ruhegeldern den vor der Pensionierung innegehaltenen Lebensstandard kaum aufrechterhalten könne und sich trotz der Pensioni erung zu der Bedienung des mit der Klägerin gemeinsam aufgenommenen Darlehens verpflichtet sehe. Der Wohnwert des vom Beklagten gemeinsam mit dem Sohn der Parte i- en bewohnten Hauses von 330 korrespondiere mit dem Wert, wie er in den Unterhaltsgrundsätzen des Berufungsgerichts im angemessenen Selbstbehalt gegenüber Ehegatten niedergelegt sei . D em Wohnwert stünden zu berücksic h- tigende Finanzierung saufwendungen von monatlich 943 . F ür den Trennungszeitraum sei noch nicht zwischen Zins und Tilgung zu differenzieren, weil noch kein Scheidungsantrag gestellt sei und die Klägerin von der Verm ö- gensbildung noch ü b er den Zugewinnausgleich profitiere. Bei der Bedarfs berechnung sei der Un terhalt der volljährigen Kinder a n- zusetzen. Der Vorrang des Ehegattenunterhalts wirke sich erst im Mangelfall aus. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 11 12 13 - 6 - 1. Bei der Bedarfsermittlung hat das Berufungsgericht die vo m Bekl agten bezogenen E inkünfte aus einer nach seiner Pensionierung ausgeübten Nebe n- tätigkeit vollständig unberücksichtigt gelassen. Das begegnet durchgreifenden Bedenken. a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass nach Erreichen der gese tzlichen Altersgrenze grundsätzlich keine Erwerbsobliege n- heit mehr besteht . Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regela l- tersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist vielmehr - entsprechend der Lage bei dem Unterhaltsbere chtigten - regelmäßig überobl i- gatorisch (S enatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 19 ff. m.w.N.) . Diese vom Senat für den nachehelichen Unterhalt aufgestellten Grundsätze gelten auch fü r den Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. b) Aus der grundsä tzlichen Überobligationsmäßigkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbstätigkeit folgt indessen noch nicht ohne weiteres , dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatori scher Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können etwa das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zune h- mende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse he r- angezogen werd en (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 23 ff. m.w.N. ). c) Die Abwägung aller f ür die Billigkeitsentscheidung in Betracht ko m- menden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revision s- gericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeit s- 14 15 16 17 - 7 - prüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die E inordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revis i- onsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinande rgesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstöß t (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 25; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Rn. 19 und vom 14. April 2010 - XII ZR 89/08 - FamRZ 2010, 869 Rn. 48). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht in vollem U m- fang. Zwar hat es auf die wirtschaftliche Verflechtung der Parteien abgestellt und auf die finanzielle Lage des Beklagten nach Abz ug de s Ehegatten - und Kindesunterhalt s sowie der auf den Hauskredit zu erbringenden Zins - und Ti l- gungsleistungen . Hierbei hat es aber nicht berücksichtigt, dass nach seiner B e- rechnung der Trennungsunterhalt der Klägerin bereits da durch geschmälert worden i st, dass der Kindesunterhalt sowie d ie Zins - und Tilgungsleistungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden sind. D ie damit verbundene Einkommens minderung wird daher im Ergebnis von beiden Parteien zur Hälfte getragen , so dass sich daraus allein noch nicht ohne weiteres ergibt, dass dem Beklagten für die genannten Zwecke zusätzliche Geldmittel anrechnungsfrei verbleiben müssen . Für die Abwägung der beiderseitigen Belange ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts des Weiteren von Bedeutung , welche Höhe das Einkommen aus der Nebentätigkeit erreicht. N icht zuletzt von der konkreten Höhe hängt es ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem B e- klagten der Einsatz des Erwerbseinkommens für den Trennungsunterhalt z u- zumuten ist. D azu hat das Beru fungsgericht keine Feststellungen getroffen. 18 - 8 - Die vom Berufungsgericht durchgeführte Abwägung beruht demnach n e- ben dem aufgezeigten Widerspruch auf einer unvoll ständige n Tatsachengrun d- lage und kann somit keinen Bestand haben . 2. D ie hinsichtlich de s Beklagten angestellte Einkommen sermittlung des Berufungsgerichts bleibt ebenfalls nicht frei von Beanstandungen. a) Die Revision rügt zunächst teilweise mit Recht, dass das Berufung s- gericht die dem Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 zugeflossenen S teue r- erstattungen nicht berücksichtigt hat. Die im Jahr 2008 geflossene Steuerersta t- tung war in erster Instanz unstreitig. Im Berufungsurteil ist die Steuererstattung nicht berücksichtigt worden, ohne dass das Berufungsgericht dies begründet hat . Es ist da her davon auszugehen, dass das Berufungsgericht den Sachvo r- trag insoweit versehentlich übergangen hat. Im Hinblick auf die nach dem Vorbringen der Revision im Jahr 2009 z u- geflossene Steuererstattung mangelt es indessen - worauf die Revisionserwid e- rung zutreffend hinweist - a n einer den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO entsprechenden Verfahrensrüge , da mit der Revisionsbegründung ins o- weit nicht näher bezeichnet worden ist, welcher konkrete Vortrag vom Ber u- fungsgericht übergangen worden sei (vgl . Musielak/Ball ZPO 9. Aufl. § 551 Rn. 11 m.w.N .). b) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Wohnwert des dem Beklagten gehörenden Hausgrundstücks zu niedrig veranschlagt. Auch dieser Rüge bleibt der Erfolg nicht versagt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist von der Berücksichtigung des vollen Wohnwerts dann abzusehen, wenn die Wohnung gemessen an den Ei n- kommensverhältnissen der Eheleute zu groß ist und eine Pflicht zur Verwertung 19 20 21 22 23 24 - 9 - des Wohneigentums (noch) nich t besteht (Senatsurt eile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965 ; vom 18. Januar 2012 - XII ZR 177/09 - FamRZ 2012, 514 und BGHZ 154, 247, 254 = FamRZ 2003, 1179, 1182 m.w.N.). Dann ist der Vorteil mietfreien Wohnens nach der Trennung der Pa r- teien nur in dem Um fang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten da r- stellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wo h- nungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprec hende kleinere Wohnung zahlen müss te (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.; vgl. Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der fam i- lienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 479). Ist eine Wiederherstellung der eh e- lichen Leben sgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtl i- chen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben, sind solche Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwerts n icht mehr gerechtfertigt (S e- natsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 200 8, 963 Rn. 15). Das Berufungsgericht hat für das erste Trennungsjahr den sogenannten Für die Zeit da nach hat es einen " objektiven " Wohnwert in Ansatz gebracht und diesen auf ebenfalls 330 Das begegnet Bedenken. Hinsichtlich des angemessenen Wohnwerts hat das Berufungsgericht zur Begründung auf den in seinen Unterhaltsgr un d- sätzen (vgl. FamRZ 2008, 224, 229 Nr. 21.4) ausgewiesenen B etrag von (se i- nerzeit) 330 dass es sich hierbei um einen Mindestbetrag handelt, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass sich dieser Betrag allein auf den Unterhaltspflichtigen bezieht. Im vorliegenden Fall kommt das mietfreie Wohnen aber auch dem gemeinsamen Sohn zugute. Der 25 2 6 - 10 - Beklagte leistet insoweit Naturalunterhalt, der ihn von der Unterhaltspflicht g e- genüber dem Sohn teilweise befreit (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - XII ZR 63/07 - FamRZ 2009, 404 Rn. 16). Dieser Umstand ist im Rahmen der Festlegung des angem essenen Wohnwerts zu berücksichtigen, zumal das B e- rufungsgericht den nicht um den Wohnbedarf gekürzten Unterhaltsanspruch des Sohnes vom Einkommen des Beklagten abgezogen hat. Hinsichtlich des für die Zeit nach Juli 2009 auf denselben Betrag g e- schätz ten vollen Wohnwerts hat das Berufungsgericht nicht begründet, warum es einen geänderten Bewertungsmaßstab bereits nach Beendigung des ersten Trennungsjahres angewendet hat, statt wie nach der oben angeführten Senat s- rechtsprechung, erst wenn ein Scheidungs antrag rechtshängig ist oder die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben. Im Übrigen rügt die Revision zu R echt, dass eine tragfähige G rundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO im Berufungsurteil nicht aufgeführt is t. c) Die Revision macht zu Unrecht geltend, das Berufungsgericht habe den Tilgungsanteil der vom Beklagten bedienten Kreditverbindlichkeiten nicht berücksichtigen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind vom Wohnwert die mit d em Eigentumserwerb verbundenen Kosten abzusetzen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 17 ff.). Dazu gehören grundsätzlich auch die Tilgungs leistungen. Dass diese der Vermögensbildung dienen, steht dem nicht entgegen, solange der andere Ehegatte von der Ve r- mögensbildung profitiert. Letzteres ist nicht nur gegeben, wenn der andere Ehegatte Miteigentümer des Grundstücks ist, sondern auch bei bestehendem Alleineigentum, solange sich die Vermögensbildung noch im Zugewinn niede r- schl ägt. D as ist hier der Fall, weil die Parteien im gesetzlichen Güterstand leben 27 28 29 - 11 - und der Scheidungsantrag bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht zuge stellt und der Stichtag nach §§ 137 6 Abs. 2, 1384 BGB demnach noch nicht ein getreten war. 3. Im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Ber u- fungsgericht habe die Unterhaltsleistungen (Zahlbeträge) an die volljährigen Kinder nicht einkommensmindernd berücksichtigen dürfen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch nachrangige Unte r- haltsansprüche volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 31. Januar 1990 - XII ZR 21/89 - FamRZ 1990, 979, 980 m.w.N. und vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 - FamRZ 1987, 456, 458 f. ). Der Nachrang der weiteren Unte r- haltspflichten wirkt sich erst bei der Leistungsfähigkeit aus und hindert eine B e- rück sichtigung der Unterhaltslast bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nicht (vgl. auch Senatsurteil e BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 18 f. zum Verhältnis zwischen vorrangigem Minderjährigenunterhalt und Ehegatte n- unterhalt und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865 zum Verhältnis von Elternunterhalt und Familienunterhalt ) . Die Entscheidu ng des Bundesverfassungsgericht s vom 25. Januar 2011 ( FamRZ 2011, 437 ) steht dem nicht entgegen . Vielmehr kommt es nach der daran ausgerichteten neuen Rechtsprechung des Senats darauf an, ob es sich bei dem nachrangigen U n- terhaltsanspruch um eine eheprägen de Verbindlichkeit handelt , was bei vor der Scheidung geborenen gemeinsamen Kindern regelmäßig der Fall ist ( vgl. S e- nat surteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 1 8 f. ). Ein Mangelfall liegt nach den insoweit revisionsrechtlich nicht zu bea n- standenden F eststellungen d es Berufungsgerichts nicht vor. 30 31 32 - 12 - b) Allerdings rügt die Revision zu Recht, dass der in Abzug gebrachte Unterhalt für den Sohn nicht ohne weiteres der Einkommen sgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle entn ommen werden durfte . Dem Berufungsurteil mangelt es insoweit an einer Angemessenheitsbetrachtung unter Einbeziehung des Ehegattenunterhalts , die unter Umständen dazu führen kann, dass der Kinde s- unterhalt der ersten Einkommen sgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entne h- men ist (vgl. Senatsurteile BG HZ 175, 182 , 200 f. = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 20 jeweils m.w.N. ). 4 . Die Angriffe der Revision gegen die auf Seiten der Klägerin durchg e- führte Einkommen sermittlung des Berufungsgerichts haben teilweise Erfolg. a) Eine von der Klägerin zur Finanzierung ihres Unterhalts aufgenomm e- ne Kreditbelastung ist nicht zu berücksichtigen , weil dies - wie das Berufung s- gericht zu Recht aufgeführt hat - zu einer doppelten Befriedigung des Unte r- haltsbedarfs der Klägerin führen wür de. Im Hinblick auf die Zahnbehandlung der Klägerin hat das Berufungsgericht schließlich die Darlegung der Notwe n- digkeit einer Darlehensaufnahme vermisst, was revisionsrechtlich nicht zu b e- anstanden ist. b) Dass das Berufungsgericht das der Klägerin zug eflossene Kranke n- haustagegeld berücksichtigt hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/ 8 5 = FamRZ 1987, 36, 38; vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 115 m .w.N . sowie zum Abzug der entsprechenden Versicherun gsbeiträge Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Rn. 28 ). Die teilweise Weiterleitung des Krankenhaustagegeldes an den Beklagten hat das Berufungsgericht berücksichtigt. 33 34 35 36 - 13 - Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen das Krankenhaustag e- geld nicht als bedarfsbestimmend (eheprägend) behandel t. Der Senat hat b e- reits in einem Fall - nach der Trennung der Ehegatten bezogenes - Kranke n- haustagegeld auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als eheprägendes Ei n- kommen zugrunde gelegt (Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/8 5 = FamRZ 1987, 36, 38). Der Umstand, dass die Klägerin für die Zeiträume des Krankentagegeldbezugs außerdem eine Erwerbsminderungs rente bezog, b e- gründet entgegen der Auf fassun g des Berufungsgerichts , die auch durch die von ihm angeführte Entscheidung des OLG Bremen (FamRZ 1991, 86) nicht gestützt wird, keine entscheidende Besonderheit . Zwar kann unter Umständen ein neben das unveränd erte Einkommen tretender Bezug eine unerwartete und vom Normalverlauf abweichende Entwicklung darstellen, die dessen Berüc k- sichtigung bei der Bedarfsbemessung entgegen steht (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f. zu einer an den U n- terhaltspflichtigen gezahlten Abfindung). Das ist aber im vorliegenden Fall b e- reits deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine Versicherungsleistung ha n- delt, die unter Konsumverzicht durch entsprechende Beitragsleistungen wä h- rend der best ehenden Lebensgemeinschaft erkauft worden ist. Wie die Be i- tragsleistungen ist demnach regelmäßig auch die Versicherungsleistung als deren Äquivalent bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen . 37 - 14 - III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben. Der S enat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil weite re tatrichterliche F eststellu n- gen erforderlich sind. Dose Vézina Klinkhammer RiBGH Dr. Günter hat Urlaub Botur u nd ist deswegen an der Un - terschrift gehindert. Dose Vo rinstanzen: AG Melsungen, Entscheidung vom 26.02.2009 - 52 F 959/08 - OLG Frankfurt a m M ain , Entscheidung vom 11.02.2010 - 2 UF 100/09 - 38
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