BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 301/01 Verkündet am: 4. Juni 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ EGBGB Art. 7 ff. (Enteignung); Einigungsvertrag Art. 41 Abs. 1; BGB §§ 607 a.F., 1113 a) Zu den Grenzen, die das Territorialitätsprinzip den Auswirkungen einer Verm ö - gensenteignung auf eine hypothekarisch gesicherte Darlehensforderung setzt. b) An der Beschränkung der Wirkungen von Enteignungen, die in der früh e - ren sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 auf besatzung s - rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden, durch das Territorialitätsprinzip hat sich nichts dadurch geändert, daß die Bundesrepublik Deutschland sich im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung verpflichtet hat, diese Enteignungen nicht rückgängig zu machen. BGH, Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01 - Kammergericht LG Berlin - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 4. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Mller und Dr. Wassermann fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Februar 2001 wird auf Kosten der Klgerin zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin macht eine Darlehensforderung aus bergegangenem Recht geltend. Im Jahr 1901 gewhrte die in Frankfurt am Main ansssige F. H.bank dem Tapetenfabrika nten E. L. ein Darlehen von 265.000 Mark, das durch eine Hypothek auf dessen spter im sowjetischen Sektor b e - findlichen Grundstck in Berlin-Mitte gesichert wurde. E. L. und seine Söhne grndeten im Jahr 1920 die beklagte Kommanditgesellschaft mit Sitz im spteren Westteil Berlins, die die Darlehensschuld und das als Sicherheit dienende Grundstck bernahm. In den Jahren 1939/1940 wurde die Beklagte zwangsweise liquidiert, weil sie als jdischer Betrieb galt. Das mit der Hypothek belastete Grundstck wurde vom Zwangsl i - - 4 - quidator verußert. In dem notariellen Kaufvertrag wurden die Überna h - me der Darlehensschuld von 66.000 Reichsmark durch die beiden E r - werberinnen unter Anrechnung auf den Kaufpreis und eine Mitteilung gemß § 416 Abs. 2 BGB vereinbart. Die Erwerberinnen wurden 1940 als Eigentmerinnen im Grundbuch eingetragen. Die Abwicklung der B e - klagten wurde noch im Jahr 1940 als beendet im Handelsregister eing e - tragen. Die F. H.bank wurde durch Verordnung vom 10. Mai 1949 mit i h - rem gesamten Vermögen von dem fr Ost-Berlin zustndigen Magistrat enteignet und dieses unter Überfhrung in Volkseigentum verstaatlicht. Das hypothekarisch belastete Grundstck wurde 1979 Gegenstand einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik. Dadurch ging die Hypothek unter. Die Darlehensforderung war bei Ende des B e - stehens der Deutschen Demokratischen Republik in deren Staatshau s - halt verzeichnet. Das ehemals als Sicherheit fr die Darlehensforderung dienende Grundstck wurde nach der Wiedervereinigung aufgrund eines Investit i - onsvorrangbescheids an einen Investor verußert. Durch Bescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. November 1997 wurde festgestellt, daß die Beklagte Berechtigte im Sinne des Ve r - mögensgesetzes hinsichtlich des Grundstcks ist. Das Land Berlin wu r - de verpflichtet, den aus der Verußerung des Grundstcks erzielten E r - lös oder, wenn dieser den Verkehrswert unterschritte, den Verkehrswert an die Beklagte zu zahlen. - 5 - Das Landgericht hat der auf Zahlung von 34.266,37 DM nebst Zi n - sen gerichteten Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abg e - wiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klgerin die Wi e - derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist nicht begrndet. I. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentl i - chen wie folgt begrndet: Die Klgerin sei nicht aktiv legitimiert. Sie habe die Forderung nicht erworben. Diese sei nicht in das Staatsvermgen der DDR gelangt, das der Klgerin durch die deutsche Wiedervereinigung zugefallen sei. Die Enteignung der F. H.bank durch den Ost-Berliner Magistrat habe die Darlehensrckzahlungsforderung nicht mit umfaût. Nach dem Territori a - littsprinzip entfalte eine Enteignung Wirkungen nur innerhalb des H o - heitsgebiets und nur in bezug auf Vermgen, das der Gebietshoheit des enteignenden Hoheitstrgers unterliege. Darunter falle die Darlehen s - rckzahlungsforderung nicht. Sie habe fr sich gesehen keine territoriale Berhrung mit dem Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats gehabt. - 6 - Allein die zu ihrer Sicherung eingetragene Hypothek auf einem im H o - heitsgebiet des Ostmagistrats gelegenen Grundstck habe nicht gengt. Wenn berhaupt von der Enteignung Wirkungen ausgegangen seien, knnten sie allenfalls dahin gehen, daû der H.bank das als Sicherheit dienende Grundpfandrecht entzogen worden sei. Als sein das Schicksal der Enteignung teilender Annex sei die Darlehensrckzahlungsforderung nicht zu sehen. Davon abgesehen, msse die Klage auch an der fehlenden Pass i - vlegitimation der Beklagten scheitern, weil von einer befreienden Schuldbernahme durch die nachfolgenden Eigentmerinnen des mit der Hypothek belasteten Grundstcks auszugehen sei. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher berprfung im Ergebnis stand, weil der Anspruch auf Rckzahlung des Darlehens nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik ber die He r - stellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Klgerin bergegangen ist. Es kann daher offenbleiben, ob die Hilfserwgung des Berufungsgerichts zutrifft, es fehle auch an der Passivlegitimation der Beklagten. Die Forderung konnte nicht auf die Klgerin bergehen, weil sie nicht zum Finanzvermgen von Rechtstrgern auf dem Gebiet der Deu t - schen Demokratischen Republik im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EV gehrte. - 7 - Das war nicht der Fall, weil die Enteignung der ursprnglichen Glubig e - rin vom 10. Mai 1949 die Forderung wed er damals noch spter im Z u - sammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands erfaût hat. 1. Die Enteignung durch die Verordnung zur berfhrung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseige n - tum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groû-Berlin S. 112) wirkte nicht fr die streitgegenstndliche Forderung. a) Die Wirkung einer Enteignung ist nach der verfassungsgem - ûen (BVerfGE 84, 90, 123 f.) stndigen Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs (BGHZ 5, 27, 34 f.; 5, 35, 36 ff.; 9, 34, 38; 12, 79, 83 f.; 13, 106, 108; 17, 209, 212; 23, 333, 336; 25, 127, 129; 25, 134, 140; 32, 97, 99; 39, 220, 227; 104, 240, 244) durch das Territorialittsprinzip b e - grenzt. Danach unterliegen dem Zugriff staatlicher Hoheitsakte nur di e - jenigen Vermgensbestandteile, die sich im Machtbereich des Staates befinden, der den Hoheitsakt erlassen hat. Entscheidend ist, wo der en t - eignete Vermgenswert im Zeitpunkt der Enteignung belegen war (BGHZ 23, 333, 336). Dieser Maûstab galt auch im innerdeutschen Ve r - hltnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (BGHZ 12, 79, 83 f.; 23, 333, 336; 31, 367, 371). b) Die Enteignung vom 10. Mai 1949 konnte die streitgegenstn d - liche Darlehensforderung daher nur dann erfassen, wenn diese Ford e - rung damals im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats belegen war. - 8 - Das ist unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu verne i - nen. aa) Grundstzlich ist die Belegenheit einer Forderung in Anle h - nung an den Rechtsgedanken des § 23 Satz 2 ZPO nach dem W ohnsitz (bei natrlichen Personen) oder dem Sitz (bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne eigene Rechtspersnlichkeit) des Schuldners zu bestimmen (BGHZ 5, 35, 37 f.; 25, 134, 139; 32, 97, 99; BGH, Urteile vom 28. Januar 1965 - Ia ZR 273/63, WM 1965, 267, 270 und vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 732; jeweils m.w.Nachw.). Im vorliegenden Fall ist zwar umstritten, ob die Beklagte am 10. Mai 1949 noch Schuldnerin der streitgegenstndlichen Darlehen s - forderung war. Fr die Frage der Schlssigkeit der Klage kommt es j e - doch zunchst allein auf den Vortrag der Klgerin an (vgl. BGHZ 82, 13, 20). Diese hat bestritten, daû die 1939/1940 beabsichtigte Schuldbe r - nahme durch die Erwerberinnen des hypothekarisch belasteten Grun d - stcks wirksam geworden sei, und sich den gegenteiligen Vortrag der Beklagten auch nicht hilfsweise zu eigen gemacht. Im vorliegenden Z u - sammenhang ist daher davon auszugehen, daû die Beklagte am 10. Mai 1949 nach wie vor Schuldnerin der Darlehensforderung war. Der Sitz der beklagten Kommanditgesellschaft befand sich zum Zeitpunkt der Enteignung am 10. Mai 1949 nicht im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats. Sie hatte bis zur Zwangsliquidierung 1939/1940 ihren Sitz im westlichen Teil Berlins. Eine Sitzverlegung nach Ost-Berlin ist danach nicht zustande gekommen. Auch wenn man mit der Revision - 9 - davon ausginge, daû das letzte verbliebene Vermgen der Beklagten ein auf das Grundstck im stlichen Teil Berlins bezogener Restitutionsa n - spruch gewesen sei, folgt daraus nicht ohne weiteres eine Verlagerung des Gesellschaftssitzes. Eine Sitzverlegung erfordert vielmehr einen b e - sonderen konstitutiven Akt der Gesellschaft (BGHZ 29, 320, 327; 33, 195, 204; BGH, Urteil vom 25. September 1989 - II ZR 53/89, WM 1989, 1682, 1684). Daran fehlt es hier. bb) Bei einer hypothekarisch gesicherten Forderung kann es alle r - dings geboten sein, fr die Frage, wo sie belegen ist, nicht auf den Wohnsitz des Schuldners, sondern auf die Belegenheit des belasteten Grundstcks abzustellen (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51, NJW 1952, 420; vom 15. Januar 1954 - V ZR 165/52, MDR 1954, 286, 287; vom 14. Januar 1959 - V ZR 38/58, WM 1959, 199, 200 ff.; vom 26. September 1969 - V ZR 122/65, WM 1969, 1348, 1349). Die Frage, von welchen Voraussetzungen dies im einzelnen abhngt, kann hier dahinstehen. Der Grundsatz, daû die Wirkung von Enteignungen auf das Hoheitsgebiet des in das Eigentum eingreifenden Hoheitstrgers zu beschrnken ist, verbietet es jedenfalls, die Wirkungen einer Enteignung deshalb auf eine Forderung gegen einen auûerhalb dieses Hoheitsg e - biets ansssigen Schuldner auszudehnen, weil eine zur Sicherung der Forderung dienende Hypothek auf einem Grundstck innerhalb dieses Hoheitsgebiets lastet (BGH, Urteile vom 1. Februar 1952 aaO S. 421 und vom 6. November 1958 - II ZR 102/57, WM 1959, 202, 203 m.w.Nachw.). Es gibt insbesondere im Falle der Personenverschiedenheit zwischen persnlichem Schuldner und Eigentmer des belasteten Grundstcks keinen plausiblen Grund, dem nach dem Rechtsverstndnis in der Bu n - - 10 - desrepublik Deutschland bei der Enteignung der Hypothek rechtswidrig handelnden Magistrat fr Ost-Berlin und spter der Deutschen Demokr a - tischen Republik auch noch den Zugriff auf die persnliche Forderung gegen einen nicht in der DDR ansssigen Schuldner zu ermglichen und so die Enteignungsmaûnahme zu Lasten der Glubigerin mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zu perfektionieren. Im vorliegenden Fall begrndet die Tatsache, daû die streitgegenstndliche Darlehensford e - rung im Mai 1949 noch durch eine Hypothek auf einem im Ostsektor Be r - lins gelegenen Grundstck gesichert war, daher keine Belegenheit der Forderung im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats, die eine Au s - dehnung der Wirkungen der Enteignung vom 10. Mai 1949 auf diese Forderungen rechtfertigen knnte. cc) Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Beurte i - lung der Wirkungen einer Enteignung in der frheren Sowjetischen B e - satzungszone ausgesprochen, daû eine Forderung gegen einen dort a n - sssigen Schuldner dann nicht mit Wirkung auch fr die Bundesrepublik Deutschland von der Enteignung erfaût wird, wenn es um den Zugriff auf solche Teile des Schuldnervermgens geht, die auûerhalb des entei g - nenden Staates liegen (BGH, Urteil vom 28. Februar 1972 - III ZR 47/67, WM 1972, 394, 396). Teile des Schrifttums stellen darber hinaus ganz allgemein bei der Frage der Belegenheit einer Forderung darauf ab, wo ein Zugriff auf das Schuldnervermgen mglich ist, und befrworten fr den Fall, daû der Schuldner in mehr als einem Staat Vermgen hat, eine Forderungsaufspaltung, die zu einer Verdoppelung oder Vervielfachung der Forderung fhrt (vgl. Soergel/v. Hoffmann, BGB 12. Aufl. Anh. III Art. 38 EGBGB Rdn. 40 ff. m.w.Nachw., auch zur Gegenmeinung). Ob - 11 - dieser Spaltungstheorie zu folgen ist (offengelassen von BGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 2/75, WM 1977, 730, 733), bedarf keiner En t - scheidung, da dem Ost-Berliner Magistrat und spter der Deutschen Demokratischen Republik eine persnliche Forderung gegen die B e - klagte auch dann nicht zugestanden htte. Im Zeitpunkt der Enteignung vom 10. Mai 1949 hatte die Beklagte kein im Ostteil Berlins belegenes Vermgen. Auch ein auf das hypothekarisch belastete Grundstck in Ost-Berlin bezogener Restitutionsanspruch der Beklagten, der einem Zugriff des OstBerliner Magistrats zugnglich gewesen wre und die A n - nahme eines durch Aufspaltung entstandenen Ost-Berliner Teils der Darlehensforderung gegen die Beklagte htte rechtfertigen knnen, b e - stand damals nicht. 2. Die Wirkung der Enteignung vom 10. Ma i 1949 wurde entgegen der Ansicht der Revision auch durch Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklrung der Regierungen der Bundesrep u - blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur R e - gelung offener Vermgensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 1237; im folgenden: Gemeinsame Erklrung) nicht auf die streitg e - genstndliche Darlehensforderung ausgedehnt. Ziffer 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklrung bestimmt, daû Entei g - nungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundl a - ge (1945 bis 1949) nicht mehr rckgngig zu machen sind. Diese B e - stimmung richtet sich gegen eine mgliche Beseitigung der bereits ei n - getretenen Wirkungen der in ihr genannten Enteignungen, enthlt aber keine Ausdehnung dieser Wirkungen ber das bereits eingetretene - 12 - Ausmaû hinaus und erweitert insbesondere nicht die Grenzen, die der Wirkung dieser Enteignungen von Anfang an durch das Territorial i - ttsprinzip gesetzt waren. An der Unwirksamkeit der Enteignung vom 10. Mai 1949 fr die strei tgegenstndliche Darlehensforderung hat sich daher durch Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklrung nichts gendert. Fr das von der Revision befrwortete Erstarken eines von der Enteignung erfaûten "Ostteils" der Darlehensforderung zu einem jetzt in ganz Deutschland anzuerkennenden Recht ist schon deshalb kein Raum, weil ein solcher abgespaltener Forderungsteil, wie oben dargelegt wurde, nicht existiert hat. 3. Auch aus der Entschdigungsleistung fr das 1939/1940 en t - eignete Grundstck, die die Beklagte nach den Vorschriften des Verm - gensgesetzes erhalten hat, kann entgegen der Ansicht der Revision die Aktivlegitimation der Klgerin fr die streitgegenstndliche Darlehen s - forderung nicht hergeleitet werden. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Restitutionsmaûnahmen nach dem Vermgensgesetz berhaupt geeignet sein knnen, untergegangene Forderungen der hier interessierenden Art neu zu begrnden. Im vorliegenden Fall geht es nmlich nicht um eine Wiederherstellung der Darlehensforderung, so n - dern nur darum, wem die fortbestehende Forderung zusteht. An der Rechtsinhaberschaft hinsichtlich dieser Forderung kann das Verm - gensgesetz aber schon deshalb nichts gendert haben, weil darin eine entschdigungslose Enteignung der bisherigen Rechtsinhaberin lge, wie sie in keiner der Vorschriften dieses Gesetzes vorgesehen ist. - 13 - III. Die Revision der Klgerin war daher als unbegrndet zurckz u - weisen. Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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