BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 301/07 vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. April 2007 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von den Beklagten ger374gten Verst366337e gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet, da diese mangels eines ausreichend konkreten Vortrages der Beklagten zu einer arglistigen T344uschung durch den Vermittler nicht entscheidungserheblich sind. Kenntnis der Kl344gerin von einer sittenwidrigen 334berteuerung der Eigentums-wohnung wird nicht vermutet (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f., Tz. 16). Ein Beweisantritt der Beklagten f374r Kenntnis einer sittenwidrigen 334berteuerung fehlt. - 3 - Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt bis 50.000 200. Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2006 - 25 O 280/06 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.04.2007 - 9 U 224/06 -
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