BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 301/12 Verkündet am: 17. Juli 2014 Kirchgeßner Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KO § 82; InsO §§ 60, 62, 92; BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Ist ein im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) bestellter Sonderverwalter z u- nächst nur mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den amtiere n- den Verwalter beauftragt, beginnt d ie Frist, innerhalb derer Schadensersatza n- sprüche gegen den amtierenden Verwalter verjähren, schon mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Sonderverwalter Kenntnis der anspruchsb e- gründenden Umstände erlangt (Ergänzung zu BGHZ 159, 25). BGH, U rteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 301/12 - OLG Frankfurt/Main LG Hanau - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richt e- rin Lohmann, die Richter D r. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Bek lagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de r Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte wurde in dem a m 22. Dezember 1997 eröffneten A n- schlusskonkursverfahren als Verwalter über das Vermögen der D . GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) bestellt. In diesem Verfahren zahlte er mit Ermächtigung des Konkursgerichts im Jahre 1999 u m- r- teilung an die Konkursgläubiger zur Verfügung stehende Masse betrug 1 - 3 - Mit Beschluss vom 23. September 2004 beauftragte das Konkursgericht die Klägerin als Sonder k on kursverwalterin mit der Prüfung von Schadense r- satzansprüchen gegen den Beklagten. Am 30. Januar 2006 ermächtigte es sie zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Masse. In einem Vo r- prozess erstritt die Klägerin gegen den Beklagten wegen der pflic htwidrigen Auszahlung von mehr als einem Drittel der zur Verteilung an die Konkursglä u- biger zur Verfügung stehenden Masse an die Gläubiger eines Konkurssozia l- plans eine Verurteilung zum Schadense rsatz in Höhe von 59.079 Urteil ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch den Bundesgerichtshof am 23. September 2010 (IX ZR 122/08) recht s- kräftig geworden. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 entließ das Konkursgericht den B e- klagten aus dem Amt und bestellte die Klägerin zur neuen Konkursverwalterin. Wegen im Vorprozess noch nicht geltend gemachter weiterer Schadensersat z- ansprüche erklärte der Beklagte am 25. November 2008 gegenüber der Kläg e- rin, dass er bis drei Monate nach Abschlus s des Nichtzulassungsbeschwerd e- verfahrens auf die Einrede der Verjährung verzichte, sofern die geltend g e- machten Ansprüche noch nicht verjährt seien. Gestützt auf die Ansicht, der Beklagte habe die gesamte für die Befried i- gung der Insolvenzgläubiger zu r Verfügung stehende Masse an die Sozialpla n- gläubiger ausgekehrt, hat die Klägerin den Beklagten mit der am 21. Dezember nebst Zinsen in A n- spruch genommen. Der Beklagte hat die Einrede der Ve r jährung e rhoben. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dessen Verurteilung auf 112.690,64 nebst Zinsen herabgesetzt. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsb e- 2 3 4 - 4 - schwerde der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat zugelass e- nen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die vol lständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe : Die Revision führt im Umfang ihrer Zulassung zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zu r Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 82 KO bejaht, weil er gegen § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Sozialplan im Konkurs und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 in Verbindung mit §§ 170, 61 KO verstoßen habe, indem er schuldhaft die Drittelgrenze des § 4 Satz 2 Sozialplangesetz überschritten habe. Der Beklagte könne sich nicht d a- rauf berufen, dass die Teilungsmasse entgegen der vom Bundesgerichtshof im Vorpr ozess mit Beschluss vom 23. September 2010 gebilligten Berechnung s- weise nach Maßgabe des § 2 der Vergütungsverordnung zu berechnen sei. Die Ermächtigung des Gerichts zur Auszahlung entlaste ihn nicht. Sie führe dazu, dass die Zahlungen von den Empfängern n icht rückforderbar gewesen seien, weil sie mit Rechtsgrund erfolgt seien. Allerdings sei der Anspruch nach Abzug des im Vorprozess bereits au s- gegen die vom Berufungsgericht im Vorprozess festgestellte Teilungsmasse in 5 6 7 - 5 - eingetreten. Das Landgericht habe es zutreffend für entscheidend gehalten, dass die Beklagte zunächst nur mit der Prüfung der Ansprüche b eauftragt wo r- den sei. Die Verjährungsfrist habe erst ab dem Zeitpunkt laufen können, zu dem die Klägerin zur Durchsetzung der Ansprüche ermächtigt worden sei. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem w e- sentlichen Punkt nic ht stand. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines A n- spruchs aus § 82 KO hat das Berufungsgericht zwar zutreffend bejaht. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen lässt sich jedoch nicht beurteilen, ob der Anspruch im Zeitpunkt des Verzichts auf d ie Einrede der Verjährung ve r- jährt war oder nicht. 1. Schon z ur Konkursordnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schadensersatzansprüche gegen Konkursverwalter und Mitglieder eines Gläubigerausschusses innerhalb der Frist des § 852 Abs. 1 BG B a.F. verjähren (BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, ZInsO 2008, 750 Rn. 9 mwN). Nach Änderung der Verjährungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisi e- rung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) und das G e- setz zur Anpassung der Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisi e- rung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ist auf die Ve r- jährung der gegen den Konkursverwalter gerichteten Schadensersatzansprüche gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die allgemeine Regelung der §§ 195, 199 BGB anzuwenden (vgl. BGH, aaO Rn. 8 ff; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 62 Rn. 1 f). Grundsät z- 8 9 - 6 - lich gilt damit die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). 2. Die danach maßgebliche Frist des § 195 BGB begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres, in welchem die Klägerin in ihrer E i- genschaft als Sonderverwalterin Kenntnis von dem durch den Beklagten veru r- sachten und im vorliegenden Rechtsstreit geltend ge machten Schaden erlangt hat. a) Es kommt auf die Kenntnis des Sonderverwalters an. B e i der Anwe n- dung der §§ 195, 199 BGB im Insolvenzverfahren wie auch im früheren Ko n- kursverfahren ist zu beachten, dass eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Kon kurs - oder Insolvenz verwalters (§ 82 KO /§ 60 InsO ) hervorgerufene Schm ä- lerung der Masse einen die Gemeinschaft der Gläubiger treffenden Gesam t- schaden bildet, der während der Dauer des Verfahrens durch Zahlung an die Konkurs - b eziehungsweise Insolvenz masse auszugleichen ist. Dieser Schaden ist der Gemeinschaft zugewiesen und unterliegt dem Verwaltungs - und Verwe r- tungsrecht des Konkursverwalters. Er kann deshalb nicht von einem einzelnen Masse - oder Konkursgläubiger, sondern nur durch einen Sonderverwalter od er neu bestellten Verwalter verfolgt werden (BGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 128/03, BGHZ 159, 25, 26 mwN ; vom 8. Mai 2008, aaO Rn. 13; ebenso für den nach jetzigem Recht gemäß § 92 InsO zu verfolgenden Gemeinschaft s- schaden: vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, ZInsO 2007, 326 Rn. 1 ; HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 92 Rn. 44; Lind in Ahrens/Gehr - lein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 60 Rn. 42; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 10 11 - 7 - 2009, § 60 Rn. 30; MünchKomm - InsO/Brandes/Schoppmeyer, 3. Aufl. , § 60 Rn. 116; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 13. Aufl. , § 60 Rn. 120; Pape/Sietz in Pape/ Graeber, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 1544 ff). Au f- g rund dieser Durchsetzungssperre beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn dieser Verwalter von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 24. Januar 1991 - IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 280; vom 22. April 2004, aaO S. 28 f; vom 8. Mai 2008, aaO Rn. 13; ebenso auf der Grundlage de s § 62 Satz 1 InsO und des § 199 BGB: Lüke in Kü b- ler/Prütting/ Bork , aaO § 62 Rn. 2 a ; MünchKomm - InsO/Brandes/Schoppmeyer, aaO § 62 Rn. 4; Pape in Pape/Uhländer, aaO § 62 Rn. 6; Uhlenbruck / Sinz, aaO § 62 Rn. 6; Spliedt in Pape/Graeber, aaO Teil 3 Rn. 144 0 ). b) Allerdings war die K lägerin durch den Beschluss vom 23. September 2004 nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten beauftragt worden. Der Beschluss kann auch nicht so ausgelegt werden, dass er neben der Prüfung auch die Geltendm achung des Anspruchs umfasste . Der Sonderinsolvenzverwalter ist aufgrund der Beschrä n- kung auf die ihm vom Insolvenzgericht übertragenen Aufgaben nicht befugt, Schadensersatzansprüche gegen den noch amtierenden Konkurs - oder Inso l- venzverwalter geltend zu ma chen, wenn ihn das Insolvenzgericht lediglich mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen beauftragt hat. Das Recht zur g e- richtlichen Durchsetzung, bei dem es sich um einen Ausschnitt aus der dem V erwalter übertragenen Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über die Inso l- venzmasse handelt ( vgl. HK - InsO/Kayser, aaO § 80 Rn. 37; Lüke in Kübler/ Prütting/Bork, aaO § 80 Rn. 51; Uhlenbruck, aaO § 80 Rn. 104), steht ihm nur zu, wenn ihm auch das Recht zur Geltendmachung der Ansprüche übertragen ist (vgl. BGH, Urtei l vom 17. November 2005 - IX ZR 179/04 , BGHZ 165, 96, 99 ). Reichen die Befugnisse des Sonderverwalters nicht aus, um die ihm übe r- 12 - 8 - tragene Aufgabe vollständig zu erfüllen, kann er jederzeit eine Ergänzung des Bestellungsbeschlusses des Gerichts beantragen. E ine bloß klarstellende Fun k- tion kommt diesem Beschluss entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, weil ungeachtet der Bestellung des Sonderverwalters der amtierende Verwalter im Amt bleibt und ein Eingriff in dessen umfassende Befugnisse, der mit der Ü bertragung des Prozessführungsrechts für einen bestimmten abgegrenzten Bereich auf einen Sonderverwalter verbunden ist, stets einer ausdrücklichen Ermächtigung des Gerichts bedarf. Andernfalls könnten bei jeder Übertragung bestimmter gegenständlich begrenz ter Aufgaben auf einen Sonderverwalter Unklarheiten darüber entstehen, welche Reichweite die Übertragung hat und ob weitergehende Rechtshandlungen gedeckt sind, die möglicherweise zur Erfü l- lung der Aufgabe gehören. D ie Klägerin war also aus Rechtsgründen g ehindert, den Anspruch einzuklagen und so den Lauf der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen. c) Grundsätzlich läuft die Verjährung dann, wenn der betroffene Gläub i- ger die Möglichkeit hat, ihren Eintritt zu verhindern. Ausnahmen gelten nur bei Vorliegen tragfähiger Gründe (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2005 - V ZR 242/04, WM 2006, 49, 50 oben ). Den rechtlichen Besonderheiten des Konkur s- verfahrens, insbesondere der Befugnisse des Sonderverwalters, sowie den I n- teressen der Gläubigergemei nschaft einerseits, des Konkursverwalters and e- rerseits wird die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an die Kenntnis des So n- derverwalters unabhängig von der Reichweite der ihm verliehenen Befugnisse jedoch am besten gerecht. 13 - 9 - aa) Der nur mit der Prüfung, nicht auch mit der Durchsetzung von Sch a- densersatzansprüchen beauftragte Sonderverwalter ist verpflichtet, das Ko n- kursgericht und die Konkursgläubiger zeitnah von den Ergebnissen seiner U n- tersuchungen zu unterrichten, gegebenenfalls auch in Form von Zwisch enb e- richten, und zu gegebener Zeit eine Klage gegen den Konkursverwalter anz u- regen. bb) Die Gläubiger können sodann entscheiden, ob sie den Anspruch g e- gen den Konkursverwalter verfolgen wollen; zu diesem Zweck können sie eine Erweiterung der Befugniss e des Sonderverwalters auf die Prozessführung b e- antragen. Die Frist von drei Jahren ab Kenntnis des Sonderverwalters (vgl. § 195 BGB) wird in aller Regel ausreichen, um sowohl einen Beschluss der Gläubiger als auch einen Beschluss des Konkursgerichts herbe izuführen. Sollte der Sonderverwalter seine Amtspflicht, das Konkursgericht und die Konkur s- gläubiger rechtzeitig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen zu unterric h- ten, verletzen, macht er sich seinerseits den Konkursgläubigern gegenüber schadensersatzp flichtig. cc) Eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns an einen nachträglich zu fassenden Beschluss des Konkursgerichts über eine Erweiterung der Befugni s- se des Sonderverwalters auf die Durchsetzung des Anspruchs führt insbeso n- dere dann zu unbefriedigen den Ergebnissen, wenn die Gläubiger (zunächst) beschließen, den Anspruch nicht geltend zu machen, und der Sonderverwalter also (zunächst) nicht tätig wird. In einem solchen Fall würde der Verjährung s- beginn auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben werden, was d er Rechtssiche r- heit abträglich und dem betroffenen Konkursverwalter, der weiterhin befürchten müsste, in Anspruch genommen zu werden, nicht zumutbar wäre. 14 15 16 - 10 - 3. Im Streitfall hätte die Klägerin die Klage nicht rechtzeitig erhoben, wenn sie schon im Jahr e 2004 von der pflichtwidrigen Verwendung von mehr als einem Drittel der Konkur smasse für die Befriedigung der Sozialplangläub i- ger alt Kenntnis gehabt hätte. Der Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vo rprozesses a m 25. N o- vember 2008 wäre dann ins Leere gegangen, weil die Schadensersatzanspr ü- che der M asse wegen Verletzung des § 4 Satz 2 des Gesetzes über den Soz i- alplan im Konkurs schon zum Jahresende 2007 verjährt gewesen wäre. Darauf, dass die Klägerin erst mit Beschluss vom 30. Januar 2006 zur Durchsetzung der Ansprüche gegen den Beklagten ermächtigt worden ist, k ommt es nicht an . Hätte die Klägerin dagegen erst nach Ende des Jahres 2004 von der pflichtwi d- rigen Verteilung der K onkursmasse durch den Beklagten etwas er fahren , bliebe es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts. III. Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). D a s Berufungsgericht wird nunmehr festzustellen haben, ob die Klägerin n o ch vor dem Ablauf des Jahres 2004 von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, die den hier geltend gemachten Anspruch gegen den Beklagten begründen. Es wird sich hierzu in s- besondere mit dem Schreiben der Kläger in an das Konkursgericht vom 10. D e- zember 2004 und der Frage, ob die in diesem Schreiben als gegeben anges e- hen en Schadensersatzansprüche schon den Gegenstand der vorliegenden 17 18 19 - 11 - K lage betreffen oder ob es sich insoweit um andere mutmaß liche Ansprüche handelt, die nicht Gegenstand d ies es Rechtsstreits geworden sind, auseina n- derzusetzen haben. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 04.05.2011 - 1 O 1349/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.10.2012 - 10 U 105/11 -
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