BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 301/13 Verkündet am: 30. April 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 867 Abs. 1; BGB § 242 D Ei n durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, de s- sen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertau s schöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichte t, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückse i- gentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen la s- te n freien Veräußerung des Grundstücks die L ö schung seines Sicherungsrechts zu bewilligen. BGH, Urteil vom 30. April 2 015 - IX ZR 301/13 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlu ng vom 30. April 20 15 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , den Ric h- ter Vill, die Richter in Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision de s Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. November 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, di e Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts S . zu sein en Gunsten eingetragenen Zwangssicherungshyp o- thek zu bewilligen. Im Umfang der Aufhebung w ird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 16. April 2013 zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufe r- legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verw alter in dem am 9. Juni 2009 eröffneten Insolvenzve r- fahren über das Vermögen des F . D . (fortan: Schuldner). Als das Inso l- 1 - 3 - venzverfahren eröffnet wurde, war d er Schuldner zu einem Viertel Miteigent ü- mer eines Wohnungs - und Teileigentums an einem mit einem Wohnhaus b e- bauten Grundstück. Der Miteigentumsanteil des Schuldners war in Abteilung III des Grundbuchs unter Nr. 1 und Nr. 2 mit zwei vom F . gepfänd e- ten Eigentümergrundschulden in Höhe von 12.229, 26 unter Nr. 3 mit einer Zwangssicherungshypothek zugunsten des F . in Höhe von 204.557,64 unter Nr. 4 mit einer Zwangssicherungshypothek in Höhe von 31.616,82 beklagten Gemeinde belastet. Die Pfan d- rechte des F . valutierten noch mit einem Gesamtbetrag von über 200.000 Ein weiterer Miteigentumsanteil von einem Viertel gehört der Schwester des Schuldners, S . . Den restlichen hälftigen , nicht b e- lasteten Miteigentumsanteil erwarben de r Schuldner und seine Schwester nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Erbengemeinschaft. Der Kläger möchte die Rechte des Schuldners bei einem angenomm e- nen Verke hrswert des gesamten Wohnungs - und Teileigentums von 80.000 zu einem Kaufpreis vo n 40.000 freihändig und lastenfrei an die Schwester des Schuldners verkaufen. Vom Kaufpreis sollen die Insolvenzmasse und der F. jeweils 20.000 . hat sich bereit e r- klärt, die Löschung seiner Rechte im Grundbuch zu bewilligen und an d ie b e- klagte Gemeinde für eine Zustimmung zu der Veräußerung 200 D er Beklagte hat eine Zustimmung jedoch verweigert. Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagte n a uf Bewilligung der Löschung der zu sein en G unsten eingetragenen Zwangssicherungshypothek und auf E r- stattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. D as Landgericht hat d ie Klage abgewiesen . Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlande s- ge richt den Beklagte n zur Bewilligung der Löschu ng verurteilt ; bezüglich der 2 3 - 4 - Rechtsanwaltskosten hat es die Abweisung der Klage bestätigt . Mit sein er vom Senat zu gelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. I. D as Berufungsgericht hat g emeint, der Kläger könne von dem Beklagten gemäß § 242 BGB die Bewilligung der Löschung der Zwangssicherungshyp o- thek verlangen. Der Vollstreckungszugriff de s Beklagten h abe eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art zwischen de m Beklagten und dem Schuldne r begründet. Sie verpflichte den Beklagte n , auch die Interessen des Schuldners zu wahren. Dies führe im vorliegenden Fall bei der gebotenen we r- tenden Betracht ungsweise dazu, dass der Beklagte sein Sicherungsrecht au f- geben müsse. Die Zwangssicherungshypothek sei offensichtlich wertlos, weil der Beklagte we gen sein es Nachrangs bei keiner der in Betracht kommenden Verwertungsarten eine Aussicht auf eine auch nur t eilweise Befriedigung habe. Eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des Grundeigentums und damit ein möglichst weitreichender Abbau der Verbindlichkeiten des Schuldners sei nur möglich, wenn die eingetragenen Grundpfandrechte gelöscht würden. Dies scheite re an der Weigerung de s Beklagten. Sein Beharren auf einer formalen, wirtschaftlich aber wertlosen Rechtsposition sei wegen der damit verbundenen 4 5 - 5 - Nachteile für den Schuldner rechtsmissbräuchlich. Von der Zahlung einer so genannten Lästigkeitsprämie durc h d en Kläger könne der Beklagte die Erteilung der Löschungsbewilligung nicht abhängig machen, weil eine solche Vereinb a- rung nichtig wäre. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Löschung der z u- gunsten de s Beklagten im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshyp o- thek besteht nicht. 1. M it Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Gla uben (§ 242 BGB) auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung gilt (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 12 mwN; vom 19. März 2008 - I ZB 56/07, NJW 2008, 1959 Rn. 17; vom 14. August 2008 - I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 10; vom 5. Mai 2011 - VII ZB 17/10, WM 2011, 1141 Rn. 8). Aufgrund des Vollstreckungseingriffs entsteht zwischen d em Gläubiger und dem Schuldner eine gesetzl iche Sonderbeziehung privatrechtl icher Art . Sie b e- steht fort, solange der Eingriff andauert, im Fall einer Zwa ngs sicherungs hyp o- thek mithin bis zur Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstü ck (RGZ 81, 6 4 f ; BGH , Urteil vom 3. August 1995 - IX ZR 34/95, BGHZ 130, 347, 349 ), und begründet Sorgfaltspflichten gegenüber dem anderen Teil (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 148). Sie kann Pflichten des Gläubigers zur Wahrung der Interessen des Schuldners erzeugen, deren Ve r- letzung zu einem Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der posit i- 6 7 - 6 - ven Forderungsverletzung führen kann (BGH, Urte il vom 30. Oktober 1984 - VI ZR 25/83, NJW 1985, 3080, 3081) . Die Sonderbeziehung erstreckt sich auch auf etwaige Drittberechtigte und kann zur Haftung des Vollstreckung s- gläubigers für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB fü h- ren (BGH, U rteil vom 7. März 1972 - VI ZR 158/70, BGHZ 58, 207, 214 f). Sie kann auch Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners begrü n den, etwa die Pflicht, im Falle der Pfändung eines Steuererstattungsanspruchs die erforderl i- che Steuererklärung abzugeben und das Festsetzungsverfahren zu betreiben (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 115/03, BGHZ 157, 195, 200). Bei der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Vollstr e- ckungsrecht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer zwang s- weisen Vollstreckung zur Durchsetzung rechtskräftig festgestellter materieller Ansprüche notwendig ist und dabei Härten für den Schuldner wegen der erfo r- derlichen Eingriffe in seine Rechtsgüter unvermeidbar sind. Belastungen, die mit vollstreckungsrechtli ch zulässigen Maßnahmen verbunden sind, hat der Schuldner grundsätzlich hinzunehmen. Der Schutz des Schuldners vor unz u- mutbaren Beeinträchtigungen wird in erster Linie durch die besonderen Schut z- normen des Vollstreckungsrechts wie § 765a ZPO gewährleistet. Der demg e- genüber subsidiäre Grundsatz von Treu und Glauben begründet nur in Au s- nahmefällen weitergehende Pflichten des Gläubigers (vgl. Stein/Jonas/Münz - berg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 45). Die Aufgabe eines im Wege der Zwangsvollstreckung rechtmäßig erworbenen Sicherungsmittels kann dem Gläubiger deshalb nicht allein aus Gründen wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit oder bloßer Billigkeit abverlangt werden. Nach Treu und Glauben unzulässig ist die Ausübung rechtlicher Befugnisse im Rah men d er vollstreckungs rechtlichen Rechtsbeziehung nur im Falle ihres Missbrauchs. Rechtsmissbräuchlich und 8 - 7 - damit unzulässig ist die Ausübung solcher Befugnisse, wenn sie nicht den g e- setzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und r echtlich zu missbilligenden Zwecken dient (BGH, B e- schluss vom 10. Mai 2007, aaO ). Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Glä u- biger seine Rechtsstellung dazu benutzt, um einen anderweitigen, ihm nicht zustehenden Vorteil zu erlangen, oder wenn er ein Recht gezielt nur zur Sch ä- digung des anderen Teils ausübt. 2. N ach diesen Maßst äben kann eine Verpflichtung des Beklagten zur Be willigung der Löschung der zu sein en Gunsten nachrangig im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek nicht angenommen werde n. a) D er Beklagte hat die Sicherungshypothek wirksam im Wege der Zwangsvoll streckung erworben. Dass er dabei andere Zwecke verfolg t hätte als die Durchsetzung sein er gegen den Schuldner bestehenden Steuerforderung, hat der Kläger nicht behauptet. Ang esichts der vorrangig eingetragenen, in H ö- he von rund 200.000 im vorliege n- den Rechtsstreit mit 80.000 h- nungseigentums bestand zwar von vorneherein eine allenfalls geringe Aussicht des Beklagten, jemals Befriedigung aus der Zwangssicherungshypothek zu e r- langen. Völlig aussichtslos war die Situation jedoch nicht, weil die vorrangigen Rechte zur Löschung kommen konnten (vgl. § 1179a BGB) und der Wert der Immobilie steigen kon nte. Im Übrigen gilt das Verbot einer zwecklosen Pfä n- dung, wie es in § 803 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommt, im Immobiliarvollstr e- ckungsrecht in dieser Allgemeinheit nicht (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 233/03, WM 2004, 646 , 647 ). D ie Erwirkung des Sicherung s- rechts war deshalb nicht rechtsmissbräuchlich . 9 10 - 8 - b) Der Be klagte missbraucht sein e Rechtsstell ung auch nicht dadurch, dass er nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über da s Vermögen des Schuldners auf sein er Sicherungs hypothek behar rt und der en Löschung ve r- weigert. Das Bestreben des Insolvenzverwalters, den Miteigentumsanteil des Schuldners freihändig zu veräußern, rechtfertig t keine andere Beurteilung. Die nach der Insolvenzeröffnung anstehende Verwertung des Miteigentumsanteils des Schuldners (§ 159 InsO) lässt zwar unter den gegebenen Umständen keine Befriedigung de s Beklagten erwarten, auch nicht teilweise. Die Weige rung des Beklagten, sein Sicherungsrecht aufzugeben, steht aber eine r Verwertung rechtlich nicht entgegen , und zwar weder eine r Verwertung im Wege der fre i- händigen Veräußerung noch ein er Zwangsversteigerung. Veräußert der Kläger als Insolvenzverwalter den Miteigentumsanteil freihändig (vgl. §§ 159, 160 Abs. 2 Nr. 1, § 164 InsO), bleibt allerdings das Recht de s Beklagte n bestehen und wird den erzielbaren Kaufpreis mindern. Ein gegenüber der freihändigen lastenfreien Veräußerung geringerer Erlös kann sich auch bei der Zwangsve r- steigerung der Immobilie ergeben, sei es bei der Versteigerung auf Antrag des F . als Absonderungsberechtigtem, die auch noch während des Insolvenzverfahrens zulässig ist (§ 49 InsO) und zum Erlöschen nachrangiger Grundpfandrechte führt (§ 44 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 ZVG), sei es bei einer Versteigerung auf Veranlas sung des Insolvenzverwalters (§ 165 InsO , §§ 172 ff ZVG ). Fällt der Erlös tatsächlich niedriger aus, geht dies in er s- ter Linie zu Lasten des vorrangig gesicherten Gläubigers. Dessen Interessen ist ein nachrangiger Gläubiger nicht verpflichtet. Ein Nachteil für die Insolvenzma s- se entsteht nur , wenn ein Kostenbeitrag zu ihren Gunsten vereinbart ist ; dan e- ben verschlechtert es die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger, dass die persönliche Forderung des Vorranggläubigers in größerem Umfang best e- hen ble ibt. Allein die se tatsächliche n Folge n rechtfertigen es jedoch nicht, dem 11 - 9 - nachrangig gesicherten Gläubiger die Aufgabe seines rechtmäßig erworbenen, absolut wirkenden Sicherungsrechts abzuverlangen. Dass er die dargestellten wirtschaftlichen Folgen in Kauf nimmt, erlaubt nicht den Schluss, die Verweig e- rung der Löschungsbewilligung diene sachfremden, rechtlich zu missbilligenden Zwecken. c) M issbräuchlich ist auch nicht das Bestreben de s Beklagten, am Erlös einer etwaigen freihändigen Veräußerung in ein em größeren Umfang als vom F . angeboten beteiligt zu werden. Nach der Rechtsprechung des Senats widerspricht es offensichtlich dem Insolvenzz weck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger , wenn der Insolvenzverwalter einem durch eine w ertlose Grundschuld gesicherten Gläubiger für die Erteilung einer Löschung s- bewilligung eine Geldleistung zu Lasten der Insolvenzmasse verspricht. Eine darauf gerichtete Vereinbarung ist deshalb nichtig (BGH, Beschluss vom 20. März 2008 - IX ZR 68/06, NZI 2 008, 365 Rn. 6). Wirksam sind hingegen Vereinbarungen, welche die Aufgabe eines nachrangigen Grundpfandrechts gegen eine Zahlung aus dem Erlös des freihändigen Verkaufs zum Inhalt h a- ben, weil eine solche Zahlung zu Lasten der vorrangig gesicherten Gläubige r und nicht zu Lasten der Masse erfolgt (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - IX ZR 80/13, NZI 2014, 450 Rn. 15 ff, 24). Jedenfalls dann, wenn der nachrangig g e- sicherte Gläubiger die Erteilung einer Löschungsbewilligung von einer solchen Zahlung aus dem Veräuße rungserlös abhängig macht , handelt er nicht recht s- miss bräuchlich. Er versucht lediglich, mittels seines Sicherungsrechts eine Za h- lung auf seine gesicherte Forderung zu erreichen, verlangt dabei aber vom I n- solvenzverwalter kein unzulässiges Verhalten und zi elt nicht auf eine Durchse t- zung der gesicherten Insolvenzforderung zu Lasten der Masse unter Umgehung der insoweit bestehenden Beschränkungen der Insolvenzordnung (vgl. § 87 InsO). Dem vorrangig gesicherten Gläubiger verleiht sein Sicherungsrecht ke i- 12 - 10 - nen An spruch auf eine freihändige lastenfreie Veräußerung des belasteten Grundstücks und auf einen damit möglicherweise erzielbaren höheren Erlös. Will er diese Möglichkeit anstelle der gesetzlich vorgesehenen Zwangsverste i- gerung wahrnehmen, ist es ihm grundsätz lich zuzumuten, einen nachrangig gesicherten Gläubiger, dessen fortbestehendes Recht die Höhe des Erlöses verringern würde, durch eine angemessene Beteiligung am Erlös abzufinden (vgl. Erman/Wenzel, BGB, 14. Aufl., § 1191 Rn. 82c) . d) V erschiedene Ins tanzgerichte haben die Auffassung vertreten, nac h- rangig durch ein rechtsgeschäftlich bestelltes Grundpfandrecht gesicherte Gläubiger könn t e n in besonderen Fällen verpflichtet sein, die Löschung ihr es Rechts zu bewilligen, um einen freihändigen lastenfreien Verkauf des Grun d- stücks zu ermöglichen (OLG Köln, WM 1995, 1801, 1803; LG Regensburg, WM 2010, 316; OLG Schleswig, WM 2011, 1128 , 1129 ; LG Leipzig, ZInsO 2014, 100 , 101 f ). Diese Verpflichtung wurde unter dem Gesichtspunkt einer nach Treu und Glauben anzunehmenden nebenvertragliche n Schutz - und Treu e- pflicht teilweise aus dem besicherten Darlehensvertrag abgeleitet, der die Bete i- ligten zu dauerhaftem und vertrauensvollem Zusammenwirken verbinde und ein e verstärkte Verpflichtung zur Beachtung der wechselseitigen wirtschaftl i- chen Interessen schaffe (OLG Köln, aaO) , t eilwei se aus dem Sicherungs ve r- trag . Ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist (kritisch etwa Gladenbeck, ZfIR 2014, 643 ; Volmer, WuB I F 3. - 2.11 ; Frege/Keller, NZI 2009, 11 ff ; Lange, NZI 2014, 161, 162 und NZI 2014, 451, 452 ) , bedarf hier keiner Entscheidung. Im Streitfall fehlt es an einer vertraglichen Beziehung zwischen de m Beklagten und dem Schuldner. Eine Nebenpflicht, durch Aufgabe der Zwan gssicherungshyp o- thek eine freihändige lastenfreie Veräußerung zu ermöglichen, ergibt sich w e- der aus der durch den Vollstreckungseingriff geschaffene n Rechtsbeziehung 13 - 11 - noch aus dem Steuerrechtsverhältnis, das der zu vollstreckenden Steuerford e- rung zugrunde l iegt. III. Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach, soweit es zum Nachteil de s Beklagten entschieden hat, keinen Bestand haben. Es ist in diesem U m- fang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei A nwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachve r- hältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat 14 - 12 - der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts in s- gesamt zurück zu weisen. Kayser Vill Lohmann Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 16.04.2013 - 4 O 9985/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.11.2013 - 4 U 994/13 -
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