BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 301/14 Verkündet am: 12. November 2015 Kluckow Justizangestellte als U rkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AnfG § 2 Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung j e- denfalls dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage b e r eits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlu n- gen betrifft, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vo r genommen worden sind. EuInsVO Art. 4 Abs. 1 Die Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläub igeranfechtung sind nicht Gegenstand des Insolvenzstatuts nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO. BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neu en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin gewährte der D . GmbH einen unbefristeten Kredit in Höhe . GmbH war G . D . (fortan: Schuldner). Der Schuldner verbürgte sich gegenüber der Klägerin für den der D . GmbH gewährten Kredit. Der Sch uldner ist mit der Beklagten zu 2 verheiratet, die Beklagte zu 1 ist ihre gemeinsame Tochter. Der Schuldner und die Beklagte zu 2 waren je zur Hälfte Miteigentümer des unbelasteten Grundstücks K . in O . . Mit notariellem Vertrag vom 26. Mä rz 2007 übertrug der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf die Beklagte zu 2. Eine Gegenleistung sah der notarielle 1 2 - 3 - Vertrag nicht vor. Mit notariellem Vertrag vom 21. Juli 2008 übertrug die Bekla g- te zu 2 ihr Eigentum am Grundstück K . in O . unentgeltlich auf die Beklagte zu 1 . Am 1. November 2008 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzve r- fahren über das Vermögen der D . GmbH. Die Klägerin nahm den Schuldner aus der Bürgschaft in Höhe von 1 .000.000 März 2010 verurteilte das Landgericht Köln den Schuldner, 1 .000.000 an die Klägerin zu zahlen; das Urteil ist seit 2. Februar 2011 rechtskräftig. A m 19. Juni 2010 erhob die Klägerin Anfechtungsklag e gegen die B e- klagten. A m 8. Juli 2011 reichte der Schuldner beim County Court von Reading in England eine . Der High Court of Justice e r- öffnete das Verfahren am 6. Februar 2012. Das Verfahren wurde am 6. Februar 2013 abgeschlossen . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten als unzulässig abgewiesen. Hierg e- gen wendet sich die Klägerin mit der zugelassene n Revision, mit der s ie die Wiederherstellung des erstinst anzlichen Urteils erstrebt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Klage sei unzulässig, weil de r Schuldner Restschuldbefreiung ( discharge ) nach englisc hem Recht erlangt h a- be. Diese sei in Deutschland anzuerkennen und führe zu einer Umgestaltung der Forderung . Sie bewirke, dass dem Schuldner ein materiell - rechtlicher Ei n- wand zustehe, den er nach § 767 ZPO verfolgen könne. Damit werde die Fo r- derung zu eine r unvollkommenen Verbindlichkeit, so dass der Gläubiger die Leistung nicht mehr verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB) könne und es daher an der nach § 2 AnfG erforderlichen Fälligkeit fehle. Hierauf könne sich auch der A n- fechtungsgegner berufen. Aus § 301 Abs. 2 InsO lasse sich nichts für den Gläubiger herleiten . Hierbei handele es sich um eine Sonderregel für Dritte, die es übernommen hätten, für die Forderung des Schuldners in einer bestimmten Weise einz u- stehen . Das Anfechtungsrecht führe nur dazu, dass der D ritte die Vollstreckung in bestimmte Vermögenswerte dulden müsse . Es gleiche also nur die Mind e- rung der Haftungssumme beim Schuldner aus. Darauf, dass sich die Res t- schuldbefreiung letztlich auf die persönliche Situation des Schuldners beziehe, komme es nic ht an. Vielmehr sei ein Anspruch, wenn er nachträglich eing e- schränkt oder ausgeschlossen werde, nur noch im verbleibenden Umfang im Anfechtungsprozess zu berücksichtigen. Dies gelte auch dann, wenn dies auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners zurü ckzuführen sei. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 7 8 9 - 5 - 1 . Die Anforderungen an eine Gläubigeranfechtung richten sich nach deutschem Recht. § 19 AnfG bestimmt, dass außerhalb eines Insolvenzverfa h- rens für die Anfechtbarkeit einer Rech tshandlung das Recht maßgeblich ist, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen . Dies ist hier d eutsches Recht , weil das Grundstück, dessen Belastung und Übereignung angefochten werden soll, in Deutschland belegen ist (vgl. BGH, U rteil vom 8. Dezembe r 2011 - IX ZR 33/11, WM 2012, 185 Rn. 13). Dies gilt auch für den Fall, dass der Schuldner im Ausland wohnhaft ist oder im Ausland ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners durchgeführt worden ist. 2 . Die Klage ist - anders als das Ber ufungsgericht meint - zulässig, weil d ie von § 2 AnfG genannten Voraussetzungen erfüllt sind . Danach genügt es, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, die Forderung des Gläubigers fällig ist und das Vermögen des Schuldners für eine vol lständige Befriedigung des Gläubigers nicht ausreicht. Dass dem Schuldner eine Res t- schuldbefreiung erteilt ist oder er discharge gemäß s ection 280 ff. Insolvency Act 1986 (fortan: IA 1986) nach englischem Recht erlangt hat, steht der Gläub i- geranfechtung je denfalls d ann nicht entgegen , we nn - wie im Streitfall - d er Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlungen betrifft, die vor der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wo rden sind. a) Die Klägerin hat ein rechtskräftiges Urteil erlangt , wonach der Schul d- ner ihr 1.000.000 hat . Diese Forderung ist fällig. Das Schuldnervermögen reicht nach den - unstreitigen - Erklärungen des Schuldners nicht aus, um den titulierten Anspruch zu erfüllen. Zudem wäre der 10 11 12 - 6 - Klägerin aufgrund der nach englischem Recht erfolgten discharge der (weitere) Zugriff auf das Vermögen des Schuldners versagt (vgl. section 281 (1) IA 1986) . b) Das Anf echtungsgesetz enthäl t keine Einschränkung , wonach eine Gläubigeranfechtung aus scheidet, wenn der Schuldner ein Insolvenzverfahren durchlaufen hat und dieses Insolvenzverfahren abgeschlossen ist . Ebensow e- nig ist eine Gläubigeranfechtung grundsätzlich ausgeschlossen , wenn der S chuldner als Ergebnis eines Insolvenzverfahrens von seinen am Ende des Insolvenzverfahrens noch bestehen den Verbindlichkeiten befreit worden ist, er also etwa R e stschuldbefreiung gemäß § § 286 ff. InsO erlangt hat oder die Gläubiger aufgrund eines vergleich baren Rechtsinstituts eines ausländischen Insolvenzverfahrens nur noch eingeschränkt auf das Vermögen des Schuldners zugreifen können . aa) Das Insolvenzverfahren steht der Anfechtungsklage der Klägerin nicht entgegen. Gemäß § 18 Abs. 1 AnfG kann ein einzelner Gläubiger einen Anfechtungsanspruch nach Beendigung eines Insolvenzverfahrens selbst ve r- folgen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Rechts s treit bereits vor der Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens anhängig war (MünchKomm - AnfG/Kirchhof, § 18 Rn. 1 3). bb) Eine einem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens g e- währte Schuldbefreiung ist kein dem Anfechtungsgegner zustehender Einwand . Dies gilt jedenfalls, soweit - wie im Streitfall - der Anfechtungsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolve nzverfahrens rechtshängig ist und mit der Gläubige r- anfechtung Rechtshandlungen angefochten werden, die vorgenommen worden sind, bevor d as Insolvenzverfahren eröffnet wurde . 13 14 15 - 7 - Allerdings ist der Anfechtungsgegner grundsätzlich berechtigt, Einwände gegen den Bestand des dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Anspruchs in den Grenzen des § 767 ZPO zu erheben ( BGH, U rteil vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 23 mwN ). Der Schuldner selbst könnte im Hinblick auf die discharge eine Vollstre ckung aus dem Urteil des Landg e richts Köln vom 2. März 2010 mit der Vollstreckungsgegenklage abwehren ( vgl. BGH, B eschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, WM 2008, 2219 Rn. 8 ) . Ob dies im Streitfall möglich ist, kann dahinstehen. Die Beklagte i st im Streitfall nicht befugt, sich gegenüber dem Anfec h- tungsanspruch auf die Entschuldung des Schuldners zu berufen. Dies ergibt sich aus den der Restschuldbefreiung und dem Anfechtungsrecht des einzelnen Gläubigers zugrunde liegenden Wertungen. Bereits d ie Regelungen der Ins o l- venzordnung machen deutlich , dass eine Restschuldbefreiung nicht sämtliche Rechte der Insolvenzgläubiger ausschließt. So werden gemäß § 301 Abs. 2 InsO Rechte der Insolvenzgläubiger insbesondere bei akzessorischen Rechten von der Res tschuldbefreiung nicht berührt. Dies zeigt, dass - a uch wenn die Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen Verbindlichkeit führt - dies e nur die Person des Schuldners betrifft ; im Verhältnis zu Dritten verbleibt es zugun s- ten des Gläubigers dabei, dass di e Forderung in vollem Umfang durchsetzbar ist. Weiter ordnet die Ins olvenzordnung an, dass ein Gläubiger, der befriedigt worden ist , obwohl er dies auf Grund der Restschuldbefreiung nicht zu bea n- spruchen hatte, d iese Leistungen behalten darf; es gibt keine Pflicht zur Rüc k- gewähr (§ 301 Abs. 3 InsO). Schließlich bestätigt - der im Streitfall allerdings noch nicht anwendbare ( Art. 103h Satz 1 EGInsO ) - § 300a Abs. 1 Satz 2 InsO nF, dass trotz einer bereits erteilten Restschuldbefreiung weiterhin eine Inso l- ven za nfechtung zu lässig ist. 16 17 - 8 - Auch n ach Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung ist es nicht geboten, diese auf jede Gläubigeranfechtung zu erstrecken. Die Restschuldbefreiung wirkt nur zugunsten des Schuldners. Es handelt sich um eine Möglichkeit, sich v on der Haftung auch für solche Verbindlichkeiten zu befreien, die aus dem vorhandenen Schuldnervermögen nicht erfüllt werden können (BT - Dr uck s. 12/2443 S. 109 ). Sie soll dem Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang e r- möglichen (MünchKomm - InsO/ Stephan , 3. Aufl. Vor § § 286 - 303 Rn. 7 ; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand April 2014 § 286 Rn. 1 ) . Diese Entschu l- dung beruht gerade darauf, dass das Vermögen des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens zugunsten der Gläubiger verwertet worden ist . I hm soll hingegen nicht ermöglicht werden, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung erworbenes oder vorhandenes Vermögen zu behalten, sondern er soll die Chance erhalten, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens neues Vermögen zu erwirtschaften. Demgegenüber er hält d er Gläubiger - soweit dem Schuldner eine Restschuldbefreiung versprochen wird - tatsächlich keine Leistung. Die Befreiung des Schuldners von den Verbindlichkeiten ist mithin in erster Linie auf die persönliche Situation des Schuldners zurückzuführen; sie berührt weder den ursprünglichen Bestand der Forderung noch gewährt sie dem Gläubiger eine Befriedigung. Die Regeln der Gläubigeranfechtung beruhen darauf, dass anfechtbar weggegebenes Vermögen des Schuldners weiterhin den Gläubiger n offensteht , um daraus ihre Forderungen befriedigen zu können . Unterliegt ein Gegenstand der Gläubigeranfechtung nach §§ 3 ff AnfG, so soll damit der Gläubiger in den Stand gesetzt werden, auf den anfechtbar weggegebenen Gegenstand zuz u- greifen (vgl. § 11 Abs. 1 AnfG). Es geht gerade darum, den Zugriff auf ehemal i- ges Vermögen des Schuldners zu er weitern , weil und soweit der Gläubiger au f- grund der Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens leer ausgeht. Dieser 18 19 - 9 - Grund trifft auch dann zu, wenn dem Schuldner aufgrund seiner Ve rmögensu n- zulänglichkeit eine Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Das rechtfertigt es, den Zugriff der Gläubiger im Wege der Gläubigeranfechtung auf ehemaliges Vermögen des Schuldners jedenfalls dann trotz Restschuldbefreiung zuzula s- sen, sofern die Anfe chtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens erhoben und die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. In diesem Fall erfasst eine Gläubigeranfec h- tung nur Vermögen, d as ohne Weggabe im Rahmen des Inso lvenzverfahrens hätte verwertet werden können. Die betroffenen Vermögensgegenstände waren bereits zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung vorhanden und hätten bis zur Restschuldbefreiung ei nem Zugriff der Gläubiger offengestanden , wenn sie der Schuldner noch besessen hätte. Soweit nach § 12 AnfG sich der Anfechtungsgegner wegen einer Ersta t- tung einer Gegenleistung oder eines infolge der Anfechtung wiederauflebenden Anspruchs an den Schuldner halten kann, w i rd damit - jedenfalls wenn es sich um Rechtshan dlungen handelt, die vorgenommen worden sind, bevor das I n- solvenzverfahren eröffnet worden ist - die Wirkung der Restschuldbefreiung nicht umgangen. Denn auch solche Ansprüche des Anfechtungsgegners we r- den von der Restschuldbefreiung erfasst (§ 301 Abs. 1 InsO). Es handelt sich um Insolvenzforderungen, die der Anfechtungsgegner - gegebenenfalls als b e- dingte Forderung - hätte anmelden können (§§ 38, 41 InsO). Im Ü brigen gil t § 301 Abs. 2 Satz 2 InsO entsprechend. cc ) Eine englische Restschuldbefreiung ( discharge gemäß section 280 ff IA 1986 ) hat keine weitergehenden Wirkungen für die Einzelgläubigeranfec h- tung als eine Restschuldbefreiung . Dabei kann dahinstehen, wie sich nach en g- lischem Recht eine discharge gemäß section 280 ff IA 1986 auf das Recht der 20 21 - 10 - Einzelg läubigeranfechtung auswirkt . Denn die Voraussetzungen für eine Ei n- zelg läubigeranfechtung regelt das Anfechtungsgesetz. Entsprechend den Wertungen des Anfechtungsgesetzes entfällt der A n- fechtungsanspruch eines Gläubigers nicht schon dann, wenn der Schuldner als Ergebnis eines Insolvenzverfahrens von seinen am Ende des Insolvenzverfa h- rens noch bestehenden Verbindlichkeiten befreit worden ist, wenn der Gläub i- ger hierbei keine Leistung erhalten hat und die Schuldbefreiung darauf abzielt, dem Schul dner nach Verwertung seines vorhandenen Vermögens einen wir t- schaftlichen Neubeginn zu ermöglichen. Dies ist bei der discharge gemäß se c- tion 280 ff IA 1986 der Fall. Sie ist als Rechtsinstitut nach allgemeiner Meinung mit der Restschuldbefreiung vergleichba r (vgl. Wiedemann/Guglia, ZVI 2014, 397, 398 f; , NZI 2014, 1, 4). Ein Rechtsinstitut des ausländischen Rechts, dass in Anlass und Wirkungen der Restschuldbefreiung vergleichbar ist, berührt den Anfechtung s- anspruch eines Gläubigers nicht. Das Insolvenzstatut nach Art. 4 Abs. 1 EuInsVO betrifft nicht die Auswi r- kungen einer Insolvenz auf das Recht der Einzelgläubigeranfechtung. Deshalb ist unerheblich, ob eine discharge nach englischem Recht eine Einzelgläubige r- anfechtung ausschließt. D ie Europäische Insolvenz ver ordnung ( EuInsVO ) e r- fasst nur Fallgestaltungen, die als insolvenzrechtliche i m Sinne der EuInsVO einzuordnen sind (Mäsch in Rauscher, EuZPR - EuIPR, 4. Aufl. Art. 4 EG - InsVO Rn. 8). Ihr Anwendungsbereich ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf ihren sech s ten Erwägungsgrund nicht weit auszulegen (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C - 157/13, ZIP 2015, 96 Rn. 22; vom 11. Juni 2015 - C - 649/13, ZIP 2015, 1299 Rn. 27). Ents cheidend ist, ob ein Anspruch anlässlich eines Insolvenzverfahrens erhoben wurde und ob er seinen Ursprung 22 23 - 11 - im Insolvenzverfahrensrecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C - 295/13, ZIP 2015, 196 Rn. 18 mwN). Dies trifft auf die Einzelgläub igeranfechtung nicht zu. Das nach der EuInsVO berufene Insolvenzstatut umfasst daher nicht die Regeln des a n- wendbaren Insolvenzrechts , welche die Einzelgläubigeranfechtung betreffen . Insbesondere erstreckt die EuInsVO die Wirkungen der lex fori concursus n icht auf die Frage, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubigern und Dri t- ten gestalten , wenn das Insolvenzverfahren beendet ist und der Schuldner hie r- von nicht betroffen ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 lit. k EuInsVO) . Denn dies gehört nicht mehr zum au tonom auszulegenden Begriff des Insolvenzverfahrens i m Sinne des Art. 4 EuInsVO. Auch aus Art. 4 Abs. 2 lit. m EuInsVO ergibt sich nicht, dass die lex fori concursus zugleich über Voraussetzungen der Gläub i- geranfechtung bestimmt (Paulus, EuInsVO, 4. Aufl. Art. 4 Rn. 36) . Gläubigera n- fechtungsklagen fallen vielmehr unter die EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 1990 - C - 115/88 , IPrax 1991, 45 zu Art. 16 Abs. 1 EuGVÜ ; ebenso EuGH, Urteil vom 19. April 2012 - C - 213/10, ZIP 2012, 1049 Rn. 29, 48 für die Anfe chtungsklage eines Zessionars ; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivi l- prozessrecht, 9. Aufl. Art. 1 EuGVO Rn. 35 ). Bezüglich dieser aus den Regeln der Eu InsVO folgenden Abgrenzung zum Recht der Einzelgläubigeranfechtung besteht kein Raum für einen ve rnünftigen Zweifel, weshalb der Senat ein Vo r- abentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europ ä- ischen Union zur Auslegung der Europäischen Insolvenzverordnung im Streitfall nicht für erforderlich erachtet. 24 - 12 - III. Das Berufungsger icht wird daher in der Sache über die geltend gemac h- te Gläubigeranfechtung zu entscheiden haben. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 08.07.2011 - 7 O 207/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2014 - 2 U 146/11 - 25
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