BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/13 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Preuß Justizangestellte als Urkunds beamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 184, 302 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1 Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht tit u lierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerla ubten Handlung bereits vor Aufh e- bung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen. InsO § 283 Abs. 1 Satz 2 Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Recht s grund der vorsätzlich bega ngenen unerlaubten Handlung beschränken. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 30/13 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 10. Oktober 2013 durch den Richter Vill, die Richter in Lohmann, die Ric h- ter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezem ber 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neue n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Mit Urteil des zuständigen Oberlandesgerichts vom 12. November 2009 wurde der Kläger verurteilt, an die Beklagte Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich Juni bis Dezember 2003 und monatlich Februar 2009 abzüglich bi s einschließlich Februar 2009 monatlich gezahlter des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und legte den Entwurf eines I n- solvenzplans vor. Am 24. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschlu ss vom 2 8 . April 2010 wurde Eigenverwaltung angeordnet. Die B e- 16. Juni 2010 meldete sie hierfür nachträglich den Rechtsgrund der vorsätzlich 1 - 3 - begangenen unerlaubten Handlung an. D ie Forderung als solche wurde zur Tabelle festgestellt; d er Kläger widersprach jedoch der beantragten Ergänzung zum Rechtsgrund . Der Insolvenzplan , der keine Ausnahmeregelungen für Fo r- derungen aus unerlaubter Handlung vorsah, wurde mit Beschluss vom 9. Jul i 2010 bestätigt. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde ein, über die - nachdem der Senat den der Beschwerde stattgebenden Beschluss des Lan d- gerichts mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (IX ZB 250/11) aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwie sen hat - noch nicht abschließend en t- schieden worden ist. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die angemeldete Forderung dem Forderungsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung he r- rührt. Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wi e- derherste llung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 2 3 - 4 - I. Das B erufungsgericht hat ausgeführt: Der negativen Fe ststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse. Der Kläger habe in seiner Eigenschaft als Ve r- fahrensschuldner dem Schuldgrund der unerla ubten Handlung widersprochen. Da dieser Schuldgrund nicht tituliert sei, obliege es der Beklagten, den Wide r- spruch mi t einer Feststellungsklage zu beseitigen. Solange dies nicht gesch e- hen sei, hindere der Widerspruch di e Vollstreckung aus der Tabelle ; die Bekla g- te könne sich bis zur gerichtlichen Feststellung des Rechtsgrundes auch nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 302 Nr. 1 InsO berufen . II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das rechtliche Interesse des Klägers daran, dass alsbald über die Berechtigung se i- nes Widerspruchs entschieden wird (§ 256 Abs. 1 ZPO), folgt aus § 302 Nr. 1 I nsO. 1. Durch die Restschuldbefreiung wird der Schuldner nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 InsO von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlic h- keiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit (§ 286 InsO). Verbindlichke i- ten des Schuldners aus e iner vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden jedoch von d e r Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgru n- des nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat (§ 302 Nr. 1 In sO ) ; die Tatsachen, die nach Einschätzung des Gläubigers den Schluss auf eine vorsätzlich bega n- gene unerlaubte Handlung tragen, können gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO 4 5 6 - 5 - nachgemeldet werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, NZI 2008, 250 Rn. 12) . Widerspricht der Schuldner dem angemeldeten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urteil vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, NZI 2007, 416 Rn. 10 ) , kann der Gläubiger bereits während des laufenden Insolvenzverfahrens Klage auf Feststellung di e- ses Rechtsgrundes erheben (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, NZI 2006, 536 Rn. 8 ff; vom 25. Juni 2009 - IX ZR 154/08, NZI 2009, 612 Rn. 8; vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 8) . Das Festste l- lungsinter esse folgt aus dem Widerspruch als solchen. Der Streit, ob die b e- troffene Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbefreiung ausg e- nommen ist , ist nach Anmeldung zur Tabelle und Widerspruch des Schuldners früher oder später zu erwarten. Es besteht kein sachlicher Grund dafür, diesen Streit auf die Zeit nach der Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben, im Ergebnis also die Austragung des Streits einer Vollstreckungsgeg enklage des Schuldners nach § 767 ZPO zu überlassen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO ). 2. Ebenso wie der Gläubiger ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Feststellung hat, dass seine Forderung nach § 302 Nr. 1 InsO von der Restschuldbe freiung ausgenommen ist, hat der Schuldner ein Interesse an der Feststellung, dass dies nicht der Fall ist. Dass diese Feststellung " alsbald " , also bereits vor der Erteilung der Restschuldbefreiung getroffen wird, liegt typ i- scherweise ebenso im Interesse d es Schuldners wie des Gläubigers (BGH, U r- teil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 10 ; vom 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, NZI 2007, 416 Rn. 11; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 124/08, NZI 2009, 189 Rn. 12 ). Der Schuldner, der die gegen alle Insolvenzgläubiger wirkende Res t- schuldbefreiung anstrebt (§ 301 InsO), tritt die pfändbaren Forderungen auf B e- 7 - 6 - züge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bez ü- ge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht z u bestimmenden Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rn. 8 ff) bis zum Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung treffen ihn zudem d ie Obliegenheiten des § 295 In sO . Für ihn würde es eine erhebliche Härte bede uten, wenn er erst nach dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode erführe, dass eine Forderung , die unter Umständen sogar seine wesentliche Verbindlichkeit ausmacht, von der Restschuldbe freiung ausgenommen wäre. Aus diesem Grund ordnet § 174 Abs. 2 InsO in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I, 2720, 2712) an, dass der Gläubiger, der sich auf § 301 Nr. 1 InsO berufen will, seine Forderung als solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung anzumelden hat; das Insolvenzgericht hat den Schuldner sodann auf die Rechtsfolgen des § 302 InsO und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hi n- zuweisen (§ 175 Abs. 2 InsO i.d.F. des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, aaO; vgl. BT - Drucks. 14/5680, S. 27). 3. Endgültige Gewissheit kann der Schuldner dann, wenn eine Forderung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ang e- meldet worden ist, nur durch ein rechtskräftiges Urteil gegen (oder für) den j e- weil igen Insolvenzgläubiger erlangen. Er hat zwar die Möglichkeit des Wide r- spruchs gegen den angemeldeten Rechtsgrund. Der Widerspruch wird in die Tabelle eingetragen (§ 178 Abs. 2 Satz 2 InsO ) . Gleichwohl könnte der Gläub i- ger aus dem vor der Eröffnung des Ins olvenzverfahrens erwirkten Titel (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 9 ; vom 11. Juli 2013 - IX ZR 286/12, WM 2013, 1563 Rn. 9 ) oder aus der Eintragung in die Tabel le (§ 201 Abs. 2 Satz 1 InsO , die Zwangsvollstreckung betreiben . Der Schuldner muss s ich dann 8 - 7 - im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) zur Wehr setzen. Der W i- derspruch g egen die Anmeldung ist damit gegenüber der Feststellungsklage der einfachere, schnellere und kostengünstige re Weg. Anders als die Revis i- onserwiderung meint, bietet er jedoch nicht den gleichen effektiven Recht s- schutz. 4. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (ebenso OLG Hamm , ZIP 2003, 2311 f ; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 184 Rn. 9; MünchKomm - InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 184 Rn. 8; Braun/Specovius, I nsO, 5. Aufl., § 184 Rn. 6; HmbKom m - InsO/Herchen, 4. Aufl., § 184 Rn. 18; aA - die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage bejahend - etwa OLG Celle , NZI 2009, 329, 330 ; LG Osnabrück, Urteil vom 28. Februar 2012 - 8 S 537/11, nv ; K. Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 184 Rn. 16; Graf - Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 184 Rn. 10 ; HK - InsO/Depré, 6. Aufl., § 184 Rn. 5 ) ist die negative Feststellungsklage nicht durch die Vorschriften des § 184 Abs. 1 und 2 InsO ausgeschlossen. Grundsätzlich obliegt es dem Gl äubiger, Klage auf Festste l- lung der Forderung gegen den Schuldner zu erheben , wenn d er Schuldner die Forderung wirksam bestritten hat (§ 184 Abs. 1 InsO). Liegt für eine solche Fo r- derung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dag e- gen dem Schuldner, den Widerspruch zu verfolgen; für diese Klage gilt eine Frist von einem Monat ab Prüfungstermin oder mit dem Bestreiten im schriftl i- chen Verfahren (§ 184 Abs. 2 InsO). Diese Bestimmungen hat der Senat en t- sprechend auf den Widerspruc h gegen den Rechtsgrund der vorsätzlichen u n- erlaubten Handlung angewandt (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, NZI 2006, 536 Rn. 10 ) . Ist nicht nur die Forderung selbst, sondern auch ihr Rechtsgrund in einem vollstreckbaren Schuldtitel festgestellt worden, ist der Widerspruch innerhalb der Frist des § 184 Abs. 2 InsO vom Schuldner zu ve r- folgen; ist dies nicht der Fall, trifft die Feststellungslast den Gläubiger. " Tituliert " 9 - 8 - im Sinne von § 184 Abs. 2 InsO ist der Anspruch jedoch nur dann, wenn der Sc huldner nicht nur zur Zahlung verurteilt, sondern auch der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt worden ist; nur dann obliegt es dem Schuldner, den Widerspruch innerhalb der Monatsfrist des § 184 Abs. 2 InsO zu verfolgen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 12 f). Für die ergänzende Feststellungsklage des Gläubigers gilt § 184 Abs. 2 InsO nicht; diese Klage ist vielmehr an keine Frist gebunden und unterliegt nicht den Verjährungsvorschriften (B GH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247 / 09, BGHZ 187, 337 Rn. 12 ff). 5. Ob der Schuldner außerhalb des Anwendungsbereichs des § 184 Abs. 2 InsO negative Feststellungsklage gegen den Insolvenzgläubiger erheben darf, ist in § 184 Abs. 2 InsO nicht geregelt. Dem Berufungsgericht ist zuzug e- ben, dass die Insolvenzordnung Klagen des Schuldners, die dessen Nachha f- tung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens betreffen, überwiegend nicht vorsieht. Die nach § 240 ZPO unterbrochenen Passivprozesse des Schuld ners können gemäß § 86 InsO nur ausnahmsweise und nur vom Verwalter oder vom Gegner aufgenommen werden (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - II ZA 9/02, NZI 2004, 54; Jaeger/Windel, InsO, § 86 Rn. 21) . Der klagende Inso l- venzgläubiger muss seine Forderung im Übrigen nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahrens verfolgen (§ 8 7 InsO) . Im Anmeldeverfahren (§§ 174 ff InsO ) wird die angemeldete Forderung zur Tabelle festgestellt, wenn weder vom Verwalter noch von einem anderen Insolvenzgläubiger Widerspruc h erh o- ben wird (§ 178 Abs. 1 Satz 1 InsO). Wird die Forderung bestritten, hat der Gläubiger die Feststellung der Forderung gegen den Bestreitenden zu betre i- ben (§ 179 Abs. 1 InsO); liegt für die Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt es dem Bestreitenden , den Widerspruch zu b e- treiben (§ 179 Abs. 2 InsO). Dieses Verfahren dient zunächst der Klärung der 10 - 9 - Frage, ob die fragliche Forderung an der Verteilung teilnimmt (vgl. § 189 InsO). Die Beseitigung des Widerspruchs ist jedoc h auch Voraussetzung für die Erte i- lung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Tabelle (§ 201 Abs. 2 Satz 2 InsO), aus welcher der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben kann (§ 201 Abs. 1 InsO ). Gleichwohl kann der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur Widerspruch erheben, welcher der Feststellung des Anspruchs zur Tabelle nicht entgegen steht (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO) , aber die spätere Vollstreckung aus dem beglaubigten Tabe llenauszug hindert. Eine rechtskräftige Entsche i- dung über den Bestand der Forderung kann er hingegen auf diese Weise nicht herbeiführen ( § 184 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. Jaeger/ Gerhardt , InsO, § 184 Rn. 1 8 ; K. Schmidt/Jungmann, InsO, 18. Aufl., § 184 Rn. 6 ) . Durch die Vorschrift des § 184 Abs. 2 InsO hat dieser Grundsatz alle r- dings bereits eine gewisse Durchbrechung erfahren. Nach dieser Vorschrift o b- liegt es dem Schuldner, seinen Widerspruch gegen eine titulierte Forderung innerhalb einer Frist von eine m Monat ab dem Prüfungstermin zu verfolgen, also während des laufenden Verfahrens. Diese Vorschrift dient zwar eher den Interessen des Gläubigers als denjenigen des Schuldners. Es erschien unbillig, dass der Gläubiger trotz eines erstrittenen Titels nochma ls prozessieren musste und Gefahr lief, wegen der wirtschaftlichen Situation des Schuldners seine Ko s- tenerstattungsansprüche nicht oder nur schwer durchsetzen zu k ö nne n (B e- gründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfa h- rens vom 2 . November 2006, BT - Drucks. 16/3227, S. 21 zu Nr. 23). Die Befri s- tung dient - ebenfalls vorrangig im Interesse des Gläubigers - dazu, alsbald Rechtsklarheit über die Wirkung des Widerspruchs zu er hal ten (aaO). D ie Fr a- ge der Nachhaftung des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens hat mit der Einführung der Vorschriften über die Restschuldbefreiung ( §§ 286 ff 11 - 10 - InsO, vgl. auch § 1 Satz 2 In sO) wesentlich an Bedeutung gewonnen . Der U m- fang der nach Aufhebung des Konkurs verfahrens verbleibenden Schulden dür f- te aus Sicht des weiterhin wirt schaftlich nicht leistungsfähigen Schuldners oft von untergeordneter Bedeutung gewesen sein; ob der mit der (vollständigen) Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung beabsichtigte wirtschaftliche Neubeginn gelingen ka nn, ist dagegen regelmäßig von existentieller Bede u- tung . Aus Sicht des Gläubigers mag es sinnvoll sein, mit der Erhebung der tite l- ergänzenden Feststellungsklage zuzuwarten, bis abzusehen ist, ob sich der mit dem weiteren Rechtsstreit verbundene zusätzliche Aufwand an Zeit und Kosten lohnt, zumal der Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes nicht nach den Vorschriften verjährt, welche für die Verjährung des Leistung s- anspruchs gelten (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187 , 337 Rn. 12 ff ). Dieses Interesse übersteigt jedoch nicht dasjenige des Schuldners an einer alsbaldigen Klärung der Rechtslage. 6. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in zulässiger We ise nachträglich zur Tabe l- le angemeldet (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Jan u- ar 2008 - IX ZR 220/06, NZI 2008, 250 Rn. 12). Der Kläger hat der Anmeldung auf den Rechtsgrund beschränkt widersprochen. Hierzu war er auch als Eige n- ver walter (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO) berechtigt. Die Vorschrift des § 283 Abs. 1 InsO steht dieser Annahme nicht entgegen. Nach § 283 Abs. 1 InsO führt das Bestreiten des eigenverwaltenden Schuldners zwar dazu, dass die Forderun g als nicht festgestellt gilt. D em Widerspr uch dieses Schuldners kommt danach die nämlich e Wirkung zu wie demjenigen des Verwalters oder eines Insolven z- gläubigers. Ob der Schuldner sein Widerspruchsrecht " spalten " , insbesondere eine Forderung als Eigenverwalter für die Zwecke des Insolv enzverfahrens a n- erkennen, als Schuldner hinsichtlich seiner Nachhaftung dagegen bestreiten 12 - 11 - kann, ist in der L iteratur umstritten (für ein doppeltes Widerspruchsrecht etwa Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 8.16; MünchKomm - InsO/Schumacher, 2. Aufl., § 178 Rn. 30 ; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 283 Rn. 4 ; dag e- gen MünchKomm - InsO/Wittig/Tetzlaff, aaO § 283 Rn. 11; HK - InsO/Land - fermann, 6. Aufl., § 283 Rn. 5 ; K. Schmidt/Undritz, InsO, 18. Aufl., § 283 Rn. 2; Graf - Schlicker, InsO, 3. Aufl., § 283 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 283 Rn. 2 ; HmbKom m - InsO /Fiebig, 4. Aufl., § 283 Rn. 3 ; Pape in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2011, § 283 Rn. 19 ). Für ein mehrfaches Widerspruchsrecht sprechen die unte rschiedlichen Auswirkungen, welche " der Widerspru ch " des eigenverwaltenden Schuldners nach sich ziehen kann . Im Insolvenzverfahren hat der nicht beseitigte Wide r- spruch zur Folge, dass die Forderung des betroffenen Gläubigers nicht an der Schlussverteilung teilnimmt (§ 283 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 187 ff InsO) . Mit der Nachhaftung des Schuldners und der Möglichkeit des Gläubigers, aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvol l- streckung gegen den früheren Insolvenzschuldner zu betreiben (§ 201 Abs. 2 S atz 1 InsO), hat das nichts zu tun. Ein widersprüchliches Verhalten kann man dem Schuldner, der ein und dieselbe Forderung zur Tabelle feststellt, aber zur Meidung seiner persönlichen Nachhaftung bestreitet, jedenfalls dann nicht vo r- werfe n, wenn Gegenstand der Feststellun g nur das R echt des Gläubigers auf Teilnahme an der Verteilung ist, nicht aber der Bestand der Forderung (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 178 Rn. 31, 67 ff mit Nachweisen auch der gegenteil i- gen Ansicht; ebenso Gomille, KTS 2013, 174, 175 unter 2). Unabhängig von der dogmatischen Einordnung der Feststellung zur Tabelle kann der Schuldner ein rechtlich unbedenkliches Interesse daran haben, durch die rein auf das Ve r- fahren bezogene Anerkennung der Forderung unnötige Verzögerungen zu ve r- meiden, um das Verfahren e ndgültig zum Abschluss zu bringen, die persönliche 13 - 12 - Nachhaftung aber von einer gerichtlichen Prüfung der Forderung abhängig zu machen. Ob eine Forderung eine solche aus einer vorsätzlich begangenen u n- erlaubten Hand lung ist, wirkt sich ebenfalls nicht im Ins olvenzverfahren aus, sondern erlangt Bedeutung erst nach erteilter Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO). Jedenfalls insoweit ist der Schuldner befugt, sein Bestreiten auf den Rechtsgrund und damit auf die Frage der Nachhaftung nach erteilter Res t- schuldbe freiung zu beschränken, unabhängig davon, ob das Vorsatzdelikt no t- wendige Voraussetzung des geltend gemachten Zahlungsanspruch ist oder nicht. 7. Die Befugnis des Klägers , den Widerspruch im Wege der negativen Feststellungsklage zu verfolgen, ist hier schließlich auch nicht wegen des b e- reits eingeleiteten Planverfahrens ausgeschlossen. Ob der Plan in der vorgele g- ten Fassung bestätigt und das Insolvenzverfahren aufgehoben werden wird, so dass es auf den Rechtsgrund der Forderung der Beklagten nicht ankommt, steht derzeit noch nicht fest. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist au f- zuheben ( § 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an da s Berufungsgericht 14 15 - 13 - zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO ) . Dieses wird sich nunmehr mit d em Rechtsgrund des zur Tabelle angemeldete n Anspruch s befassen müssen . Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2010 - 11 O 131/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2012 - 13 U 18/11 -
Full & Egal Universal Law Academy