ECLI:DE:BGH:2015:1512 15UXZR30.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 30/14 Verkündet am: 15 . Dezember 2015 Hartmann, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Glasfasern II PatG § 14; EPÜ Art. 69 a) Ein Unternehmen, das ein Produkt, dessen Vertrieb für einen bestimmten Verwendungszweck nur unter bestimmten, dem Schutz der Gesundheit dienenden Voraussetzungen rechtlich zulässig ist, zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, gibt damit unter gewöhnlichen Umstä n- den zu erkennen, dass es diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht. b) Ist der Vertrieb eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck nur mit einem gesundheit s- relevanten Warnhinweis rechtlich zulässig, gibt ein Untern ehmen, das ein solches Produkt ohne en t- sprechenden Hinweis zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, unter gewöhnl i- chen Umständen zu erkennen, dass es das Produkt als ohne Warnhinweis verkehrsfähig ansieht. c) Der gesetzliche Vertreter ei ner Gesellschaft, die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder erstmals im Inland in den Verkehr bringt, ist dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Un terne h- mens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden. d) Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner n ä- heren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Ve r- tret ers. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 30/14 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabi nski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 26. Februar 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts we gen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 399 320 (Klagepatents), das die Verwendung von Glasfasern, die kein kanzerogenes Potential zeigen, betrifft. Patentanspruch 1 la utet in der Verfahrenssprache: "Verwendung der Glasfasern mit der folgenden in Mol - % angegebenen Glasz u- sammensetzung: SiO 2 55 - 70 vorzugsweise 58 - 65 B 2 O 3 0 - 5 vorzugsweise 0 - 4 AI 2 O 3 0 - 3 vorzugsweise 0 - 1 TiO 2 0 - 6 vorzugsweise 0 - 3 Eisenoxide 0 - 2 vorzugswe ise 0 - 1 MgO 1 - 4 CaO 8 - 24 vorzugsweise 12 - 20 Na 2 O 10 - 20 vorzugsweise 12 - 18 K 2 O 0 - 5 vorzugsweise 0,2 - 3 Fluorid 0 - 2 vorzugsweise 0 - 1 und die einen Durchmesser von
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