ECLI:DE:BGH:2 018:200318UXIZR30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 30/16 Verkündet am: 20. März 2018 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1, § 362 Abs. 1, § 422 Abs. 1 Satz 1, §§ 428, 429 Abs. 3 Satz 1 a) Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis (sog. Oder - Konto) kann das kontoführende Kreditinstitut entgegen der dispositiven R e- gelung des § 428 BGB nur an denjenigen Gesamtgläubiger schuldbefr eiend leisten, der die Leistung fordert. Das zeitlich frühere Auszahlungsverlangen eines anderen Kontoinhabers steht der schuldbefreienden Leistung nicht entgegen. b) Lässt das Kreditinstitut bei kollidierenden Weisungen der Inhaber des Oder - Kontos den Gr undsatz zeitlicher Priorität unbeachtet, kann das einen Sch a- densersatzanspruch begründen. Dabei sind jedoch nur solche Zahlungsve r- langen zu berücksichtigen, die vertragsgemäß sind. BGH, Urteil vom 20. März 2018 - XI ZR 30/16 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vo m 20. März 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Ric h- ter Dr. Joeres und D r. Matthias sowie die Richte rin nen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Die Rev ision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin - Schöneberg vom 16. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie ß- lich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin de r Beklagten. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger und die beklagte Bank streiten im Revisionsverfahren noch darüber , dass die Beklagte eine Kontoverfügung der Mitinhaberin des Gemei n- schaftskontos ausgeführt hat. Der Kläger und die Streithelferin, seine inzwischen von ihm getrennt l e- bende Ehefrau, eröffneten am 26. September 2005 bei der Sparkasse, einer Abteilung der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte) , ein Spa r- konto mit dreimonatiger Kündigungsfrist. In dem K ontoeröffnung santrag, in dem der Kläger und die S treithelferin als Kontoinhaber benannt sind, heißt es unter anderem: 1 2 - 3 - " Sind mehrere Personen Gläubiger, so ist jeder von ihnen berechtigt, a l- lein und unbeschränkt über das Konto zu verfügen, es aufzulösen s o- wie Dritte in di esem Rahmen zu bevollmächtigen. Innerhalb eines Kalendermonats können 2000 EUR zurückgefordert werden. " Die im Kontovertrag vereinbarten " Bedingungen für den Sparverkehr " der Beklagten (im Folgenden: Sparbedingungen) lauten auszugsweise wie folgt : " 1. Spareinlagen Spareinlagen dienen der Ansammlung oder Anlage von Vermögen, nicht aber dem Geschäftsbet rieb oder dem Zahlungsverkehr. 2. Sparurkunde 2. 1 2. 2 Ein - und Auszahlungen, Buchvorlage Die Rückzahlung von Spareinlagen und die Auszahlung von Zinsen können nur gegen Vorlage des Sparkassenbuches und der eventuell ausgestellten Sicherungskarte verlangt werden. Für Einzahlungen, sonstige Gutschriften und Belastungen kann die Sparkasse die Vorlage des Sparkassenbuches verlan 3. Rückzahlung Die Kündigungsfrist beträgt mindestens drei Monate. Von Spareinlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten können soweit nichts a n- deres vereinbart wird ohne Kündigung bis zu 2.000 EUR für jedes Sparkonto innerhalb eines Kalende rmonats zurückgefordert werden. Bei Spareinlagen werden die gutgeschriebenen Zinsen, sofern nicht e t- was anderes im Sparvertrag vereinbart ist, innerhalb eines Zeitraum e s von zwei Monaten nach Wertstellung an jeden Vorleger des Sparka s- senbuches und der even tuell ausgestellten Sicherungskarte, ohne A n- rechnung auf den monatlichen Freibetrag, ausgezahlt. Andernfalls we r- den die Zinsen Bestandteil der Spareinlage. Ein Anspruch auf vorzeitige 3 - 4 - Rückzahlung besteht darüber hinaus nicht. Stimmt die Sparkasse au s- nahmsw eise einer vorzeitigen Rückzahlung zu, hat sie das Recht, für diese vorzeitige Rückzahlung Vorschußzinsen/Vorfälligkeitsentgelt zu verlan 5. Gemeinschaftskonten Jeder Kontoinhaber ist berechtigt, eine Einzelverfügungsberechtigung des Mitkontoin habers durch schriftliche Erklärung gegenüber der Spa r- kasse zu widerrufen. Mit dem Eingang des Widerrufs bei der Sparkasse können die Kontoinhaber nur noch gemeinsam über die Spareinlage verfü " Unter dem 27. Dezember 2012 verfasste der Kläger be zogen auf das Sparkonto ein Schreiben an die Beklagte mit folgendem Inhalt: " Sehr geehrte Damen und Herren, meine Unterl agen sind unvollständig. Der mir vorliegende Ausdruck weist zum 24.06.2011 ein Guthaben von 78.548,46 19.07.2011 aus der Einlösung von Wertpapieren 23.950,01 wurden. Ich bitte mir alle Bewegungen bis heute aufzugeben. Von dem sich e r- gebenden Guthaben überweisen Sie bitte die Hälfte auf folgendes Ko n- to: Volksbank [ Die verbleibenden 50 Prozent stehen meiner Ehefrau A . zu. Bei Rückfragen b erreichbar. " Die Streithelferin verfügte im Jahr 2012 durch Auszahlungen und Übe r- weisungen über das Spargutha ben und überschritt dabei mehrfach den mona t- lichen Auszahlungsbetrag von 2.000 . Ende des Jahres 2012 betrug der Ko n- tostand daher noch 35.577,77 . Am 4. Januar 2013 buchte die Beklagte auf Anweisung der Streithelferin einen weiteren Betrag in Höhe von 35.400 4 5 - 5 - ein anderes Konto der Streithelferin bei der Beklagten um. Mit Schre iben vom 17. Januar 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Konto stand 177,77 betrage , Überweisungen zu Lasten des Sparkontos nicht möglich se i- en und Verfügungen nur gegen Vorlage des Sparbuches erfolgen könnten. Der Kläger hat geltend gemac ht , die Beklagte habe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eindruck erweckt, Verfügungen von über 2.000 im Monat nur ausnahmsweise durchzuführen. Zudem habe sie mit der am 4. Januar 2013 erfolgten Umbuchung ge gen seine im Schreiben vom 27. Dezem ber 2012 erteilte Anweisung verstoßen, ihm das damals noch vo r- handene Guthaben hälftig auszuzahlen. Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst verlangt, dass die Beklag te für alle das monatliche Auszahlungslimit übersteigenden Buchungen Kündigung s- schreibe n vorlegt, Auskunft über Vorschusszinsen erteilt, diese an Ei des S tatt versichert und ihm die Hälfte des Betrages nebst Zinsen erstattet, der sich aus der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Auszahlungslimit und dem tatsächlichen Auszahlungsbet rag ergibt, sowie die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Folgenden hat er nur noch einen Zahlungsantrag in Höhe von 39.200 den An trag zu den vorgerichtli ch en t- standenen Rechtsanwalts kosten weiter verfolgt und den Recht sstreit im Übr i- gen einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revi sion verfolgt der Kläger s einen Zahlung s- antrag nur noch wegen der am 4. Januar 2013 erfolgten Umbuchung in Höhe von 17.700 nebst Zinsen weiter sowie s einen Antrag auf Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Hö he von 564,66 6 7 8 - 6 - Entscheidungsgründe : Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidun g, so weit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen G e- s ichts punkt einen Zahlungsanspruch. Bei dem Spar konto handele es sich um ein Oder - Konto , so dass die Beklagte da durch , dass sie das Kontoguthaben an die Streithelferin ausbezahlt, ihr überwiesen oder auf ein anderes Konto der Streithelferin umgebucht habe, gegenüber beiden Kontoinhabern frei ge worden sei. Aus der Regelung im Kontovertrag, dass innerhalb eines Kalendermona ts nur 2.000 , und aus der entsprechenden B e- stimmung in Ziffer 3. der Sparbedingungen ergebe sich nichts Abweichen des. Auch wenn eine Spareinlage gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kred itinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute ( im Folgenden: RechKredV) und gemäß Ziffer 1. der Sparbedingungen nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sei, sondern der Ansammlung oder Anlage von Vermögen die ne, führe das nicht zu einem Verbot, Überweisung en auszufü h- ren. Das g elte erst recht für eine Umbuchung auf ein ander e s bei der Beklagte n geführtes Konto . Daher könne der Kläger auf das Verhalten der Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch stützen. Dass die Beklag t e über ein Jahr hi n- weg regelmäßig Kontoverfügungen der Streithelferin über dem Monatslimit von 2.000 ausgeführt habe, sei ebenfalls nicht pflichtwid rig. Das Wort " au s- nahmswei se " in Ziffer 3 . der Sparbedingungen bringe nur zum Ausdruck, dass 9 10 11 - 7 - der Kontoinhaber, selbst wenn die Beklagte eine Auszahlung über 2.000 r- genommen habe, auch für die Zukunft darauf keinen Anspruch habe. Überdies habe diese Klausel keinen " drittschützenden " Charakter zugunsten des Kont o- mitinhabers. Etwas anderes ergebe sich vorliegend auch nicht aus dem Schrei b en des Klägers vom 27. D ezember 2012. Dieses beinhalte nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) kein en Widerruf der Einzelverfügung s- berechti gung der Streithelferin gemäß Ziffer 5. d er Sparbedingungen . Dafür g e- be schon der Wortlaut nichts her . Überdies hätte der Widerruf der Einzelverf ü- gungsbefugnis des Mitkontoinhabers zur Folge, dass die Kontoinhaber nur noch gemeinschaftlich über das Sparguthaben hätten verfügen können. Das habe der Kläger, der in dem Schreiben Überweisung de s hälftigen Spa rguthabens an sich verlangt habe, ersichtlich nicht gewollt. Die Beklagte h ab e der Aufforderung des Klägers nicht nachkommen müssen. Sie habe dies in Übereinstimmung mit der Regelung in Ziffer 2. 2 ihrer Sparbedingungen abgelehnt. Der Kläger habe nicht beha uptet, das Sparbuch vorgelegt zu haben. II. Im Umfang der Anfechtung hält d ie Entschei dung des Berufungsgerichts revisionsrechtlicher Nachprüfung stand , so dass die Revision zurückzuweisen ist. Dem Kläger steht hinsichtlich des Guth abens, das am 4. Januar 2013 auf ein Konto der Streithelferin umgebucht wurde, gegen die Beklagte weder ein vertraglicher Rück zahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB noch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. 12 13 14 - 8 - 1. Der vertragliche Rückzahlung sanspruch des Klägers aus dem Spa r- vertrag ist durch die am 4. Januar 2013 an die Streithelferin bewirkte Leistung erlo schen (§ 362 Abs. 1, § 429 Abs. 3 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) . a) Zu treffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsg e- richt davon ausgegangen, dass der Kläger und die Streithelferin nach der im Kontoeröffnungsantrag vom 26. September 2005 getroffenen Regelung als I n- haber des Gemeinschaftskontos Einzelverfügungsbefugnis hatten (sog. Oder - Konto) . Bei einem Oder - Konto sind die Kon toinhaber hinsichtlich des Ausza h- lungsanspruchs Gesamtgläubiger im Sin ne des § 428 BGB , so dass jeder au f- grund seiner eigenen Forderungsinhaberschaft A uszah lung des gesamten Ko n- togutha bens an sich verlangen kann (vgl. Senatsurteil e vom 30. Oktober 1990 X I ZR 352/89, WM 1990, 2067, 206 8 und vom 25. Juni 2002 XI ZR 218/01, WM 2002, 1683, 1685, jeweils mwN). b) Die Einzelverfügungsbefugnis beider Kontoinhaber bestand auch a n- gesichts des vom Kläger am 27. Dezember 2012 verfassten Schreibens fort. Rechts fehler frei und von der Revision ebenfalls nicht in Zweifel gezogen hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Schreiben nicht zu entnehmen war, der Kläger wolle von der in Ziffer 5 . Satz 1 und Satz 2 der Sparbedingu n- gen eingeräumten Befugnis Gebrauch ma chen, durch einseitige Erklärung g e- genüber der Beklagten das Oder - Konto in ein Und - Konto mit gemeinschaftlicher Verfügungsbefugnis umzuwandeln (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Oktober 199 0 XI ZR 352/89, WM 1990, 2067 f.) . Die tatrichterliche Auslegung die ser individuellen Erklärung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschrän k- ten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegung s- regeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Au s- legungsstoff außer Acht gelassen wurde (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 15 16 17 - 9 - 12. April 2016 XI ZR 305/14, BGHZ 210, 30 Rn. 49 mwN). Solche Rechtsfe h- ler sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht gerügt. c) Der Erfüllungswirkung der am 4. Januar 2013 an di e Streithelferin b e- wirkten Leistung gegenüber beiden Gesamtgläubigern steht auch nicht entg e- gen, dass der Kläger in seinem am 27. Dezember 2012 verfassten Schreiben die Beklagte angewiesen hatte, " [v]on dem sich ergebenden Guthaben " die Hälfte auf s ein bei einer anderen Bank geführtes Konto zu überweisen. Dabei kann mit der Revision davon ausgegangen werden, mit diesem Schreiben habe der Kläger verlangt, ihm die Hälfte des bei Zugang des Schreibens vorhand e- nen Gutha bens zu über w e isen. Mangels dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts kann zugunsten des Klägers weiterhin unterstellt werden, dass sein Schreiben der Beklagten zeitlich vor der der Belastungsbu chung vom 4. Januar 2013 zug runde liegen den K o ntov erfügung der Streithelferin zugega n- gen ist. aa) Zwar kann das kontoführende Kreditinstitut bei einem Oder - Konto entgegen der dispositiven Regelung des § 428 BGB nicht " nach seinem Beli e- ben " an einen der Gläubiger leisten. Dieses Wahlrecht wird in dem Kontovertrag verkehrstypisch dahingehend abbedu ngen (§ 157 BGB), dass das Kreditinstitut nur an denjenigen leisten kann, der die Leistung fordert ( OLG Nürnberg, NJW 1961, 510, 511; KG , WM 1976, 65 , 67; OLG Dresden, WM 2001, 1148, 1149; LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283; Grundmann in Großkomm. H GB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Zweiter Teil Rn. 197; Hadding/Häuser in Sch i- mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 35 Rn. 7; Hüffer/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rn. 151; MünchKom m- HGB/Hadding/Häuser, 3. Aufl., ZahlungsV Rn . A 101 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 428 Rn. 3 ; PWW/Müller, BGB, 12. Aufl., § 428 Rn. 2 ). Eine Leistung 18 1 9 - 10 - an den nicht fordernden Gesamtgläubiger hätte keine schuldbefreien de Wi r- kung . Durch den Umstand, dass ein anderer Kontoinhaber ebenfalls A usza h- lung des Kontoguthabens an sich verlangt, wird d ie Einzelverfügungsbefugnis eines jeden Kontoinhabers und die damit einhergehende Empfangszuständi g- keit, Leistungen mit Erfüllungswirkung entgegenzunehmen (vgl. Münc h- KommBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 1 2; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 362 Rn. 4; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2016, § 362 Rn. 38), aber nicht berührt. Ohne eine dahingehende ve rtragliche Abrede hat ein Konto inhaber des Oder - Kontos keine Möglichkeit, auf das selbständige Forderungs r echt eine s Mitkontoinha bers einzuwirken, auch nicht durch ein zeitlich früheres Verlangen der Leistung. Die Befugnis eines jeden von ihnen, über das Konto ohne die Mitwirkung d er anderen Kontoinhaber selbst ändig zu verfügen (§ 429 Abs. 3 Satz 2 BGB), beruh t nicht auf einer gegenseitig eingeräumten Ermächtigung, sondern auf der eigenen Forderungsinhaberschaft (Senatsurteil vom 30. Okto ber 1990 XI ZR 352/89 , WM 1990, 2067, 2068). Das Forderungsrecht eines Gesamtgläubigers erlischt erst dann, wenn das Leistu ngsverlangen des anderen Gesamtgläubigers tatsächlich erfüllt wurde ( Gößmann/Wa lgenbach in BuB, Stand: Juli 2015 , Rn. 2/140; Hadding, WuB I C 3. - 1.04; Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 35 Rn. 7 ; MünchKommHGB/Had ding/Häuser, 3. Aufl., ZahlungsV Rn. A 101 ). bb) Nach diesen Grundsätzen ist durch die am 4. Januar 2013 auf Ve r- a n lassung der Streithelfe rin auf ihr Konto erfolgte Umbuchung in Höhe von 35.400 eser Höhe erloschen (§ 429 Abs. 3 Satz 1, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Kläger hätte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung hier nur die Möglichkeit gehabt, durch e in seitige Erklärung das Oder - Konto für die Zuku nft in ein Und - Konto umzuwan deln mit 20 21 - 11 - der Folge, d ass beide Kontoinhaber nicht mehr einzeln verfügungsbefugt gew e- sen wären. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. D a die Streithelferin als Gläubigerin des gesamten Kontoguthabens und die Bekl agte als Schuldnerin mit dem Bewirken der Leistung durch Umbuchen auf ein and e- r e s bei der Beklagten geführtes Konto der Streithelferin vor Abla uf der dreim o- natigen Kündigungsfrist einverstanden waren, wurde die Leistung auch in di e- ser Hinsicht vertragsgemä ß erbracht (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1975 II I ZR 147/72, BGHZ 64, 278, 284 und 287). Davon zu trennen ist die von der Revision aufgeworfene Frage, welche der konkurrierenden Verfügungen der Inhaber eines Oder - Kontos, die nicht be i- de ausgeführt werden können, das Kreditinstitut u nbeachtet lassen darf . Hätte sich das Kreditinstitut dabei pflichtwidri g v erhalten , würde das zu einem Sch a- densersatzanspruch füh ren . Die E r füllungswirkung der erbrachten Leis tung bliebe hiervon unberührt ( LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283; Canaris in Großkomm. HGB , 4. Aufl., Bankvertragsrecht Erster Teil , Rn. 225; Merz/Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und K apitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.728; Staudinger/Looschelders, BGB, Neube arb. 2017, § 428 Rn. 24 ). 2. Dem Kläger steht wegen der Umbuchung vom 4. Januar 2013 auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Bek lagte zu. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Sparvertrag nicht verletzt. a ) Anders als die Revision meint, hat sich die Beklagte nicht deshalb pflichtwidrig verhalten, weil sie die Umbuchung trotz des unterstellt zeitlich vor dem Auftrag der Streithelferin bei ihr eingegangene n Schreiben s des Kl ä- gers vom 27. Dezember 2012 ausgeführt hat. aa) Nach ganz überwiegender und zutr effender Ansicht ist das Krediti n- stitut bei kollidierenden Weisungen der Mitinhaber eines Oder - Kontos in den 22 23 24 25 - 12 - Fällen, in denen sich eine z eitliche Priorität der Weisungen ausmachen lässt, hieran gebunden (aA LG Hannover, WM 1972, 638, 639; Hüffer/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rn. 152; Rieder, WM 1987, 29, 32). Aus dem Prioritätsprinzip werden allerdings unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen . Zum Teil wird angenommen, es komme darauf an , wer die Leistung als Erster ver langt habe (OLG C elle, WM 1995, 1871; BeckOK BGB/Gehrlein, Stand: 1. November 2017, § 428 Rn. 2; Canaris in Großkomm . HGB, 4. Aufl., Bankvertrags recht Erster Teil , Rn. 225; Einsele in Festschrift Nob be, 2009, S. 27 , 41 ; Gernhuber, WM 1997, 645, 649; j urisPK - B GB/Rüßmann, 8. Aufl., § 428 Rn. 14; Merz/Peterek in Kümpel/Wittig, Bank - und Kapitalmarkt recht, 4. Aufl., Rn. 6.728; Pohlmann, Das von Ehegatten geführte Oder - Konto, 2002, S. 63; Staudinger/Looschelders, BGB, Neubearb. 2017, § 428 Rn. 24, 27; Streißle, EWiR 2004, 901, 9 02 ; Wagner, WM 1991, 1145, 1146 ). Andere wollen hingegen vorran gig darauf abstellen, welches Verlangen bei ordnungsgemäßer Bearbei tung zuerst zur Erfüllung gelangen würde ; nur wenn nicht zu erken nen sei , welche der Verfügungen bei ordnungsgemäßem Geschäfts gang zuerst zur Erfüllung an stehe , komme es auf die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Weisungen an (LG Frank furt am Main, WM 2004, 1282, 1283 f. ; BeckOGK/Kreße, BGB, Stand: 1. November 2017 , § 428 Rn. 17; Gößmann/ Walgenba ch in BuB, Stand: Juli 2015 , Rn. 2/139; MünchKommBGB/Bydlins ki, 7. Aufl., § 428 Rn. 4; Schwintowski in Schwintowski, Bankrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 18). bb) Welche Ansicht zutrifft, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entsche i- dung. Ein Zahlungsverlangen ist nämlich nur dann zu berücks ichtigen, wenn es vertrags gemäß ist ( LG Frankfurt am Main, WM 2004, 1282, 1283; BeckOK BGB/Gehrlein, Stand: 1. Novem ber 2017, § 428 Rn. 2 ). Andernfalls wird bereits keine Ausführungspflicht begründet, die das Kreditinstitut verpflichten könnte, eine später eingegangene Weisung unbeachtet zu las sen. An einem solchen 26 - 13 - vertragsgemäßen Zahlungsverla ngen des Klägers fehlt es hier . N ach Ziffer 2.2 der in den Kontovertrag einbezogenen Sparbedingungen kann die Rückzah lung der Spareinlage und die Auszahlung von Zinse n nur gegen Vorlage des Spa r- buches verlangt werd en . Diese Vorlagepflicht hat der Klä ger anders als die Streithelferin , die nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteivertreter in der mündlichen Revisionsverhandlung das Sparbuch am 4. Januar 2013 vo r- gelegt hat nicht erfüllt . Entgegen der Auffassung der Revision wurde die Beklagte durch das Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 2012 auch nicht dazu verpflichtet, das noch vorhandene Guthaben solange zu verwahren , bis der Kläger seiner Pflicht zur Vorlage des Spar buches nachgekommen ist. Selbst wenn man, wie die Revi sion meint, davon ausginge, das nicht vertragsgemä ße Auszahlung s- verlangen habe als Minus die Anordnung enthalten , den geforderten Betrag einstweilen zu verwahren, hätte die Beklagte die s er Anordnung nicht Folge lei s- ten dürfen. Der Kläger hat abgesehen von der Umwandlung in ein Und - Konto keine Möglichkeit, das selbstä ndige Forderungsrecht der Streit hel ferin zu beei n- trächtigen . I hm steht daher auch nicht das Recht zu, das Kontoguthaben v o- rübergehend zu sperren. Soweit das Oberlandesgericht Celle angenommen hat, nach dem Tod eines der Inhaber des Oder - Kontos habe das Kreditinstitut die Verwahranordnung eines anderen Kontoinhabers zu beachten, die dieser zur Vorbereitung der Kündigung des gesamten Vertragsverhältnisses getroffen habe (WM 1995, 1871, 1872), kann die Revision daraus für den hier vorliege n- den Sachverhalt nichts ableiten. b) Von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht weiterhin z u Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Kontove r- trag gegenüber dem Kläger auch nicht deshalb verletzt hat, weil sie am 4. Januar 2013 bereits zum wiederholten Mal eine Verfügung der Streithelferin, 27 28 - 14 - die den Monatsbetrag von 2.000 m Kontovertrag und in Ziffer 3. der Sparbedingungen vereinbarten dreimonatigen Kündigung s- frist sofort erfüllt hat. Auch wenn die Streithel ferin aus dem Kontovertrag keinen Anspruch darauf hatte, dass die Beklagte eine Auszahlung in Höhe von 35.400 vor Ab lauf der Kündigungsfrist erfüllt, umfasste ihre Einzelverfügung s- befugnis das Recht, sich mit der Beklagten hierüber zu einigen. Dementspr e- chend konnte der Kläger als weiterer Kontoinhaber auch nicht darauf vertrauen, eine solche Einigung werde unterbleiben . Die Formulierung " [s]timmt die Spa r- kasse ausnahmsweise einer vorzeitigen Rückzahlung zu " in Ziffer 3. der Spa r- bedingungen greift nach gebotener objektiver Auslegung, die der Senat wegen offensichtlicher Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Bezirk eines Berufungsgerichts hin aus selbst vornehmen kann (vgl. S e- natsurteil vom 24. Oktober 2017 XI ZR 362/15, WM 2017, 2382 Rn. 29 mwN) , le d i glich nochmals auf, dass ein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung nicht b e- steht. Aus der Regelung des § 21 Abs. 4 RechKredV ergibt sich nichts Abwe i- chendes. Dort wird bestimmt , unter welchen Voraussetzungen ein Kreditinstitut die Verbindlichkei ten gegenüber seinen Kunden auf der Passivseite der Bi lanz unter der Position " Spareinlagen " ausw ei sen darf und durch den Verweis in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Liquiditätsverordnung ob die se Verbindlichkeiten bei Ermit t- lung der ausreichenden Liquidität des Kreditinstituts privilegiert zu berücksicht i- gen sind. Ungeachtet dessen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind , bleibt es den Kreditinstituten im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit überlassen, wie sie im Einzelfall auf Verfügungen vor Fälligkeit re a gieren (vgl. BT - Drucks. 12/4 876, S. 6 f. ; Gößmann/Walgenbach in BuB, Stand: Juli 2015 , Rn. 2/176; Schürmann / Lang ner in Schimansky /Bunte/Lwowski, B ankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 71 Rn. 70; Servatius, BKR 2005, 295, 296 ). 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte sei dem Kläger zum Schadenser satz verpflichtet, weil sie ihm nicht unverzüglich , sondern erst 29 - 15 - unter dem 17. Januar 2013 mitgeteilt habe, dass und warum sie seine Anwe i- sung im Schreiben vom 27. Dezember 2012 nicht ausführe. a) Entgegen der Ansicht der Revision war die Beklagte nicht gemäß § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fa ssung (im Folgenden : aF) verpflichtet, den Kläger hierüber unverzüglich zu unterric h- ten . Nach § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist ein Zahlungsdienstleister nur dann zur unverzüglichen Benachrichtigung des Zahlungsdienstnutzers verpflichtet, wenn er die Ausführ ung eines Zahlungsauftrags ablehnt. Nach der Legaldefin i- tion des § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF; jetzt § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB) ist Zahlungsauftrag jeder Auftrag, den ein Zahler " seinem " Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Za h- lungsempfänger erteilt. Der Zahlungsauftrag ist demnach eine geschäftsbeso r- gungsrechtliche Weisung zur Ausführung eines konkreten Zahlungsvorgangs im Rahmen eines Zahlungsdienstevertrags ( vgl. MünchKommBGB/Casper, 7. Aufl., § 675f Rn. 13, 42; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 675o Rn. 1 ; Werner in Kümpel /Wittig, Bank - und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 7.159 ) . An einem solchen Zahlungs auftrag fehlt es hier. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger weder aufgrund eines Einzelzahlungsver trags (§ 675f Abs. 1 BGB) noch au f- grund eines Zahlungsdienst e rahmenvertr ags (§ 675f Abs. 2 BGB) zur Ausfü h- rung von Zahlungsdiensten verpflich tet. Ein herkömmlicher Sparkon tovertrag, wie ihn die Parteien hier vereinbart haben, ist kein Zahlungsdienster ahmenve r- trag. Gemäß Ziffer 1. der Sparbedingungen dient das Sparkonto vereinb a- rungsgemäß nicht dem Zahlungsverkehr. Ein Einzelzahlungsver trag, bei dem sich der Zahlungsauftrag unmittelbar aus dem Vertragsinhalt ergibt und rege l- mäßig mit dem Vertragsschluss zusammenfällt ( Mü n chKommBGB/Casper, 7. Aufl., § 675 f Rn. 13 , 18 , 43 ; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 675f Rn. 5 , 19 ; Walz in Ellenberger/Findeisen/Nobbe, Kommentar zum Zahlun gsverkehrsrecht, 30 - 16 - 2. Aufl., § 675f Rn. 9 ), ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Ein Antrag auf Abschluss eines Einzelzahlungsvertrags unter Abwesenden , den der Kläger hier in seinem Schreiben vom 27. Dezember 2012 unterbreitet hat, ist kein Za hlungsauftrag im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB aF und verpflic h- tet das Zahlungsinsti tut nicht zum sofortige n Handeln ( vgl. Münc h- KommBGB/Casper, 7. Aufl., § 675 f Rn. 14). b) Die Beklagte traf auch aus dem Sparkontovertrag keine vertragliche Nebenpfl icht, den Kläger früher als unter dem 17. Januar 2013 über die Nich t- ausführung der Überweisung zu unterrichten. Soweit der Senat bereits vor I n- krafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts (§§ 675 c ff. BGB) b ei einem Gir o- vertrag Banken auf Grundlage einer se lbstständigen girovertraglichen Schutz - und Treu e pflicht (§ 242 BGB) o der der gesetzlichen Informationspflicht des B e- auftragten ( § 675 Abs. 1 , § 666 BGB) für verpflichtet erachtet hat, ihre Kunden unverzüglich über die Nichtausfüh rung einzelne r Zahlungsvor gänge zu info r- mieren (vgl. Senatsurteil e vom 28. Februar 1989 XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626 und vom 13. Februar 2001 XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 382 f. ; zur Fortgeltung nach Inkrafttreten des neuen Zahlungsdienst e rechts Senatsurteil vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 19 ff.) , lassen s ich diese 31 - 17 - für Zahlungskonten entwickelte n Grundsätze auf einen Sparvertrag mit dreim o- natiger Kündigungsfrist nicht übertragen. Der Kläger konnte nicht davon ausg e- hen, die Beklagte werde entgegen der ver traglichen Abrede Überweisungen ausführen. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.06.2014 - 10 O 270/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.12.2015 - 26 U 87/14 -
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