BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 302/99 vom10. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 10. April 2003beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1999 wird nicht an-genommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 35.635,49 (= 69.696,96 DM).Gründe: Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufund ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554b a.F. ZPO). Die Beklagte istzwar durch die Bürgschaft wirtschaftlich kraß überfordert. Aus den unstreitigenGesamtumständen ergibt sich jedoch, daß die Beklagte die Bürgschaft auf-grund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlus-ses übernommen hat (vgl. BGHZ 146, 37 ff; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5,11 f). Beide Seiten haben übereinstimmend vorgetragen, daß die Kreditauf-nahme der Errichtung eines gemeinsamen Geschäftsbetriebes der Beklagtenund ihres Ehemannes diente. Die Beklagte und ihr Ehemann haben die Gast- - 3 -stätte nach ihren Möglichkeiten auch arbeitsteilig betrieben. Daher waren mitder Kreditaufnahme eigene, unmittelbare geldwerte Vorteile der bürgendenBeklagten verbunden. Es besteht also ein innerer Zusammenhang zwischender auch der Beklagten unmittelbar zugute gekommenen Verwendung derDarlehen und der Bürgschaft.Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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