BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 303/12 vom 23. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring a m 23. Oktober 2014 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahr ens wird auf festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rech ts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). D ie Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 InsO für eine Vorverlag e- rung des Z eitpunkt es , zu dem die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Beklagten als vorgenommen gilt, auf den Zeit punkt des Antrags auf Eintragung der Grundschuld im Grundbuch sind nicht erfüllt. Das mit der Grundschuld b e- lastete Erbbaurecht war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch eing e- tragen und deshal b noch nicht entstanden. Auch wenn die Schuldnerin bezü g- 1 2 - 3 - lich des Erbbaurecht s ihrerseits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte, hätte sie dessen Eintragung, gegebenenfalls gemeinsam mit der Grundstück s- eigentümerin, durch Antragsrücknahme immer noch verhindern können ( vgl. § 31 GBO). Die an der Bestellung des Erbbaurechts nicht beteiligte Beklagte konnte deshalb vor der Entstehung des Erbbaurechts keine gesicherte Recht s- position bezüglich der in ihrer Wirksamkeit vom Bestehen des Erbbaurechts abhängig en Grundschuld erwerben (vgl. OLG Brandenburg, ZInsO 2002, 929, 931; MünchKomm - InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 34) . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanz en: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2010 - 4 O 671/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2012 - 14 U 222/10 - 3
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