BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 303/12 vom 10. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres, Maihold , Dr. Matthias und di e Richterin Dr. Derstadt beschlossen: Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 13. Januar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise ver letzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Er hat das Vorbringen der B e- klagten umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Darüber hinaus ist der von der Beklagten als vom Senat nicht vol l- ständig berücksichtigt gerügte Prozessstoff nicht entscheidung s- erheblich. Der Senat hat im Urteil vom 13. Januar 2015 eingehend begrü n- det, dass der Verjährungslauf vorliegend deswegen erst mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt worden ist, weil der Klägerin die Erhebung einer Klage gegen die B eklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst ab dem Zeitpunkt zumutbar war, ab dem durch die rechtskräftige Vorentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2010 feststand, dass sie die von dri t- ter Seite auf das Darlehen erbrac hten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss (Senatsurteil vom 13. Januar 2015, WM 2015, 429 Rn. 42). Diese das Urteil selbständig tragende Begründung für das Fehlen einer übergreifenden Voraussetzung des Verjä h- rungsbeginns vor dem 15. September 2010, die sich bereits aus - 3 - dem Leitsatz der Entscheidung ergibt, greift die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge nicht an. Ellenberger Joeres Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.08.2011 - 12 O 194/11 - OLG Stuttgart, Ent scheidung vom 27.06.2012 - 9 U 146/11 -
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