BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL XI ZR 303/12 Verkündet am: 13. Januar 2015 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB § 812 A bs. 1 Satz 1 Fall 2 Sieht sich eine Bank dem Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers aus einem nichtigen Darlehensvertrag ausgesetzt und besteht zugleich ein Bere i- cherungsanspruch der Bank gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta , ist der Bank die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Da r- lehensvaluta gerichteten Klage gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst dann zumutbar, wenn ihre Rückzahlungsve r- pflic h tung gegenüber dem Darlehensnehmer feststeht (Fort führung von BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 ff.). BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - XI ZR 303/12 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2015 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2012 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Bank begehrt als Rechtsnachfolgerin der D . AG von der beklagten Fondsgesellschaft die Erstattung von 46.052,01 Zusammenhang mit dem Streithelfer gewährten Darlehen von der D . AG gezahlt wurden. Der Streithelfer zeichnete am 11. Dezembe r 1990 eine treuhänderische Beteiligung an der Beklagten in Höhe von 100.000 DM. Mit notarieller Urkunde 1 2 - 3 - vom 21. Dezember 1990 bot er dem Steuerberater J . (nachfo l- gend: Treuhänder) hierfür den Abschluss eines umfassenden Treuhandvertr a- ges mit einer ebensolchen Vollmacht an. Der Treuhänder nahm das Angebot an und erteilte seinerseits der Aktiv Treuhand mbH (nachfolgend: A . ), deren Geschäftsführer er war, eine Untervol l- macht. Sowohl der Treuhänder als auch die A . verfügten nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Am 21. Dezember 1990 bzw. am 17. Dezember 1993 schloss die A . zur Finanzierung des von dem Streithelfer erklär ten Fondsbeitritts in dessen Namen mit der D . AG ein Zwischenfinanzierungs - und ein Endfinanzierungsdarlehen. Nach dem Vortrag der Klägerin zahlte die D . AG die Darlehensv a- luten auf Anw eisung des Treuhänders bzw. der A . auf ein Konto der Beklagten. Der Streithelfer löste das Endfinanzierungsdarlehen zum 30. Dezember 2003 ab. Ein anderer Gesellschafter der Beklagten, Herr F . (nachfo l- gend: Anleger F . ), machte gegenüber der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 3. November 2004 unter anderem geltend, dass die mit ihm g e- schlossenen Darlehensverträge unwirksam seien, weil die dem Treuhänder e r- teilte Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig s ei. Im Jahr 2008 begehrte der Streithelfer von der Klägerin die von ihm auf die Darlehen entrichteten Zins - und Tilgungsbeträge zurück und erhob eine en t- sprechende Klage. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die Klägerin mit Urteil vom 15. September 2010 (Az. 17 U 216/09, nachfolgend: Vorentscheidung) rechtskräftig zur Rückzahlung von 63.388,31 Die Klägerin verkündete der Beklagten in diesem Prozess im De zember 2008 den Streit. 3 4 - 4 - Die Klägerin begehrt mit d er Klage die von der D . AG auf Anweisungen des Treuhänders bzw. der A . im Namen des St rei t- helfers zugunsten eines angeblichen Kontos der Beklagte n erbrachten Zahlu n- gen i n Höhe von 46.052,01 zurück. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete B e- rufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassen en R e- vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsger icht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Die Klägerin habe ab Erhalt des Schreibens des Anlegers F . vom 3. November 2004 Kenntnis davon g e- habt, dass der Treuhänder und die A . nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügten und dass die Vollmacht des Strei t- helfers nichtig gewesen sei. Sie habe vor Ende des Jahres 2004 auch Kenntnis da von gehabt, dass sie nicht im Besitz sämtlicher erforderlicher Original - Vollmachtsurkunden gewesen sei. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob d ie Klägerin allein aufgrund von bereits Jahre zuvor archivierten Unterlagen diese Kenntnis ununterbrochen besessen h abe oder ob sie sich diese Kenntnis erst 5 6 7 8 9 - 5 - durch Sichtung d i e se r Unterlagen habe beschaffen müssen. Spätestens nach Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz habe die Klägerin alle im Zusammenhang mit der Finanzierung von Gesellscha ftsa n- teilen an der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge sicht en müssen. Die se Pflicht der Klägerin zur umgehende n Überprüfung folge auch aus den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) g e- mäß dem Rundschreiben 34/2002 Mindestanforderungen an das Kreditg e- schäft der Kreditinstitute vom 20. Dezember 2002 ( nachfolgend: Rundschre i- ben 34/2002) , in dem darauf hingewiesen werde, dass außerordentliche Übe r- prüfungen von Engagements dann unverzüglich durchzuführen seien, wenn Informationen bekannt würden, die auf eine negative Änderung der Risikoei n- schätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten würden. Der Klägerin sei es zudem bereits im Jahr 2004 zumutbar gewesen, ve r- jährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Das Vorliegen einer mehrfachen Stellvertretung führe nicht zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage. Auch der Umstand, dass der Streithelfer die Darlehensverträge über Jahre hi n- weg als wirksam behandelt und im Jahr 2003 vollständig abgelöst habe, b e- gr ünde nicht die Unzumutbarkeit der Klageerhebung. Der Klägerin werde dadurch auch kein prozessual widersprüchliches Verhalten abverlangt. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Der streitgegenständl iche Bereicherungsanspruch ist en t- gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. 10 11 12 - 6 - 1. Revisionsrechtlich ist zugunsten der Klägerin von deren Aktivlegitim a- tion und von der Entstehung des Bereicherungsanspruchs auszugehen. a) Das Berufungsge richt hat offengelassen, ob die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs aktivlegitimiert ist und ob der Darlehensbetrag auf ein Kon to der Beklagten verbucht wurde . Da das Ber u- fungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen h at, ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. b) Der Bereicherungsanspruch der Klägerin beruht auf einer Nichtlei s- tungskondiktion im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB. Ein sol cher A n- spruch steht einem Angewiesenen gegen den Zahlungsempfänger zu, wenn die Zahlungsanweisung, wie hier, von einem vollmachtlosen Vertreter erteilt worden ist und die Zahlung de m vermeintlich Anweisenden in Ermangelung eines di e- sem zurechenbaren Rechts schein e s nicht als dessen Leistung zu zu r e c h n en ist (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2001 XI ZR 157/00, BGHZ 147, 145, 149 , vom 5. November 2002 XI ZR 381/01, BGHZ 152, 307, 311 f. und vom 28. April 2009 XI ZR 227/08, WM 2009, 1271 Rn. 21). Soweit das Berufung s- gericht in d i e se m Zusammenhang offengelassen hat, ob die Darlehensvaluti e- rung ohne wirksame Anweisung des Streithelfer s erfolgt ist, hat es die gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO bestehende Interventionswirkung übersehen, die mit der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem mit dem Strei t- helfer geführten Vorprozess verbunden ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Vorentscheidung festgestellt, dass die mit dem Streithelfer geschlossenen Darlehensverträge unwirksam un d die im Namen des Streithe l- fers erteil t en Anweisungen diesem nicht zurechenbar sind . Da diese Festste l- lungen für die Vorentscheidung tragend waren und für die Klägerin (im hier vo r- liegenden Prozess) günstig sind, werden sie gemäß §§ 74 Abs. 3, 68 Satz 1 13 14 15 - 7 - Z PO von der Interventionswirkung umfasst, die mit der wirksamen Streitverkü n- dung der Klägerin verbunden ist, und sind daher auch in der Revision s- instanz von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 1955 I ZR 105/53, BGHZ 16, 217 , 228 und vom 19. März 2014 I ZR 209/12, WM 2014, 2015 Rn. 28 mwN; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 68 Rn. 25). Ein Bereicherungsanspruch entsteht im Zeitpunkt der rechtsgrundlo sen Zuwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 III ZR 132/ 08, WM 2009, 566 Rn. 13) und damit in Fällen der hier vorliegenden Art zum Zeitpunkt der Auszahlung der angewiesenen Beträge durch die Bank an die Fondsgesel l- schaft. Da das Berufungsgericht auch insoweit keine Feststellung getroffen hat, ist revisionsrecht lich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin zu unte r- stellen, dass ihr Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte mit Auszahlung der Darlehensbeträge in den Jahren 1991 bis 1994 entstanden ist. 2. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerhaft davon au s, dass die Kläg e- rin spätestens im Jahr 2004 Kenntnis, zum indest aber grob fahrlässige U n- kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von allen Umständen gehabt habe, die ihr en Bereicherungsanspruch begründen . a) Die regelmäßige dreijährige Verjährungsf rist (§ 195 BGB) beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch en t- standen ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden U m- ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB müssen auch in Überleitungsfällen, wie dem hier vorliege n- den, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gegeben sein, d a- mit die Verjährung in Gang gesetzt wird (Senatsu rteile vom 23. Januar 2007 XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 23 ff. und vom 28. Februar 2012 XI ZR 192/11, WM 2012, 688 Rn. 18). 16 17 18 - 8 - D er Gläubiger eine s Anspruch es aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB) hat Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden U m- ständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 23. September 2008 XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 14 und vom 15. Juni 2010 XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 1 2). Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehören in d e m Zusammenhang auch die Umstände, die die Unwirksamkeit einer Vol l- macht und das Fehlen einer Rechtsscheinvollmacht gemäß §§ 171 f. BGB b e- gründen (Senatsurteil vom 23. September 2008, aaO, Rn. 21). Ent sprechend gilt für den hier im Streit stehenden Anspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) , dass d er G läubiger nicht nur die rechtsgrun d- los erfolgte Zuwendung kenn en muss , sondern auch die Umstände, aus denen sich ergibt , dass d ie Zahlung dem Anleger nicht kraft eines Rechtsscheins als Leistung zuzurechnen ist. Das sind hier die Umstände, aus denen sich ergibt, dass dem Streithelfer die vom Treuhänder bzw. der A . erteilte Za h- lungsanweisung in Ermangelung eines Rechtsscheins nicht zuzurechnen ist. Nicht erforderlich für d i e Ingangsetzung de r Verjährungs frist ist demg e- genüber, dass der Gläubiger aus der Kenntnis der seinen Anspruch begrü n- denden Tatsachen zutreffende rechtliche Schlüsse zieht (Senatsurteil vom 1 5. Juni 2010 XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12; BGH, Urteil vom 26. September 2012 VIII ZR 27 9/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 mwN) . Es g e- nügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass dieser erhebliche Anhaltsp unkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet , sowie dass dem Anspruchsberechtigten die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., Senatsurteil vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196 , 2 33 Rn. 27 mwN). 19 20 - 9 - b) Ob und ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, u n- terliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur der eingeschränkten Übe r- prüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfassend, wide r- spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk gesetze und Erfahrungssätze gewü r- digt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit ve r- kannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche U m- stände außer Betracht gelassen hat (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 32 mwN ). c) Danach hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, die Kl ä- gerin habe bereits im Jahr 2004 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt oder sich insoweit infol ge grober Fahrlässigkeit in Unkenn t- nis befunden. aa) Nicht zu beanstanden ist allerdings die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund des Schreib ens des Anlegers F . vom 3. November 2004 Kenntnis davon erlangt, dass der Treuhänder bzw. die A . nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatung s- gesetz verfügten . Die Revision hat gegen diese tatrichterliche Feststellung ke i- ne durchgreifende Verfahrensrüge erhoben (§ 564 ZPO). bb) Mit Recht beanstandet die Revision demgegenüber die Feststellung des Berufungsgerichts , die Klägerin habe bereits vor Ende des Jahres 2004 Kenntnis davon gehabt, dass sie nicht im Besitz der erforde rlichen Vollmacht s- urkunden war. (1) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe aufgrund von 21 22 23 24 25 - 10 - ihr archivierte r Unterlagen ununterbrochen Kenntnis vom Fehlen der erforderl i- chen Vollmachtsurkunden gehabt, steht mit der höchstrichterlichen Rechtspr e- chung zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen nicht im Einklang. Die se Wissenszurechnung unterliegt pers önlichen und zeitlichen Grenzen . O h- ne solche Grenzen würden juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus b e- lastet werden. Die Annahme einer ununterbrochenen Kenntnis würde die Kläg e- rin als juristische Person erheblich schlechter stellen als eine natürliche Person, deren Erinnerungsvermögen sich typischerweise nach der er kennbaren Wic h- tigkeit der Wahrnehmung und danach bestimmt, wie lange diese zurückliegt (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 V ZR 239/94, BGHZ 132, 30, 38 f. ). Da sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum bis zu den En t- scheidungen des Bundesgericht shofes zur Unwirksamkeit von Treuhändervol l- machten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatung s- gesetz (BGH, Urteil e vom 28. September 2000 IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 , vom 18. September 2001 XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 1 1 . Okt ober 2001 III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht von einem solchen Verstoß ausg e- gangen w u rde (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2000, aaO, 277 f.), musste eine finanzierende Bank in den 1990er Jahren im Hinblick auf die Wirksamkeit der von ihr im Wege eine s Treuhändermodells der vorliegenden Art geschlo s- senen Darlehensverträge dem Vorliegen von notariellen Vollmachtsurkunden keine besondere Bedeutung beimessen. Aus diesem Grund ist die Annahme einer ununterbrochenen Kenntnis der Klägerin von dem Nichtvorlie gen der Vollmachtsurkunden in jedem einzelnen Finanzierungsfall über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht gerechtfertigt. (2) Rechtsfehlerhaft ist weiterhin die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Anlegers F . vom 3. November 2004 habe die Klägerin 26 27 - 11 - veranlassen müssen, sämtliche Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit der Beklagten zu überprüfen und sich die Kenntnis über die anspruchsbegrü n- denden Umstände zu verschaffen . Der Umstand, dass die Klägerin solche Nachforschungen im Jahr 2004 nicht angestellt hat, vermag weder eine positive Kenntnis noch eine auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu begründen , denn d as Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung der subjektiven Voraussetzu ngen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wesentliche Umstände außer Betracht gelassen. Indizien, die auf eine positive Kenntnis der Klägerin im Jahr 2004 von dem Fehlen der Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung nach §§ 171 f. BGB schließen lassen würden, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Unterlassen der vom Berufungsgericht für geboten gehaltenen Nachforschu n- gen war im Jahr 2004 auch nicht als grob fahrlässig einzustufen. (aa) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB l iegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überl e- gungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Se natsurteil vom 23. September 2008 XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 16; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Für die Frage, unter welchen Voraussetzu n- gen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer ak tiven Ermittlung gehalten ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH, Urteile vom 10. November 2009 VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82 , vom 28. Februar 2012 VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18 und vom 11. Oktober 2012, aaO, Rn. 16). Den Gläubiger trifft generell keine Obliegenheit, im Intere s- se des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; das Unterlassen von Ermittlungen muss vie l- 28 29 - 12 - mehr nach Lage des Falles aus der Sicht eines verständigen und auf seine Int e- ressen bedachten Gläubigers als geradezu unverständlich erscheinen, um als grob fahrlässig eingestuft werden zu können (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 83 , vom 27. September 2011 VI ZR 135/10, WM 20 11, 2128 Rn. 10 , vom 28. Februar 2012 VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18, 20 und vom 11. Oktober 2012, aaO, Rn. 16). Der Gläubiger muss keinesfalls von vornherein Ansprüchen nachspüren, weil a n- dernfalls der Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit allein durc h Zeitablauf droht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012, aaO, Rn. 21). Das gilt erst recht, wenn sich der Anspruch, wie hier, nicht gegen den (vermeintlichen) Vertragspartner, so n- dern gegen einen Dritten richtet. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhalt s- punkt e für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus ve r- ständ ig er Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (BGH, Urteile vom 10. November 2009 VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82 f. , vom 22 . Juli 2010 III ZR 99/09, juris Rn. 16 und vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, NJW 2012, 3569 Rn. 16). Eine unterlassene Aufklärung von anspruchsbegründenden Umständen kann nur dann als grob fahrlässig zu qualifizieren sein, wenn der Gläubi ger auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühe verursachen, nicht ausnutzt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28; Palandt/Ellenberger, BGB, 7 4 . Aufl., § 199 Rn. 40; Mü nchKommBGB/Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 28). (bb) Nach diesen Grundsätzen war das Unterlassen von Nachforschu n- gen der Klägerin im Jahr 2004 nach Indizien, aus denen auf das Fehlen eines dem Streithelfer zurechenbaren Rechtsscheins geschlossen werden kann , nicht grob fahrlässig. Das Schreiben des Anlegers F . vom 3. November 2004 stellte im Zusammenhang mit den Darlehen des Streithelfers keinen konkreten Anhaltspunkt für das Bestehen von Bereicherungsansprüchen gegen die B e- 30 - 13 - klagte dar. Durch dieses Sc hreiben wurde der Klägerin zwar die Kenntnis ve r- mittelt, dass der Treuhänder und die A . nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügen. Aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Treuhändervollm achten wegen des Fehlens einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz ( BGH, Urteil e vom 28. September 2000 IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265 , vom 18. September 2001 XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 1 1 . Oktober 2001 III ZR 182/00, WM 2001, 2260) musste die Klägerin nach Eingang des Schreibens auch davon ausgehen, dass die dem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht unwirksam ist. Aus diesem Umstand folgt aber nicht ohne weiteres, dass die von dem Treuhänder im Namen des Streithelfers erteilte Zahlungsa nweisung diesem nicht zurechenbar ist. Die Beantwortung der Frage einer solchen Zurechnung hängt vielmehr von weiteren Umständen ab, die von der Klägerin selbst bei zeit - und kostenintensiven Recherchen nur mit ungewissem Ergebnis hätten aufg e- klärt werden können. Die Klägerin hätte alle von ihr geführten, im Zusammenhang mit einem Treuhändermodell der hier vorliegenden Art stehenden Kreditakten auf notarie l- le Ausfertigungen der Treuhänderv o llmachten nebst Untervollmachten und auf Indizien hin durchsuche n müssen, aus denen sich der Zeitpunkt des Eingangs dieser Vollmachtsurkunden ergibt. Darüber hinaus hätte die Klägerin alle bei ihr seinerzeit für die Valutierung der Darlehen zuständigen Kreditsachbearbeiter da zu befragen müssen, ob zum Zeitpunkt der Val utierungen jeweils die erfo r- derlichen Vollmachtsurkunden vorlagen. Dass die bei d ieser Recherche vorg e- fundene Indizienlage bei sämtlichen Kreditverhältnissen ausreichend gegen eine Rechtsscheinhaftung gesprochen hätte, ist un klar . Der Klägerin oblag es auch deswegen nicht, die genannten Nachfo r- schungen anzustellen, weil diese nicht in ihrem Interesse als Gläubigerin gel e- 31 32 - 14 - gen hätten. Das Interesse eines Gläubiger s ist bei der Beurteilung dessen, was als unverständlich und damit als grob fahrlässig im Sinn e des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen ist, als Maßstab heranzuziehen (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2009 VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82 f. , vom 28. Februar 2012 VI ZR 9/11, NJW 2012, 1789 Rn. 18 aE und vom 11. Oktober 2012 VII ZR 10/11, NJW 201 2, 3569 Rn. 16). Denn bei dem Merkmal der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt es sich um eine schwere Form des " Verschuldens gegen sich selbst " (vgl. MünchKommBGB/ Grothe, 6. Aufl., § 199 Rn. 28). Dem Gläubiger muss de shalb ei n schwerer O b- liegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten der Anspruchsverfolgung vo r- geworfen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 VI ZR 247/08, MDR 2010, 81, 82; BT - Drucks . 14/6040, Seite 108). Der Klägerin war vorliegend hinsichtli ch der Finanzierung des Streithe l- fers im Jahr 2004 daran gelegen, dass es mit der bereits im Jahr 2003 erfolgten Darlehensablösung sein Bewenden hat. An dieser Interessenlage hat sich aus Sicht der Klägerin durch das Schreiben des Anlegers F . vom 3. November 2004 in Ermangelung eines konkreten Bezugs zu dem mit dem Streithelfer g e- schlossenen Darlehensvertrag nichts geändert. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Streithelfer selbst gegenüber der Klägerin die Wirksamkeit des mit ihm a b- geschlossenen Darl ehensvertrags in Frage stellte, bestand aus Sicht der Kläg e- rin als verständige und auf ihre Interessen bedachte Gläubigerin Veranlassung, nach etwaigen Indizien für oder gegen eine bestehende Rechtsscheinhaftung zu forschen. Ein solcher Anlass bestand vorl iegend jedoch erst ab dem Jahr 2008, nachdem der Streithelfer die Klägerin zur Rückzahlung der von ihm auf das Darlehen geleisteten Beträge aufgefordert hatte. (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich eine O b- liegenheitsverletzung der Klägerin im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch 33 34 - 15 - nicht aus einer auf bilanzrechtliche Erwägungen oder auf Vorgaben der BaFin in d em Rundschreiben 34/2002 gestützten Pflicht zur Überprüfung der Darl e- hensverträge ableiten. Die infolge des handelsbilanzrech tlichen Vorsichtspri n- zips (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) und des Rundschreibens 34/2002 der BaFin durchzuführenden Überprüfungen betreffen von der Klägerin eingegangene Kreditverhältnisse und damit verbundene Darlehensrückzahlungsansprüche. Sie dienen insbesonde re der Einschätzung bestehende r Kreditrisiken und der Bewertung bereits aktivierter Darlehensrückzahlungsansprüche. Eine Pflicht, potenziellen (bislang nicht aktivierten) Forderungen gegen Dritte nachzuspüren, besteht insoweit nicht. Dementsprechend kann a us einem etwaigen pflichtwidr i- gen Unterlassen von handelsbilanzrechtlich oder nach dem o.g. Rundschreiben gebotenen Überprüfungen von Kreditverhältnissen auch nicht auf eine auf gr o- ber Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Klägerin von den ihren Bereich e- rungsanspruch gegen die Beklagte begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschlossen werden. (4) Eine Obliegenheit der Klägerin, einem Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte bereits im Jahr 2004 nachzugehen, bestand entgegen der Au ffa s- sung des Berufungsgerichts auch nicht aufgrund eines Organisationsverschu l- dens. Das Berufungsgericht geh t zwar zutreffend davon aus, dass die Klägerin als Gläubiger i n ihre Forderungen organisiert und kontrolliert verwalten muss. Organisationsmängel in diesem Bereich können unter Umständen auch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB b e- gründen (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 20 14 , § 199 Rn. 77). Bei der von der Klägerin hier geltend gemachten Bereicheru ngsforderung ha n- delt es sich aber nicht um eine Rückforderung aus organisiert und kontrolliert zu verwaltenden Vertragsverhältnissen mit der Beklagten. Die Bereicherungsford e- 35 36 - 16 - rung beruht letztlich allein auf der Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages, den d ie Klägerin mit einer anderen Person dem Streithelfer eingegangen ist. Erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Streithelfer mit seinem Rückzahlungsbegehren an die Klägerin herangetreten ist, bestand für diese Anlass, nach etwaigen a n- spruchsbegründenden Umstä nden zu forschen. 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, der Klägerin sei es bereits im Jahr 2004 zumutbar gewesen, verjährungshe m- mende Maßnahmen zu ergreifen. Tatsächlich war der Klägerin eine den Verjä h- rungslauf hemmende Klage gegen die beklagte Fondsgesellschaft auf Rüc k- za h lung der Darlehensvaluta hier jedoch erst ab dem Jahr 2010 zumutbar. a) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässi gkeit beruht, u n- terliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung zwar nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Die Frage wird aber auch maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbark eit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326; Senatsurteile vom 23. September 2008 XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 17 , vom 15. Juni 2010 XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 , vom 11. September 2012 XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 35 und vom 28. Oktober 2014 XI ZR 348/13, WM 2014 , 2261 Rn. 49 ff. ). Au s- nahmsweise kann nämlich Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährung s- beginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vo r- liegt, die s elbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen ve r- mag . In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übe r- greifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senatsurteile vom 23. September 2008, aaO, Rn. 15 , vom 15. Ju ni 2010, aaO, Rn. 12 und vom 28. Oktober 2014, aaO , Rn. 35). 37 38 - 17 - b) Nach diesen Grundsätzen war der Klägerin vorliegend eine Klage g e- gen die Beklagte auf Rückzahlung des valutierten Darlehensbetrages erst ab dem Zeitpunkt zuzumuten, ab dem sie wusste , dass sie die von dem Streithelfer auf den Darlehensvertrag hin erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückza h- len muss. Diese Kenntnis hat die Klägerin erst durch die rechtskräftige Voren t- scheidung vom 15. September 2010 erlangt, durch die s ie zur Rückzahlung an den Streit helfer verurteilt wurde . Mit einer vor dem Jahr 2010 gegen die beklagte Fond s gesellschaft g e- richteten Klage hätte die Klägerin wirtschaftlich das verlangen müssen, was sie von dem Streithelfer als Leistung auf dessen Darlehensschuld bereits v erei n- nahmt hat te . Bis zum Abschluss des Vorprozesses a m 15. September 2010 stand nicht fest, dass die Klägerin dem Streithelfer die von ihm gezahlten Da r- lehensraten zu erstatten hat. Die Klägerin hätte folglich mit einer Rechtsverfo l- gung gegen die B eklagte von dieser einen wirtschaftlichen Ausgleich für die Auszahlung der Darlehensbeträge verlangen müssen, ohne dass der dafür vor - ausgesetzte Ausfall mit den entsprechenden Darlehensforderungen gegen den Streithelfer festgestanden hätte. Dies hätte eine Klage gegen die B eklagte auf Herausgabe dieser angeblich rechtsgrundlos zugeflossener Leistungen erfo r- dert, obwohl die Klägerin in dem noch laufenden Vor prozess die Forderung des Streithelfers auf Rückzahlung seiner Tilgungsleistungen abgelehnt hat te , weil rech tswirksame Darlehensverträge bestünden und sie deswegen die Darl e- hensvaluta mit Rechtsgrund an den Streithelfer geleistet habe. Die Erfolgsau s- sichten einer solchen Rechtsverfolgung waren schon wegen des Einwands der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) unsicher und zweifelhaft . Zudem hätte sich die Klägerin bei der Begründung einer solchen Klage zu ihrer zentralen Tatsachenbehauptung im noch nicht abgeschlossenen Vo r- prozess in Widerspruch setz en müssen, ihr hätte vor Abschluss der Darlehen s- 39 40 41 - 18 - verträge mit dem Streit helfer eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorgel e- gen. In einer solchen Situation muss es deswegen dem möglichen Bereich e- rungsgläubiger unbenommen bleiben , abzuwarten , bis seine Verpflichtung, das bereits Erlangte wieder herauszugeben, feststeht (vg l. dazu auch BGH , Urteile vom 11. Mai 1989 - III ZR 88/87, WM 1990, 202, 207 und vom 6. Mai 1993 III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325 f.) , sei es aufgrund eines rechtskräftigen U r- teils, sei es aufgrund einer mit dem Dritten getroffenen Vereinbarung. D er Kl ä- ge rin war somit die Erhebung eine r auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichtete n Klage gegen die Fondsgesellschaft aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erst zuzumuten, als durch die rechtskräftige Vorentscheidung vom 15. September 2010 feststand, dass si e die bereits auf das Darlehen von dritter Seite erbrachten Tilgungsleistungen wieder zurückzahlen muss. c) Nicht s anderes gilt für die Zumutbarkeit einer Streitverkündung. Da die Zumutbarkeit verjährungshemmender Handlungen in erster Linie vom Kenn t- ni sstand des Anspruchsinhabers abhängt, kommt der Frage, ob die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung oder durch Streitverkündung bewirkt we r- den kann, kein e für den Verjährungsbeginn entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330). d) Die für die Bereicherungsforderung der Klägerin geltende dreijährige Verjährungsfrist (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB) wurde folglich gemäß § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt, da die Rückzahlungspflicht der Klägerin gegenüber dem Strei t- helfer erst seit Eintritt der Rechtskraft der Vorentscheidung vom 15. September 2010 hinreichend feststand. Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist von zehn Jahren im Sinne des § 1 99 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB begann gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB demgegenüber am 1. Januar 42 43 44 - 19 - 2002 zu laufen. Bei Eingang der hiesigen Klage am 30. Mai 2011 waren beide Verjährungsfristen daher noch nicht abgelaufen und wurden gemäß § 2 04 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. III. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO). Dieses wird zunächst f est zu stellen haben, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Bereicherungsforderung aufgrund der von ihr behaupteten Ausgliederung des Geschäftsbereichs Privat - und Geschäftskunden auf sie a k- tivlegitimiert ist ( vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2011 9 U 88/11, Seite 10 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juli 2011 9 U 13/10, juris Rn. 35 ff.). Soweit das Berufungsgericht danach die Aktivlegitimation der 45 46 - 20 - Klägerin feststellen sollte, wird es zudem Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage zu treffen haben, ob das streitgegenständliche Darl e- hen auf ein Konto der Beklagten ausgezahlt wurde. Joeres Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.08.2011 - 12 O 194/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2012 - 9 U 146/11 -
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