ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZR303.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 303/16 vom 19. Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Grupp , die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 19. Juli 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e- sen. Der Wert des Verfahr ens der Nichtzulassun gsbeschwerde wird auf 183.699,05 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Es ist zulassungsrec htlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsg e- richt einen Zurechnungszusammenhang zwischen der festgestellten Pflichtve r- letzung und dem geltend gemachten Schaden bejaht hat. Entgegen der A n- nahme der Beschwerde haften die Beklagten nicht für pflichtwidri ges Untäti g- bleiben des Finanzamtes. Vielmehr haben die Beklagten nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das durch § 171 Abs. 10 AO begründete Risiko erhöht , dass ein geänderter Grundlagenb e- 1 2 - 3 - scheid (§ 179 AO) wegen Ablauf s der auch zulasten des Steuerpflichtigen wi r- kenden Umsetzungsfrist keinen Eingang in eine geänderte Einkommensteue r- festsetzung findet, obgleich es ihnen möglich und ihre vertraglich übernommene Pflicht gewesen wäre, gerade dieses Risiko und seine Folgen zu vermeiden . Die Rechtssache hat daher weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorau s- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Lohmann Grupp Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG München I , Entscheidung vom 30.07.2015 - 4 O 14128/14 - OLG München, Entscheidung vom 23.11.2016 - 15 U 3222/15 - 3
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