BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 304/13 Verkündet am: 10. September 2015 Preuß Justizangestellte als Ur kundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren Art. 3 Abs. 1, 16, Abs. 1, 25, Abs. 1, 26 Zur Anerkennung der Wirkungen eines Insolvenzverfahrens nach englisch em Recht im Inland. BGH, Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird der die Berufung zurückwe i- sende Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. November 2013 aufgehoben und d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revis i- onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirkungen eines britischen Insolvenzverfa h- rens im Inland. Anlass ist die Inanspruchnahme des Beklagten durch die Kläg e- rin aus einer Bürgschaft. Der Beklagte war alleiniger Aktionär und Vorstand der H . AG (fortan: Gesellschaft) und hatte sich für Darlehensforderungen der Klägerin g e- gen d ie Gesellschaft selbstschuld nerisch verbürgt. Nachdem die Gesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, kündigte die Klägerin ein Darlehen 1 2 - 3 - Anspruch. Es kam zu vorg erichtlicher Korrespondenz, die der Beklagte z u- nächst aus dem Iran und später aus dem Vereinigten Königreich führte. Auf Antrag des Beklagten wurde dort am 26. August 2011 ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen eröffnet. Nachdem die Darlehensschul d durch Verwertun g anderer Sicherheiten teilweise zurückgeführt werden konnte, hat die Klägerin den Beklagten mit Kl a- ge vom 24. Januar 2012 vor dem Landgericht Köln aus der Bürgschaft auf Za h- lung von 165.696,44 in Anspruch genommen. Der Bekl agte hat sich der Inanspruchnahme mit dem Hinweis auf das britische Insolvenzverfa h- ren widersetzt. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurück gewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zu r Aufhebung des die Berufung zurückweisenden Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (fortan: EuInsVO) angenommen, weshalb der 3 4 5 - 4 - Einwand des Beklag ten, im Vereinigten Königreich sei ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht über sein Vermögen anhängig, nicht durchgreife. Der Bekla gte habe den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen einzig in das Vereinigte Königreich verlegt, um sich rechtsm issbräuchlich den berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen. Zwar müsse im Grundsatz ane r- kannt werden, dass sich ein ausländisches Insolvenzgericht für örtlich zuständig erkläre. Dass insoweit eine ordnungsgemäße Prüfung stattgefunden habe, e r- gebe sich aus den vom Beklagten vorgelegten Dokumenten jedoch nicht, e r- gänzenden Vortrag habe er nicht gehalten. II. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Aufgrund der bisher vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen kann ein Verstoß gege n die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 26 EuInsVO nicht angenommen werden. 1. Nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO wird die Eröffnung eines Insolvenzve r- fahrens durch ein nach Art. 3 der Verordnung zuständiges Gericht eines Mi t- gliedstaats in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung im Staat der Verfahrenseröffnung wirksam ist. Ohne weitere Förmlichkeiten werden die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens e r- gangenen Entscheidungen ebenfalls anerkannt , wenn diese von einem Gericht getroffen worden sind, dessen Eröffnungsentscheidung nach Art. 16 EuInsVO anerkannt wird (Art. 25 Abs. 1 EuInsVO). Die Formulierung des Art. 16 Abs. 1 EuInsVO ( " durch ein nach Art. 3 z u- ständiges Gericht " ) ist nicht dahingehend zu versteh en, dass im Anerkennung s- 6 7 8 - 5 - staat z u prüfen ist, ob das Gericht für die V erfahrenseröffnung zuständig war . Dies verbietet der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. die 22. B e- gründungserwägung zur EuInsVO). Dieser verlangt, dass die Gerichte der übr i- gen Mitgliedstaaten die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anerkennen, ohne die vom ersten Gericht hinsichtlich seiner Zuständigkeit a n- gestellte Beurteilung überprüfen zu können (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C - 341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg . 2006, I - 3813 Rn. 38 ff; vom 21. Januar 2010, C - 444/07, MG Probud Gdynia sp. z o.o., Slg. 2010, I - 00417 Rn. 29). Dies gilt auch für die Anerkennung der zur Durchführung und Beendigung eines Inso l- venzverfahrens ergangenen Entscheidungen im Sinne des Art. 2 5 Abs. 1 EuInsVO (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 30 ff). Nach Art. 26 EuInsVO kann sich jeder Mitgliedstaat allerdings weigern, ein in einem anderen Mitgliedstaat eröffnetes Insolvenzverfahren anzuerkennen oder eine in einem solchen Verfahre n ergangene Entscheidung zu vollstrecken, soweit diese Anerkennung oder diese Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit seiner öffentlichen Ordnung, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freihe i- ten des Einzelnen, unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 33). 2. Eine Anwendung des Ordre - Public - Vorbehalts gemäß Art. 26 EuInsVO kommt in Betracht, wenn das Ergebnis der Anerkennung oder Vollstreckung der in einem andere n Mitgliedstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentl i- chen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren G e- gensatz zur Rechtsordnung des Anerkennungs - oder Vollstreckungsmitglie d- staats stünde. Es muss sich bei diesem Verstoß um ei ne offensichtliche Verle t- zung einer in der Rechtsordnung des Anerkennungs - oder Vollstreckungsmi t- 9 10 - 6 - gliedstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundl e- gend anerkannten Rechts handeln ( EuGH, Urteil 28. März 2000, C - 7/98, Kro m- bach, Slg. 2000, I - 01935 Rn. 37; vom 11. Mai 2000, C - 38/98, Renault, Slg. 2000, I - 02973 Rn. 30; vom 2. April 2009, C - 394/07, Gambazzi, Slg. 2009, I - 2563 Rn. 27; vom 28. April 2009, C - 420/07, Apostolides, Slg. 2009, I - 3571 Rn. 59; vom 6. September 2012, C - 619/10, RIW 2012, 781 Rn. 51). Der Ordre - Public - Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO kann demnach nur in Ausnahmefällen einschlägig sein (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, aaO Rn. 62; vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 34). 3. Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheid ung nicht g e- recht. a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, dass der Beklagte den Mitte l- punkt seiner hauptsächlichen Interessen (vgl . Beck, ZVI 2011, 355, 358 ff) ta t- sächlich in das Vereinigte König reich verlegt hat te. Es hat für auss chlaggebend geha lten, dass die Verlegung durch den Schuldner erfolgt sei , um sich den b e- rechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen , was als rechtsmis s- bräuchlich anzusehen sei . Diese Erwägung trägt nicht. Ein Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung lieg t nicht schon dann vor, wenn das mitglie d- staatliche Gericht einen in seinem Zuständigkeitsbereich allein zur Erlangung der Restschuldbefreiung begründeten Mittelpunkt der hauptsächlichen Intere s- sen des Schuldners anerkennt. b) Ein Verstoß gegen die ö ffentliche Ordnung gemäß Art. 26 EuInsVO folgt auch nicht daraus, dass sich das Berufungsgericht nicht hat davon übe r- zeugen kön nen, ob eine ordnungsgemäße Prüfung durch den englischen Ric h- ter habe stattgefun den . Jedenfalls bis zur Grenze der - im Streitfal l nicht festg e- 11 12 13 - 7 - stellten - Willkür begründen den Fehler bei der Annahme der internationalen Zuständigkeit keinen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung (vgl. Schmidt/Brinkmann, InsO, 18. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 8; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein /Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 10a; Mohrbu t- ter/Ringstmeier/Wenner, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 193). III. Der die Berufung zurückweisende Beschluss kann folglich keinen B e- stand haben. Die Sache ist nicht z ur Endentscheidung reif, weil es an Festste l- lungen zum Inhalt des englischen Rechts fehlt . 1. Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Erme ssen. Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspr a- xis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berü cksichtigen. Der Tatrichter ist gehalten, das Recht als Ganzes zu ermitteln, wie es sich in Lehre und Rechtsprechung entwickelt hat. Er muss dabei die ihm zugänglichen E r- kenntnisquellen ausschöpfen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 305/01, NJW 2003, 2 685, 2686; vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13, WM 2014, 357 Rn. 15). 2. Vom Inhalt des englischen Rechts hängt ab, ob der Beklagte passiv prozessführungsbefugt und die Klage deshalb zulässig ist. Die Prozessfü h- 14 15 16 - 8 - rungsbefugnis kann beeinflusst werden du rch die Eröffnung eines Insolvenzve r- fahrens und durch dessen Einstellung oder Aufhebung (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06, ZInsO 2008, 1279 Rn. 7). Dies gilt auch für ein Insolvenzverfahren nach englischem Recht. Auf die Frage, ob das V erfa h- ren Wirkungen im In land zeitigt, kommt es nicht an, wenn die Prozessführung s- befugnis auch unter Berücksi chtigung des englischen Rechts anzunehmen ist. a) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen über die Durc h führung und eine etwaig e Beendigung des am 26. August 2011 eröffneten Insolvenzverfahrens getroffen. Nach dem im Revisionsverfahren gehaltenen Parteivortrag hat d er Beklagte am 26. Au gust 2012 Restschuldbefreiung ( " discharge from bankruptcy " ) erlangt . Mit der Restschuldbe freiung dürfte das Insolvenzverfahren abgeschlossen worden sein (vgl. Insolvency Act 1986, Se c- tion 278 (b); Zilkens, Die discharge in der englischen Privatinsolvenz, 2006, S. 91; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 130) . Je denfalls ab diesem Zeitpunkt könnte die Klägerin wieder b e- rechtigt gewesen sein, ihren Bürgschaftsanspruch außerhalb des englischen Insolvenzverfahrens zu verfolgen, was auf die passive Prozessführungsbefu g- nis des Beklagte n schließen ließe (vgl. BGH, Urtei l vom 14. Januar 2014 , aaO Rn. 11). b) Sollte das englische Recht der Prozessführungsbefugnis des Bekla g- ten weiterh in entgeg enstehen, wäre die Klage zulässig, wenn das im Vereini g- ten Königreich eröffnete Insolvenzverfahren in De utschland nicht anzuer kennen sein sollte . Auch dies kann nicht ohne Feststellungen zum Inhalt des englischen Rechts beurteilt werden. 17 18 - 9 - aa) Die Klägerin hat sich darauf berufen, der Beklagte habe die Eröf f- nung des englischen Insolvenzverfahrens durch Täuschung des Insolvenz ric h- ters über den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen erlangt. Tatsächlich habe der Beklagte weiterhin in Deutschland gelebt, so dass der englische Inso l- venzrichter international nicht zuständig gewesen sei. (1) Im Schrifttum wird teilweise angenommen, dass der inländische Gläubiger von der Einlegung eines Rechtsbehelfs in dem Mitgliedstaat der Ve r- fahrenseröffnung absehen und sich stattdessen im Inland auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung berufen kann, wenn der Schuldner die Eröf f- n ungsentscheidung durch Täuschung des Gerichts erlangt hat (so etwa Ma n- kowski, KTS 2011, 185, 205 f; Schmidt/Brinkmann, InsO, 18. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 8; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 14. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 6). D a- nach wäre ein Verstoß gegen die öffen tliche Ordnung im Sinne des Art. 26 EuInsVO im Streitfall schon dann anzunehmen, wenn es der darlegungs - und beweisbelasteten Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1996 - IX ZR 339/95, BGHZ 134, 79, 91 f; Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 104/ 00, WM 2002, 143, 144; vom 6. Oktober 2005 - IX ZB 360/02, WM 2006, 597, 598) gelänge, die behauptete Täuschung nachzuweisen. Auf eine Recht s- schutzmöglichkeit im Vereinigten Königreich käme es nicht an. Andere Autoren gehen davon aus, dass auch die Erlangu ng einer Eröffnungsentscheidung i n- folge Täuschung des Gerichts - soweit möglich - durch Einlegung eines Rechtsbehelfs im Eröffnungsstaat geltend gemacht werden muss (Jacoby, GPR 2007, 200, 204 f; Mehring, ZInsO 2012, 1247, 1250; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 20 83; Vallender, ZInsO 2009, 616, 620; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/ Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 10a). 19 20 - 10 - (2) Richtig ist die letztgenannte Ansicht. Nach der 22. Begründungse r- wägung zur EuInsVO sollen die zulässigen Gründe für e ine Nichtanerkennung der in einem Mitgliedstaat getroffenen Entscheidungen über die Eröffnung, Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein. Dies verdeutlicht den Ausnahmecharakter des Ordre - Public - Vorbehalts gemäß Art. 26 EuInsVO. Dessen Anwendung ist nicht unbedingt notwendig, wenn die von einem mitgliedstaatlichen Insolven z- verfahren betroffene Person im Staat der Verfahrenseröffnung zureichenden Rechtsschutz suchen kann. Der Grundsatz des gegensei tigen Vertrauens g e- bietet es daher, dass die betroffene Person die Gerichte im Eröffnungsstaat anruft, wenn sie meint, der Schuldner habe die Eröffnungsentscheidung durch Täuschung über den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen erschlichen. Damit v erbundene Erschwernisse für die Person sind zur Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung (vgl. die 2. Begründungserwägung zur EuInsVO) hinzunehmen. Dies haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union durch die kürzlich erfolgte Neufassung der EuInsVO (Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren; ABl. L 141/19 vom 5. Juni 2015) bestätigt. Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung sieht das Recht (auch) jedes Gläub igers vor, die Eröffnungsentscheidung aus Gründen der internationalen Zuständigkeit anzufechten. Dabei handelt es sich um eine von mehreren Schutzvorkehrungen, um betrügerisches oder missbräuchliches Forum Sho p- ping zu verhindern (vgl. die 29. Begründungser wägung zur Verordnung iVm der 34. Erwägung " darüber hinaus " ). Danach kann und muss der Gläubiger auch im Falle einer durch Täuschung erschlichenen Zuständigkeitsentscheidung Rechtsschutz im Staat der Verfahrenseröffnung suchen. Nichts anderes gilt 21 22 - 11 - nach der zeit noch geltender Rechtslage, wenn das Recht des Eröffnungsstaats eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit vorsieht. bb ) Die Klägeri n hat sich ferner darauf berufen, s ie habe keinerlei Mö g- lichkeit gehabt, zur internationalen Zuständigkeit des Col chester County Court Stellung zu nehmen. Sie hat hierzu vorgetragen, das Schreiben des Official R e- ceiver vom 6. Ok tober 2011, mi ttels dessen sie über die Verfahrenser öffnung informiert werden s ollte, sei nicht zugegangen. Bis zur Zustellung der Klagerw i- d er ung am 26. April 2012 habe die Klägerin keinerlei Kenntnis von dem engl i- schen Insolvenzverfahren gehabt. (1) Nach der Rechtsprechung de s Europäischen Gerichtshofs ist Art. 26 EuIns VO anwend bar , wenn die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzve r- fa hrens unter offensichtlichem Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör einer von einem solchen Verfahren betroffenen Person ergangen ist. Dabei geht es um den allgemeinen unionsrechtlichen Rechtsgrundsatz, dass jedermann Anspruch auf ein faires Ve rfahrens hat. D er Richter im Inland kann sich nicht darauf beschränken, seine eigenen Vorstellungen von der Mündlic h- keit des Verfahrens und von der fundamentalen Rolle, die dies e in seiner Rechtsordnung spielt, zu übertragen. Vielmehr muss er anhand sämtli cher U m- stände beurteilen, ob die betroffene Person in dem mitgliedstaatlichen Verfa h- ren hinreichend die Möglichkeit hatte, gehört zu werde n (EuGH, Urteil vom 2. Mai 2006, C - 341/04, Eurofood IFSC Ltd, Slg. 2006, I - 3813 Rn. 65 ff ). (2) Das Berufungsger icht w ird deshalb unter Würdigung sämtlicher U m- stände zu prüfen haben, ob sich die Klägerin nach englischem Recht hinre i- chen d Gehör verschaffen und zur internationalen Zuständigkeit des Colchester City Court Stellung nehmen konnte. Eine Rechtsschutzmöglich keit könnte auch 23 24 25 - 12 - in dem Verfahren zur Annullierung englischer Insolvenzeröffnungsentscheidu n- gen zu erblicken sein. Gemäß Insolvency Act 1986, S ection 282 (1) (a) kann der Eröffnungsb e- schluss annulliert werden, wenn dieser aus Gründen, die bei dessen E rlass schon vorlagen, nicht hätte ergehen dürfen. Da der Insolvency Act keine Reg e- lung enthält, durch welche der berechtigte P ersonenkreis beschränkt wird, dür f- ten alle Betroffenen berechtigt sein, die Annullie rung zu beantragen. Der Antrag soll auch noch nach Eintritt der Restschuldbefreiung gestellt werden können und m it der dann erfolgenden Annullie rung die bereits eingetretene Durchse t- zungssperre entfallen (Mehring, ZInsO 2012, 1247, 1250 f; Goslar, NZI 2012, 912, 915 f; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 2081; Renger, Wege zur Restschuldb e- freiung nach dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 98 ff; vgl. auch High Court of Justice Birmingham, Entscheidung vom 29. August 2012, Case No. 957 of 2010). (3 ) Allein der Umstand, dass der Gläubiger keine verfahrensrechtl iche Möglichkeit hatte, sich in dem ausländischen Verfahren Gehör zu verschaffen, reicht allerdings nicht aus, um der ausländischen Entscheidung die Anerke n- nung zu versagen. Vielmehr muss gemäß Art. 26 EuInsVO die Anerkennung oder die Vollstreckung der Ent scheidung in dem Mitgliedstaat zu einem Erge b- nis führen, das offensichtlich mit der inländischen öffentlichen Ordnung, insb e- sondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des E inzelnen, unvereinbar ist (vgl. F löther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 6; HK - InsO / Stephan, 7. Aufl., Art. 26 EuInsVO Rn. 2; Kemper in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2010, Art. 26 Rn. 4; Mohrbutter/Ringstmeier/Wenner, Handbuch Insolvenzve rwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 193). Ein solches Ergebnis könnte 26 27 - 13 - dann gegeben sein, wenn festgestellt wird, dass der Beklagte sich rechtsmis s- bräuchlich die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts im Vereinigten Königreich erschlichen hat, indem er die Verlegu ng des Mittelpunktes seiner hauptsächl i- chen Interessen vorgetäuscht hat. Die Klägerin hat mit ihrer im Revisionsverfahren erhobenen Gegenrüge geltend gemacht, für den Fall, dass es tatsächlich darauf ankomme, ob der B e- klagte den Mittelpunkt seiner ha uptsächlichen Interessen nur zum Schein in das Vereinigte Königreich verlegt habe, hätte sie sich auf einen entsprechenden Hinweis zum Beweis für ihre Behauptung, dass der Beklagte weiter in Deutsc h- land gewohnt habe, auf das Zeugnis der Ehefrau des Beklagt en berufen. Sollte es nach der Feststellung des englischen Rechts durch das Berufungsgericht hier auf noch ankommen, weil für die Klägerin keine Möglichkeit gegeben war oder is t, ihr e Rechte im englischen Insolvenzverfahren wahrzunehmen, wird ihr Gelegenhei t zu geben sein, ihren Vortrag insoweit noch zu ergänzen und B e- weis für den ihr obliegenden Nachweis der Zuständigkeitserschleichung an z u- treten. 3. Ist die Klage deshalb zulässig, weil der Beklagte zwischenzeitlich Restschuldb efreiung erlangt hat und aus diesem Grund (wieder) prozessfü h- rungsbefugt ist, kann der streitgegenständliche Bürgschaftsanspruch ohne we i- teres durchsetzbar sein, wenn die Restschuldbefrei ung den Bürgschaftsa n- spruch nicht umfasst (vgl. dazu Insolvency Act 1986, Section 281; Zilken s, Die discharge in der englischen Privatinsolvenz, 2006, S. 77 f; Renger, Wege zur Restschuldbefreiung nach dem Insolvency Act 1986, 2012, S. 111 ff ; jeweils zur Reichweite der Restschuldbefreiung ). Für den Fall, dass der Bürgschaftsa n- spruch von der Rests chuldbefreiung erfasst wird, kann die Klage nur dann b e- gründet sein, wenn die Restschuldbefreiung in Deutschland nicht anzuerkennen 28 29 - 14 - ist. Die vorstehenden Ausführungen unter 2. b) gelten sinngemäß. Da der Ordre - Public - Vorbehalt des Art. 26 EuInsVO sowohl f ür die Eröffnungsen t- scheidung nach Art. 16 Abs. 1 EuInsVO gilt als auch auf Entscheidungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO anzuwenden ist, kann offenbleiben, ob es sich bei der Restschuldb efreiung nach englischem Recht um einen Fall des Art. 25 Abs. 1 EuInsVO handelt oder ob wegen der im Regelfall automatisch eintretenden Befreiung (vgl. Ren ger, aaO S. 104 f; Priebe, ZInsO 2012, 2074, 2079) Art. 16 Abs. 1 EuInsVO einschlägig ist (vgl. Vallender, ZInsO 2009, 616, 618; Mansel in Festschrift von Hoffmann, 2011, S. 683, 685; Mankowski, KTS 2011, 185, 201). Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.12.2012 - 15 O 35/12 - OLG K öln, Entscheidung vom 11.11.2013 - 13 U 261/12 -
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