BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 3/05 Verk374ndet am: 19. September 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SchuldRAnpG 247 20 Abs. 1, 3; NutzEV 247247 3, 6 Das Erh366hungsverlangen nach 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG setzt im Gegensatz zum Verlangen nach 247 20 Abs. 1 SchuldRAnpG i.V.m. 247 6 NutzEV keine be-sondere Begr374ndung voraus. BGH, Urteil vom 19. September 2007 - XII ZR 3/05 - LG Magdeburg AG Magdeburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dr. Ahlt und Dose f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 2. Dezember 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt eine Erh366hung des Pachtzinses nach dem Schuld-rechtsanpassungsgesetz. 1 Mit Vertrag vom 1. Januar 1982 374berlie337 der D. A. der DDR dem Beklagten in der Wochenendsiedlung "B. See" die Parzelle S. weg zur Bebauung mit einem Wochenendhaus. Die Nutzung war unent-geltlich. 2 Am 12. Mai 1999 trafen die Landeshauptstadt Magdeburg als Verp344chte-rin und der Beklagte als P344chter folgende Vereinbarung: 3 - 3 - "Der bestehende Vertrag vom 01.01.1982 f374r ... wird fortgesetzt unter Ber374cksichtigung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldR304ndG) vom 21.09.1994. Der Pachtzins betr344gt r374ckwirkend ab 01.01.1996 lt. eines erstellten Gut-achtens 374ber den orts374blichen Pachtzins 1,20 DM/m262 . Nach den vorliegenden und best344tigten Vermessungsunterlagen betr344gt der Zins f374r Parz. 12 f374r 298 m262 x 1,20 DM und somit 357,60 DM/Jahr. ... Eine zuk374nftige Anpassung an den Pachtzins bleibt vorbehalten." Mit Zuordnungsbescheid vom 13. Dezember 2000 wurde festgestellt, dass die Kl344gerin Eigent374merin des Grundst374cks geworden ist. 4 Der Gutachterausschuss f374r Grundst374ckswerte f374r den Bereich des Ka-tasteramtes Magdeburg ermittelte zum Wertermittlungsstichtag 19. Juni 2002 ein orts374bliches Nutzungsentgelt von 1,20 200/m262. Am 16. Oktober 2002 schrieb das Bundesverm366gensamt Magdeburg an den Beklagten: 5 "... mit Wirkung vom 01. Januar 2003 erh366he ich das Nutzungsentgelt f374r die von Ihnen am B. See genutzte Parzelle 12 auf 1,20 200/m262/Jahr. Bei einer Parzellengr366337e von 298 m262 ergibt sich ein j344hrliches Nutzungs-entgelt von 1,20 200/m262/Jahr x 298 m262 = 357,60 200/Jahr. Mit der Erh366hung wird das orts374bliche Entgelt nicht 374berschritten. Der Gutachterausschuss ist bei der Ermittlung des orts374blichen Entgeltes von einer Verzinsung des Bodenwertes ausgegangen, da orts374bliche Entgelte in vergleichbaren Gemeinden f374r Grundst374cke vergleichbarer Art, Gr366337e, Beschaffenheit und Lage nicht ermittelt werden konnten (247 3 Abs. 3 Nutzungsentgeltverordnung). Dabei hat der Gutachterausschuss einen Pachtzinssatz von 3,5 % p.a. angesetzt. Das Gutachten des Gut-achterausschusses kann im Bedarfsfall hier im Hause eingesehen wer-den. Ab 01. Januar 2003 ist von Ihnen daher ein Nutzungsentgelt in H366he von 357,60 200/Jahr zu zahlen." - 4 - Der Beklagte zahlte f374r das Jahr 2003 weiterhin 182,84 200 (= 357,60 DM). 6 7 Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 178,80 200 abgewiesen. Die zugelassene Berufung, mit der die Kl344gerin nach teilweiser R374cknahme noch 174,76 200 geltend macht, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 8 1. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r die Revision noch von Bedeu-tung, ausgef374hrt: Die Pacht ergebe sich zun344chst aus der Willens374bereinstim-mung der jeweiligen Vertragspartner. Danach betrage der Pachtzins 182,84 200. 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG gebe eine Befugnis zur Abgabe einer einseitigen rechtsgestaltenden Erkl344rung. Die Bestimmung finde auf das Pachtverh344ltnis Anwendung, weil ein Vertrag im Sinne der 247247 1, 3 SchuldRAnpG vorliege und die vereinbarte Pacht die orts374bliche H366he erreicht habe. Die Erreichung der orts374blichen Pacht sei zwischen den Parteien in der Vereinbarung vom 12. Mai 1999 festgestellt worden und vor dem Amtsgericht au337er Streit gewesen. So-weit der Beklagte nunmehr Zweifel 344u337ere, m374sse sein Vorbringen aufgrund prozessualer Vorschriften (247247 138, 529, 531 ZPO) au337er Betracht bleiben. Die Kl344gerin sei befugt, nach Abgabe einer einseitigen Erkl344rung zur Pachtzinsh366he auf erh366hte Zahlung zu klagen. Der Auffassung, dass zun344chst Klage auf An-nahme des Vertragsangebotes zur Erh366hung des Entgelts erhoben werden m374sse, folge das Berufungsgericht nicht. 9 - 5 - Die Erh366hungserkl344rung der Kl344gerin vom 16. Oktober 2002 sei nicht wirksam. Nach 247 20 Abs. 3 Satz 3 SchuldRAnpG sei das Anpassungsverlangen gegen374ber dem anderen Teil schriftlich geltend zu machen. Welchen inhaltli-chen Anforderungen das schriftliche Anpassungsverlangen gen374gen m374sse, ergebe sich nicht direkt aus dem Gesetzeswortlaut, lasse sich aber aus der rechtlichen Wirkung des Anpassungsverlangens herleiten. Das Anpassungsver-langen m374sse zun344chst die H366he des k374nftig zu zahlenden Nutzungsentgeltes oder zumindest den Anpassungsbetrag nennen. Da die Anpassungserkl344rung zustimmungsfrei ausgestaltet sei und allein durch die Zusendung der Erkl344rung automatisch rechtswirksam in das bestehende Rechtsverh344ltnis, dieses ab344n-dernd, eingreife, sei weiterhin erforderlich, dass die Gesetzesgrundlage der Er-kl344rung und das Vorliegen der Zul344ssigkeitsvoraussetzungen f374r die Erkl344-rungsabgabe dem anderen Teil gegen374ber genannt w374rden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts erfordere ein einseitiges rechtsgestaltendes Anpassungsver-langen gem344337 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG als Mindestvoraussetzung die Anga-be, auf welcher Rechtsgrundlage das Anpassungsverlangen ergehe, die Erkl344-rung, dass die Zul344ssigkeitsvoraussetzung der Nichterh366hung des Nutzungs-entgeltes seit einem Jahr und der Ver344nderung des orts374blichen Entgeltes seit-dem um mehr als 10 %, unter Darstellung der konkreten 304nderung des orts374bli-chen Entgelts in diesem Zeitraum, vorl344gen, und die Nennung des neu verlang-ten Entgeltes oder zumindest des Anpassungsbetrages. Erst bei Nennung die-ser Fakten sei f374r den anderen Vertragsteil das Anpassungsverlangen nach-vollziehbar. Nur dann sei es unter dem Aspekt der zu schaffenden Rechtssi-cherheit und der zu beachtenden Vertragsgerechtigkeit gerechtfertigt, dass das Anpassungsverlangen automatisch einseitig gestaltende Wirkung entfalte. 10 Das Anpassungsverlangen der Kl344gerin vom 16. Oktober 2002 gen374ge diesen Mindestanforderungen nicht. Zwar sei es in Schriftform dem Beklagten zugegangen und benenne es das neu verlangte Entgelt. Es nenne jedoch we- 11 - 6 - der die Rechtsgrundlage der Erh366hung noch seien die Zul344ssigkeitsvorausset-zungen angef374hrt oder die Ver344nderung des orts374blichen Entgeltes im Einzel-nen aufgezeigt. Das Erh366hungsverlangen entfalte deshalb keine rechtsgestal-tende Wirkung. Daher k366nne die Kl344gerin das erh366hte Pachtgeld f374r 2003 nicht in Anspruch nehmen. 12 2. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die formalen An-forderungen des Berufungsgerichts seien schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil 247 20 Abs. 3 Satz 3 SchuldRAnpG nicht anwendbar sei. Die Bestimmung regele eine Anpassung des Nutzungsentgelts nach Erreichen der orts374blichen H366he, die Kl344gerin verlange aber lediglich eine Anpassung bis zur orts374blichen H366he. Diese k366nne gem344337 247 3 Nutzungsentgeltverordnung schrittweise ver-langt werden. Da die in 247 3 Abs. 1 Nr. 1 NutzEV genannten Fristen seit kurzem abgelaufen seien, stehe der sofortigen Geltendmachung des orts374blichen Ent-gelts nichts entgegen. 13 Mit dieser R374ge setzt sich die Revision zum einen in Widerspruch zum zweitinstanzlichen Vortrag der Kl344gerin, dass Grundlage der Anpassung des Nutzungsentgelts allein 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG sei. Zum anderen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass f374r das Erh366hungsver-langen der Kl344gerin ausschlie337lich 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG zur Anwendung kommen kann. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-richts haben die Parteien in der Vereinbarung vom 12. Mai 1999 festgestellt, dass die orts374bliche Pacht erreicht ist. Damit ist aber die Nutzungsentgeltver-ordnung auf das betroffene Vertragsverh344ltnis nicht mehr anwendbar; an seine 14 - 7 - Stelle tritt 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG (Kiethe/Matthiessen Kommentar zum SchuldRAnpG 247 20 Rdn. 18). 15 b) Zu Recht macht die Revision aber geltend, dass die Kl344gerin in ihrem Zulassungsverlangen das k374nftig zu zahlende Entgelt angegeben habe und dies f374r die Wirksamkeit des Erh366hungsverlangens ausreichend sei. Die Auf-fassung des Berufungsgerichts, neben der Nennung des neu verlangten Ent-gelts oder zumindest des Anpassungsbetrages verlange 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG als Mindestvoraussetzung die Angabe, auf welcher Rechts-grundlage das Anpassungsverlangen ergehe, und die Erkl344rung, dass das Nut-zungsentgelt seit einem Jahr nicht erh366ht worden sei und die Ver344nderung des orts374blichen Entgelts seitdem mehr als 10 % ausmache, findet im Gesetz keine St374tze. 247 20 Abs. 1 SchuldRAnpG regelt i.V.m. 247 6 NutzEV die Anpassung des in der DDR 374blich gewesenen niedrigen Nutzungsentgeltes bis zum Erreichen der orts374blichen Miete. Nach 247 6 Abs. 1 Satz 1 NutzEV muss der 334berlassende, der das Nutzungsentgelt erh366hen will, dem Nutzer jede Erh366hung in Textform erkl344-ren und begr374nden. Satz 2 verlangt die Angabe, dass mit dem Erh366hungsver-langen die orts374blichen Entgelte nicht 374berschritten werden. Gem344337 Satz 3 kann der 334berlassende zur Begr374ndung insbesondere Bezug nehmen auf 16 1. ein Gutachten des 366rtlich zust344ndigen Gutachterausschusses 374ber die orts374blichen Nutzungsentgelte f374r vergleichbar genutzte Grundst374cke oder eine Auskunft des Gutachterausschusses 374ber die in seinem Ge-sch344ftsbereich vereinbarten Entgelte nach 247 7, 2. ein Gutachten eines 366ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst344n-digen 374ber die orts374blichen Nutzungsentgelte f374r vergleichbar genutzte Grundst374cke, - 8 - 3. entsprechende Entgelte f374r die Nutzung einzelner vergleichbarer Grundst374cke; hierbei gen374gt die Benennung von drei Grundst374cken. 17 Damit sieht die Verordnung f374r Erh366hungsverlangen bis zum Erreichen der orts374blichen H366he eine Begr374ndung vor und zeigt auf, wie sie auszusehen hat. 18 Demgegen374ber regelt 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG die Erh366hung des Nut-zungsentgelts f374r den Fall, dass das Entgelt die orts374bliche H366he bereits er-reicht hatte und in der Folge eine weitere Anpassung erforderlich wird. Abs. 3 Satz 3 befasst sich mit der Form des Anpassungsverlangens. Danach muss es gegen374ber dem anderen Teil in Textform geltend gemacht werden. Eine Be-gr374ndung des Verlangens sieht das Gesetz hier nicht vor. Die Entstehungsge-schichte der Regelung spricht daf374r, dass es sich dabei um eine bewusste Ent-scheidung des Gesetzgebers und nicht etwa um ein Versehen handelt. aa) Art. 232 247 4 EGBGB regelt, dass Nutzungsverh344ltnisse nach den 247247 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund von Vertr344gen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, sich weiterhin nach den genannten Bestimmungen des Zivilge-setzbuches richten. Abs. 2 erm344chtigt die Bundesregierung, durch Rechtsver-ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften 374ber eine angemesse-ne Gestaltung des Nutzungsentgelts zu erlassen. Aufgrund dieser Erm344chti-gung ist die Nutzungsentgeltverordnung vom 22. Juli 1993 (BGBl. I 1993, S. 1339) ergangen. Diese sah in 247 6 vor, dass mit der Erh366hungserkl344rung die Mitteilung zu erfolgen hatte, das orts374bliche Entgelt werde nicht 374berschritten. Es gen374gte, wenn der Eigent374mer seinen Willen, er verlange f374r die 334berlas-sung des Grundst374cks ein h366heres Entgelt, hinreichend deutlich zum Ausdruck 19 - 9 - brachte (Thiele/Krajewski Schuldrechts344nderungsgesetz 247 6 Nutzungsentgelt-verordnung Rdn. 3). Eine besondere Begr374ndung war nicht erforderlich. 20 bb) Am 1. Januar 1995 trat das Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverh344ltnisse an Grundst374cken vom 21. September 1994 (Schuld-rechtsanpassungsgesetz; BGBl. I 1994, S. 2538) in Kraft. Dieses bestimmte in 247 20 Abs. 1, dass der Grundst374ckseigent374mer vom Nutzer die Zahlung eines Nutzungsentgelts verlangen kann und sich dessen H366he nach der Nutzungs-entgeltverordnung vom 22. Juli 1993 in ihrer jeweils g374ltigen Fassung richtet. In Abs. 3 war geregelt, dass, wenn das Nutzungsentgelt die orts374bliche H366he er-reichte, jede Partei bis zum Ablauf der K374ndigungsschutzfrist eine Entgeltan-passung nach Ma337gabe der folgenden Bestimmungen verlangen konnte. Da-nach war eine Anpassung zul344ssig, wenn das Nutzungsentgelt seit einem Jahr nicht ge344ndert worden war und das orts374bliche Entgelt sich seitdem um mehr als 10 % ver344ndert hatte. Nach Satz 3 war das Anpassungsverlangen gegen-374ber dem anderen Teil schriftlich geltend zu machen. Eine besondere Begr374n-dung des Anpassungsverlangens war nicht vorgesehen. cc) Mit der Verordnung zur 304nderung der Nutzungsentgeltverordnung vom 24. Juli 1997 (BGBl. I 1997, S. 1920) wurde mit Wirkung zum 31. Juli 1997 erstmals eine besondere Erl344uterungspflicht geschaffen. 247 6 Abs. 1 lautete da-nach: "Will der 334berlassende das Nutzungsentgelt nach dieser Verordnung er-h366hen, so hat er dies dem Nutzer f374r jede Erh366hung schriftlich zu erkl344ren. Die Erh366hung ist schriftlich zu erl344utern. Dabei ist anzugeben, dass mit dem Erh366-hungsverlangen die orts374blichen Entgelte nicht 374berschritten werden; wird dies mit dem Hinweis auf entsprechende Entgelte f374r die Nutzung einzelner ver-gleichbarer Grundst374cke begr374ndet, so gen374gt die Benennung von drei Grundst374cken". 334ber die Motive hei337t es dazu bei Schnabel (Datschen- und Grundst374cksrecht 2002 S. 50 III): "Um unbegr374ndete, weil die Grenze der Orts- 21 - 10 - 374blichkeit 374berschreitende Entgelterh366hungen und darauf folgende Rechtsstrei-tigkeiten zu vermeiden, soll der Grundst374ckseigent374mer durch das Erfordernis der Erl344uterung seines Erh366hungsverlangens dazu gezwungen werden, sich vor weiteren Erh366hungsschritten ein Bild von der H366he der orts374blichen Entgel-te zu verschaffen. Die Erl344uterungspflicht f374hre, vergleichbar der Begr374ndungs-pflicht bei Mieterh366hungen nach 247 2 MHG, dem Grundst374ckseigent374mer im Sinne einer Warnfunktion die Obergrenze des orts374blichen Entgeltes und die bereits nach derzeitiger Rechtslage bestehende Beweislastverteilung vor Au-gen." Eine Erl344uterungspflicht f374r die nach 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG vorzu-nehmenden Erh366hungen wurde dagegen nicht eingef374hrt. 22 dd) Mit dem Gesetz zur 304nderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes vom 17. Mai 2002 (BGBl. I 2002, 1580) wurde 247 6 Abs. 1 Satz 1 NutzEV erneut ge344ndert. Die Bestimmung lautet nunmehr: "Will der 334berlassende das Nut-zungsentgelt nach der Verordnung erh366hen, so hat er dem Nutzer das Erh366-hungsverlangen in Textform zu erkl344ren und zu begr374nden." F374r die Anpassung nach 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG wurde weder eine Erl344uterungs- noch eine Be-gr374ndungspflicht vorgesehen. 23 ee) Es scheint ausgeschlossen, dass dies auf einem Versehen beruht. Wenn das Schuldrechtsanpassungsgesetz in 247 20 Abs. 1 auf die Nutzungsent-geltverordnung verweist und dort in zwei Gesetzes344nderungen eine Erl344ute-rungs- bzw. Begr374ndungspflicht eingef374hrt wird, im Schuldrechtsanpassungs-gesetz selbst f374r das Anpassungsverlangen nach Erreichen der Orts374blichkeit aber kein Hinweis auf eine Erl344uterungs- und Begr374ndungspflicht erfolgt, liegt die Annahme nahe, dass der Gesetzgeber eine solche Begr374ndung f374r das An-passungsverlangen nach 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG nicht einf374hren wollte. 24 - 11 - Denn f374r Ver344nderungen nach 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG scheint eine Begr374n-dungspflicht nicht so dringend wie bei dem Anpassungsverlangen nach 247 20 Abs. 1 SchuldRAnpG i.V.m. 247 6 NutzEV. Die Anpassung nach der Nutzungs-entgeltverordnung soll den Vermieter in die Lage versetzen, die vor dem Beitritt in der DDR 374blichen niedrigen Nutzungsgeb374hren an die orts374blichen Mietzin-sen anzupassen, um dem Eigent374mer, der aufgrund der Schutzvorschriften nach Art. 232 247 4 a EGBGB und 247 23 SchuldRAnpG die Vertr344ge nicht k374ndi-gen konnte, eine angemessene Bodenverzinsung zu erm366glichen. Mit der Ver-teilung der Erh366hung auf einen l344ngeren Zeitraum war beabsichtigt, einen sprunghaften Anstieg des Nutzungsentgelts zu verhindern, der viele Nutzer da-zu gezwungen h344tte, ihre Erholungsgrundst374cke aufzugeben (Kiethe/Schilling, Schuldrechtsanpassungsgesetz 247 3 NutzEV Rdn. 24 unter Hinweis auf die amt-liche Begr374ndung BR-Drucks. 344/99 zu 247 3). Insgesamt soll der Nutzer nicht mehr zahlen m374ssen, als andere B374rger aus freien St374cken f374r eine vergleich-bare Nutzung auszugeben bereit sind (Kiethe/Schilling, aaO Rdn. 5, 6). Deshalb ist Obergrenze f374r die Anhebung stets die orts374bliche Miete. Durch die Pflicht zur Begr374ndung wird der Eigent374mer angehalten, die erlaubten Anpassungs-schritte zu beachten und insgesamt das orts374bliche Entgelt nicht zu 374berschrei-ten. Dieser Warnfunktion bedarf es bei der Erh366hung nach 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG nicht in gleichem Umfang, weil nach Erreichen der orts374blichen Miete nur noch Anpassungen entsprechend der orts374blichen Entwicklung der Miete m366glich sind. c) Soweit das Berufungsgericht meint, die Aspekte der Rechtssicherheit und der Vertragsgerechtigkeit verlangten eine Begr374ndung des Anpassungsver-langens, weil dieses einseitig gestaltende Wirkung entfaltet, kann ihm nicht ge-folgt werden. Zwar trifft es zu, dass das Anpassungsverlangen nach 247 20 Abs. 3 SchuldRAnpG automatisch zu einer Erh366hung des Mietzinses f374hrt, ohne dass es der Zustimmung wie nach 247 558 BGB (= 247 2 MHG) bedarf (Kiethe/ 25 - 12 - Matthiessen, 247 20 SchuldRAnpG Rdn. 25; Thiele/Winterstein, Schuldrechts344n-derungsgesetz 247 20 SchuldRAnpG Rdn. 17). Das ist eine Folge der gesetzli-chen Regelung (vgl. 247 20 Abs. 3 Satz 4 SchuldRAnpG). Zu Recht macht die Revision aber geltend, dass es einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass bei Mietvertr344gen, Pachtvertr344gen oder sonstigen Nutzungsvertr344gen je-weils die gesetzliche Grundlage anzugeben sei, wenn der Eigent374mer von ei-nem ihm nach dem Gesetz zustehenden Recht Gebrauch macht, nicht gibt. Zwar wirken Gestaltungsrechte auf die Rechtsstellung des Erkl344rungsempf344n-gers ohne dessen Zutun ein, so dass sich die Rechts344nderung klar und un-zweideutig aus der Erkl344rung ergeben muss (Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. 334berblick vor 247 104 Rdn. 17). Ob ein eindeutiges 304nderungsverlangen zu einer Erh366hung gef374hrt hat, kann aber in einem gerichtlichen Verfahren gekl344rt wer-den, in dem die Voraussetzungen f374r die begehrte Erh366hung vom Eigent374mer dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden m374ssen. 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gr374nden richtig. Das Anpassungsverlangen der Kl344gerin konnte eine Anpas-sung des Nutzungsentgelts ab Beginn des dritten Kalendermonats rechtferti-gen, der auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt (247 20 Abs. 3 Satz 4 SchuldRAnpG). Da das Anpassungsverlangen der Kl344gerin im Oktober 2002 zugegangen ist, war es der Kl344gerin entgegen der Auffassung der Revisionser-widerung in der m374ndlichen Verhandlung in dieser Hinsicht nicht verwehrt, eine Anpassung des j344hrlich zu zahlenden Nutzungsentgelts von Beginn des Monats Januar 2003 an zu fordern. 26 - 13 - 4. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Der Beklagte hat die Orts374blichkeit des von der Kl344gerin geltend gemachten Entgelts bestrit-ten. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. 27 Hahne Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Fuchs verhindert zu unterschreiben. Hahne Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 03.03.2004 - 180 C 2377/03 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 02.12.2004 - 12 S 147/04 -
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