BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 3/05 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 86.919,62 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 545 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsversto337 liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen und Antr344ge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hinge-gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374n- 2 - 3 - den der Entscheidung auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde angef374hrten Schrei-ben vom 5. Juli 2000 und vom 20. Juli 2000 nicht 374bersehen. Dies ergibt sich bereits aus den tatbestandlichen Angaben im Berufungsurteil, das beide Schreiben ausdr374cklich anf374hrt. Auch im 334brigen hat das Berufungsgericht die bewertungsrelevanten Umst344nde beachtet, es hat diese lediglich anders ge-wichtet, als dies nunmehr von der Beschwerde geltend gemacht wird. Hierin liegt kein Verfahrensgrundrechtsversto337. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG T374bingen, Entscheidung vom 19.02.2004 - 7 O 288/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.12.2004 - 12 U 54/04 -
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