BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 305/05 Verk374ndet am: 20. Juni 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. M374ller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Branden-burg vom 15. November 2005 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz f374r Verluste aus Optionsgesch344ften in Anspruch. 1 Der Beklagte war Gesch344ftsf374hrer einer in Spanien ans344ssigen Gesellschaft, die gewerbsm344337ig Termin- und Optionsgesch344fte vermittel-te. Nach telefonischer Werbung und 334bersendung einer Informationsbro-sch374re unterzeichnete der Kl344ger eine Unterrichtungsschrift 374ber Verlust-risiken bei B366rsentermingesch344ften und schloss mit einem Betreuungs-Service einen entgeltlichen Betreuungsvertrag. Er erteilte der Vermitt-lungsgesellschaft im August und September 2000 Auftr344ge zum Erwerb 2 - 3 - von Rohstoff-Optionen und 374berwies hierf374r insgesamt 31.850 DM. F374r jedes Gesch344ft wurden ihm von der Gesellschaft ein Disagio von bis zu 10% des eingesetzten Betrages und eine Kommission in H366he von 65 US-Dollar je Optionskontrakt in Rechnung gestellt. Ferner hatte er f374r die monatlichen Kontoausz374ge und sonstige angeforderte Belege je 30 US-Dollar zu zahlen. Der Kl344ger ist der Auffassung, der Beklagte habe ihn nicht ausrei-chend 374ber die Risiken der Gesch344fte aufgekl344rt. Seine Klage auf Zah-lung von 16.284,65 200 nebst Zinsen war in den Vorinstanzen erfolgreich. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-klagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 4 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 5 Der Beklagte schulde dem Kl344ger gem344337 247 826 BGB wegen man-gelhafter Aufkl344rung 374ber die Risiken der Optionsgesch344fte Schadenser-satz in H366he des eingesetzten Kapitals. Er sei f374r die Aufkl344rung des Kl344gers dar374ber verantwortlich gewesen, dass h366here Vermittlungsprovi- 6 - 4 - sionen Gewinnchancen weitgehend ausgrenzten, dass die geringe Wahr-scheinlichkeit, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Gesch344ft abnehme, und dass die Kunden praktisch chancenlos seien. Diesen An-forderungen gen374ge die dem Kl344ger zur Verf374gung gestellte Aufkl344-rungsbrosch374re nicht. Die in ihr enthaltenen Hinweise auf die Gesch344fts-risiken seien nicht deutlich genug hervorgehoben, sondern 374ber die ge-samte Brosch374re verteilt. Insbesondere sei der Brosch374re nicht unmiss-verst344ndlich zu entnehmen, dass wegen der h366heren Pr344mienaufschl344ge ein Gewinn kaum zu erwarten sei, und zwar um so weniger, je mehr Ge-sch344fte abgeschlossen w374rden. Der Hinweis, dass unter Ber374cksichti-gung der Transaktionskosten die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts gr366-337er als die eines Gewinns sei, reiche nicht aus. In der Brosch374re werde zwar ausgef374hrt, dass Transaktionskosten, die 5% des eingesetzten Ka-pitals 374berstiegen, nicht mehr als vertretbar anzusehen seien, und dass mit einem tats344chlichen Kostenansatz von 374ber 12% zu rechnen sei. Diese Hinweise bef344nden sich jedoch an verschiedenen Stellen der Bro-sch374re, so dass sich, insbesondere einem fl374chtigen Leser, die wirt-schaftlichen Zusammenh344nge nicht erschl366ssen. Zudem w374rden die Warnhinweise durch Besch366nigungen und werbende Aussagen verharm-lost. Die Unterrichtungsschrift 374ber Verlustrisiken bei B366rsenterminge-sch344ften enthalte keine Angaben 374ber die Auswirkungen der Pr344mien-aufschl344ge, sondern gebe nur den Wortlaut des 247 53 Abs. 2 B366rsG a.F. wieder. Der Beklagte, der als Gesch344ftsf374hrer der Vermittlungsgesellschaft f374r eine ausreichende Aufkl344rung habe Sorge tragen m374ssen, habe bei der Verletzung dieser Pflicht zumindest bedingt vors344tzlich gehandelt. Er habe den unzureichenden Inhalt der Brosch374re gekannt und keine 334ber- 7 - 5 - pr374fung anhand der nach ihrer Erstellung ergangenen Rechtsprechung veranlasst. Die schwerwiegenden Aufkl344rungsm344ngel spr344chen gegen ein versehentliches Vers344umnis. 8 Eine tats344chliche Vermutung spreche daf374r, dass der Kl344ger die verlustreichen Gesch344fte bei geh366riger Aufkl344rung nicht abgeschlossen h344tte. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 9 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgef374hrt, dass der Beklag-te nicht in ausreichender Weise f374r eine korrekte Aufkl344rung des Kl344gers Sorge getragen hat. 10 a) aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteres-senten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch f374r fl374chtige Leser auf-f344lliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchan-ce durch den Aufschlag auf die Optionspr344mie richtig einzusch344tzen. Da-zu geh366rt neben der Bekanntgabe der H366he der Optionspr344mie auch die Aufkl344rung 374ber die wirtschaftlichen Zusammenh344nge des Optionsge-sch344fts und die Bedeutung der Pr344mie sowie ihren Einfluss auf das mit dem Gesch344ft verbundene Risiko. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Pr344mie den Rahmen eines vom Markt noch als vertretbar ange- 11 - 6 - sehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre H366he den noch als realis-tisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen Kurserwartun-gen des B366rsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzulegen, ob und in welcher H366he ein Aufschlag auf die Pr344mie erhoben wird, und dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein h366herer Kursausschlag als der vom B366rsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem Zusammen-hang ist unmissverst344ndlich darauf hinzuweisen, dass h366here Aufschl344ge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die Aussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch f374r fl374chtige Leser auff344lliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Besch366nigungen noch auf andere Weise beeintr344chtigt werden (Senat BGHZ 124, 151, 154 f.; Urteile vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f. und vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 86). bb) F374r diese Aufkl344rung hat der Gesch344ftsf374hrer einer Options-vermittlungsgesellschaft Sorge zu tragen. Ein Gesch344ftsf374hrer, der Opti-onsgesch344fte ohne geh366rige Aufkl344rung der Kunden abschlie337t, den Ab-schluss veranlasst oder bewusst nicht verhindert, missbraucht seine ge-sch344ftliche 334berlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Opti-onserwerbern gem344337 247 826 BGB auf Schadensersatz (Senat BGHZ 124, 151, 162; Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977 und vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 87). 12 - 7 - b) Diese Pflichten hat der Beklagte nicht erf374llt. 13 14 aa) Die zw366lfseitige Informationsbrosch374re enth344lt, wie der Senat (Urteil vom 30. M344rz 2004 - XI ZR 488/02, WM 2004, 1132, 1134) f374r ei-ne Brosch374re mit 344hnlichem Inhalt bereits entschieden hat, die erforderli-che Aufkl344rung nicht. Auf der ersten Seite der Brosch374re wird zwar auf den ausschlag-gebenden negativen Einfluss der Transaktionskosten auf das Ergebnis der Gesch344fte und auf die 374berwiegende Wahrscheinlichkeit eines Total-verlustes hingewiesen. Der entscheidende Hinweis, dass der Aufschlag vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht, fehlt aber. Stattdessen wird die Aussage, dass bei wiederholter Spekulation eine per saldo-Gewinnchance nicht besteht, auf den Fall der Realisie-rung anf344nglicher Verluste beschr344nkt. Dadurch wird die Gefahr ver-schleiert, trotz eines gewinnbringenden Erstgesch344fts durch weitere Ge-sch344fte einen Totalverlust zu erleiden. Auch der anschlie337end gegebene Hinweis, Transaktionskosten, die den Betrag von 5% des eingesetzten Kapitals 374berstiegen, h344tten die zuvor geschilderten negativen Auswir-kungen und seien als in diesem Sinne nicht mehr vertretbar anzusehen, dies gelte auch f374r die von der Vermittlungsgesellschaft erhobenen Kos-ten, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Be-urteilung. Auch hier wird die praktische Chancenlosigkeit von Anlegern, die - wie der Kl344ger - mehrere verschiedene Optionen erwerben, nicht hinreichend deutlich gemacht. 15 - 8 - Die zu Beginn der Brosch374re gegebene Aufkl344rung ist nicht nur f374r sich betrachtet unzureichend, sondern wird durch den weiteren Text noch zus344tzlich entwertet. Auf Seite 5 der Brosch374re wird die Behaup-tung aufgestellt, Anleger der Vermittlungsgesellschaft und die ausge-suchten Betreuungsgemeinschaften stellten ihre Optionen maximal 30 Tage vor dem von der B366rse vorgegebenen letzten Handelstag glatt, so dass ein Totalverlust beim jeweiligen Optionsgesch344ft ausgeschlos-sen sei. Damit wird der zuvor gegebene Hinweis auf einen drohenden Totalverlust wieder zur374ckgenommen. Im Folgenden wird die praktische Chancenlosigkeit des Anlegers systematisch verschleiert und stattdes-sen eine nicht vorhandene Gewinnchance vorget344uscht. Die f374r das Op-tionsgesch344ft typische Hebelwirkung wird auf den Seiten 5 und 6 der Brosch374re sowohl auf die Gewinn- als auch auf die Verlustseite bezogen. Auf Seite 6 hei337t es, ohne sinnvollen Spekulationsplan sei ein Verlust um vieles wahrscheinlicher als ein Gewinn. Dadurch wird der falsche Ein-druck erweckt, es gebe sinnvolle Spekulationspl344ne mit einer h366heren Gewinnwahrscheinlichkeit. 16 Auch 374ber die H366he der f374r die praktische Chancenlosigkeit des Anlegers entscheidenden Transaktionskosten wird fehlerhaft aufgekl344rt. Auf Seite 8 werden zwar die Kosten der Vermittlungsgesellschaft, aber nicht die des Betreuungs-Service angegeben, obwohl die Einschaltung von Betreuern ausdr374cklich erw344hnt wird. Auch das Berechnungsbeispiel auf Seite 9 der Brosch374re ber374cksichtigt die Geb374hren des Betreuungs-Service nicht, obwohl es nach der drucktechnisch hervorgehobenen 334berschrift f374r Optionsgesch344fte mit Einschaltung von Betreuern gilt. Die darin liegende grobe Irref374hrung wird durch den anschlie337end in norma- 17 - 9 - ler Druckschrift gegebenen Hinweis auf zus344tzliche Betreuungsgeb374hren nicht ausger344umt. 18 bb) Das vom Kl344ger unterschriebene Merkblatt 374ber Verlustrisiken bei B366rsentermingesch344ften enth344lt die gebotene Aufkl344rung 374ber die Auswirkungen der Geb374hrenaufschl344ge auf die Gewinnerwartung eben-falls nicht. 2. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht ein zumindest bedingt vors344tzliches Handeln des Beklagten angenommen hat, ist eben-falls rechtsfehlerfrei. Die Feststellung des Vorsatzes unterliegt als Er-gebnis tatrichterlicher W374rdigung im Sinne des 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Die-ses kann lediglich pr374fen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- oder Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27). Ein solcher Rechtsfehler liegt nicht vor. 19 Die Revision beruft sich auch in diesem Zusammenhang ohne Er-folg darauf, die Aufkl344rungsbrosch374re enthalte eine ausreichende Aufkl344-rung. Dies trifft, wie dargelegt, nicht zu. Das Berufungsgericht hat bei seiner W374rdigung zu Recht ber374cksichtigt, dass die Brosch374re schwer-wiegende Aufkl344rungsm344ngel enth344lt (vgl. Senat, Urteil vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 977). Soweit die Revision sich auf einen vom D. e.V. empfohlenen Musterpros-pekt beruft, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der gem344337 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ber374cksichtigt werden kann. 20 - 10 - 3. Das Berufungsgericht hat auch die Kausalit344t der Aufkl344rungs-pflichtverletzung f374r den Schaden des Kl344gers rechtsfehlerfrei bejaht. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine tats344chliche Vermutung daf374r, dass ein Anleger bei geh366riger Aufkl344rung die verlustreichen Gesch344fte nicht abgeschlossen h344tte (Senat BGHZ 124, 151, 159 f. und Urteil vom 30. M344rz 2004 - XI ZR 488/02, WM 2004, 1132, 1134, jeweils m.w.Nachw.). Umst344nde, die diese Ver-mutung entkr344ften k366nnten, liegen nicht vor. Das Berufungsgericht muss-te sich entgegen der Auffassung der Revision nicht ausdr374cklich mit den Schreiben des Kl344gers vom 10. Oktober und 7. November 2000 ausei-nandersetzen. Diese Schreiben bringen zwar zum Ausdruck, dass dem Kl344ger die M366glichkeit eines Teil- oder Totalverlustes bewusst war. Sie enthalten aber keinen Anhaltspunkt daf374r, dass er die Auswirkungen der Geb374hrenaufschl344ge auf seine Gewinnchance kannte und dass er die Optionsgesch344fte trotz Kenntnis dieser wirtschaftlichen Zusammenh344nge get344tigt h344tte. 21 - 11 - III. 22 Die Revision war demnach als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. Nobbe M374ller Joeres Mayen Schmitt Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 22.04.2004 - 12 O 173/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 6 U 75/04 -
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