BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 305 / 10 Verkündet am: 10. Juli 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche V erhan d- lung vom 10 . Juli 20 1 2 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden , die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg und Maihold und die Richterin Dr. Menges f ür Recht erkannt: Auf die Revision des Kläger s wird das Urteil des 17 . Zivilsenats des Oberlan desgerichts München vom 2 . August 20 10 insoweit aufgeho ben, als das Berufungsg e- richt die Berufung des Klägers hinsichtlich der Zug - um - Zug - Verurteilung nach de ssen Hauptantrag und in Bezug auf die begehrte Feststellung, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von de m Kl ä- ger am 12 . August 2004 gezeichneten Beteiligung an der F . Medienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 100 .000 der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet, z u- rück gewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil - Endurteil der 22. Zivilkamme r des Landgerichts München I vom 1 1 . Februar 20 10 in Ziffer I V des Tenors wie folgt neu g e- fasst: Die Verurteilung gemäß vorstehenden Ziffer n I bis III erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Rechte aus der Beteili gung des Kläger s an der F . - 3 - Medienfonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 100 .000 (Kommanditistennummer ) . Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der A n- nahme de s Angebots auf Abtretung der Rechte aus der B e- teiligung de s Kläger s an der F . Medi - e n fonds GmbH & Co. KG im Nennwert von 100 .000 (Kommanditistennummer ) in Verzug befindet . Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt . Von Rechts wegen Tatbes tand: D er Kläger verlangt von der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) Schadensersatz im Zusammenhang mit e iner Kapitalanlage bei der F . Medien fonds GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds ). Die Haftung der Beklagten ste ht dem Grunde nach nicht mehr in Streit. Die Parteien streiten unter anderem um die Frage , mit welchem Inhalt der Kläger die Übertragung der Fondsbeteiligung an die Beklagte vornehmen muss und ob sich diese insoweit in Annahmeverzug befindet. D er Kläger beteiligte sich auf Empfehlung der Beklagten am 12 . August 2004 mit einer Kommanditanlage von 100 .000 1 2 - 4 - Agios von 5 . 000 Fonds . Hiervon bezahlte er aus eigenen Mitteln einen Betrag von 59 . 5 0 0 er den Restb e- trag von 45 . 500 Revisions verfahren bete i- ligten Beklagten zu 2 ) finanzierte. Zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Beteili gung ist gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages die Zusti m- mung der Komplementärin de r Fondsgesellschaft und gemäß § 7 des Tre u- handvertrages die Zustimmung des Treuhänders erforderlich. Ferner bedarf es zusätzlich gemäß Nr. 12 der Anteilsübernahmeerklärung der Zustimmung der finanzierenden Bank. Die Zusti mmung darf nur aus wichtigem (§ 6 bzw . § 7) oder aus sachlichem Grund (Nr. 12) versagt werden. Mit der Klage begehrt der Kläger wegen Beratungsverschuldens die Verurteilung der Beklagten, an ihn die von ih m aus Eigenmitteln erbrachte Einla gensumme nebst Agio in Höhe von 59 . 50 0 in Höhe v on 4% p.a. für die Zeit vom 12. August 2004 bis zum 28. Mai 2009 und in Höhe von 5% - Punkten über dem Basiszinssatz p.a. ab dem 29. Mai 2009 zurüc k- zuzahlen und ihn von allen Verbindlichkeiten bezüglich des von ih m bei der Beklagten z u 2 ) zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens freizustellen, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mi t- telbar oder unmittelbar aus de r von ih m gezeichneten Beteiligung herrühren, und zwar jeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots de s Kläger s gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von ih m gezeichneten Fond s- beteiligung und Abtretung aller Rechte aus diese r Beteiligung an die Bekla g- te, u nd schließlich die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Fondsbeteiligung und Abtretung der Rechte aus de r Beteiligung in Verzug befinde. 3 - 5 - Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und ihr den Erfolg lediglich im Hinblick auf einen Teil des Zinsanspruchs und ferner insoweit versagt, als es hinsichtlich der begehrten Zug - um - Zug - Verurteilung nur dem Hilfsantrag auf Zug - um - Zug - Verurteilung gegen Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligu ng entsprochen und die Klage auf Fes t- stellung des Annahmeverzugs abgewiesen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den geltend gemachten Zinsanspruch zugespr o- chen. Die weitergehende Berufung des Kläger s , mit der er eine Abänderung der Z ug - um - Zug - Verurteilung nach seinem Hauptantrag und insoweit auch weiterhin die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt hat, hat das Ber u- fungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolg t der Kläger sein B e- gehren weiter . Ent scheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist begründet . Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Verurteilung der Beklagten im Sinne der Anträge des Klägers. I. Das Berufungsgeri cht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse im Wesentlichen ausg e- führt: 4 5 6 7 - 6 - D e r Kläger könne keine Verurteilung Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Beteiligung verlangen . Er sei im Rah men der Schadenswiedergutmachung so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Für die Rückübertragung der Beteiligung genüge die Abgabe eines Angebots nicht. Unter anderem sei g emäß § 6 des Gesellschaftsvertrages die Zustimmung der Komplementärin erforderlich. Würde sie diese rechtswidrig verweigern, habe die Beklagte als außen st e- hende Person keine Möglichkeit, die Übertragung der Beteiligung tatsächlich zu bewirken. Bis zur Übertragung der Gesellschaftsanteile habe n ur der Kl ä- ger die Möglichkeit, seine Rechte als Gesellschafter wahrzunehmen. Allein die Abtretung der Treuhandstellung sei nicht ausreichend. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sei ebenfalls unbegründet. Die bloße Abgabe des Ang ebots de s Kläger s auf Übertragung der Beteiligung genüge zur Inverzugsetzung der Beklagten nicht. D er Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass die gesellschaft s- vertraglichen Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen würden. Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsanteile fielen zwar grundsät z- lich in den Risikobereich der Beklagten als Schädigerin; dies ändere aber nichts daran, dass der Kläger gemäß § 242 BGB verpflichtet sei, die tatsäc h- lichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Übert ragung der Fondsa n- teile zu schaffen. Erst wenn er alles von seiner Seite Erforderliche getan h a- be, könne Annahmeverzug der Beklagten eintreten. II. Dies e Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 8 9 10 - 7 - 1. Das Berufungsgericht hat in Bezug a uf die Zug - um - Zug - Verurteilung zu Unrecht das Angebot des Klägers auf Übertragung der Fondsbeteiligung nicht ausreichen lassen, sondern eine Übertragung der B e- teiligung gefordert. Besteht die Kapitalanlage - wie hier - in der Rechtsposit i- on als Treuhandkom manditist, genügt es nach der ständigen Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs, wenn der Geschädigte im Rahmen des ge l- tend gemachten Schadensersatzanspruchs als Zug um Zug zu gewährende Leistung die Abtretung sämtlicher Rechte aus der Beteiligung bzw. dem T reuhandvertrag an bietet (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 II ZR 15/08, WM 2010 , 262 Rn. 29 ; Beschlüsse vom 6. Juli 2010 XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14 und vom 20. De zember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1). Denn das Gegenrecht des Schädigers k ann sich nur auf die Rechtsposition beziehen, die der geschädigte Kapitalanleger au f- grund der Zeichnung der - mittelbaren oder unmittelbaren Fondsbeteiligung erworben hat (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14). Entgegen der Auffassung de r Revisionserwiderung gilt dies auch dann, wenn die Übertragung der Fondsanteile von der Zustimmung Dritter abhängig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2007 - III ZR 214/06, juris Rn. 3, vom 6. Juli 2010 - XI ZB 40/09, WM 2010, 16 73 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 1 mwN). Etwaige gesellschaft s- rechtliche Schwierigkeiten bei der Übertragung der Fondsbeteiligung des Klägers auf die Beklagte stehen der angeordneten Zug - um - Zug - Leistung nicht entgegen. Diese Sc hwierigkeiten fallen in den Risikobereich der sch a- densersatzpflichtigen Beklagten und nicht in denjenigen des geschädigten Klägers (vgl. BGH, Beschlu ss vom 8. Mai 20 12 - X I ZR 2 86 / 11 , juris Rn. 3 mwN ). 11 12 - 8 - Anders als in der dem Senatsbeschluss vom 6. Juli 2 010 (XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 14) zugrunde liegenden instanzgerichtlichen Entsche i- dung kann vorliegend die vom Berufungsgericht erkannte Zug - um - Zug - Verurteilung auch nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die " Übertragung der von dem Kläger ... gezeichneten Beteiligung " nur auf die Rechtsposition bezieht, die der Kläger aufgrund der Zeichnung erworben hat. Da der Tenor des Berufungsurteils im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist, ist eine solche Auslegu ng wegen der dem entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Annahmeverzugs nicht möglich (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 2). 2. Aus den vorgenannten Gründen hätte das Berufungsgericht auch de n Annahmeverzug der Beklagten feststellen müssen. Der Kläger hat der Beklagten die Abtretung seiner Rechte aus der Fondsbeteiligung bzw. dem Treuhandvertrag angeboten. Dies genügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, WM 2010, 262 Rn. 29 un d Beschluss vom 20. Dezember 2011 - XI ZR 295/11, juris Rn. 3). III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Enden t- scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO ). Der K läger kann Schadensersatz und Freistellung von seiner Darlehensverbindlichkeit Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung seiner Rechte aus der treuhänderisch gehalt e- nen Fondsbeteiligung verlangen. Ferner war antragsgemäß festzustellen, 13 14 15 - 9 - dass sich die Beklagte mit der Annahme de s Angebots auf Abtretung dieser Rechte in Verzug befindet. Joeres Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.02.2010 - 22 O 22556/08 - OLG Münche n, Entscheidung vom 02.08.2010 - 17 U 2366/10 -
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