ECLI:DE:BGH:2016:221116BXIZR305.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 305/14 vom 22. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias so wie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senates vom 12. April 2016 geändert. Der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.05 0.000 Gründe: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin , die innerhalb der analog gelte n- den sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ei n- gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Januar 2014 XI ZR 376/12 , ju ris Rn. 2 und vom 1 6 . April 2014 XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1, jeweils mwN ), ist die Festsetzung des Gegen standswert e s antragsgemäß abzuändern. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die von i hr in Besitz genommenen Waren und nac h- folgend deren Herausgabe verlangt . Daneben hat sie die Feststellung begehrt , dass die Beklagte ihr zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei, die ihr aus der Inbesitznahme der Waren entstanden seien und künftig noch ents tünden. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt, die Sache hinsichtlich des Herausgabebegehrens an das Landgericht zurückve r- wiesen und die Ver pflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. 1 2 - 3 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte ihren Klageabwei sungsantrag weiterverfolgt. Soweit sich die Revision gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung der Schadensersatzpflicht richtet , de r en Wert von den Vorinsta n- zen auf 2.000.000 geschätzt worden ist, kann dieser Schätzung, die auch von der Gegenvorstellung nicht angegriffen wird, gefolgt wer den. Soweit sich die Revision im Übrigen gegen die Entscheidu ng des Ber u- fungsgerichts über die Stufenklage wendet, richtet sich der Streitwert lediglich nach der Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Auskunft , una b- hängig davon, dass das Landgericht ursprünglich die Stufenklage insgesamt abgewiesen hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2002 IV ZR 191/01 , NJW 2002, 3477 f. , vom 14. Juni 2007 V ZR 258/06, juris, vom 11. Februar 2008 II ZR 314/06, juris Rn. 2 und vom 18. September 2008 IX ZR 240/06, juris Rn. 2 ). Der Wert der Verurteilung zur Auskun ftserteilung bestimmt sich nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dieses Interesse bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Erteilung der Auskunft verbunden ist, sowie nach einem etwaigen hier nicht gegebenen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff., vom 27. Februar 2007 XI ZR 75/06, juris und vom 18. September 2008 IX ZR 240/06, juris Rn. 2) . Nach Schätzung der Gegenvorstellung ist der mit der Auskunft verbu n- dene Aufwand maximal mit 10.000 Die Beklagte ist dieser Schätzung nicht entgegen getreten und es sind keine sonstigen Anhaltspunkte für ihre Unrichtigkeit ersichtli ch, zumal angesichts des W ert es von 2 Mio. die Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG, 3 4 5 - 4 - § 13 Abs. 1 Satz 2 RVG eine Erhöhung der Gebühren erst dann einträte , wenn der Streitwert der Revision insgesamt 2.050.000 über s tiege. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 08.04.2013 - 4 O 376/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2014 - I - 11 U 9/13 -
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