ECLI:DE:BGH:2016:201016BIXZR305.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 305/14 vom 20. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richte rin Möhring am 20. Oktober 2016 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stut t- gart vom 10. Dezember 2014 zugelassen. Auf die Revision des Klägers wird das vor bezeichnete Urteil au f- gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. festgesetzt. Gründe : I. Der Kläger ist V erwalter in dem auf Anträge vom 9. Dezember 2010 und vom 11. Januar 2011 am 18. März 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der K . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im April 2006 bei der Rechtsvorgängerin der beklagten 1 - 3 - Krankenkasse (im Folgenden: Beklagte) mit der Zahlung von Sozialversich e- rungsbeiträgen im Gesamtbetrag von 9.406,96 aus der Zeit seit August 2005 im Rückstand. Nach fruchtlosen Vollstreckungsversuchen beantragte die B e- klagte am 19. April 2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve r- mögen der Schuldnerin. Die Schuldnerin zahlte bis Ende Juni 2006 in Teilb e- tr für erledigt erklärte. Zwischen dem 14. Juli 2006 und dem 26. November 2010 leistete die Schuldnerin an die Beklagte weitere Sozialversicherungsbeträge im Gesamtbetrag von 67.314,07 Der Kläger begehrt von der Beklagten unter dem rechtlichen Gesicht s- punkt der Insolvenzanfechtung die Erstattung der Zahlungen in Höhe von in s- gericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewi e- sen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision. II. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zu r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das angegriffene Urteil den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ve r- letzt. Das Urteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. 2 3 - 4 - 1. D as Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlungen der Schuldnerin seien nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Zwar stellten sie Rechtshan d- lungen der Schuldnerin dar, auch soweit die Arbeitn ehmeranteile an den Soz i- alversicherungsbeiträgen bezahlt wurden. Die Zahlungen im Zeitraum bis Ende 2009 benachteiligten jedoch nicht die Insolvenzgläubiger. Die im Frühjahr 2006 bestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei , wie sich aus dem vom Kläg er im Jahr 2011 erstellten Eröffnungsgutachten ergebe, spätestens Ende des Jahres 2009 wiederhergestellt gewesen. Die im Jahr 2010 eingetretene Insolvenz stelle ein neues Insolvenzereignis dar. Es könne deshalb kein ursäc h- licher Zusammenhang zwischen den Z ahlungen aus der Zeit bis Ende 2009 und den Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger im später eröffneten Insolvenzverfahren festgestellt werden. Hinsichtlich der ab Januar 2010 gelei s- teten Zahlungen scheide eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO aus, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte Kenntnis von einem Benac h- teiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte An halts punkte für die im Jahr 2010 eingetretene ern eute Krise gehabt habe. Aus die sem Grund und mangels Kenntnis des Eröffnungsantrag s seien die in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag und danach geleist e- ten Zahlungen auch nicht nach § 13 0 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar. Das in der Berufungsverhandlung vom Kläger beantragt e Schriftsatzrecht zu den aus se i- nem Eröffnungsgutachten gezogenen Schlüssen sei nicht zu gewähren , weil die Frage einer Zahlungsunfähigkeit und ihres Wegfalls von der Beklagten unter Hinweis auf das Gutachten des Klägers zum zentralen Streitpunkt im Ber u- f ungsverfahren gemacht worden sei. 2. D ie Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht , dass das Berufung s- gericht mit der Verweigerung eines Schriftsatzrechts den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe . 4 5 - 5 - a ) N ach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei darauf vertrauen, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 ZPO zu erhalten, wenn es der Beurteilung der Vor - instanz nicht folgen will, insbesond ere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - II ZR 212/10, NJW 2012, 3035 Rn. 6 mwN; st.Rspr.). Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidun g von Übe r- raschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BVerfGE 84, 188, 189 f). Rechtliche Hinweise müssen d a- nach den Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es diesen auch tatsächlich mö glich ist, vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können, sie also nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen (BVerfGE 84, 188, 1 90 ; 86, 133, 144). Ein rechtlicher Hinw eis ist hingegen regelmäßig nicht geboten, wenn eine Partei in erster Instanz obsiegt hat, die ihr günstige Auffassung des erstinstan z- lichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufung s- gericht gestellt wird und das Berufungsgerich t sich sodann der Ansicht des B e- rufungsklägers anschließt. In diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Au f- fassung ist; seine dementsprechende Entscheidung kann im Grundsatz n icht überraschend sein. Das Berufungsgericht hat regelmäßig keinen Anlass zu der Annahme, trotz der in der Berufung zentral geführten Auseinandersetzung über den Streitpunkt bestehe noch Aufklärungsbedarf und müsse der Partei Gel e- genheit zu weiterem Vortra g und Beweisantritt gegeben werden (vgl. BGH, U r- teil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18 ; Beschluss vom 10. Juli 2012, aaO Rn. 7 ). 6 7 - 6 - b) G emessen an diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht den in der Berufungsverhandlung geste llten Antrag des Klägers auf Gewährung eines Schriftsatzrechts nicht zurückweisen. aa) D as Gutachten, das der Kläger als Sachverständiger am 9. März 2011 insbesondere zur Frage des Vorliegens eines Insolvenzgrundes erstatt e- te , ist von der Beklagten ers t nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu den Akten gereicht worden . Die Beklagte hat sich in s- besondere auf die Aussage im Gutachten bezogen , dass die Schuldnerin erst im Verlauf des Jahr es 2010 insolvenzreif geworden sei . Das La ndgericht hat dagegen angenommen, dass bereits im Jahr 2006 Zahlungsunfähigkeit geg e- ben war und diese fortdauerte; anderes ergebe sich auch nicht aus dem G u t- achten des Klägers . Mit ihrer Berufung ist die Beklagte zunächst der Annahme des Landgerichts entge gengetreten, auch die Arbeitnehmeranteile seien aus dem Vermögen der Schuldnerin geleistet worden. Sie ha t sodann einen B e- nachteiligungsvorsatz der Schuldnerin in Abrede gestellt und dabei die Würd i- gung an gegriffen , der Kläger habe eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nachgewiesen. In diesem Zusammenhang ha t sie darauf verwiesen , dass sich die Schuldnerin nach dem Eröffnungsgutachten des Klägers jedenfalls bis Ende 2008 nicht in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Den Schwerpunkt der Berufung hab en jedoch Angriffe gegen die Annahme des Landgerichts gebildet , die Beklagte habe einen Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gekannt. Der Kläger hat zu diesen An griffen in sein er Berufung s- erwiderung Stellung genommen und unter anderem d arauf hingewiesen, dass die vom Landgericht festgestellte Zahlungseinstellung nur dadurch beseitigt werden könne, dass der Schuldner alle Zahlungen wieder aufnehme, was die Beklagte zu beweisen habe. Die Beklagte habe aber dazu nicht substantiiert vorgetra gen. Der pauschale Verweis auf gewinnbringendes Wirtschaften der 8 9 - 7 - Schuldnerin bis 2008 sei nicht belegt, zumal die im Gutachten vom 9. März 2011 angesprochenen Bilanzen unzutreffend sein dürften. bb) U nter diesen Umständen war das Berufungsgericht nich t der Pflicht enthoben, den Kläger rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass nach seiner Auffa s- sung die Schuldnerin zwar im Frühjahr 2006 zahlungsunfähig war , die Za h- lungsunfähigkeit aber spätestens Ende 2009 nicht mehr bestanden habe, weil die einzelnen im Gut achten des Klägers vom 9. März 2011 wiedergegebenen Umstände die Feststellung rechtfertigten, dass die Schuldnerin spätestens E n- de des Jahres 2009 ihre Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen h a- be. Die Frage, welche Schlüsse aus dem späteren Eröffnungs gutachten des Klägers im Einzelnen für die Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen g e- zogen werden konnten, war kein zentraler Streitpunkt der Parteien im Ber u- fungsverfahren. Soweit das Gutachten angesprochen wurde, ging es zudem wesentlich darum, ob sei n Inhalt den vom Kläger zu erbringenden Nachweis des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bereits im Jahr 2006 in Frage stellte. Das Berufungsgericht hat hingegen entscheidend darauf abgestellt, dass aufgrund der vom Kläger in seinem Gutachten gemachten Angab en die Beklagte den Wegfall der zuvor eingetretenen Zahlungsunfähigkeit durch eine Wiederau f- nahme der Zahlungen im Allgemeinen bewiesen habe. Hiermit musste der Kl ä- ger nicht rechnen. cc) D as Berufungsgericht hat den gebotenen Hinweis in der Berufung s- v erhandlung erteilt und seine Auffassung ausführlich begründet. Wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Materie war es dem Kläger aber nicht z u- zumuten, hierauf sogleich in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Sein Recht auf rechtliches Gehör h ätte in dieser Situation nur dadurch gewahrt werden können, dass ihm das beantragte Schriftsatzrecht gewährt und dadurch 10 11 - 8 - Gelegenheit gegeben worden wäre, zu den Hinweisen des Gerichts im A n- schluss an die Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen und seinen S achvo r- trag entsprechend zu ergänzen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn der Kläger nach Gewährung des Schriftsatzrechts so vorgetragen hätte, wie er es im Beschwerdeverfahren darge legt hat. 3. F ür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) D ie Insolvenzgläubiger können durch Zahlungen des Schuldners auch dann im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt werden, wenn der zum Zei t- punkt der Zahlungen zahlungs unfähige Schuldner vor dem Eintritt der zur Ve r- fahrenseröffnung führenden Insolvenz vorübergehend seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt. Sowohl für die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO als auch für die Deckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 In sO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Diese setzt nicht eine durchgängige Za h- lungsunfähigkeit des Schuldners voraus. Zahlungen des Schuldners aus se i- nem pfändbaren Vermögen verkürzen die den späteren Insolvenzgläubigern haftende Masse grundsä tzlich auch dann, wenn der Schuldner zunächst noch oder später vorübergehend wieder zah lungs fähig ist. Von maßgeblicher Bede u- tung ist eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erst bei der Beurteilung der weiteren Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO sowie bei der Beurte i- lung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. b) B ei der Prüfung, ob die Beklagte Kenntnis von einer (drohenden) Za h- lungsunfähigkeit der Schuldnerin hatte (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO), ist auf den Zeitpunkt der jeweils angefochtenen Zahlung abzuste l- 12 13 14 - 9 - len (§ 140 Abs. 1 InsO). Steht jedoch fest, dass der Anfechtungsgegner zu e i- nem früheren Zeitpunkt von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglic h- erweise allgemein wieder aufgenommen. Dabei sind die Anfo rderungen zu b e- achten, die der Senat an einen solchen Nachweis stellt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 24, 28 ff mwN). Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Ellwangen, Entscheidung vom 04.07.2014 - 3 O 306/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.2014 - 4 U 129/14 -
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