ECLI:DE:BGH:2016:120416UXIZR305.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 305/14 Verkündet am: 12. April 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 254, 301, 538 BGB § 138 A bs. 1 (Cb) a) Zur entsprechenden Geltung der Voraussetzungen von § 301 ZPO wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, wenn der Kläger mehrere Ansprüche geltend macht, die sämtlich voraussetzen, dass der Kläger Eigentümer bestimmter Waren ge worden ist, und das Berufungsg e- richt nur einen Teil der Ansprüche für entscheidung s reif erachtet, während es hinsichtlich des anderen Teils die Entscheidungsreife verneint und die Sache in diesem Umfang an das ersti n stanzliche Gericht zurückverweist. b) Zu den Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Sicherungsüberei g nung eines Warenlagers wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB (For t- führung von BGH, Urteil vom 9. Juli 1953 IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228). BGH, Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah rens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Parteien streiten über das Eigentum an Waren, die die S . GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) zunächst an die b eklagte Sparkasse und später an di e Klägerin übereignete. Die Beklagte war die Hausbank der Insolvenzschuldnerin , die mit Spor t- artikeln , insbesondere Textilien und Schuhen, handelte und über deren Verm ö- gen im September 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die B e- klagte gewährt e der Insolvenzschuldnerin im Oktober 2007 einen befristeten Kontokorrentkredit in Höhe von 1,8 Mio. mehrfach ve r- längert sowie im Dezember 2009 auf 6,3 Mio. , im Februar 2010 auf 8 Mio. und mit Kreditzusage vom 1. März 2010 auf 1 0 Mio. In dieser Höhe wurde die Kreditlinie jeweils mit Kreditzusagen vom 1. April 2010, vom 31. Mai 2010, vom 31. Juli 2010, vom 27. September 2010 und letztmalig vom 8. Oktober 2010 bis zum 30. März 2011 verlängert. Die Beklagte ließ zude m wiederholt Überziehung en der bewilligten Kreditlinie von bis zu mehreren Milli o- nen der Insolvenzschuldnerin langfristige Darlehen über insgesamt rund 4 Mio. Gegen Ende des Wirtschaftsjahr es 2007/2008 (1. März 2007 bis 29. Februar 2008) zeichnete sich bei der Insolvenzschuldnerin ein Verlust ab, der die Geschäftsführung veranlasste, ein Sanierungskonzept einschließlich Zukunftsplanung zu erstellen und diese Sanierungsplanung durch die Streithe l- ferin prüfen zu lassen. Fe rner vereinbarte die Insolvenzschuldnerin mit der B e- klagten am 17. April 2008 einen Rangrücktritt bezüglich der Forderungen aus vier Darlehen über insgesamt 2,2 Mio. Im November 2009 erstattete die Streithelferin im Auftrag der Insolven z- schuldnerin eine " Fortführungsprognose WJ 2010/2011 und WJ 2011/2012, 1 2 3 4 - 4 - Stand Oktober 2009 " (nachfolgend: Bericht der Streithelferin), in dem der Inso l- venzschuldnerin bei " Einha ltung der Planungsprämissen und Umsetzung der Maßnahmen " eine positive Fortführungsprognose bescheinigt wurde . Der vom Abschlussprüfer unter dem 13. Januar 2010 testierte Zwische n- abschluss für den Zeitraum vom 1. März bis zum 30. November 2009 wies e i- nen von der Insolvenzschuldnerin erwirtschafteten Überschuss in Höhe von rund 1,89 Mio. . Der vom Abschlussprüfer unter dem 2. Juni 2010 testierte Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 (1. März 2009 bis 28. Februar 2010) wies einen Jahresüberschuss von r un d 2,19 Mio. aus. Unter dem 1. Juli 2010 und dem 1. März 2011 schlo ssen die Insolven z- schuldnerin und die Beklagte Raumsicherungsübereignungsverträge, mit denen erstere ihre gegenwärtig und zukünftig bei der H . KG (nachfolgend: H KG) eingelagerten Waren zur Sic herung der Ansprüche der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung an diese übereignete. Die spätere Vereinbarung ergänzte die ältere, da die eingelagerten Waren zwischenzeitlich aus zwei Lagern in einem neuen Lager zusammeng e- führt worden waren. J edenfalls im Jahr 2011 geriet die Insolvenzschuldnerin erneut in schwerwiegende wirtschaftliche Schwierigkeiten. Anfang April 2011 drohte die H KG der Insolvenzschuldnerin wegen offener Forderungen in Höhe von 381.800,66 ihres Pfandrec hts und die Pfandverwertung an. Mit Vertrag vom 13./20. April 2011 verkaufte die Insolvenzschuldnerin die bei der H KG eingelagerten Sportartikel für 6.923.837,80 , zu der sie seit etwa fünf Jahren in Geschäftsbeziehung stand. Der Kaufpr eis sollte vereinbarungsgemäß unmittelbar an verschiedene Gläubiger der Insolven z- 5 6 7 8 - 5 - schuldnerin , unter anderem auch an die H KG, gezahlt werden. Ferner war vo r- gesehen, dass die Vereinbarung sehr vertraulich behandelt werden müsse. In einem Annex zum Kaufv ertr ag wurde zugleich vereinbart, dass die Insolven z- schuldnerin das Eigentum an den verkauften Waren an die Klägerin überträgt und deshalb ihren Anspruch auf Herausgabe der eingelagerten Waren gegen die H KG an die Klägerin abtritt. Nachdem die Klägerin die vereinbarte Zahlung an die H KG erbracht und einen geringen Teil der bei dieser eingelagerten Waren abtransportiert hatte, zeigte die Beklagte am Nachmittag des 28. April 2011 gegenüber der H KG ihr Sicherungseigentum an. Daraufhin verweigerte letztere geg enüber der Klägerin die weitere Herausgabe der Waren. Ende Juni 2011 lagerte die Bekla gte die streitgegenständliche n Waren mi t Zustimmung des zwischen zeitlich beste llten vorläufigen Insolvenzverwalters in ein anderes Lage r um, nachdem sie zuvor die weit er angefallenen Lagerko s- ten in Höhe von 157.930,54 an die H KG gezahlt hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Inso l- venzschuldnerin am 19. September 2011 erklärte d er Insolvenzverwalter den Nichteintritt in den mit der Klä gerin geschlossenen Kaufv ertrag nebst Annex vom 13./20. April 2011. Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung , da ss die Insolvenzschuldnerin ihre Pflichten aus diesem Vertrag durch die A b- tretung ihres Herausgabeanspruchs gegen die H KG bereits vollst ändig erfüllt habe. In der Folgezeit veräußerte die Beklagte Teile der eingelagerten Ware n mit Zustimmung des Insolvenzverwalters an Dritte. Die Klägerin verlangt von der B eklagten im Wege der Stufenklage Au s- kunft über die von ihr in Besitz genommene n W aren und nachfolgend deren Herausgabe. Daneben begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zum 9 10 11 12 - 6 - Ersatz der Schäden verpflichtet sei , die ihr aus der Inbesitznahme der Waren entstanden seien und künftig noch entstünden . Das Landgericht hat die Kla ge insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Auskunft serteilung ve r- urteilt, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt und die Sache hinsichtlich des Herausgabebegehrens an das Landge richt zurückve r- wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe : Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung d er Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch aus § 260 Abs. 1 BGB zu , da letztere gemäß § 985 BGB verpflichtet sei, die von ihr aus dem Lager der H KG abtransportierten und noch in ihrem Besitz befindlichen Waren an die Klägerin herauszugeben. Die Klägerin habe gemäß dem Annex zum Kaufvertrag vom 13./20. April 201 1 das Eigentum an diesen Waren nach § 929 Satz 1, § 931 BGB erworben. Die Insolvenzschuldnerin habe als Berec h- tigte verfügt, da sie ihr Eigentum nicht zuvor wirksam auf die Beklagte übertr a- gen habe. 13 14 15 16 - 7 - Die Raumsicherungsübereignungsverträge vom 1. Juli 201 0 und vom 1. März 2011 seien gemäß § 138 BGB wegen Gläubigergefährdung nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Juli 1953 IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228) seien die im Zusammenhang mit einer Kredi t- gewährung geschlossenen Sicherun gsübereignungsverträge nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine Bank, die einem konkursreifen Unternehmen zum Zw e- cke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistung gewähre , es unte r- lasse , vor der Krediteinräumung durch einen branchenkundigen Wirtscha ft s- fachmann eingehend und objektiv prüfen zu lassen, ob das Sanierungsvorh a- ben Erfolg verspreche , oder wenn die Bank aufgrund einer solchen Prüfung nicht von den Erfolgsaussichten des Vorhabens habe überzeugt sein könne n . Der Bericht der Streithel ferin von November 2009 werde den inhaltlichen Anfo r- derungen dieser Rechtsprechung an ein ernsthaftes S anierungskonzept nicht gerecht. Der Anwendbarkeit der vorgenannten Rechtsprechung stünden weder der am 13. Januar 2010 testierte Zwischenabschluss noch der Jah resabschluss für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 entgegen. Mit der Vorlage dieser Absch lüsse sei weder objektiv die Erforderlichkeit für die Einholung eines Sanierungsko n- zeptes entfallen noch entfalle das für die Annahme der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB e rforderliche subjektive Element. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sei nicht der Zeitpunkt der Kreditvergabe, sondern der Übertragung der Sicherheit. En t- scheidend sei hier der erste Raumsicherungsübereignungsvertrag vom 1. Juli 2010. Der nachfolgende V ertrag vom 1. März 2011 habe lediglich der Wahrung des Bestimmtheitserfordernisses bei der Übereignung einer Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand gedient, nachdem die Waren in einem neuen Lager z u- sammengeführt worden seien. 17 18 19 - 8 - Es bedürfe vorliegend keiner Erörterung, ob die Insolvenzschuldnerin im Juli 2010 tatsächlich insolvenzreif gewesen sei. Denn die Pflicht einer Bank, die Erfolgsaussichten der Sanierung prüfen zu lassen, bestehe jedenfalls dann, wenn alle am Kreditengage ment Beteiligten von der Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens ausgehen würden. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Beklagte selbst habe die Prolongation der Kontokorrentkreditlinie in ihrer Kreditzusage vom 31. Mai 2010 als " Sanierungskredit " bez eichnet und die G e- schäftsbeziehung zur Insolvenzschuldnerin seit Juli 2007 unverändert der " S a- nierungsbetreuung " zugeordnet. Der von der Beklagten im Jahr 2008 erklärte Rangrücktritt sei unverändert wirksam gewesen . Die in dem Bericht der Strei t- helferin vo m November 2009 enthaltene Prognose gehe zum Bilanzstichtag 2010 noch von einer Überschuldung aus . Die Beklagte , die die Insolven z- schuldnerin durchgängig als Sanierungsfall betrachtet habe, müsse sich an di e- ser Zuordnung festhalten lassen. Durch die Kr editgewährung der Beklagten seien möglicherweise Dritte über die Kreditwürdigkeit der Insolvenzschuld nerin getäuscht worden . Nicht e r- forderlich sei, dass die Klägerin selbst tatsächlich einer Täuschung unterlegen sei. Die Beklagte habe auch gewusst, dass e s durch die von der Insolven z- schuldnerin angestrebte Umsatzausweitung zu einer Gefährdung der Liefera n- ten habe kommen können, da sie gewusst habe, dass die Insolvenzschuldnerin die Ausweitung der Lieferantenkredite angestrebt habe. Der Beklagten sei es nic ht gelungen, sich durch stichhaltige Gründe für die Überwindung der Krise der Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung zu entlasten . Die Nichtigkeit der Sicherungsübereignung vom 1. Juli 2010 sei nicht durch den ergänzenden V ertrag vo m 1. März 2011 geheilt worden. Dieser Ve r- trag sei nur für die Bestimmtheit der dinglichen Einigung der Vertragsparteien nach der Umlagerung des Sicherungsgegenstandes von Bedeutung. Der im Juli 2 0 21 22 - 9 - 2010 bestehende Sittenverstoß habe sich fortgesetzt, zumal nic ht ersichtlich sei, dass die von der Beklagten erkannte Sanierungsbedürftigkeit der Inso l- venzschuldnerin im März 2011 überwunden gewesen sei. Die Feststellungsklage sei ebenfalls begründet, weil der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz ih rer durch die Inbesitznahme de r Waren entstandenen Schäden gemäß §§ 989, 990 Abs. 1 BGB und § 990 Abs. 2, §§ 286, 280 Abs. 2 BGB zustehe. Die Beklagte sei unrechtmäßige Besitzerin der Waren und habe sich zumindest in grob fahrlässiger Weise der Erkenntnis verschlossen, dass die Sicherungsübereignung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nic h- tig sei. Der im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemachte He r- ausgabeanspruch sei analog § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht z u- rückzuverweisen. II. Diese Ausführ ungen halten rechtlicher Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand. 1. Soweit das Berufungsgericht einerseits auf den Klageantrag zu 3) hin festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin jeden aus der Inbesitznahme der eingelagerte n Waren entstandenen und zukünftig noch en t- stehenden Schaden zu ersetzen, und andererseits die Sache zur Entscheidung über den auf Herausgabe gerichteten Klageantrag zu 2) an das Landgericht zurückverwiesen hat , ist das angefochtene Urteil verfahrensfehler haft und b e- reits deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht die Grundsä tze des § 301 ZPO verkannt hat. 23 24 25 26 - 10 - a) Bei dem Berufungsurteil handelt es sich zwar nicht um ein Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO , da sich die Urteilsformel ungeachtet der Zurückverw e i- sung der Sache an das Landgericht hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Herausgabeanspruchs auf den gesamten in der Berufung s- instanz anhängigen Streitgegenstand erstreckt. Denn auch die Entscheidung über die Zurückverweisung der Sa che an das Ausgangsgericht ergeht durch Endurteil, das das Verfahren für die zurückverweisende Instanz erledigt ( Al t- hammer in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 538 Rn. 49; Baum bach/Lau ter bach/Al - bers/Hart mann, ZPO, 74 . Aufl., § 538 Rn. 23). Allerdings ka nn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht nur im Fall eines Teilurteils, sondern auch dann bestehen , wenn das Ber u- fungsgericht wie hier einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet und hinsichtlich des anderen Teils die En tscheidungsreife verneint und die S a- che in diesem Umfang an das L and gericht zurückver weist (BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 26) . Ein solches Urteil kommt in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich und darf daher nur unte r B e- achtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen werden ( vgl. BGH, U r- teile vom 13. Juli 2011 VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 2 6, 32 , vom 9. November 2011 IV ZR 171/10, NJW - RR 2012, 101 Rn. 28 und vom 1. März 2016 - VI ZR 437/14, juris Rn. 32 ). Wird dies nicht beachtet, ist das Berufung s- u rteil wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels von Amts wegen aufzuh e- ben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2011 VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 31 f.). b) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidun gen ist dann g e- geben, wenn in einem Teilurteil oder, wie hier, in einem Urteil, das in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich kommt, eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile 27 28 29 - 11 - noch ei nmal stellt oder stellen kann (BGH, Urteil e vom 11. Mai 2011 VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 mwN und vom 9. November 2011 IV ZR 171/10, NJW - RR 2012, 101 Rn. 29 mwN ). Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteil ung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden (BGH, Urteil e vom 11. M ai 2011 , aaO Rn. 13 mwN , vom 9. November 2011 , aaO Rn. 29 und vom 17. Juni 2015 XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25 ) . Es genügt die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ( vgl. BGH, Urteil e vom 11. Januar 2012 XII ZR 40/10, WM 2012, 1094 Rn. 19 und vom 17. Juni 2015 XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25 ) . c) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen. Es hat bei seiner stattgebenden Entscheidung über den Feststellungsa n- trag nicht berücksichtigt , dass nach Erteilung der Auskunft durch die Beklagte im Rahmen der Prüfung des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Herausgabeanspruchs erneut über die Frage zu befinden sein wird, ob die Kl ä- gerin aufgrund der Vereinbarung vom 13./20. April 2011 Eigentümerin der streitgegenständlichen Waren geworden ist . Insoweit b esteht die Gefahr, dass diese Vorf rage in einem späteren Urteil sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter Rechtsauffassung anders als im Berufungsurteil b e- züglich des Schadensersatzanspruchs entschieden werden wird , da hinsichtlich d er genannten Vorfrage die den Klageanträgen zu 1) und 3) stattgebende En t- scheidung des Berufungsgerichts keine Bindungswirkung entfaltet . Denn im Fall einer Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO, die hier mit den Klageanträge n zu 1) und 2) erhoben wurde , e rwächst die zur Auskunft verurte i- 30 31 32 - 12 - lende Entscheidung, soweit darin der G rund des Hauptanspruchs bejaht wird , bezüglich dieses Grundes weder in Rechtskraft noch entfaltet sie insoweit Bi n- dungswirkung im Sinne von § 318 ZPO (BGH, Urteil e vom 26. April 1989 IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 , vom 16. Juni 2010 VIII ZR 62/09, WM 2011, 328 Rn. 24 und vom 29. März 2011 VI ZR 117/10, BGHZ 189, 79 Rn. 17). Auch die Rechtskraft der Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Schadensersatz beschränkt sich nach § 322 Abs. 1 ZPO auf die im Tenor au s- gesprochene Rechtsfolge und erstreckt sich nicht auf die Feststellung zugrunde liegender präjudizieller Rechtsverhältnisse und sonstiger Vorfragen, aus denen der Richter den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen d er von der Kl a- gepartei beanspruchten Rechtsfolge zieht (st. Rspr., BGH, Urteil e vom 7. Juli 1993 VIII ZR 103/92, BGHZ 123, 137, 140 mwN und vom 12. Mai 2011 III ZR 107/10, WM 2011, 1524 Rn. 38 ) . 2. Weiter hält die Bejahung eines dem zuerkannten Au skunftsanspruch aus § 260 Abs. 1 BGB zugrunde liegenden Anspruchs der Klägerin aus § 985 BGB auf Herausgabe der von der Beklagten aus dem Lager der H KG abtran s- portierten und noch in ihrem Besitz befindlichen Waren revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand . Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Annex zum Kaufvertrag vom 13./20. April 2011 bereits mit dieser Verei n- barung das Eigentum an den bei der H KG gelagerten Waren gemäß § 929 Satz 1, § 931 BGB auf die Kläger in übergehen sollte. Mit der vom Berufungsg e- richt gegebenen Begründung lässt sich aber nicht annehmen, dass die vora n- gegangene Überei g nung der Waren an die Beklagte nach § 138 Abs. 1 BGB 33 34 35 - 13 - nichtig war und die Insolvenzschuldnerin deshalb i m April 2011 als Be rechtigte verfügt hat . a) aa) Die Würdigung, ob ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten ve r- stößt , ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung im Wege der Revision unte r- liegt ( vgl. BGH, Urteil e vom 30. Oktober 1990 IX ZR 9/90, WM 1991, 88, 90 , vom 24. Januar 2001 XII ZR 270/98 , VIZ 2001, 572, 57 3 und vom 3. Dezember 2013 XI ZR 295/12, WM 2014, 71 Rn. 23 , jeweils mwN). bb) Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassu ng von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundl e- genden Wertungen der Rechts - und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist ( BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 IX ZR 130/88, BGHZ 107, 92, 97 und vom 28. April 2015 XI ZR 37 8/13, BGHZ 205, 117 Rn. 69 mwN). (1) Die Wahrnehmung eigener Sicherungsinteressen ist als solche grundsätzlich nicht sittenwidrig (vgl. BGH, Urteile vom 3. Juni 1958 VI ZR 79/57, WM 1958, 895, vom 9. Dezember 1969 VI ZR 50/68, WM 1970, 399, 400, vom 14. November 1983 II ZR 39/83, WM 1983, 1406 und vom 30. Oktober 1990 IX ZR 9/90, WM 1991, 88, 90 ) , auch dann nicht , wenn sich ein Gläubiger von seinem Schuldner für einen bereits gewährten Kredit nac h- träglich Sicherheiten bestellen lässt (BGH, Urteil vom 14. April 1964 VI ZR 219/62, WM 1964, 671, 672 f. ) . (2) Für das Vorliegen eines Sittenverstoßes bei der Gewährung von Kr e- diten und/oder deren Besicherung haben sich i n Rechtsprechung und Literatur zu § 138 BGB und § 826 BGB verschiedene Fallgrupp en herausgebildet ( vgl. nur Brünink in Lwowski/Fischer/Langenbucher, Das Recht der Kreditsicherung, 9. Aufl., § 3 Rn. 62 ff.; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 8. Aufl., 36 37 38 39 - 14 - Rn. 1104 ff.; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 90 Rn. 343 ff. ; jeweils mwN) . Danach kann sich die Sittenwidrigkeit insbesondere aus einer Knebelung des Schuldners ( vgl. dazu z.B. BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 IV ZR 1/52, NJW 1952, 1169 f. [insoweit in BGHZ 7, 111 nicht abgedruckt], vom 20. Januar 19 71 VIII ZR 129/69, WM 1971, 441, 442, vom 30. Oktober 1990 IX ZR 9/90, WM 1991, 88, 91 und vom 19. März 1998 IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291, 303, zu § 826 auch BGH, Urteil vom 9. Dezember 1969 VI ZR 50/68, WM 1970, 399, 401 f. ) , einer Insolvenzve r- schle ppung (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 16. März 1995 IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 997 ; zu § 826 auch BGH, Urteile vom 9. Dezember 1969 VI ZR 50/68, WM 1970, 399, 400, vom 26. März 1984 II ZR 171/83, WM 1984, 625 , 632 [insoweit in BGHZ 90, 381, 399 nicht vollständig abgedruckt] , vom 11. November 1985 II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 235 f., vom 22. Juni 1992 II ZR 178/90, WM 1992, 1812, 1823 und vom 17. Juni 2004 IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576 ) oder einer anderweitigen Gläubigergefährdung bzw. Kr e- dittäu schung (vgl. dazu z.B. BGH, Urteile vom 20. Januar 1971 VIII ZR 129/69, WM 1971, 441, 442 , vom 9. März 1977 VIII ZR 178/75, WM 1977, 480 f. , vom 30. Oktober 1990 IX ZR 9/90, WM 1991, 88, 91 , vom 16. März 1995 IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 996 und vom 19. März 1998 IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291, 300 f. ; zu § 826 BGB auch BGH, Urteil e vom 9. Dezember 1969 VI ZR 50/68, WM 1970, 399, 401 und vom 14. November 1983 II ZR 39/83 , WM 1983, 1406 ) ergeben. Eine Insolvenzverschleppung liegt beispielsweise vo r, wenn ein Kredi t- geber um eigener Vorteile willen die letztlich unvermeidliche Insolvenz eines Unternehmens nur hinausschiebt, indem er Kredite gewährt, die nicht zur S a- nierung, sondern nur dazu ausreichen, den Zusammenbruch zu verzögern, wenn hierdurch a ndere Gläubiger über die Kreditfähigkeit des Unternehmens getäuscht und geschädigt werden sowie der Kreditgeber sich dieser Erkenntnis 40 - 15 - mindestens leichtfertig verschließ t (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 1995 IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 997). Eine sitten widrige Gläubigerb enachteiligung kann auch dann vorliegen, wenn das Sicherungsgeschäft , mit dem der Schuldner ( fast ) sein gesamtes freies Vermögen zur Sicherung auf einen Gläubiger überträgt, unter Umständen abgeschlossen wird, die dazu geeignet und bestim mt sind, andere gegenwärt i- ge oder künftige Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners zu tä u- schen und dadurch zur Vergabe weiterer Kredite zu verleiten ( vgl. BGH, Urteil e vom 16. März 1995 IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 996 und vom 19. März 1998 IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291, 300 ). (3) Allerdings kommt den vorgenannten Fallgruppen, die sich häufig überschneiden (vgl. Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Hand - buch, 4. Aufl., § 90 Rn. 345), lediglich die Bedeutung eines Anhaltspunktes zu (BG H, Urteil vom 30. Oktober 1990 IX ZR 9/90, WM 1991, 88, 90 mwN). Letz t- lich kann die Frage der Nichtigkeit nur auf Grund einer umfassenden Gesam t- würdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden , namentlich der objektiven Ve r- hältnisse, unter denen der Vertrag zustande gekommen ist, und seiner Auswi r- kungen sowie der subjektiven Merkmale wie des verfolgten Zwecks und des zugrunde liegenden Beweggrunds ( vgl. BGH, Urteil e vom 9. Juli 1953 IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228, 232, vom 2. Februar 1955 IV ZR 252/54, NJW 1955, 1272, 1273, vom 4. März 1958 VIII ZR 213/57, WM 1958, 590, 591 , vom 20. Januar 1971 VIII ZR 129/69, WM 1971, 441, 443 , vom 30. Oktober 1990 IX ZR 9/90, WM 1991, 88, 90 und vo m 2. Februar 2012 III ZR 60/11, WM 2012, 458 Rn. 20 ). Aus den Hinweisen für das weitere Verfahren in dem Urteil vom 9. Juli 1953 ( IV ZR 242/52, NJW 1953, 1665, 1666 re. Sp. [insoweit in BGHZ 10, 228 nicht abgedruckt]) ergibt sich, dass es auch nach diese m Urteil 41 42 - 16 - für die Frage, ob die Kreditgeberin und Sicherungsnehmerin die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat, nicht ausschließlich auf die Prüfung des Sanierung s- vorhabens durch einen branchenkundig en Wirtschaftsfach mann ankommt. (4) Im Fall einer mögl ichen Sittenwidrigkeit wegen Gläubigergefähr dung ist zudem zu berücksichtigen, dass bei Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen darin besteht, die Gläubiger zu benachteiligen, die Sondervorschriften der Insolvenz - bzw. Gläubigeranfechtung grundsätzlich a b- schließend regeln, unter welchen Voraussetzungen die Gläubiger geschützt werden. Die allgemeine Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB kommt daneben nur zur Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerb e- nachteiligung hinausgehe nde Umstände aufweist ( vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1971 II ZR 176/68, BGHZ 56, 339, 355 , vom 9. Juli 1987 IX ZR 89/86, WM 1987, 1172, 1173, vom 16. März 1995 IX ZR 72/94, WM 1995, 995 f. mwN, vom 19. März 1998 IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291, 299 f. m wN und vom 23. April 2002 XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1189 ). b) Diese Grundsätze und Vorgaben hat das Berufungsgericht bei seiner Entschei dung nur unzureichend beachtet und die materiellen Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereign ung gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht hinreichend festgestellt. aa) Das Berufungsgericht ist allerdings jedenfalls im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Si t- tenwidrigkeit im vorliegenden Fall der Abschl uss des Raumsicherungsüberei g- nungsvertrages vom 1. Juli 2010 ist. (1) Maßgebend für die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Vornahme (st. Rspr., BGH, Urteile vom 9. November 1978 VII ZR 54/77, BGHZ 72, 308, 314 , vom 23. April 2002 43 44 45 46 - 17 - XI ZR 136/01, WM 2002, 1186, 1189 u nd vom 28. April 2015 XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 69) , auch wenn die Sittenwidrigkeit eines Sicherungsg e- schäftes in Rede steht (BGH, Urteil vom 19. März 1998 IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291, 300) . Allerdings ist in diesem Fall zu berücksichtigen, dass es primär auf die Sittenwidrigkeit des schuldrechtlichen Sicherungsvertrags ankommt, dessen Unsittlichkeit und Nichtigkeit ausnahmsweise auch das seiner Umse t- zung dienende abstrakte und damit a n sich wertneutrale dingliche Erfü l- lungsgeschäft erfasst, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt ( vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1952 IV ZR 1/52, NJW 1952, 1169, 1170 [insoweit in BGHZ 7, 111 nicht abgedruckt], vom 20. J uni 1962 VIII ZR 128/61, WM 1962, 818, 819, und vom 20. Januar 2006 V ZR 214/04, NJW - RR 2006, 888, 889; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 8. Aufl., Rn. 1102; Palandt/Ellen - berger, BGB, 75. Aufl., § 138 Rn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 930 Rn. 15, 2 0). (2 ) Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass der schuldrechtliche Sicherungsvertrag hier am 1. Juli 2010 geschlossen wurde , während der Vertrag vo m 1. März 2011 lediglich eine Änderung der dinglichen Einigung für die Zukunft en thielt. Denn das Berufungsgericht hat fest gestellt, dass es sich bei dem Vertrag vom 1. März 2011 nur um eine Ergänzung des am 1. Juli 2010 abgeschloss e- nen Vertrags handelt e , d ie lediglich der Wahrung des Bestimmtheitsgrundsa t- zes bei der Übereignung ein er Sachgesamtheit mit wechselndem Bestand die n- te, nachdem das Sicherungsgut in einem neuen Lager zusammengeführt wo r- den war , und d ie insoweit nur für die dingliche Einigung der Vertragsparteien von Bedeu tung war. 47 48 - 18 - Die se Auslegung der mit Ziffer 4 des Ve rtrags vom 1. März 2011 g e- troffenen Individualvereinbarung durch das Berufungsgericht unterliegt im Rev i- sionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrung s- sätze v erletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wu r- de (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 37; Senatsurteile vom 21. Oktober 2014 XI ZR 210/13, WM 2014, 2160 Rn. 15 und vom 28. Juli 2015 XI ZR 434/14 , WM 2015, 1704 Rn. 17 mwN) . Das ist hier nicht der Fall und wird von den Parteien des Revisionsverfahrens auch nicht gerügt. bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber für das Vorliegen e i- nes Sittenverstoßes genügen lassen, dass die Beklagte su bjektiv von einer nicht näher definierten " Sanierungsbedürftigkeit " der Insolvenzschuldnerin ausgegangen sei , und hat des halb keine Feststellungen zur tatsächlichen wir t- schaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin Anfang Juli 2010 getroffen, sondern dies ausdrücklich offen gelassen. (1) Nach dem Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1953 (IV ZR 242/52, BGHZ 10, 228) , auf den das Berufungsgericht seine En t- scheidung ganz wesentlich gestützt hat, sind die im Zusammenhang mit einer Kredit gewährung geschlossenen Sicheru ngsübereignungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Bank einem konkursreifen Unternehmen zum Zweck der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt , sie dadurch bewirkt, dass möglicherweise Dritte z u ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden , und sie sich vor der Krediteinräumung nicht mittels einer eingehenden und objektiven Prüfung durch einen branchenkundig en Wirtschaftsfachmann von den Erfolgsaussichten des Sanieru ngsvorhabens überzeugt hat. Danach ist die Insolvenzreife des Darl e- 49 50 51 - 19 - hensnehmers und Sicherungsgebers notwendige Voraussetzung für die Pr ü- fungspflicht bzw. das Vorliegen eines Sittenverstoß es bei Verletzung der Pr ü- fungspflicht (ebenso BGH, Urteil e vom 4. Jul i 1961 VI ZR 236/60, WM 1961, 1126, 1127 und vom 14. April 1964 VI ZR 219/62, WM 1964, 671, 672). (2) Es kann dahinstehen, ob Insolvenzreife im Sinne dieser Rechtspr e- chung nur dann gegeben ist , wenn nach §§ 17, 19 InsO ein Eröffnungsgrund für ein I nsolvenz verfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers und Sich e- rungsgebers vorliegt , oder ob dessen drohende Zahlungsunfähigkeit oder auch schon ei ne noch früher einsetzende " Sanierungsbedürftigkeit " genügt (vgl. dazu Huber, NZI 2015, 447, 448 f.; Neuho f, NJW 1998, 3225, 3229; Obermüller, I n- solvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 5.28; Wenzel, NZI 1999, 294). Denn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts reicht es jedenfalls nicht aus, dass der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber über einen läng eren Zeitraum hinweg nach den Feststellungen des Berufungsgericht s vorliegend sogar mehrere Jahre lang als "Sanierungsfall" angesehen hat, ohne die ta t- sächliche wirtschaftliche Entwicklung des Sicherungsgebers während dieser Zeit , insbesondere Anzeiche n für eine Besserung der Lage, zu berücksichtigen. (a) Einer derartigen Reduzierung der Anforderungen an die Feststellung der Sittenwidrigkeit eines Sicherungsvertrags mit der Folge seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB steht entgegen, dass die tatsä chliche wirtschaftliche Lage des Sicherungsgebers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein wesentlicher Aspe kt im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdi gung , insb e- sondere für die Bejahung der Sittenwidrigkeit, ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 195 5 IV ZR 252/54, NJW 1955, 1272, 1273 f. [zu den Anforderu n- gen an die Prüfung der Lage des Sicherungsgebers durch den Sicherungsne h- mer, um die Nichtigkeit der Bestellung weiterer Sicherheiten für bereits eing e- räumte Kredite gemäß § 138 Abs. 1 BGB zu verme iden ]; BGH, Urteile vom 52 53 - 20 - 9. Dezember 1969 VI ZR 50/68, WM 1970, 399, 400 und vom 17. Juni 2004 IX ZR 2/01, WM 2004, 1575, 1576 [jeweils zu § 826 BGB wegen sittenwidriger Insolvenzverschleppung ] ; BGH, Urteile vom 14. November 1983 II ZR 39/83, WM 1983, 140 6 und vom 16. März 1995 IX ZR 72/94, WM 1995, 995, 998 [ zu anderen Fällen der Gläubigergefährdung oder Kredittäuschung ] ) . (b) Zudem würde durch eine Ausweitung der Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB im Fall von fehlgeschlagenen Sanierungsversuchen d ie differe n- zierte Regelung der Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz und der Insolvenzanfechtung in §§ 129 ff. InsO, insbesondere der dort vorgesehenen Fristen, überspielt (vgl. BGH, Urteil e vom 20. Januar 1971 VIII ZR 129/69, WM 1971, 441, 443 un d vom 9. Juli 1987 - IX ZR 89/86, WM 1987, 1172, 1173) , obwohl grundsätzlich eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung in Betracht kommt, wenn eine Sicherungsübereignung nicht Bestandteil eines ernsthafte n Sanierungsversuch s ist (vgl. BGH, Urteil e vom 12. November 1992 IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 273 [zu § 31 Nr. 1 KO], vom 4. Dezember 1997 IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250 [zu § 31 Nr. 1 KO] und vom 5. März 2009 IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17 [zu § 133 InsO]). Die Nichtigkeit einer S i- cherung sübereignung gemäß § 138 Abs. 1 BGB gewährleistet jedoch weder die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger noch wirkt sie zwingend z u- gunsten der Gläubiger, d ie tatsächlich über die Kreditwürdigkeit de s Sich e- rungsgebers und späteren Insolvenzschuld ners getäuscht worden sind . Sie kann wie der vorliegende Fall zeigt unter Umständen auch einem einzelnen Gläubiger zugutekommen , dessen Vertrag mit dem Insolvenzschuldner Beso n- derheiten aufweist, die auf einen Vertragsschluss in Kenntnis von erhebliche n wirtschaftlichen Schwierig keiten des Insolvenzschuldne rs hindeuten. So enthielt der Kaufvertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Klägerin , der nur etwa einen Monat vor Stellung des ersten Insolvenzantrag s geschlossen wurde, die Vereinbarung stri kten Stillschweigens und eine Regelung zur Kaufpreisza h- 54 - 21 - lung , nach der mit dem Kaufpreis Schulden der Verkäuferin bei verschiedenen Gläubigern , einschließlich des Lagerhalters, ausgeglichen oder verringert we r- den sollte n . Im Übrigen trat die Verkäuferin i hre im Vertrag versicherte Verf ü- gungsberechtigung unterstellt mit der im Annex vereinbarten Übereignung gemäß § 931 BGB in Vorleistung . (3) Infolge dessen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Zw i- schenabschluss zum 30. November 2009 und den Ja hresabschluss zum 28. Februar 2010 als unbeachtlich angesehen , obwohl sich aus diesen von einem Wirtschaftsprüfer testierten Abschlüsse n konkrete Anhaltspunkte für eine Besserung der wirtschaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin ergaben. Da maßgeblich er Zeitpunkt für die Sittenwidrigkeit die Vornahme des Rechtsg e- schäfts ist [ s.o. unter II. 2. b) aa) (1) ] und der erste Raumsicherungsüberei g- nungsvertrag nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts am 1. Juli 2010 geschlossen worden ist, steht der Berücksichtigung des Ja h- resabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 ferner nicht entgegen, dass d ie Vertragsurkunde von der Beklagten bereits unter dem 1. Juni 2010 ausg e- fertigt wurde. III. 1. Das Berufungsurteil ist damit gemäß § 562 Ab s. 1 ZPO aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufung s- gericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachen t- scheidung des Senats nach § 563 Abs. 3 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, da das Be rufungsgericht keine Feststellungen zur tatsächlichen wir t- schaftlichen Lage der Insolvenzschuldnerin Anfang Juli 2010 getroffen hat und 55 56 - 22 - die Beklagte die von der Klägerin behauptete Insolvenzreife zu diesem Zei t- punkt in erheblicher Weise bestritten hat. 2 . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Das Berufungsgericht wird sich im Rahmen der erforderlichen Gesam t- abwägung insbesondere mit dem Zwischenabschluss zum 30. Novem ber 2009 und dem Jahresabschl uss zum 28. Februar 2010 zu befas sen haben sowie mit dem klägerische n Einwand, die in diesen Abschlüssen ausgewiesenen Übe r- schüsse beruhten auf nicht vorhandenen und überbewerteten Warenbeständen sowie auf einer zu Unrecht erfolgswirksam verbuchten wertlosen Schadense r- satzforderung in Hö he von rd. 3,8 Mio. . Dabei wird zu berücksichtigen sein , ob bzw. inwieweit die Beklagte die behaupteten Bilanzierungs - und Bewe r- tung s f ehler sollten sie vorliegen und die infolgedessen tatsächlich deutlich schlechtere Lage der Insolvenzschuldnerin erk annt hat oder bewusst die Augen davor verschlossen hat . In diesem Zusammenhang wird ferner zu bedenken sein, dass es der Insolvenzschuldnerin nach dem von der Klägerin vorgelegten Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P . vom 28. Dezember 2011 (Rn. 36 1) im Wesentlichen gelungen sei n soll , bis Anfang 2011 innerhalb der ihr im Dezember 2009 eingeräumten Kreditlinie zu disponie ren. Des Weiteren wird in der Gesamtabwägung g egebenenfalls der Inhalt des streitgegenständlichen Sicherungsvertrags, wie z.B. die Ermächtigung der Sicherungsgeberin zur Verfügung über das Sicherungsgut im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Geschäftsführung ( Ziffer 9.1 ) und die Möglichkeit von Lief e- rungen unter Eigentumsvorbehalt an die Sicherungsgeberin ( Ziffer 5.1 ) , zu b e- rücksichtigen sein. Schließlich wird das Berufungsgericht, sofern es nicht schon wegen des Vorliegens von Indizien für eine Besserung der wirtschaftlichen Lage der Inso l- 57 58 59 60 - 23 - venzschuldnerin die Sittenwidrigkeit der Sicherungsübereignung vom 1. Juli 2010 verneint, zu prüf en haben , ob noch zu diesem Zeitpunkt die Ausweitung von Lieferantenkrediten angestrebt war oder ob Lieferanten durch die Sich e- rungsübereignung über die Kreditfähigkeit und - würdigkeit der Insolvenzschul d- nerin getäuscht so wie hier durch gefährdet worden sin d (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1990 IX ZR 9/90, WM 1991, 88, 91 und vom 19. März 1998 IX ZR 22/97, BGHZ 138, 291, 300 f.) . Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 08.04.2013 - 4 O 376/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.05.2014 - I - 11 U 9/13 -
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