ECLI:DE:BGH:2018:240718UXIZR305.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL XI ZR 305 /16 Verkündet am: 24. Juli 2018 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO i m schriftlichen Verfahren , in dem Schriftsätze bis zum 19. Juni 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Rich ter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richte rin nen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Au f die Revision des Klägers und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Juni 2016 mit Ausnahme der E ntscheidung über die Zahlung von vorgerichtlichen Anwalt s- kosten nebst Zin sen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger verlangt nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Darl e- hensvertrags gerichteten Willenserklärung Zahlung eines von der Beklagten als Vorfälligkeitsentgelt einbehaltenen Betrags. Am 12. Juli 2007 schloss der Kläger mit der Beklagten zum Zwecke der Modernisierung der Burg F . und Ablösung anderer Darlehen einen durch eine Grundschuld besicherten Verbraucherdarlehensvertrag über 475.000 mit einem bis z um 5. Juli 2017 festgeschriebenen Zinssatz von 5,55% p.a . ( Endziffer der Vertragsnummer: - 212). Der Vertrag wurde in Anw e- senheit beider Parteien in der Filiale der Beklagten geschlossen. Dabei belehrte die Beklagte den Kläger über sein W iderrufsrecht wie folgt: 1 2 3 - 4 - - 5 - Im Jahr 2011 musste der Kläger zur Ablösung anderer fälliger Darlehen Ackerland verkaufen , das der Beklagten auch für das Darlehen mit der Endziffer - 212 als Sicherheit dien te . In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 1 1. Oktober 2011 hielt die Beklagte eine Vereinbarung fest, nach der die Darl e- hen unter anderem das Darlehen mit der Endzif fer - 212 aus dem der Bekla g- ten zufließenden Verkaufserlös für das Ackerland vorzeitig abgelöst werden sollten. Das Sch reiben enthi elt folgenden Hinweis: " Zu den abzulösenden Darlehen Nummer 212 sowie 216 errec h- nen sich derzeit Vorfälligkeitsentgelte von ca. EUR 110.000,00. Dieser Betrag ist nicht verbindlich und ändert sich entsprechend der Schwa n- kungen am Geld - und Kapitalmar kt. " Der Kläger unterzeichnete diese Vereinbarung am 16. November 2011. Nachdem die Beklagte den Verkaufserlös erhalten hatte, stellte sie die Darl e- hen zum 12. April 2012 fällig und be rechnete für die vorzeitige Ablösung de s Darlehens mit der Endziffer - 212 ein Vorfälligkeitsent gelt in Höhe von 66.943,87 Mit Anwaltsschreiben vom 4. August 2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darleh ensvertrags mit der Endziffer - 212 gerichtete Willenserkl ä- r ung und forderte die Beklagte auf, ihm den als V orfälligkeitsentgelt einbehalt e- nen Be trag bis zum 13. August 2014 zu zahlen. Seine auf Zahlung von 66.943,87 Zinsen sowie auf Zahlung vo r- gerichtlich entstandener Anwaltskosten nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die da gegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsg ericht im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückge wi e- sen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. 4 5 6 7 - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Kläger s hat teilweise Erfolg. Sie führt in dem aus der Entscheidungsformel ersicht lichen Umfang zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision des Klägers zurückzuweisen. I. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Beschluss vom 20. Juni 2016 13 U 97 /15, juris) hat seine Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung wie folgt begründet: Dem Kläger stehe infolge des Widerrufs kein Anspruch auf Rückzahlung der " Vorfälligkeitsentschädigung " nach § 346 Abs. 1, § 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1 Satz 1, § 495 Abs. 1 BGB aF zu. Zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung habe ihm ein Widerrufsre cht nicht mehr zugestanden. In dem hier vorliegen den Fall habe die Beklag te den Kläger hinreichend deutlich belehrt. Dies sei nicht allein anhand des Wortlauts der Erklä rung, sondern unter Berücksichtigung des Ve r- tragsverhältnisses der Parteien ins gesamt zu beurteilen . Nach diesem Maßstab sei der Kläger ordnungsgemäß über die Dauer der Wider rufsfrist belehrt wo r- den. D ie für sich genommen mehrdeutige Fußnote nach dem Klammerzusatz " einem Monat " habe in der vorliegenden Konstellation offenkundig keine Bede u- tung . Bei einem Präsenzgeschäft wie hier habe einem durchschnittlichen, juristisch ni cht vorgebildeten Verbraucher klar sein müssen, dass die Wide r- rufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt worden sei bzw. habe mitgeteilt werden können. Der Kläger sei auch zutreffend über den Beginn der Wider rufsfrist unterrichtet worden. Bei einem Präsenzgeschäft habe einem 8 9 10 - 7 - durchschnittlichen Verbraucher klar sein müssen, dass es für den Frist an lauf ausschließlich auf den 12. Juli 2007 als Ereignistag ankomme. Die " Zuvielb e- lehrung " zu einem finanzierten Geschäf t sei in der vorliegenden Konste llation ebenfalls unschädlich. Für einen mit den Umständen vertrauten, rechtlich nicht vorgebildeten, verständigen und redlichen Durchschnittskunden sei ohne weit e- res er kennbar , dass ein finanziertes Geschäft hier nicht vorliege und die Bele h- rung auf seine n Fall nicht zutreffe. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt richtig erkannt, dass dem Kläger bei Abschluss des Darlehe nsvertrags mit der End nummer - 212 am 12. Juli 2007 gemäß § 495 Abs. 1 BGB das Recht zustand, seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gemäß § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBG B maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung zu widerrufen. 2. Unzutreffend ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Widerrufsfrist sei am 4. August 2014 bereits abgelaufen gewesen. a) Allerdi ngs ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon au s- gegangen, dass die Beklagte hinreichend deutlich über die Länge der Wide r- rufsfrist belehrt hat . Wie der Senat nach Erlass des Zurückweisungsbeschlu s- ses entschieden hat, kann ein durch objektive A uslegung ermittelter Bele h- rungsfehler entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zwar nicht anhand 11 12 13 14 - 8 - des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten Ve r- ständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erte i- lung präzis iert werden ( Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 16 ff., vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24, vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 25 , vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 20. Februar 2018 XI ZR 127/16, juris Rn. 14). Das Berufungsgericht ist aber dennoch zum zutreffenden Ergebnis gelangt, weil nach objektiver Auslegung ein Belehrung s- fehler nicht vorliegt. Nach der ebenfalls erst nach Er lass der angegriffenen En t- sc heidung ergangenen Senatsrechtsprechung macht der Verwender einer W i- derrufsbelehrung mittels der erkennbar an den Verbraucher gerichteten Fußn o- te: " Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB [aF] einen M o- nat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann " im Anschluss an die Angabe " zwei Wochen (einem Monat) " ausreichend klar, von welchen Voraussetzungen die Geltung einer der beiden im Text alternativ genannten Fristen abhängt (Se nat s- ur teil e vom 14. März 2017, aaO Rn. 23 , vom 28. November 2017 XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 8 und vom 20. Februar 2018 XI ZR 127/16, juris Rn. 14 und XI ZR 551/16, juris Rn. 11 ). b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die B e- lehrung nicht deshalb fehlerhaft ist, weil sie unter der Überschrift " Finanzierte Geschäfte " eine für sich zutreffende Sammelbelehrung für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte enthält, obwohl verbundene Verträge nicht vorlagen (S e- natsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 906 Rn. 49 ff. und vom 28. November 2017 XI ZR 432/16, WM 2018, 50 Rn. 10 ; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 XI ZR 66/16, WM 2017, 370 Rn 9 ff. ). 15 - 9 - c ) Unzutreffend ist das Berufungsgericht aber davon ausgegangen, d ass die Belehrung zum Fristbeginn den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Mittels der Wendung " der schriftliche Vertragsantrag " brachte die Beklagte nicht hinre i- chend deutlich zum Ausdruck, dass Bedingung für das Anlaufen der Wide r- rufsfrist die Vertragserklär ung des Klägers war (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff. mwN, vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24 und vom 16. Mai 2017 XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 21). Auf die Umstände der Erteilung der Belehr ung kommt es, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht an (Se natsurteil vom 21. Februar 2017, aaO Rn. 16 ff. und vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14). Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerruf s- belehrung kommt de r Beklagten nicht zugute. Die Abweichungen der Belehrung gegen über der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgebl i- chen , zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 geltenden Fassung gingen über das Maß hinaus, das der Senat als für den Erhalt der G e- setzlichkeitsfiktion unschädlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564 /15, BGHZ 211, 123 Rn. 20 ff.). III. Die angegriffene Entscheidung stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, als das Be rufungsgericht die Berufung des Klägers hi n- sichtlich des Antrags auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen zurückgewiesen hat (§ 561 ZPO). Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu. Aus Verzug kann der Kläger selbst dann Zahlung nicht verlangen, wenn sich der Darlehensve r- 16 17 18 - 10 - trag aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewa n- delt haben sollte. Da der zu diesem Zeitpunkt bereits mandati erte Rechtsanwalt namens und in Vol lmacht des Klägers unter dem 4. Augu st 2014 den Widerruf erklär t und der Beklagten bis zum 13. August 2014 Frist gesetzt hat, den als Vorfälligkeitsentgelt einbehaltenen Betrag zu zahlen, ist er, was aber Vorau s- setzung de r Erstattungsfähigkeit wäre, nicht nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert wo rden (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 20 17, 906 Rn. 31) . Der Kläger kann die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsko s- ten auch nicht mit der Begründun g verlangen, die Beklagte schulde ihm Sch a- densersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 , aaO Rn. 34 f.) oder weil sie einen berechtigten Widerruf zurückg ewiesen habe (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2017 XI ZR 523/15, juris Rn. 22). Der Za h- lungsantrag zu den vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ist daher, ohne dass es vorab eines Hinweises be darf (§ 139 Abs. 2 Sat z 1 ZPO), abweisung s- reif. IV. Der Zurückweisungsbeschluss unterliegt insoweit der Aufhebung, als das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zum Vorfälligkeitsentgelt bestätigt hat (§ 562 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung hierzu (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat nicht möglich, so dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann einer tatrichterlichen Würdigung der für eine Subsumtion unter § 242 BGB maßgeblichen Ums tände nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil e vom 10. Oktober 2017 19 - 11 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 und vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 17 ). Das Berufungsgericht wird sich folglich mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, der Ausübung des Wid errufsrechts des Klägers habe § 242 BGB entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 f. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.; S e- natsbeschluss vom 23. Januar 2018 XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 10 ff.). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 27.05.2015 - 2 O 367/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.06.2016 - 13 U 97/15 -
Full & Egal Universal Law Academy