BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 3/06 vom 20. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 2005 im Hinblick auf die Ausf374hrungen in dem Senats-urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff. (= BGHZ 168, 1, 22 ff.) zugelassen, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Im 334brigen wird die Beschwerde zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache insoweit keine grunds344tzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Auszahlung des Disagios steht den Beklagten insbesondere auch bei Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Aufkl344rungspflicht nicht zu. Von einer n344heren Be-gr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagten tragen je zur H344lfte die Kosten des Be-schwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit betr344gt der Wert des Beschwerdegegen-standes f374r die Gerichtskosten 5.958,60 200 und f374r die au337ergerichtlichen Kosten 35.326,45 200 mit der Ma337-gabe, dass diese im Verh344ltnis zur Kl344gerin nur in H366-he von 17% anzusetzen sind. Nobbe M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 507/01 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 50/05 -
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