BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 3/06 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 13. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Dezember 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.333,27 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die geltend gemachte Divergenz zu der Entscheidung BGH, Urt. v. 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541 liegt nicht vor. Das Beru-fungsgericht hat aufgrund der von ihm festgestellten Umst344nde angenommen, dass die Krankheitserscheinungen und gesundheitlichen Beschwerden des 2 - 3 - Kl344gers f374r die Beurteilung des zu versichernden Risikos von evidenter zentra-ler Bedeutung waren und dies sowie die Notwendigkeit einer ordnungsgem344337en Weitergabe an den Versicherer auch f374r den Kl344ger erkennbar waren. Diese besonderen Gesichtspunkte rechtfertigen die einzelfallbezogene Annahme ei-nes kollusiven Zusammenwirkens. 2. Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht das Willk374rverbot nicht missachtet. Ein Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt in diesem Zusammenhang nur in Betracht, wenn die angegriffene Rechtsanwen-dung unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechts-lage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 96, 189, 203; WM 2008, 721; BGHZ 154, 288, 299 f). 3 Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Krankheitserscheinun-gen und gesundheitlichen Beschwerden des Kl344gers auf dessen T344tigkeit als Auslieferungs-Kraftfahrer bezogen und sie f374r dieses Berufsbild als von eviden-ter zentraler Bedeutung angesehen. Dies ist eine vertretbare W374rdigung, die keine sachfremden Erw344gungen erkennen l344sst. 4 3. Hinsichtlich des Vorbringens des Kl344gers, er habe die Bedeutung der Gesundheitsfragen f374r den Versicherer nicht erkannt, liegt keine Geh366rsverlet-zung vor. Das Berufungsgericht hat angesichts der festgestellten Evidenz der angef374hrten Umst344nde diese Einlassung des Kl344gers f374r widerlegt angesehen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht der Gerichte, sich der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht oder einer von ihr vorgenommenen Bewertung an-zuschlie337en (vgl. BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33). 5 - 4 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 6 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 30.06.2004 - 15 O 392/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.12.2005 - 10 U 975/04 -
Full & Egal Universal Law Academy