BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 306/01 vom 15. Mai 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Der Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen. Gründe: Die Revisionseinlegung beruht nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG, sondern auf der - von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden - Beurteilung einer streitigen Rechtsfrage, die inzwischen von dem Senat entschieden worden ist. Die Ungewißheit rechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kann sich aber nicht auf die Streitfrage erstrecken, um die es in dem Recht s - streit geht. Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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