BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 306/04 Verk374ndet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juli 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 4. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht der Volksbank E. (im Folgenden: Zedentin) aus zwei B374rg-schaften f374r Verbindlichkeiten aus einem Gesch344ftskonto der K. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Hauptschuldnerin) bei der Zedentin in Anspruch. 1 - 3 - Die Hauptschuldnerin unterhielt bei der Zedentin seinerzeit unter anderem das als Kontokorrentkonto gef374hrte Gesch344ftskonto Nr. ... . In einem Gespr344ch zwischen Vertretern der Zedentin und der Hauptschuldnerin sowie dem Beklagten am 3. April 1997 wurde vereinbart, dass die Zedentin der Hauptschuldnerin f374r dieses Konto ei-nen Kontokorrentkredit von 9,4 Millionen DM zur Verf374gung stellte. Bis zum Stichtag 30. Mai 1997 wurde eine 334berziehungslinie bis 11,95 Millionen DM, f374r die Zeit vom 1. Juni bis 30. Juli 1997 eine 334ber-ziehungslinie von 11 Millionen DM vereinbart. Der Beklagte 374bernahm mit Erkl344rung vom 20./21. Mai 1997 zur Sicherung aller bestehenden, k374nftigen und bedingten Anspr374che aus der 374ber einen Sollsaldo von 11,55 Millionen DM hinausgehenden 334berziehung des Gesch344ftskontos eine selbstschuldnerische B374rgschaft bis zum Betrag von 400.000 DM. Mit Vereinbarung vom 11./19. Juni 1997 (Ziffer 6) wurde die B374rgschaft dahin abge344ndert, dass sie erst am 1. September 1997 f344llig sein und m366gliche 334berziehungen des dann geltenden Kreditrahmens der Hauptschuldnerin von 9,4 Millionen DM absichern sollte. Am 15. Juli/1. August 1997 374ber-nahm der Beklagte eine weitere selbstschuldnerische B374rgschaft bis zum Betrag von 500.000 DM zur Sicherung aller bestehenden, k374nftigen und bedingten Anspr374che aus der 334berziehung des Gesch344ftskontos 374ber einen Sollsaldo von 12,2 Millionen DM hinaus. 2 Nachdem die Kreditvertr344ge mit der Hauptschuldnerin wegen Zah-lungsverzugs gek374ndigt worden sind, nimmt die Kl344gerin den Beklagten auf Zahlung in H366he von 400.000 DM aus der B374rgschaft vom 20./21. Mai 1997 sowie auf Zahlung eines erststelligen Teilbetrags von 3 - 4 - 100.000 DM aus der B374rgschaft vom 15. Juli/1. August 1997 nebst Zin-sen in Anspruch. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt, bei den beiden B374rgschaften habe es sich um auch AGB-rechtlich wirksame sog. Teilb374rgschaften gehandelt. Auf einen Wegfall der Gesch344ftsgrundlage k366nne der Beklagte sich nicht berufen. Die B374rgschaft vom 20./21. Mai 1997 sichere begrenzt auf einen Betrag von 400.000 DM 334berziehungen des f374r die Zeit bis 30. Mai 1997 gew344hrten Kreditrahmens von 11,55 Millionen DM, die B374rgschaft vom 15. Juli/ 1. August 1997 begrenzt auf einen Betrag von 500.000 DM die 334berzie-hung des am 30. Juni 1997 ma337geblichen Kreditrahmens von 12,2 Milli-onen DM. Eine Haftung des Beklagten scheide gleichwohl aus, da es an 6 - 5 - da es an ausreichendem Vortrag der Kl344gerin fehle, dass der Tagessaldo auf dem Gesch344ftskonto der Hauptschuldnerin am 30. Mai 1997 h366her als 11,55 Millionen DM (B374rgschaft vom 20./21. Mai 1997) und am 30. Juni 1997 h366her als 12,2 Millionen DM (B374rgschaft vom 15. Juli/1. August 1997) gewesen sei. Die Kl344gerin habe die von ihr be-haupteten Tagessalden von 13.523.714,37 DM am 30. Mai 1997 und von 12.263.172,21 DM am 30. Juni 1997 nicht hinreichend dargelegt. Selbst wenn man das anders beurteile, m374sse von den jeweiligen Tagessalden wegen einer unberechtigten R374ckbuchung ein Betrag von 214.735,43 DM in Abzug gebracht werden, da die Zedentin eine vorbehaltlose Gutschrift erteilt habe. Dies f374hre hinsichtlich der B374rgschaft vom 15. Juli/1. August 1997 zum Entfallen der Haftung, da zum ma337geblichen Zeitpunkt kein 374ber die 334berziehungslinie hinausgehender Kredit von der Hauptschuld-nerin in Anspruch genommen worden sei. Hinsichtlich der B374rgschaft vom 20./21. Mai 1997 gelte im Ergebnis nichts anderes, weil sich unter Ber374cksichtigung der bis 7. Juli 1997 eingegangenen Gutschriften ein Sollsaldo von unter 11.550.000 DM ergebe. Nach dem Stichtag 30. Mai 1997 zu Lasten des Kontos getroffene Verf374gungen seien nicht zu be-r374cksichtigen, da der Beklagte sich nur f374r den letztrangigen Teil der 334berziehungslinie verb374rgt habe und daher f374r Kontobelastungen nach diesem Zeitpunkt angesichts der Befristung der 334berziehungslinie nicht hafte. II. Diese Ausf374hrungen halten in mehreren Punkten rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. 7 - 6 - - 7 - 1. Nicht zu beanstanden sind allerdings die von beiden Parteien nicht angegriffenen Ausf374hrungen, bei den beiden vom Beklagten 374ber-nommenen auf 400.000 DM bzw. 500.000 DM begrenzten B374rgschaften handele es sich um wirksame Teilb374rgschaften; auf einen Wegfall der Gesch344ftsgrundlage k366nne der Beklagte sich nicht berufen. 8 2. Zu Recht r374gt die Revision, dass das Berufungsgericht mit der Annahme, die B374rgschaft vom 20./21. Mai 1997 habe m366gliche 334berzie-hungen eines der Hauptschuldnerin bis zum 30. Mai 1997 einger344umten Kreditrahmens von 11,55 Millionen DM sichern sollen, entscheidungser-heblichen Sachvortrag der Kl344gerin 374bergangen und damit deren An-spruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. 9 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2005 - XI ZR 340/03, BGHReport 2005, 939 f. und BGH, Beschluss vom 31. August 2005 - XII ZR 63/03, NJW-RR 2005, 1603, jew. m.w.Nachw.). Zwar ist das Ge-richt nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Parteien in den Entscheidungsgr374nden ausdr374cklich zu befassen. Ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist aber anzunehmen, wenn besondere Umst344nde darauf schlie337en lassen, dass tats344chliches Vorbringen eines Beteiligten entweder 374berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Ent-scheidung nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 m.w.Nachw.). Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Punkt des Tatsachenvortrags einer Partei, der f374r das Verfahren erkennbar von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr374nden ohne erkennbaren Grund nicht eingeht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2005 aaO). 10 - 8 - 11 a) Nach diesen Ma337st344ben ist Art. 103 Abs. 1 GG hier verletzt. Obwohl die Parteien die B374rgschaft 374ber 400.000 DM durch Ziffer 6 der von der Kl344gerin zu den Akten gereichten Vereinbarung vom 11./19. Juni 1997 eindeutig dahin abge344ndert hatten, dass sie erst am 1. September 1997 f344llig war und m366gliche 334berziehungen des dann geltenden Kredit-rahmens der Hauptschuldnerin von 9,4 Millionen DM absicherte, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung den durch die 304nderungsvereinba-rung 374berholten Stichtag des 30. Mai 1997 und den ebenfalls nicht mehr ma337geblichen Kreditrahmen von 11,55 Millionen DM zu Grunde gelegt. Auf die Frage, aus welchen Gr374nden es hierauf angesichts der 304nde-rungsvereinbarung vom 11./19. Juni 1997 noch ankommt, geht das Beru-fungsgericht ohne erkennbaren Grund mit keinem Wort ein. Dies l344sst darauf schlie337en, dass es Ziffer 6 der Vereinbarung vom 11./19. Juni 1997 374ber die 304nderung der B374rgschaft nicht zur Kenntnis genommen hat. Dass die Kl344gerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 die Ansicht vertre-ten hat, die B374rgschaft habe nur 334berziehungen nach R374ckf374hrung der Inanspruchnahme des Kontos auf 9,4 Millionen DM gesichert, 344ndert nichts. Es handelt sich dabei entgegen der Ansicht des Beklagten nicht um Sachvortrag, sondern um eine dem eindeutigen Wortlaut der Verein-barung vom 11./19. Juni 1997 widersprechende Rechtsauffassung, die dem Berufungsgericht keine Veranlassung geben konnte, sich mit der genannten Vereinbarung 374berhaupt nicht zu befassen. b) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Berufungsurteil (247 545 Abs. 1 ZPO). Wie die Revision zu Recht geltend macht, kommt es nach der 304nderung des Sicherungszwecks durch die Vereinbarung vom 11./19. Juni 1997 nicht auf den Sollsaldo am 30. Mai 1997, sondern dar- 12 - 9 - auf an, ob der Sollsaldo am 1. September 1997 den zu diesem Termin g374ltigen Kreditrahmen von 9,4 Millionen DM 374berstieg. Dies war nach dem Vortrag der Kl344gerin der Fall. Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu fehlen. 13 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist des weiteren die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die Kl344gerin habe die Tagessalden per 30. Mai und 30. Juni 1997 nicht ausreichend vorgetra-gen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die von der Kl344gerin unter Zeugenbeweis gestellten Rechnungsabschl374sse vom 31. Dezember 1996 und vom 30. Juni 1997 nicht zu ber374cksichtigen, weil sie nicht vor-gelegt sind; auch die Darlegung der Kontenentwicklung ab 31. Dezember 1996 sei nicht substantiiert. Diese Annahmen beruhen auf einem Versto337 gegen das aus 247247 286 Abs. 1, 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfas-send auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise m366glichst vollst344ndig aufzukl344ren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Se-natsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524). Das Berufungsge-richt h344tte sich mit dem durch Vernehmung der Zeugin Bu. unter Beweis gestellten Vortrag, dass die beiden Rechnungsabschl374sse der Haupt-schuldnerin 374bersandt worden seien und dass diese hiergegen keine Einwendungen erhoben habe, auseinandersetzen m374ssen, da hierin - wie die Revision zu Recht r374gt - unter Ber374cksichtigung von Nr. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Zedentin die ord- 14 - 10 - nungsgem344337e Darlegung eines Saldoanerkenntnisses liegt (vgl. Senats-urteil vom 18. Dezember 2001 - XI ZR 360/00, WM 2002, 281, 282). Dass die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Zedentin vereinbart worden sind, steht entgegen der Ansicht des Beklagten aufgrund des vorgelegten Kreditvertrages vom 7. M344rz 1997 au337er Zweifel. Entgegen der Ansicht des Beklagten bedurfte es keines weitergehenden Vortrags, wann genau und an welche konkrete Person bei der Hauptschuldnerin die Rechnungsabschl374sse 374bersandt worden sind. Angesichts des Vor-trags der Kl344gerin in ihrem Schriftsatz vom 29. Dezember 2003, in dem diese auf 30 Seiten alle Ver344nderungen des Kontos seit dem 31. Dezember 1996 detailliert dargestellt und f374r die meisten Positionen Belege vorgelegt hat, h344tte das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht r374gt - das Vorbringen zur Kontenentwicklung auch nicht als un-schl374ssig erachten d374rfen. 4. Rechtsfehlerhaft ist weiter die vom Berufungsgericht f374r durch-greifend erachtete Reduzierung der Hauptschuld um 214.735,43 DM, weil die Zedentin diesen Betrag vorbehaltlos gutgeschrieben habe. Das Berufungsgericht 374bersieht, wie die Revision zu Recht r374gt, insoweit, dass die Zedentin das in der Gutschrift liegende abstrakte Schuldaner-kenntnis (BGHZ 105, 263, 269) nach dem von der Kl344gerin mit Schrift-satz vom 28. Juni 1999 unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag kondizieren kann, weil sie danach in H366he des gutgeschriebenen Be-trags keine Deckung erlangt hat (vgl. nur Senatsurteil vom 7. Juli 1992 - XI ZR 239/91, WM 1992, 1522, 1523). 15 5. Zu Recht beanstandet die Revision schlie337lich, dass das Beru-fungsgericht unter Berufung auf 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nur Gutschrif- 16 - 11 - ten, nicht aber Belastungen nach dem 30. Mai 1997 ber374cksichtigt hat. Diese Auffassung steht ersichtlich im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach haftet der B374rge bei einer gegenst344nd-lich beschr344nkten Kontokorrentb374rgschaft grunds344tzlich nach 247 356 HGB in dem bei Fristende erreichten Umfang weiter, wenn das debitorische Kontokorrent - wie hier - bis zur Inanspruchnahme des B374rgen ungek374n-digt fortbesteht (BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, WM 2004, 720, 722 m.w.Nachw.). Der Hinweis des Berufungsgerichts auf 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB entbehrt entgegen der Ansicht des Beklag-ten schon deshalb jeder Grundlage, weil die Fortf374hrung des Kontokor-rents nicht auf einer nach 334bernahme der B374rgschaft getroffenen Ver-einbarung mit der Hauptschuldnerin beruht, sondern bereits bei Ab-schluss des B374rgschaftsvertrages vereinbart war. - 12 - III. 17 Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.07.1999 - 27 O 50/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 U 7257/99 -
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