BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 306/12 Verkündet am: 4. Juli 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsb eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 11 Abs. 8 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1; BGB § 315 Abs. 1, § 397 Abs. 1 Beantragt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten, nachdem er di e sem höhere Rahmengebühren i n Rechnung gestellt hat, die Festsetzung der Mi n- destgebühren, verzichtet er damit auf die weitere Gebü h renforderung. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 306/12 - LG Wuppertal AG Mettmann - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 4. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer , Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg e- richts Wuppertal v om 29. November 2012 in der Fassung des B e- richtigungsbeschlusses vom 14. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der klagende Rechtsanwalt stellte dem Beklagten, den er in einem Bu ß- geldverfahren vert reten hatte, durch Schreiben vom 1. Juni 2010 Rechtsa n- waltsgebühren über 892,50 . In Höhe dieses Betrages beantragte er bei dem Amtsgericht die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten . Nach Hinweis des Rechtspflegers auf die Regelung des § 11 Abs. 8 RVG ermäßigte der Kläger sein Begehren auf die je weilige Mindestgebühr zuzüglich Auslage n- pauschale und Umsatzsteuer von insgesamt 154,70 , die antragsgemäß g e- gen den Beklagten festgesetzt wurde. Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung des Differenzbetrages von 737,80 in Anspruch. Die Vordergerichte haben die 1 2 - 3 - Klage abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat au sgeführt, dem Kläger stehe eine weitere Vergütung nicht zu, weil er sein Leistungsbestimmungsrecht mit der Beantr a- gung der Festsetzung der Mindestgebühren bindend ausgeübt habe. § 11 Abs. 8 RVG gestatte eine Kostenfestsetzung nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht würden. Infolge seiner Beteiligung an dem Kostenfestse t- zungsverfahren sei die Leistungsbestimmung auch gegenüber dem Beklagten verlautbart worden. II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Dem Kläger steht eine über die festgesetzten gesetzlichen Mindestgebühren hinau s- gehende Honorarforderung gegen den Beklagten wegen einer mit diesem g e- troffenen Erlassvereinbarung (§ 397 Abs. 1 BGB) nicht zu. 3 4 5 - 4 - 1. Der Kläger hat allerdings - wie die Revision zutreffend r ügt - seine G e- bühr bereits durch Schreiben vom 1. Juni 2010 gegenüber dem Beklagten ve r- bindlich auf 892,50 t (§ 315 Abs. 1, 2 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Bei Rahmengebühren - wie sie hier mit Rücksicht auf die Gebührenta t- bestände der Nr. 5100, 5109, 5113 VV RVG im Streit stehen - bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RV G die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Ei n- kommens - und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem E r- mes sen. Damit eröffnet § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Rechtsanwalt ein Lei s- tungsbestimmungsrecht, seine Vergütung nach Maßgabe des § 315 Abs. 1 BGB festzusetzen. Macht der Rechtsanwalt von seinem Leistungsbesti m- mungsrecht durch Erklärung gegenüber dem Mandanten ( § 315 Abs. 2 BGB) Gebrauch, ist er an die von ihm getroffene Bemessung der Gebühr gebunden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203; G e- rold/Schmidt /Mayer , RVG, 20. Aufl., § 14 Rn. 4; Jungbauer in Bischof/ Jungbauer/Bräuer/Curkovic/M athias/Uher, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 118; Lutje/ von Seltmann, Beck OK RVG, § 11 Rn. 116; Burhoff , RVG Straf - und Bußgel d- sachen, 3. Aufl., Rn. 1096). Hat der Rechtsanwalt das Bestimmungsrecht au s- geübt, kann er davon nachträglich auch nicht zugunsten des Ma ndanten abwe i- chen (BGH, aaO). Im Streitfall hat der Kläger durch Schreiben vom 1. Juni 2010 sein Ermessen bindend dahin gehandhabt, dass er die Rahmengebühr en ei n- schließlich Nebenkostenpauschale und Umsatzsteuer auf 892,50 bestimmt . 2. Der Kläger ha t sich jedoch im Festsetzungsverfahren durch einen E r- lassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) mit dem Beklagten dahin geeinigt, für seine T ä- tigkeit lediglich die Mindestgebühr en von 154,70 6 7 8 - 5 - a) Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass eine Ford erung en t- standen ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Glä u- biger habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (BGH, Urteil vom 15. Januar 2002 - X ZR 91/00, WM 2002, 822, 824; vom 18. September 2012 - II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rn. 22 ). In der Kostenabrechnung eines Rechtsa n- walts kann im Blick auf eine darüberhinausgehende Honorarforderung das A n- gebot auf Abschluss eines Erlassvertrages zu erkennen sein, wenn mit hinre i- chender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass eine materiell - rechtl ich wi r- kende Erklärung abgegeben werden soll (BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 9, 10) . Ausnahmsweise kommt ein Verzichtsvertrag durch schlüssiges Handeln in Betracht, wenn ein unzweideutiges Verhalten des Gläubigers vorliegt, das vom Erklärungsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Aufgabe des Rechts verstanden werden kann. Dies kann anzunehmen sein, wenn ein triftiger Grund für einen Verzicht eingreift (BGH, Urteil vom 19. November 1956 - II ZR 11 0/55, DB 1957, 210; vom 20. Mai 198 1 - IVb ZR 570/80, FamRZ 1981, 763; RG , SeuffA 78, 24 Nr. 12; RGRK - BGB/Weber, 12. Aufl., § 397 Rn. 23; MünchKomm - BGB/ Schlüter, 5. Aufl., § 397 Rn. 3). b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger durch die Übermittlung des auf die Mindestgebühr gerichteten Festsetzungsantrags dem Beklagten den Antrag unterbreitet, ihm die über die Mindestgebühr hinausgehende Honorarforderung zu erlassen (§ 397 Abs. 1 BGB). Der konkludente Erlass der weitergehenden Gebührenforderung beruh t auf einem triftigen Grund, weil der Rechtsanwalt mit Rücksicht auf § 11 Abs. 8 Satz 1 Fall 1 RVG eine Festsetzung der Mindestg e- bühr nur beantragen darf , wenn er auf eine zusätzliche Honorarforderung ve r- bindlich verzichtet. Denn dem Rechtsan walt ist sowoh l nach dem W ortlaut der 9 10 - 6 - Bestimmung als auch nach dem Willen des Gesetzgebers im Anschluss an die Festsetzung der Mindestgebühr die Verfolgung einer darüber hinausgehenden Honorarforderung versagt. aa) Gemäß der außer Kraft getretenen Regelung des § 19 Abs. 1 BRAGO wurde die gesetzliche Vergütung, die dem Rechtsanwalt als Prozes s- bevollmächtigte n zustand, auf seinen Antrag durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. § 19 Abs. 8 BRAGO schrieb ausdrücklich vor, dass dieses Verfahren bei Rahmengeb ühren nicht galt. Im Widerspruch zu dem Wortlaut dieser Bestimmung ließen einzelne Gerichte eine Festsetzung von Rahmengebühren zu, wenn der Rechtsanwalt die Gebühr gegenüber dem Au f- traggeber verbindlich auf die Mindestgebühr bestimmt hatte (vgl. die Nachw eise bei von Eicken in Gerold/Schmidt /Madert , BRAGO, 15. Aufl., § 19 Rn. 19). Zur Begründung wurde angeführt, dass der Normzweck des § 19 Abs. 8 BRAGO, die Billigkeitskontrolle dem streitigen gerichtlichen Verfahren vorzubehalten, nicht berührt sei, wenn d er Rechtsanwalt endgültig und verbindlich nur die Mi n- destgebühr des gesetzlichen Gebührenrahmens beanspruche und deshalb eine Billigkeitskontrolle ausscheide (OLG Hamburg , AnwBl 1963, 56; OLG Brau n- schweig , FamRZ 1997, 384; OVG Lüneburg , MDR 1997, 107; OLG Koblenz , MDR 2000, 1033; LG Osnabrück , JurBüro 1995, 648; LG Hagen , Rpfleger 1998, 41). Infolge des endgültigen Verzichts des Rechtsanwalts auf seine we i- tergehende Forderung sei eine Verfahrenszersplitterung nach Festsetzung der Mindestgebühr durch die Ver folgung der Restforderung im Klageweg nicht zu befürchten (OLG Braunschweig, aaO; OLG Koblenz, aaO; Riedel/Sußbauer/ Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 19 Rn. 13). Teils wurde allein in dem Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühr die verbindliche und endgültig e Festlegung auf die Mindestgebühr erblickt (OLG Koblenz, aaO S. 1033 f), teils von dem Rechtsanwalt zusätzlich die ausdrückliche Erklärung verlangt, dass er von se i- 11 - 7 - nem Auftraggeber nur die Mindestgebühr verlange und sich Nachforderungen nicht vorbehalte ( OLG Braunschweig, aaO S. 384 f; LG Hagen , Rpfleger 1998, 41). bb) Der Gesetzgeber des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes hat diese gerichtliche Praxis aufgegriffen. In Anlehnung an die vorbezeichnete Rech t- sprechung sieht § 11 Abs. 8 Satz 1 RVG abweichend von § 19 Abs. 8 BRAGO nunmehr vor, dass eine Rahmengebühr festgesetzt werden kann, wenn entw e- der die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Der mangels einer Einigung der Parteien hi er allein in Betracht kommende erste Fall des § 11 Abs. 8 Satz 1 RVG gilt nach dem Wortlaut der Regelung " nur " , wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden. Die Bestimmung setzt also - wie auch dem Willen des Gesetzgebers zu entnehmen ist - voraus, das s "lediglich" die Mindestgebühren verlangt werden (BT - Drucks. 15/1971, 189). Bei dieser Sachlage führt die Au s- legung des § 11 Abs. 8 Satz 1 Fall 1 RVG unter Berücksichtigung von Wortlaut , Gesetzesmaterialien sowie Sinn und Zweck der Regelung zu dem Ergebni s, dass der Rechtsanwalt die Mindestgebühr nur beanspruchen kann, wenn die Geltendmachung einer darüber hinausgehenden Gebühr rechtlich ausg e- schlossen ist (vgl. Gerold/Schmidt /Müller - Rabe , RVG, 20. Aufl., § 11 Rn. 93). (1) Zur Vermeid ung einer Nachfo rderung wird angenommen, dass der Rechtsanwalt durch den Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühr sein B e- stimmungsrecht nach § 315 Abs. 1, 2 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG abschli e- ßend wahrgenommen hat und deswegen nicht berechtigt ist, eine weitergehe n- de Geb ührenforderung durchzusetzen. Diese Auslegung stellt sicher, dass die Mindestgebühr nicht als Sockelbetrag eines weitergehenden Gebührena n- spruchs festgesetzt werden kann (LAG Hessen, RVGreport 2006, 381; 12 13 - 8 - Gerold/Schmidt /Müller - Rabe , aaO Rn. 94; Mayer in Ma yer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. § 11 Rn. 34; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, aaO § 11 Rn. 77; Schneider in Schneider/Wolf, Anwk - RVG, 6. Aufl., § 11 Rn. 111; Burhoff/Schmidt, aaO Rn. 530; Lutje/von Seltmann, Beck OK RVG, § 11 Rn. 116; Ha nsens in Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Aufl., Teil 4 Rn. 144). (2) Wenn der Rechtsanwalt - wie im Streitfall - sein Bestimmungsrecht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 315 Abs. 1 BGB) durch das Verlangen einer über die Mindestgebüh r hinausgehenden Rahmengebühr bereits ausgeübt hat, ist in dem nachfolgenden Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühr ein Angebot auf Erlass einer etwaigen weiteren Gebührenforderung zu erblicken. Diese Würd i- gung beruht auf dem Umstand, dass der Rechtsanwa lt durch den Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühr nach Maßgabe des § 11 Abs. 8 Satz 1 Fall 1 RVG eine etwaige zusätzliche Gebührenforderung uneingeschränkt aufgibt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt vielfach durch Übersendung einer die Mindestgebühr übersteigenden Rechnung von seinem Bestimmungsrecht bereits vor dem Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühr gegenüber dem Mandanten verbindlich Gebrauch gemacht haben wird. Bea n- tragt der Rechtsanwalt ungeachtet seiner höher berechn eten Gebührenford e- rung anschließend die Festsetzung der Mindestgebühr, muss mit Rücksicht auf die Regelung des § 11 Abs. 8 Satz 1 Fall 1 RVG ebenfalls sichergestellt we r- den, dass der Mandant keine zusätzliche Inanspruchnahme zu befürchten hat. Wurde das Be stimmungsrecht des § 315 Abs. 1, 2 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bereits eingesetzt, verwirklicht sich dieser Verzicht rechtlich in dem an den Mandanten gerichteten Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages (§ 397 Abs. 1 BGB). 14 15 - 9 - Bereits unter der Geltu ng des § 19 Abs. 8 BRAGO, der seinem Wortlaut nach eine Festsetzung von Rahmengebühren generell ausschloss, wurde gleichwohl die Festsetzung der Mindestgebühr gestattet, weil in d ies em Antrag ohne die Notwendigkeit einer weiteren Erklärung die verbindliche und endgült i- ge Festlegung auf die Mindestgebühr im Sinne eines Gebührenverzichts zu e r- kennen war (OLG Koblenz, MDR 2000, 1033 f; LG Osnabrück , JurBüro 1995, 648 ). Soweit im Rahmen des § 19 Abs. 8 BRAGO die Festsetzung der Mi n- destgebühr von einem ausdrückl ichen Verzicht auf eine weitere Gebührenford e- rung abhängig gemacht wurde (OLG Braunschweig , FamRZ 1997, 384 f; LG Hagen , Rpfleger 1998, 41 ; von Eicken in Gerold/Schmidt /von Eicken/Madert , BRAGO, 15. Aufl., § 19 Rn. 19 ), kann an diesem Erfordernis jedenfall s nach Einführung des § 11 Abs. 8 Satz 1 Fall 1 RVG nicht festgehalten werden. Vie l- mehr ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nunmehr in Abkehr von § 19 Abs. 8 BRAGO auf der Grundlage von § 11 Abs. 8 Satz 1 Fall 1 RVG die Fes t- setzung der Mindestgebü hr ausdrücklich gestattet (BT - Drucks. 15/1971, S. 189). Darum muss sich der Rechtsanwalt an dem Inhalt der Vorschrift, welche nach Wortlaut und Gesetzesmaterialien die Festsetzung der Mindestgebühr an den Verzicht auf eine w eitergehende Forderung knüpft, f esthalten lassen. Info l- ge der mit der Neuregelung im Vergleich zu dem Altrecht verbundenen Au s- räumung rechtlicher Unklarheiten über die bindende Beschränkung des anwal t- lichen Gebührenanspruchs auf die beantragten Mindestgebühren (vgl. KG , Ju r- Büro 1991, 829 , 832) führt eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Au s- legung nunmehr zu dem Ergebnis, dass allein in dem Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühr ein an den Mandanten gerichtetes Angebot auf Erlass einer weitergehenden Gebührenforderung (§ 397 Abs. 1 BGB) liegt. 16 - 10 - (3) Zwar kann aus der Abrechnung von Gebühren unter Bezugnahme auf ein Abkommen des Deutschen Anwaltvereins nicht ohne weiteres der Schluss auf einen Verzicht auf weitere Gebührenforderungen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 7. März 2006 - VI ZR 54/05, NJW 2006, 1511 Rn. 11). Im Unte r- schied hierzu bringt die Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 Fall 1 RVG nach i h- rem Regelungszusammenhang unmissverständlich den Willen des Rechtsa n- walts zum Ausdruck, mit dem Antrag auf Festsetzung der Mindestgebühr dem Mandanten eine weitere Gebührenforderung zu erlassen. Die gesetzliche Reg e- lung hat darum eine entsprechende allgemeine Verkehrssitte herausgebildet (vgl. BGH, aaO Rn. 12). Andernfalls würde der Gesetzeszweck des § 11 Abs. 8 Satz 1 RV G, auf die Vermeidung von Gebührenrechtsstreitigkeiten hinzuwirken, geradezu in sein Gegenteil verkehrt, weil der Rechtsanwalt zunächst die Mi n- destgebühr als Sockelbetrag beanspruchen und sodann die weitere Gebühr im Prozessweg verfolgen könnte. c) Da s mit der Übermittlung des Festsetzungsantrags zugegangene A n- gebot auf Abschluss eines Erlassvertrages hat der Beklagte angenommen. Ein Zugang der Annahmeerklärung gegenüber dem Kläger war gemäß § 151 Satz 1 Fall 1 BGB entbehrlich ( vgl. MünchKomm - BGB/Schlü ter, 5. Aufl. § 397 Rn. 3; Bamberger/Roth/Dennhardt, BGB, 3. Aufl., § 397 Rn. 16; RGRK - BGB/Weber, 12. Aufl., § 397 Rn. 2 4 ). Den Annahmewillen hat der Beklagte nach außen betätigt, indem er den gegen ihn ergangenen Kostenfestsetzung s- beschluss hingenommen ha t. 17 18 - 11 - III. Da sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend e r- weist, ist die Revision des Klägers gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 24.05.2012 - 20 C 168/11 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 29.11.2012 - 9 S 158/12 - 19
Full & Egal Universal Law Academy