BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 307/00 vom 5. August 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 5. August 2002 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Revisionsverfahren werden auf 80.000 DM (= 40.903,35 ) fes t - gesetzt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Mai 2000 wird nicht ang e nommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gründe: Der Bundesgerichtshof ist a n die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts für die Beschwer nicht gebunden (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). Dieser Wert war im Hinblick auf den zulässigen neuen Tatsachenvortrag der Klägerin a n - gemessen zu erhöhen. Die Rechtssache hat jedoch keine grundsä tzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Vorinstanzen haben - 3 - den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Klgerin aus zutreffe n - den Grnden als verjhrt angesehen (§§ 51 BRAO a.F., 51b BRAO n.F.). Zur rechtlichen Nachprfung insoweit reichen trotz Fehlen eines Tatbestandes die Angaben in den Entscheidungsgrnden des Berufungsurteils aus. Die Fristversumung nach § 30a VermG fhrt zum endgltigen Recht s - verlust ( BVerwGE 101, 39, 42 f), gegen den eine Wiedereinse tzung in den v o - rigen Stand nicht möglich ist (aaO, 44). Die Versumung der Anmeldefrist kann auch von der Behörde nicht durch eine Sachentscheidung geheilt werden (BVerwG, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 15). Die Anmeldung eines Restitut i - onsanspruchs durch einen vollmachtlosen Vertreter - hier möglicherweise die Scheinerbin - kann nach Ablauf der Ausschlußfrist nicht rckwirkend genehmigt werden (BVerwG, Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 10). Die Anmeldung eines anderen Bruchteilseigentmers wirkt nicht zugunsten der Mitberechtigten (BVerwG, Buchholz 428 § 30 VermG Nr. 23). Ein etwaiger Schadensersatza n - spruch der Klgerin gegen den Beklagten war danach mit dem Verstreichen der Ausschlußfrist ohne ordnungsmßige Anmeldung der Restitutionsanspr - che entstanden. Die vo n der Revision herangezogene Senatsentscheidung vom 29. April 1993 (IX ZR 109/92, WM 1993, 1511, 1513) ist der streitigen Rechtssache nicht vergleichbar. Der Senat hat in jenem Fall die Verjhrung der Steuerber a - terhaftung nach Versumung einer materiellen Ausschlußfrist wie bei einer mangelhaften Gestaltungsberatung erst mit der nachteiligen Steuerfestsetzung begi n - - 4 - nen lassen. Ein vergleichbarer Sachverhalt kommt bei der Geltendmachung von Restitutionsansprchen nach dem Vermgensgesetz nicht in Betracht. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Bergmann
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