BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 307/03 vom 14. September 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt-gart vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 155.969,81 . Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Berufungsurteil ist in allen Punkten richtig, entspricht insbesondere der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats. Eine Zulassung der Revision ist deshalb auch unter Berücksichtigung der abweichenden Entschei-dung des OLG Karlsruhe NJW 2003, 2690 zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten. - 3 - Auch grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht. Insbesondere ist ei-ne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht gebo-ten. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nicht anläßlich eines Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der EG-Haustürgeschäfterichtlinie, sondern von der Geschäftsbesorgerin abgeschlos-sen worden, ohne daß eine Haustürsituation vorgelegen hat; die Beklagte hatte deshalb keinen Anlaß, eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsge-setz zu erteilen. Die notariell beurkundete Vollmacht ist der Geschäftsbesorge-rin vom Kläger beim Notar erteilt worden, stellt damit kein Geschäft anläßlich eines Hausbesuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher im Sinne der EG-Haustürgeschäfterichtlinie dar und ist überdies nach dem nicht auslegungs-fähigen § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht widerruflich. Auf die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Zurechnung der Haustürsituation in entspre-chender Anwendung des § 123 BGB kommt es von vornherein nicht an. Nobbe Müller Wassermann Mayen Ellenberger
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