BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 3/08 Verk374ndet am: 22. Januar 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 174 Abs. 2 Die ordnungsgem344337e Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren setzt die schl374ssige Darlegung des Lebenssachverhalts voraus, aus dem der Gl344ubi-ger seinen Zahlungsanspruch herleitet. Handelt es sich um die Sammelanmel-dung einer Mehrzahl von Forderungen, ist der Darlegungslast f374r jede Einzel-forderung zu gen374gen. InsO 247 176, 247 177 Abs. 1 Satz 3, 247 179 Abs. 1 Entspricht die Anmeldung einer Forderung nicht den zu beachtenden Mindest-anforderungen oder wird der Forderungsgrund nach der Anmeldung ausge-tauscht, erfordert die Zul344ssigkeit der Forderungsfeststellungsklage sowohl eine Neuanmeldung als auch die Durchf374hrung eines hierauf bezogenen Pr374fungs-termins. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - OLG Brandenburg LG Neuruppin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 4. Dezember 2007 wird auf Kos-ten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Juli 2002 374ber das Verm366gen der M. GmbH (nachfolgend: Schuldne-rin) er366ffneten Insolvenzverfahren. 1 Die Kl344gerin vereinbarte mit der Schuldnerin am 23. November 2001 ei-nen "Vertrag 374ber die Mitgliedschaft in der N. (An-schlussvertrag)", durch den die Schuldnerin mit ihren Betriebsst344tten in den Verbund der von der Kl344gerin geschaffenen Handelsorganisation eintrat. Da-nach war die Schuldnerin berechtigt, Waren des von der Kl344gerin angebotenen Sortiments entweder bei der Kl344gerin oder direkt bei einem ihrer Vorlieferanten zu beziehen. Die Schuldnerin erwarb vorwiegend Ware unmittelbar bei Liefe-ranten der Kl344gerin. Wie bei Wahl dieses Bezugswegs vertraglich vorgesehen, beglich die Kl344gerin die Zahlungsforderungen ihrer Lieferanten gegen die 2 - 3 - Schuldnerin. Die Lieferanten traten ihre Forderungen an die Kl344gerin ab, die sie sodann nach Ma337gabe der ihr von den Lieferanten 374bermittelten Rechnungen bei der Schuldnerin geltend machte. Dazu erstellte die Kl344gerin zweimal monat-lich Debitorenabrechnungen 374ber vor Insolvenzer366ffnung begr374ndete Forderun-gen, die f374r den Abrechnungszeitraum Januar 2002 bis Februar 2003 zu ihren Gunsten einen Forderungsbestand von 3.016.126,47 200 ausweisen. Die Abrech-nungen f374r die Monate Januar und Februar 2002 zahlte die Schuldnerin durch Schecks in H366he von 925.060,60 200, w344hrend sie f374r den Restbetrag einen Wechsel 374ber 914.000 200 ausstellte, der im Unterschied zu den Schecks nicht eingel366st wurde. Damit war nach der Behauptung der Kl344gerin ein Forderungs-bestand von 2.091.065,87 200 verblieben. Die Kl344gerin meldete am 7. August 2002 in dem von dem Insolvenzver-walter gefertigten Anmeldeformular eine Hauptforderung aus "Warenlieferung" in H366he von 2.038.811,05 200 und Zinsen in H366he von 23.219,80 200 zur Insolvenz-tabelle an. Der Beklagte widersprach der Forderungsanmeldung. Die Kl344gerin beantragt - nach Wegfall eines "Valutabestandes" von 1.482,23 200 - die Feststel-lung einer Hauptforderung in H366he von 2.035.614,60 200 und einer Zinsforderung in der genannten H366he. Das Landgericht hat teilweise Forderungen zur Tabelle festgestellt und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage unter Zur374ckweisung der Beru-fung der Kl344gerin insgesamt abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 - 4 - I. 5 Das Berufungsgericht (vgl. NJW-Spezial 2008, 278) hat ausgef374hrt, die Klage sei mangels einer wirksamen Anmeldung der Forderungen insgesamt unzul344ssig. Die Anmeldung der Kl344gerin stelle eine Sammelanmeldung dar, die einer Spezifizierung der einzelnen Forderungen bed374rfe. Der Anmeldung sei zu entnehmen, dass die Kl344gerin als Zentralreguliererin halbmonatlich Abrechnun-gen vornehme. Es sei aber nicht ersichtlich, ob die Schuldnerin aus den die je-weiligen Standortgesellschaften betreffenden Forderungen verpflichtet sei. Da die Kl344gerin der Anmeldung keine Rechnungen beigef374gt habe, k366nne auch die F344lligkeit der Forderungen nicht festgestellt werden. Die Kl344gerin habe den Anmeldungsfehler auch im Rechtsstreit nicht be-hoben. Deswegen k366nne dahinstehen, ob eine Heilung 374berhaupt m366glich sei. Bis heute habe die Kl344gerin die erforderlichen Rechnungen und Lieferscheine ihrer Vorlieferanten nicht vorgelegt. Aus den Debitorenabrechnungen seien der Rechnungsaussteller, das Rechnungsdatum und der Rechnungsbetrag ersicht-lich, aber nicht, an wen und wann Lieferungen erfolgt seien. Eine Forderungs-pr374fung k366nne anhand der Debitorenabrechnung weder durch den Beklagten noch durch die 374brigen Insolvenzgl344ubiger vorgenommen werden. Die Kl344gerin k366nne sich nicht darauf berufen, dass der Schuldnerin die Einzelrechnungen der Vorlieferanten vorl344gen. Vielmehr sei die Kl344gerin gehalten, entsprechende Informationen und Unterlagen bei ihren Vorlieferanten zu beschaffen. Ohne Er-folg berufe sich die Kl344gerin erstmals im Berufungsrechtszug darauf, eine Kon-tokorrentforderung angemeldet zu haben, weil die Vereinbarung eines Konto-korrents nicht substantiiert dargetan sei. 6 - 5 - Im Blick auf den Betrag von 914.000 200 fehle es an einer wirksamen An-meldung einer Forderung aus Warenlieferung, hinsichtlich einer Wechselforde-rung 374berhaupt an einer Anmeldung. Die angemeldete Forderung aus Waren-lieferung stelle eine Restkaufpreisforderung der Kl344gerin aus den Monaten Ja-nuar und Februar 2002 dar. Es fehle an der Anmeldung des Grundes und des Betrages dieser Restforderung. Da als Rechtsgrund der Forderung Warenliefe-rung genannt worden sei, k366nne nicht von der Anmeldung einer Wechselforde-rung ausgegangen werden. Die Anmeldung der Warenlieferung umfasse nicht die Wechselforderung, weil es sich um einen anderen Streitgegenstand hande-le. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung stand. Die Feststellungs-klage ist als unzul344ssig abzuweisen, weil es an der Sachurteilsvoraussetzung einer ordnungsgem344337en Anmeldung und Pr374fung der geltend gemachten For-derung mangelt (BGH, Urt. v. 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; Urt. v. 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892 m.w.N.). 8 1. Bei der Anmeldung sind gem344337 247 174 Abs. 2 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. 9 a) Mit dem Grund der Forderung ist der Klagegrund und damit der Sach-verhalt gemeint, aus dem die Forderung entspringt (RGZ 93, 13, 14; BFHE 149, 98, 101). Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gl344ubiger aus der Eintragung als Titel die Zwangsvollstreckung betreiben kann (247 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der 10 - 6 - Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/00, NZI 2002, 37; BFHE 141, 7, 9; BAG NJW 1986, 1896; M374nch-Komm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 174 Rn. 10). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die 374brigen Insolvenzgl344ubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Pr374fung zu unterziehen (M374nchKomm-InsO/Nowak, aaO; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 174 Rn. 17; Eickmann in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl. 247 63 Rn. 10). Mithin hat der Gl344ubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schl374ssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutra-genden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begr374ndet erscheinen l344sst (RGZ 93, 13, 14; M374nchKomm-InsO/Nowak, aaO; HmbKomm-InsO/Pre337/ Henningsmeier, 2. Aufl. 247 174 Rn. 15; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. 247 174 Rn. 26; Pape in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 174 Rn. 27; Uhlenbruck, aaO Rn 16; Eickmann aaO 247 63; Ernestus in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. 247 11 Rn. 7). Wird eine Forderung aus fremdem Recht geltend gemacht, bedarf es n344heren Sachvortrags zum Rechtserwerb des Gl344ubigers (Pape, aaO). Ebenso ist zum Verpflichtungsgrund des Schuld-ners vorzutragen, wenn sich die Forderung urspr374nglich nicht gegen ihn, son-dern gegen einen Dritten richtete. b) Zwar kann der Gl344ubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beige-f374gte Unterlagen Bezug nehmen. Die Verweisung auf Anlagen ist jedoch unzu-reichend, wenn daraus der Grund der Forderung nicht hervorgeht (M374nch-Komm-InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Ernestus, aaO). Die Vorlage einer den Rechtsgrund und die erbrachte Leistung nicht n344her aufschl374sselnden Rech-nung ist folglich zur Spezifizierung einer Forderung ungeeignet (HmbKomm-InsO/Pre337/Henningsmeier, aaO; Braun/Specovius, aaO). Handelt es sich um eine Sammelanmeldung, der mehrere Forderungen eines Berechtigten oder 11 - 7 - mehrerer Berechtigter zugrunde liegen, hat f374r jede einzelne Forderung eine Substantiierung zu erfolgen (BAG, aaO; M374nchKomm-InsO/Nowak, aaO 247 174 Rn. 12; Eickmann, aaO 247 63 Rn. 9; Uhlenbruck, aaO Rn. 15). 12 2. Die Anmeldung der Hauptforderung 374ber 2.038.811,05 200 gen374gt nicht diesen Anforderungen. a) Die Forderungsanmeldung vom 7. August 2002 l344sst nicht ansatzwei-se erkennen, wer urspr374nglich Gl344ubiger und - weil die Schuldnerin auch f374r die Bestellungen ihrer s344mtlichen Betriebsst344tten einstehen soll - Schuldner der einzelnen Forderung war, welche konkrete Ware jeweils geliefert wurde und welcher Rechtsgrund der einzelnen Lieferung zugrunde lag. Folglich waren ent-gegen der Revisionsbegr374ndung - unabh344ngig davon, ob es weiterer Angaben zur F344lligkeit der Forderungen bedurfte - weder der Beklagte noch die weiteren Insolvenzgl344ubiger in der Lage, "ein eindeutiges Bild von der geltend gemach-ten Forderung" zu gewinnen. Tats344chlich ist nicht ann344hernd ersichtlich, auf welchen konkreten Einzelforderungen die Sammelanmeldung beruht. 13 b) Eine ordnungsgem344337e Anmeldung der Forderung kann nicht in der mit der Klage eingereichten Debitorenabrechnung erkannt werden; 374berdies fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung einer Pr374fung der Forderung. 14 aa) Auch nach Vorlage der Debitorenabrechnung ist nicht den Anforde-rungen einer hinreichenden Darlegung der Forderungen gen374gt. Der Debito-renabrechnung k366nnen lediglich der Rechnungsaussteller, das Rechnungsda-tum und der Rechnungsbetrag entnommen werden. Da daraus jedoch weder der Schuldner noch der Gegenstand und die rechtliche Grundlage der Leistung 15 - 8 - hervorgeht, k366nnen die einzelnen Forderungen auch mit Hilfe der Debitorenab-rechnung nicht rechtlich nachvollzogen werden. 16 bb) Selbst wenn man von einer gen374genden nachtr344glichen Substantiie-rung ausginge, w344re jedenfalls die weitere Sachurteilsvoraussetzung einer For-derungspr374fung (247 176 InsO) nicht erf374llt. Im Streitfall war die Forderungsanmeldung der Kl344gerin vom 7. August 2002 mangels der gebotenen Darlegung des Grundes unwirksam. Dieser Man-gel kann, weil es an den Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung fehlt, nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urt. v. 27. Sep-tember 2001, aaO; Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2432; M374nchKomm-InsO/Nowak, aaO 247 174 Rn. 15; Pape, aaO 247 174 Rn. 32; FK-InsO/Kie337ner, 5. Aufl. 247 174 Rn. 23; Becker in Nerlich/R366mermann, InsO 247 174 Rn. 19; Braun/Specovius, aaO 247 174 Rn. 31). Es kann dahinstehen, ob in der Klagebegr374ndung eine Neuanmeldung (247 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) erblickt werden kann. Jedenfalls fehlt es an der Sachurteilsvoraussetzung der Durch-f374hrung eines Pr374fungstermins, in dem die Forderung einen Widerspruch erfah-ren hat. Eine Heilung von wesentlichen M344ngeln der Anmeldung ist ohne die Durchf374hrung eines Pr374fungstermins nicht m366glich (BGH, Urt. v. 8. November 1961, aaO; Urt. v. 21. Februar 2000, aaO m.w.N.; BFHE 94, 4, 5 f; M374nch-Komm-InsO/Nowak, aaO; Pape, aaO; Uhlenbruck, aaO 247 174 Rn. 22). 17 c) Vergeblich macht die Revision geltend, den Anforderungen des 247 174 Abs. 2 InsO durch die Anmeldung eines Saldos der halbmonatlichen Abrech-nungsperioden gen374gt zu haben. 18 - 9 - aa) Zwar ist bei einem Kontokorrent lediglich der Saldo anzumelden (Eickmann, aaO 247 63 Rn. 8). Voraussetzung ist aber, dass es sich - was im Streitfall nicht gegeben ist - um einen anerkannten Saldo handelt. Au337erdem hat die Kl344gerin nach dem Inhalt des Schreibens vom 7. August 2002 indessen ausschlie337lich Forderungen aus "Warenlieferung" und keine Kontokorrentforde-rungen angemeldet. Auch die Vorlage der Debitorenabrechnung im vorliegen-den Rechtsstreit belegt, dass au337erhalb eines Kontokorrents stehende Einzel-forderungen angemeldet wurden. Die Kl344gerin war nicht infolge der 344u337eren Gestaltung des Anmeldeformulars, wo sich eine besondere Spalte zur Anmel-dung nicht n344her bestimmter Forderungen befand, gehindert, eine Kontokor-rentforderung anzumelden. 334berdies ist ein Gl344ubiger nicht zur Verwendung eines von dem Insolvenzverwalter - wie im Streitfall - f374r die Forderungsanmel-dung erstellten Formblatts gezwungen, sondern vielmehr berechtigt, seine For-derung in der ihm geeignet erscheinenden Weise schriftlich anzumelden (Keller, Insolvenzrecht Rn. 697). Dessen ungeachtet entbehrt die Anmeldung jeder Dar-legung 374ber ein zwischen der Kl344gerin und der Schuldnerin vereinbartes Konto-korrentverh344ltnis. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, spricht das in den Vertragsbedingungen zu Lasten der Schuldnerin enthaltene Aufrechnungs-verbot nachdr374cklich gegen ein Kontokorrentverh344ltnis. 19 bb) Selbst wenn man von einer nachtr344glichen hinreichenden Substanti-ierung einer Kontokorrentforderung im vorliegenden Rechtsstreit ausginge, w344-re die Klage unzul344ssig. 20 Wie bereits ausgef374hrt (vgl. oben b bb), bedarf es stets einer Neuanmel-dung, wenn der Grund des Anspruchs im laufenden Verfahren ge344ndert wird. Ohne sie ist eine auf einen anderen Anspruchsgrund gest374tzte Feststellungs-klage ebenso unzul344ssig wie eine Klage ohne jede Anmeldung. Der 334bergang 21 - 10 - von der Geltendmachung einzelner kausaler Forderungen auf eine Kontokor-rentforderung bildet eine Klage344nderung, weil es sich dabei um eine neue, auf einen anderen Entstehungsgrund gest374tzte Forderung handelt. 22 Legt man die Klagebegr374ndung als Neuanmeldung (247 177 Abs. 1 Satz 3 InsO) aus, fehlt es jedenfalls - auch dies ist bereits oben ausgef374hrt - an der Zul344ssigkeitsvoraussetzung der Durchf374hrung eines Pr374fungstermins. Durch die Einbeziehung einer umgestalteten, ungepr374ften Forderung in den Feststel-lungsprozess w374rde einem Gl344ubiger, der die angemeldete Forderung nicht bestritten hatte, das Recht zum Widerspruch vorenthalten (BFHE 141, 7, 10; 149, 98, 100 f). Die Notwendigkeit der Durchf374hrung eines Pr374fungstermins ist nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Kl344-ger oder durch einen R374geverzicht des Insolvenzverwalters abdingbar (BGH, Urt. v. 21. Februar 2000, aaO). 3. Ebenso hat die Revision keinen Erfolg, soweit sich die Kl344gerin darauf beruft, eine Wechselforderung in H366he von 914.000 200 angemeldet zu haben. 23 a) Infolge der ausdr374cklichen Anmeldung aus "Warenlieferung" hergelei-teter Forderungen scheidet die Anmeldung einer Wechselforderung aus. Die blo337e Erw344hnung des Wechsels bei der Berechnung der Sammelforderung un-ter dem Begriff "Wechselr374ckruf" sollte ersichtlich nur der Erl344uterung der weiter allein auf Warenlieferung gest374tzten Gesamtforderung dienen (vgl. RGZ 39, 37, 45). Die Kl344gerin hat nicht von der in dem Anmeldeformular vorgesehenen M366glichkeit Gebrauch gemacht, mit dem Wechsel eine sonstige Forderung an-zumelden und deren tats344chlichen Voraussetzungen substantiiert darzulegen. 24 - 11 - b) Da die Wechselurkunden mit der Klage vorgelegt und erst damit die Forderungen substantiiert wurden (vgl. RGZ 39, 37, 45; FK-InsO/Kie337ner, aaO 247 174 Rn. 20), wurde zugleich der Grund des Anspruchs ge344ndert. Die Klage aus dem Wechsel anstatt aus dem Grundgesch344ft stellt eine Klage344nderung dar (vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1986 - II ZR 237/85, NJW-RR 1987, 58). Infolge der 304nderung des Anspruchsgrundes bedarf es als Zul344ssigkeitsvoraussetzung der Forderungsfeststellungsklage sowohl der Neuanmeldung als auch der - hier nach den Ausf374hrungen unter 2. c bb) ebenfalls fehlenden - Pr374fung der Forde-rung. 25 4. Die Anmeldung der Zinsforderung 374ber 23.219,80 200 entbehrt bereits mangels schl374ssigen Vortrags der Hauptforderung der gebotenen Darlegung. Die Kl344gerin hat sich 374berdies damit begn374gt, den beanspruchten Zinssatz von 5 % mitzuteilen, l344sst aber jeden Vortrag zu den F344lligkeitszeitpunkten der ein-zelnen Rechnungen vermissen. 26 III. Schlie337lich hat die R374ge der Kl344gerin keinen Erfolg, das Berufungsge-richt sei verpflichtet gewesen, dem Beklagten gem344337 247247 421 ff ZPO bzw. ge-m344337 247 142 ZPO die Vorlage der in der Debitorenabrechnung genannten Einzel-rechnungen aufzugeben. 27 1. Es fehlt bereits an der gebotenen Darlegung, dass die angefochtene Entscheidung auf dem ger374gten Verfahrensmangel beruht (247 545 Abs. 1 ZPO). Mit Hilfe der Rechnungen w344re die Kl344gerin zwar m366glicherweise imstande ge- 28 - 12 - wesen, ihre Forderung im vorliegenden Rechtsstreit ordnungsgem344337 darzule-gen. Die nachtr344gliche Substantiierung h344tte jedoch f374r sich genommen nicht zu einem Prozesserfolg gef374hrt, weil es neben der Anmeldung au337erdem einer Pr374fung der umgestalteten Forderung bedurft h344tte. Die Revision l344sst jedoch jeglichen Vortrag zum Erfordernis einer Forderungspr374fung vermissen. 2. Davon abgesehen war der Beklagte nicht zur Vorlage der Rechnungen verpflichtet. 29 a) Der Antrag auf Vorlegung einer Urkunde durch den Gegner erfordert gem344337 247 424 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen. Der Antrag ist folglich unzul344ssig, wenn er mangels einer Substantiierung der zu beweisenden Tatsachen lediglich eine Ausforschung bezweckt (Z366ller/Geimer, ZPO 27. Aufl. 247 424 Rn. 2; Musie-lak/Huber, ZPO 6. Aufl. 247 424 Rn. 2; M374nchKomm-ZPO/Schreiber, 3. Aufl. 247 422 Rn. 5). Ebenso dient 247 142 ZPO nicht dazu, einer Partei die Darlegungs-last dadurch zu erleichtern, dass das Gericht Ausforschung betreibt (BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - VII ZR 230/06, NJW-RR 2007, 1393, 1394). 30 b) Im Streitfall oblag es der Kl344gerin, die angemeldeten Einzelforderun-gen schl374ssig darzulegen. Eine solche Darlegung hat die Kl344gerin vers344umt, obwohl sie mit Hilfe der ihr von ihren Vorlieferanten 374bermittelten Rechnungen hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen w344re. Mithin war der Beklagte nicht zur Vorlage der die angemeldete Sammelforderung ausf374llenden Rechnungen verpflichtet. Der Verwalter ist grunds344tzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln und zugunsten des Gl344ubigers etwaige Urkunden zu beschaffen (M374nchKomm-InsO/Nowak, aaO 247 174 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Pre337/Hen-ningsmeier, aaO). Vielmehr hat umgekehrt der Gl344ubiger dem Verwalter nach 31 - 13 - 247 174 Abs. 1 Satz 2 InsO die Urkunden zur Verf374gung zu stellen, die eine For-derungspr374fung erm366glichen (FK-InsO/Kie337ner, aaO 247 174 Rn. 19). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 21.09.2006 - 6 O 25/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 6 U 109/06 -
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