BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 308/14 vom 24. September 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung en t spricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszus a gen gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen g e- äußert wird. BGH, Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Bär am 24. September 2015 beschlossen : Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückg e- wiesen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.296 ,98 festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepfloge n- 1 2 3 - 3 - heiten des üblichen Ges chäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Za h- lungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f). Die Bekla g- te zu 1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschl uss der Ratenzahlungsve r- einbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fer n- mündlich erteilte Zahlungszusage nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen G e- pflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechen d der Auslegung des Berufungsge - - 4 - richts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht b e- gleichen zu können. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Bär Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 29.11.2013 - 9 O 408/13 - OLG Jena, E ntscheidung vom 04.12.2014 - 1 U 981/13 -
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