ECLI:DE:BGH:2017:090517UXIZR308.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 30 8/1 5 Verkündet am: 9. Mai 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr . 1, Abs. 3 Satz 1 Bl Cb UKlaG §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Die in den von einer Bausparkasse für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vo r formulierten Darlehensverträgen enthaltene Bestimmung "Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB)" sowie die in den von der Bausparkasse regelmäßig verwendeten und in die Da r lehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) enthaltene Bestimmung sind im Verkehr mit Ver brauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB u n wirksam. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9 . Ma i 2 017 durch den Vizepräsi denten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg , Mai hold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberl andesgerichts Karlsruhe vom 16. Juni 2015 im Kosten punkt und insoweit aufgeho ben als der Klage im nachfolgenden Umfang entsprochen wird, sowie das Urteil der 10. Zivilkammer de s Landgerichts Karlsruhe vom 6. Dezember 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Bekla gte wird verurteilt, es bei M eidung ei nes für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsge l- des bis zu 250.000 haft bis zu sechs M o- naten, im Wiederholungsfall Ordnungs haft bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren jewei ligen gesetzlichen Vertretern, zu unte r- lassen, die nachfolgende n und/ oder diesen inhaltsglei che n Kla u- sel n in Bezug auf Kon togebühren bei Gewährung eines Bauspa r- darlehens zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständi gen Tätigkeit handelt (Unternehmer): a) " Kontoge bühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB) " b) in § 17 Abs. 1 , vierter Abschnitt der ABB: " Für ein Konto in der Darlehensphase bet rägt die Kontogebühr 9,48 . " - 3 - Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250 in Höhe von fünf Prozentp unkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. April 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel des Klägers werden zurückg e- wiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Ve r- braucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen . Die beklagte Bausparkasse verwendet in ihren für eine Viel zahl von Vertragsverhältnissen vorformulierten Darlehensverträgen u.a. folgende Bestimmung: " I. 1 Bauspardarlehen b) Kosten des Bauspardarlehens 1 - 4 - Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen b ei planmäßigem Verlauf des Baus pardarlehens folgende Kosten an. Kontoge bühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB) . " § 17 Abs. 1 der von der Beklagten regelmäßig verwendeten und in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Bausparbeding ungen ( " ABB " ) lautet: " Die Bausparer bilden eine Zweckgemeinschaft. Ihre Verträge bilden das Bausparkollektiv. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des ko l- lektiven Bausparens berechnet die Bausparkasse für bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuer ung und Führung einer Zuteilungsmasse eine Kontogebühr. Die Kontogebühr wird dem Bausparer jährlich zu Jahresbeginn für jedes Konto berechnet. Im ersten Jahr wird sie bei Vertragsbeginn anteilig b e- lastet. Wird ein Konto im Laufe eines Jahres abgerechnet, e rfolgt eine anteilige Rückvergütung. Für ein Konto in der Sparphase b eträgt die Kontogebühr 9,48 . Die Sparphase beginnt mit der Anlage eines Bausparvertrages, sie endet mit der Auflösung des Bausparvertrages oder mit der ersten (Teil - )Auszah - lung des Bauspardarlehens. Für ein Konto in der Darlehensphase b eträgt die Konto gebühr 9,48 . Die Darlehensp hase beginnt mit der ersten (Teil - ) Auszahlung des Bauspa r- darlehens. " 2 - 5 - Der Kläger ist der Ansicht , die in den Darlehensverträgen unter I. 1. b) enthaltene Klausel " Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 EUR jährlich (gemäß ABB) " und die in § 17 Abs. 1, vierter Abschnitt der ABB der Beklagten enthalt e- ne Klausel " Für ein Konto in der Darlehensphase beträgt die Kontogebühr 9,48 " seien unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nicht standhielten. Mit der Unterlas sungsklage nach § 1 U KlaG begehrt er die Verurteilung der Bekla g- te n, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Pr i- vatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Darüber hinaus verlangt er von der Beklagten die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 250 nebst Zinsen. Die der Beklagten am 2. April 2013 zugestellte Klage ist in beiden Vor - instanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufun gsgericht zugelassenen R e- vision verfolgt der Kläger seine Klagea nträge weiter. Entscheidungsgründe : Die Rev ision hat überwiegend Erfolg . I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2015, 2039 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entsche idung im Wesentlichen ausgeführt: D ie beiden angegriffenen Klauseln verstießen nicht gegen das Transp a- renzgebot de s § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. D ie im Bauspardarlehensvertrag en t- haltene Klausel einerseits und die in den ABB befindliche Klausel andererseits dürften nicht unabhängig voneinander betrac htet werden. D urch die Verwei sung 3 4 5 6 7 - 6 - in der im Darlehensvertrag enthaltenen Klau sel auf die ABB solle eine Übe r- frachtung des individuel len Vertrages vermieden werd en. Daher werde zur B e- schreibung der näheren inh altli chen Ausgestaltung des Entgeltes und der mit ihm abgegoltenen Tätigkei ten § 17 ABB in Bezug genommen. Ein Verständnis der Ziffer I. 1 . b) des Darlehensvertrages als abschließender Regelung sei d a- mit ausgeschlossen. Sowohl die Zahlungspflicht des Kunden (de r Höhe und dem Fälligkeitszeitpunkt nach) als auch die Verrechnungsweise bei unterjähr i- ger Aufnahme oder Beendigung eines Vertrages würden unmissverständlich dargestellt; weitergehende Informationen könnten nicht verlangt werden. Soweit die Berufung monier e, die Bezeichnung des Entgelts als "Kontogebühr" sei irr e- füh rend, weil nicht klar werde, dass es sich eigentlich um einen "kollektiven Mi t- gliedsbeitrag" handele, verkenne sie die Reichweite des Transparenzgebots. Entgegen der Annahme des Landgerichts ha ndele es sich bei den ang e- griffenen Klauseln nicht um gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontro l- le entzogene Preishauptabreden . Dass die Bundesanstalt für Finanzdienstlei s- tungen (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt habe, entziehe die Klauseln nicht der Inhaltskontrolle. U nter Zugrundelegung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maß stäbe lägen kontrollfähige Preisnebenabrede n vor. D ie Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB greife im Streitfall ni cht ein, da die Auslegung der Klauseln ergebe, dass die Kontogebühr kei n Kont o- füh rungsentgelt darstelle, son dern für die " bauspartechnische Verwaltung, Ko l- lektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse " erhoben werde. Die be i- den in ihrer Gesamtheit zu b etrachtenden Klauseln im Darlehensvertrag sowie in § 17 ABB seien insoweit eindeu tig. D ie Führung des Bausparkon tos sei de m- gegenüber s chon Gegenstand von § 16 ABB. 8 9 - 7 - Die Kontrollfreiheit der Klauseln folge n icht daraus, dass die mit der Ko n- togebühr abgede ckte Kollektivsteuerung es überhaupt erst ermögliche, unter Abstimmung der wechselseitigen Individualinteressen der Mitglieder des Ba u- sparkollek tivs den einzelnen Bausparvertrag zu führen. S elbst wenn bei Wegfall der Konto gebühr das kalkulatorische Gefüge aus Guthaben zinsen, Zuteilung s- verfahren und Darlehenszinsen neu ausgerichtet werden müsse, mache al lein dies die G ebühr noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistung und G e- genleistung des Bausparvertrages. Hierfür sei allein entscheidend, ob es sich be i der Kontogebühr um die Festlegung des Preises für eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handele. Umgekehrt ergebe sich d ie Kontrollfähigkeit der Klauseln nicht schon aus der Aufspaltung des Bausparvertrages in einen Vertrag in der An sparphase e i- nerseits und einen späteren Darlehensvertrag andererseits. Unabhängig da von, welche rechtli che Konstruktion man hinsichtlich des Abschlusses des Darl e- hens vertrags zugrunde leg e, definiere § 1 Abs. 2 Bausparkassengesetz ( BSpkG ) den Bausparvertra g als einen Vertrag, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarle hens erwerbe. Infolge dieser Verzahnung der beiden Verträge aus den unterschiedlichen Phasen müsse der Bausparvertrag als Ga nzes in den Blick genommen wer den und könne nicht isoliert auf die vermeintlichen Haup t- leistungspflichten eines her ausgegriffenen Zeitraum s hier der Darlehensph a- se abgestellt wer den. Maßgebend für die Einordnung der streitigen Klauseln als Preisnebe na b- reden sei danach allein, dass die Kontogebühr auch bei Betrachtung des Ba u- sparvertrages als Ganzem nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben werde. Nach § 17 ABB decke die B e- kla g te mit ihr hauptsächlich die Ko sten der Kollektivsteuerung und der Führung 10 11 12 - 8 - einer Zuteilungs masse ab. Selbst wenn die Kollektivsteuerung und ständige (Neu - )Bewertung der Zuteilungsmasse wegen der Besonderheiten des Ba u- sparkollektivs Voraussetzung dafür sein sollte n , dass den wechselseiti gen Ind i- vidualinteressen der Mitglieder d ieses K ol lektivs im Ergebnis durch die Zute i- lung des gewünschten Darlehens überhaupt nachgekommen werden kön ne, seien diese " Hintergrundtätigkeiten " keine Gegenleistung der Beklag ten, die sie auf rechtsgeschäftl icher Grundlage an den dem Kollektiv beitretenden Bausp a- rer zu erbringen habe. Zwar liege die fortlaufende Analyse des Spar - und Ti l- gungsverhaltens, der Tilgungsmoral und der Tarifkalkulation auch im Interesse des Bauspa rers , dem das Bauspardarlehen nur au s den Mitteln zugeteilt we r- den könne, die durch die Spar - und Til gungsleistungen der anderen S parer e r- wirtschaftet wü rden, so dass sich die Wartezeit bis zur Zutei lung bei entspr e- chend hohem Mittelzu fluss der durch rechtzeitig er griffene Steuerungsma ß- nah men sichergestellt werden könne verkürze. Diese Abhängigkeit mache aus der Kollektivsteuerung jedoch keine vertragliche Leistung der Bausparkasse gegenüber ihren einzelnen Kunden, auf deren Erbringu ng diese einen rechtl i- chen Anspruch hätten. Eine entspre chende vertragliche Einigung lasse sich dem Bau sparvertrag nicht entnehmen; auch § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG sei ins o- weit unergiebig. B ei einem Verständnis als Preisnebenabrede hielten die angegriffenen Klauseln der hierdurch eröffneten Inhaltskontrolle nac h § 307 A bs. 1 Satz 1 BGB allerdings stand. Die Klauseln seien nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unverein bar. O b dies aus § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG folge , könne dahin stehen . Vielmehr ergebe sich bereits a us der besonderen Systematik des k ollektiven Bauspa rens , dass die Umlegung der Kosten für die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse nicht von wesentlichen Grundprinzipien des 13 14 - 9 - dispositiven Rechts abwei che. Die streitigen Klauseln stellten k eine nach den Grundsätzen der hö chstrichterlichen Rechtspre chung unzulässige Entgeltreg e- lung dar . A us § 238 HGB, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Rech KredV lasse sich nicht herleiten , dass die B ausparkasse mit den durch die Kontogebühr bepreisten Tätigkei ten lediglich ihre gesetzlichen Pflichten erfülle . Das erhobene Entgelt diene nicht nur der " bauspartechnischen Verwaltung " , sondern unstreitig vor allem der " Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse " , also der Auswertung und Beobachtung der einzelnen Bausparverträge, der Kontrolle de r Kollektiventwicklung, der Steuerung der Qualität des Gesamtbestandes und der Überwachung des individuellen Sparer - Kassen - Lei stungsverhältnisses . Die Bausparkassen seien ihren Kunden gegenüber weder aus dem Gesetz noch aus den geschlossenen Bausparverträg en verpflichtet, diese Tätigkeiten vorz u- nehmen, ohne dafür ein gesondertes Entgelt zu verlangen . Die Erhebung der Kontogebühr sei auch nicht deshalb mit wesentlichen gese tzlichen Grundgedanken unvereinbar , weil wie die Berufung meine das Bauspargesc häft ohne die bepreisten Tätigkeiten nicht durchführbar sei und die Beklagte vor allem ihr eigenes Gewinnerzielungsi nteres se verfolge. Dies lasse die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparver trages sowie den Vorschriften des Bausparkassen gesetzes erg ä ben und die die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB beeinflussen kön n- ten, unberücksichtigt. Beim Bausparen komme die stetige Überwachung des Gesamtbestandes und die Führung der Zuteilungsmasse anders als in ei nem bilateralen Austauschvertrag gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemein schaft. Die Bausparkassen nä h- men daher mit d en durch die Kontoge bühr vergü tet en Tätigkeiten auch kollekt i- ve Gesamtinteressen wahr. Dies e rgebe sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen könne, die durch die Einlage - , Zins - und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet 15 - 10 - würden. Dabei verzichte der Bausparer in diesem geschlossenen System z u- nächst auf einen marktüblichen Einlagezins, um dann später nach Zuteilung der Bausparsumme von einem günstigen marktunabhängigen Darlehenszins zu profitieren. Aus der Begrenzung der Zuteilungsmittel ergebe sich jedoch and e- rerseits auch das dem Bauspargeschäft innewohnende strukturelle Risiko. Die Bausparkassen könnten sich nicht verpflichten, die Darlehen zu einem b e- stimmten Zeitpunkt auszuzahlen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Vielmehr könne eine zeitnahe Zuteilung nur dann erfolgen, wenn dem Bauspark ollektiv nicht nur fortlaufend neue Mittel zu geführt , sondern vor allem die bereits vorhandenen Mittel und Bemessungsfaktoren konstant über wacht und bei drohen der Nichte r- füllbarkeit der Bausparverträge Gegenmaßnahmen ergriffen würden. Die mit jedem Bauspar vertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme sei hier durch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zutei lungsmittel verknüpft. E s widerspreche daher dem gesetzlichen Leitbild des Bauspa rens nicht , wenn die Kosten, die für Aufrechterhalt ung und Pflege der Kollektivmittel anfielen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden und später in der Da r- lehensphase befindlichen Bausparern zu tragen seien. Die streitigen Klauseln benacht eiligten die Bausparkunden zudem nicht entgegen den Gebote n von Treu und Glauben unangemessen. Dem Kollektivint eresse an den mit der Kontogebühr bepreisten Tätigke i- ten werde nicht schon durch den Verzicht der Kunden auf einen marktüblichen Zins in der Ansparphase und die Zahlung einer Abschlussgebühr hinreiche nd Rechnung getragen. Hierdurch erkaufe sich der Bausparkunde die Option auf ein Darlehen, dass später systembedingt und marktunabhängig zu einem ko n- kreten und regelmäßig im Vergleich zum Marktzins niedrigeren Garantiezins verzinst werde. Daher habe der Ve rzicht auf eine Verzinsung der Einlage indiv i- 16 17 - 11 - duelle Gründe und tauge nicht als Abwägungsmaterial gegen die Kollektivint e- ressen. Die Abschlussgebühr wiederum decke ganz andere Kosten ab. Es bestehe auch kein Interessengegensatz zwischen "Ansparkunden" un d "Darlehenskunden", die durch die beanstandete Regelung bei Ab ruf des Bauspardarle hens er neut mit der Kontogebühr belas tet wü rden. D ie Sparer, die mittlerweile die Darlehensphase erreicht hätten, beteiligten sich mit Abschluss des Bausparvertrages ebenfa lls an der Gemeinschaft der Bauspa rer und den Vorteilen des kollektiven Zweckspa rens . Auch sie profitierten von der Führung, Überwachung und Steuerung der Zuteilungsmasse, aus der sie ihr Darlehen erhielten und in die neben den Bauspareinlagen der "Anspark unden" auch und gerade die Tilgungsleistungen der "Darlehenskunden" ein flöss en. Diesem ko l- lektiven Systemzweck des Bausparens entspreche eine Regelung, die wie di e streitgegenständliche die Kosten der Kollektivsteuerung durch eine gesonde r- te Gebühr auc h in der Darlehensphase decke. Dass diese nicht prozentual, sondern in einem Festbetrag erhoben werde, ändere daran nichts. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Der Kläger hat gegen die Beklag te einen Anspruch gemäß §§ 1 , 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen Klausel n über die Berechnung einer Kontogebühr in der Da r- lehensphase des Bausparvertrages . 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerd ings davon ausgegangen, dass es sich bei den beanstandeten Klauseln um vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB) handelt, die der Inhaltsko n- 18 19 20 - 12 - trolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nicht bereits deshalb entzogen sind, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Ba u- sparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die BaFin gemäß § § 3, 8 und 9 BSpkG, die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausge richtet i st, führt zu keine r Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (Senatsurteil vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 11 mwN , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). 2. Ebenfalls r echtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht fer ner angeno m- men , dass die angegriffenen Klausel n einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterlie gen, da sie von Rechtsvorschriften abweichende und diese ergänzende Rege lungen enthalten. Die Bestimmungen unter Ziffer I. 1. b) des Darlehensvertra ges sowie in § 17 Abs. 1, vierter Abschnitt der ABB der Bekla g- ten stellen insoweit eine einheitliche R egelung dar, die insgesamt an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu me ssen ist. Hierdurch wird weder ein (Teil - )Preis für die Erfüllung einer vertraglichen Hauptleist ungspflicht der Beklagten vereinbart noch das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte , zusätz lich angebotene So n- derleistung der Bausparkasse. a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Ges chäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht g eregelte , zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte 21 22 - 13 - (Gegen - )Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselve r- wender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründet er eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen ( st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 19, vom 22. Mai 2012 XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 10, vom 13. N o- vember 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 9, vom 16. Feb ruar 2016 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 23 und vom 8. Novem ber 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 18 ). Da s gilt auch dann, wenn die Entgeltklausel in einem Regelw erk enthalten ist, das Pre i- se für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 383, vom 13. November 2012 aaO und vom 27. Januar 2015 aaO). Eine Entgeltklausel ist zudem nicht berei ts deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat (Senatsu rteil vo m 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Lässt eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, so wahrt sie damit zwar die Anforde rungen des Transparenzgebot s gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteile vom 24. März 1999 IV ZR 90/98 , BGHZ 141, 137, 143 und vom 9. Mai 2001 IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f.). Dies allein lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen , die Klausel darüber hinaus einer inhaltlichen A ngemessenheitsko n- tro l le nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen. Dieses Bedürfnis besteht 23 - 14 - allein deshalb, weil der Kunde auch wenn er eine Klausel zur Kenntnis g e- nommen hat bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die inhaltliche Au s- gestaltung der Regelungen keinen Einfluss nehmen kann (Senatsurteil vom 7. De zember 2010 aaO). b) Die beanstandeten Klauseln enthalten von Rechtsvorschriften abwe i- chende oder diese ergänzende Regelungen im vorstehenden Sinne. aa) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschä ftsbedingung ist durch Ausl e- gung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26, vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015 , 519 Rn. 12 und vom 8. No vember 2016 XI ZR 552/ 1 5, WM 2017, 87 Rn. 20 ). Dabei ist , ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden , nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Kl ausel zu fragen. Sie ist so ausz u- legen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 13. November 2012 aaO R n. 16, vom 27. Januar 2015 aaO und vom 8. No vember 2016 aaO). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 , vom 29. Juni 2010 X I ZR 104/08, BG HZ 186, 96 Rn. 31 und vom 8. Mai 2012 XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 34). Danach ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem K unden gün s- tigste, soweit sie erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu eine r unangemess e- nen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt (vgl. Senat surteile vom 7. Dezem ber 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 35 und vom 8. Mai 2012 aaO ). Außer Be tracht bleiben dabei nur solche 24 25 - 15 - Verständnismöglichkei ten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernli e- gend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11, vom 7. Dezem ber 2010 aaO Rn. 29, vom 13. November 2012 aaO Rn. 16, vom 13. M ai 2014 aaO Rn. 25 und vom 27. Januar 2015 aaO ). bb ) Nach diesen Maßstäben stellen sich die beiden angegriffenen Kla u- seln nach dem Verständnis ein es Durchschnittskunde n als einheitliche Reg e- lung dar . Im Darlehensvertrag wird die Kontogebühr unter " b) Ko sten des Ba u- spardarlehens " mit dem einleitenden Satz " Über die Zinsen und die Tilgung hinaus fallen bei planmäßigem Verlauf des Bauspardarlehens folgende Kosten an: " aufgeführt. Sie wird beschrieben als " Kontogebühr: derzeit je Konto 9,48 Euro jährlich ( gemäß ABB) " . Es werden weder die Fälligkeit (zu Jahresb e- ginn) noch die Abrechnung im Falle des unterjährigen Abschlusses (anteilige Erhebung) oder der unterjährigen Beendigung (anteilige Erstattung) des Ba u- sparvertrages geregelt. Ebenso wenig werden der Gr und für die Er hebung der Gebühr und die damit abgegoltenen Leistungen der Beklagten angegeben. Erst in der Zusammen schau mit den hierzu in § 17 Abs. 1 der ABB der Beklagten enthaltenen Regelungen kann der K unde den Grund und die Konditionen die ser Gebühr e rsehen . cc) Die so verstandene einheitliche Regelung über die Erhebung ei ner Kontoge bühr in der Darlehensphase enthält eine kontrollfähige Preisnebena b- rede im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze . § 17 Abs. 1, erster und vierter Absch nitt der ABB der Beklag ten legen aus drücklich fest , dass die Kontogebühr auch in der Darlehensphase für die " bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse " be rechnet wird. I n der von der vorliegenden Unterlassungsklag e allein betroffenen Da r- lehensphase ist mit diesen Tätigkeiten weder die Erfüllung eine r Hauptlei s- 26 27 - 16 - tung spflicht der Beklagten noch eine rechtlich nicht geregelte Sonder leistung verbunden. (1) I m Rahmen von Bausparverträgen abgeschlossene Darlehensver tr ä- ge unterfallen als Gelddarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BSpkG) in Form von Ti l- gungsdarlehen ebenfalls dem Pflichtenprogramm des § 488 Abs. 1 BGB (S e- n atsurteil vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 23 ; zur A n- wendb arkeit des Darlehensrechts s iehe auch Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 185/16, WM 2017, 616 Rn. 20 ff. , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ). Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Der laufzeitabhä n- gige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darl e- hensvaluta, son dern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusamme n- hang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (Senatsurtei le vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 45 f. und vom 8. No vember 2016 aaO Rn. 22). Zwar ist der Klauselverwender in der konkreten A usgestaltung seines Preisgefüges grund sätzlich frei , er kann also insbesondere das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile auf teilen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 mwN ). Beim Darl e- hensvertrag kann daher ein Disagio als zinsähnliches (Teil - )Entgelt, das neben dem Nominalzins für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalen t- gelts erhoben wird, einer Inhaltskontrolle entzogen sein, wenn es integraler B e- standteil der laufzeitabhängigen Zins kalkulation ist (Senatsurteile vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 42 und vom 16. Februar 20 16 XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 23, 29 f.). Der Beklagten wäre es daher unbenommen, die vom Bausp a- rer und Darlehensnehmer für die von ihr erbrachte Hauptleistung der Kapita l- 28 - 17 - überlassung und - belassung zu leistende Gegenleistung in eine laufzeitabhä n- gige Zinszahlung und ein zinsähnliches, laufzeitabhängiges (Teil - )Entgelt aufz u- teilen. Dies hat sie aber aus der maßgeblichen Sicht ein es Durchschnittskunden mit der streitigen Regelung nicht getan. Die dargestellten Auslegungsgrundsä t- ze schließen bereits im Ansatz ein Verständnis aus, mit der Kontogebühr solle im Wege eines Teilentgelts bzw. "Preis" - Bes tandteils die Kapitalüberlassung der Bausparkasse vergütet werden (vgl. zur Kontoführungsgebühr Senatsurteil vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25). Zudem wird die Ko n- togebühr ausdrücklich auch in der Darlehensphase für die " bauspartechn i- sche Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse " e r- hoben. (2) Die Kontogebühr ist auch keine Gegenleistung für die von der Bekla g- ten im Rahmen des Bausparvertrags insgesamt er brachten (Haupt - ) Leistungen . Gemäß § 1 Abs. 2 BSpkG er wirbt der Bausparer nach Leistung seiner Sparei n- lagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewä h- rung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus der Zuteilungsmasse. Dies ist in der Ansparphase die Hauptleistung der Beklagten als Ba usparkasse aus dem Bausparvertrag (vgl. dazu Fandrich in von Westphalen/Thüsing, Ve r- tragsrecht u nd AGB - Klauselwerke, Bausparbedingungen ( ABB ) , Neube arb. 2011, Rn. 4). Da Bauspardarlehen nur aus der aus den Spar - und Tilgungslei s- tungen der Bausparer gebilde ten Zuteilungsmasse gewährt werden können (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BSpkG) , bestimmt sich der Zeitpunkt der Darlehensg e- währung für jeden Bausparer individuell nach dem von ihm gewählten Bauspa r- volumen, seiner Sparleistung und der zur Darlehensgewährung verfü gbaren Zuteilungsmasse. Um den Anspruch d es Bau sparers aus § 1 Abs. 2 BSpk G erfüllen zu können, muss d ie Bausparkas se daher wie die Revisionser wid e- rung insoweit zutreffend ausführt die eingehenden Mittel aus Spar - und Ti l- gungsleistungen verwalten, die einzelnen Bausparverträge im Hinblick auf 29 - 18 - Spa r leistung, Vertragsdauer und Zuteilungsreife ständig neu bewerten und bei freiwerdender Zuteilungsmasse zuteilungsreife Verträge bedienen. Diese Ve r- waltungstätigkei ten werden aus der Sicht des durchsc hnittlichen Bausparers mit der Formel " bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse " umschrieben . Diese Tätigkeiten sind aber in der hier allein maßgeblichen Darlehensphase keine Hauptleistung der Bausparkas se , son dern lediglich notwendige Vorleistungen für die eigentliche Leistungserbri n- gung, nämlich die Gewährung eines relativ niedrig verzinslichen Bauspardarl e- hens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmas se. (3) Die Kontogebühr stellt sich in der Darlehensphase auch nich t als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsf ä- hige Leistung der Beklagten dar. Nach Darlehensgewährung, also mit Beendigung der Ansparphase und Eintrit t in die Darlehensphase, ist es für die Leistungserbringung der Be klagten die Kapitalüberlassung und - belassung ohne Bedeutung, ob auch weiterhin die Zuteilungsmasse überwacht und verwaltet wird sowie die übrigen Bauspa r- verträge ständig neu bewertet werden. Diese Tätigkeiten erbringt die Beklagte nicht im Interess e des Darlehensnehmer s . Dass die Bausparkasse nach Eintritt in die Darlehensphase die Zahlungen des Kunden zur Ermittlung etwaiger Rückstände im Hinblick auf Zins und Tilgung überwacht und d iese Leistungen in geordneter Weise verbucht ( vgl. hierzu BFHE 109 , 172, 177 ; zur Darlehen s- ge bühr siehe auch Senatsurteil vom 8. Novem ber 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 30 ) , liegt aus schließlich in ihrem eigenen Interesse ( siehe auch Senatsurteil vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25, 28 zur Kontofüh rungsgebühr ). Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Au s- reichung der Bauspardarle hen ist danach keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Lei s- 30 31 - 19 - tung der Bauspar kasse ( vgl. Senat surteil vom 7. Ju ni 2011 aaO Rn. 28; BFHE 109, 172 , 177 ). (4) Dass die Beklagte ohne Vereinnahmung der beanstandeten G e bühr das kalkulatorische Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Da r- lehenszinsen möglicherweise neu ausrichten muss , kann die Kont rol lfreiheit der streitigen K lausel nicht begründen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 28). Dadurch wird die Kontog ebühr noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bauspa r- darlehensvertrages . Entscheidend hierfür ist vielmehr allein, ob es sich bei der vereinnahmten G ebühr um die Festlegung des Preises für eine von der Bekla g- ten angebotene vertragliche Leistung handelt (vgl. Senatsurteil vom 7. Deze m- ber 2010 aaO) . Das aber ist bei der Kontoge bühr in der Darlehensphase nicht der Fall. 3. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Klauseln zur Kontogebühr in der Darlehensphase entgegen der Auff assung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie weichen nach den vom Senat in ständ i- ger Rechtsprechung angewendeten Grundsätzen (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66 ff. und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 71 ff.) von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dadurch werden die Bausparku nden der Beklagten auc h unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. a) Die Klause ln weichen durch die Vereinbarung einer Kontogebühr für die " bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Z u- teilungsmasse " in d er Darlehensphase von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. 32 33 34 - 20 - aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind En t- geltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugru nde liegt, dann mit wesentlichen Grun d- gedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild vom Kunden nicht gesondert zu entgelten (Senatsurteile vom 21. April 2009 XI ZR 78/08, BGH Z 180, 257 Rn. 21 , vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 43 und vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 34 ). bb) Die angegriffenen Klauseln sind mit dem Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vereinbar, weil die Berechnun g der Kontogebühr in der Darl e- hensphase der Ab geltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bausparda r- lehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der B eklagten überwiegend im eigenen Interesse erbra cht werden (vgl. Senatsurte i- le vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 48 ff. und vom 8. N o- vember 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 8 7 Rn. 35 ). (1) Die angegriffene n Klauseln sind entgegen der Auffas sung des Ber u- fungsgerichts an dem gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrags und nicht an einem durch Besonderheiten geprägten Leitbild für Bauspardarlehensverträge zu messen. Bei einem Bauspardarlehensvertrag handelt es sich um einen Da r- lehensvertrag, de ssen vertragstypische Pflichten in § 488 Abs. 1 BGB geregelt sind (Senatsurteil vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 36 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 185/16, WM 2017, 35 36 37 - 21 - 616 Rn. 20 ff. ). Keine der Besonderheiten eine s Bausparvertrags, etwa die Z u- teilung der im Rahmen von Bauspardarlehen durch die Bausparkassen berei t- gestellten Finanzmittel aus Bauspareinlagen und Tilgungsleistungen der Ba u- sparer oder die zweckgebundene Gewährung von Bauspardarlehen nur für wohnungswir tschaf tliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 BSpkG, begrü n- den für das Bauspardarlehen ein vom allgemeinen Darlehensrecht abweiche n- des gesetzliches Leitbild. Denn die mit einem Bauspardarlehen verbundenen charakteristischen Hauptleistungspflichten die B ereitstellung der Darlehensv a- luta einerseits sowie die Erbringung von Zins - und Tilgungsleistungen andere r- seits ergeben sich nicht aus speziellen Regelungen des Bausparkassengese t- zes, sondern aus § 488 Abs. 1 BGB. Das allgemeine gesetzliche Programm der Hauptleistungspflichten im Darlehensrecht erfährt durch die bausparvertragliche Verknüpfung von Bauspardarlehen und Bauspareinlagen weder eine Ei n- schränkung noch eine Erweiterung (Senatsurteil vom 8. November 2016 aaO Rn. 37). Danach gewähren die angegriff enen Klauseln der Bekla gten die Mö g- lichkeit, ihren Darlehensnehmern eine Vergütung für Tätigkeiten, nämlich die Verwaltung des Darlehenskontos, abzuverlangen, die die Bausparkasse als Kreditinstitut nach dispositivem Recht ohne gesondertes Entgelt zu erbri ngen hätte ( vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 19 0, 66 Rn. 33 zur Kontoführungsgebühr beim Darlehensvertrag). (2) § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG begründet, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, kein von § 488 Abs. 1 BGB a bweichendes Leit bild für Bauspardarlehen. Die Vorschrift re gelt kein besonderes, von § 488 Abs. 1 BGB abweichendes Recht zur Entgelterhebung, wes halb ihr kein leitbildpr ä- gender Charakter zukommt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 3 60 Rn. 3 9 und vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 39 ). 38 - 22 - (3) Wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat (Urteil vom 8. No - vember 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 40 ), bilden die Bausparer einer Bausparkasse auch kein Sondervermögen oder eine sonstige Bruchteilsg e- meinschaft, so dass der bepreiste Aufwand nicht die Erfüllung von eigenen Verwaltungsaufgaben einer solchen Ge meinschaft betrifft. V ielmehr schließen sie jeweils eigenständige Spar - und Darlehensverträge mit der Bausparkasse als Kredit institut (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BSpKG). Damit handelt die Bausparka s- se bei der Gewährung der Bauspardarlehen nicht als Verwalterin eines Sonde r- vermögens der Bausparer, sondern im eigenen Interes se. b) Die Abweichungen der streitigen Klauseln von wesentlichen Grundg e- danken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der B e- klagten auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird ind i- ziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390, vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69, vom 16. Februar 20 16 XI ZR 454/1 4, BGHZ 209, 71 Rn. 43 und vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 42 ). Hinreichende Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteile vom 7. Mai 1996 XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f., vom 28. Januar 20 03 XI ZR 156/ 02, BGHZ 153, 344, 349 f. , vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom 16. Februar 2016 aaO) gleic h- wohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Die Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild sind insb e- sondere weder sachlich gerechtfertigt noch wird der gesetzliche Schutzzweck 39 40 41 - 23 - auf andere Weise sichergestellt (vgl. Senats urteile vom 14. Januar 2014 aaO mwN, vom 16. Februar 2016 aaO und vom 8. No vember 2016 aaO). aa) W ed er aus der in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG normierten Pflicht, den Bausparern berechnete Kosten und Gebühren in die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge aufzunehmen, noch aus dem in § 9 BSpkG geregelten G e- nehmigungsvorbehalt von Bauspar tarifen durch die B aFin folgt die allgemeine Zulässigkeit und Angemessenheit einer von einer Bausparkasse erhobenen Gebühr (Senatsurteil vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 43 ff. ) . Dies gilt auch für die hier streitige Kontogebühr in der Darlehen s- phase . bb) Ebenso wenig rechtfertigen allgemeine Erwägungen zu einem ko l- lektiven Gesamtinteresse der Bauspar gemeinschaft die Erhebung einer Kont o- gebühr im Rah men von Bauspardarlehen . Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorsch riften des Bausparkasseng e- setzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltsko n- trolle einer Abschlussgebühr zwar grundsätzlich bee influssen (Senatsurteile vom 9. Juli 1991 XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46). Mit der s treit gegenständlichen Ko n- togebühr wird aber kein Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens geleistet, der geeignet wäre, die mit ihrer Erhebung für den einzelnen Bausparer verbundenen Nach teile aufzuwiegen (aA Vortmann, EWiR 2016, 1, 2; Servatius, ZflR 2016, 12, 21 f.). (1) Die in den angegriffenen Klauseln bestimmte Kontogebü hr wi rd ebenso wie die vom Senat für nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwir k- sam erachtete Darlehensgebühr nicht in die dem Kollektiv der Bausparer für die Zuteilung von Bauspardarlehen zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse im 42 43 44 - 24 - Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 BSpkG gebucht, sondern stellt für die Bausparkasse eine Ertragsposition dar, die deren Jahresergebnis erhöht (zur Darlehensg e- bühr vgl. Senatsurteil vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 48 ) . In die Zuteilungsmasse fließen nur Spar - und Tilgungsleistungen der Bausparer. Unmittelbare kollektive Gesamtinteressen, die eine Entgeltklausel im Einzelfall rechtfertigen können, nimmt die Beklagte durch die Erhe bung der Konto gebühr folglich nicht wahr. (2) Die Kontogebühr in der Darlehensphase deckt nach der hier maßg e- benden Auslegung siehe oben II. 2. b) cc) (3) auch nicht, ebenso wenig wie die vorg enannte Darlehensgebühr (vgl. da zu Senatsurteil vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 49) , Kosten für Tätigkeiten ab, die von der Bausparkasse im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft wahrgenommen werden. Es handelt sich vielme hr um innerbetriebliche Lei s- tungen der Bausparkasse (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2016 aaO; BFHE 109, 172, 177), die mit deren Bepreisung eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Zwar kommt es, worauf d as Berufungsgericht abgestellt hat und auch die R evisionserwide rung im Ausgangspunkt z u treffend h in weist, allen Bausparern zugut e , wenn die Bausparkasse ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der G e- währung und Überwachung der Bauspardarlehen ordnungsgemäß erfüllt und hierdurch deren Ausfallwahrscheinlichkeit verringert, weil sich vertragsgemäße Tilgungsleistungen der Bausparer positiv auf die für die Gemeinschaft der Ba u- sparer zur Verfügung stehende Zuteilungsmasse auswirken (Senatsurteil vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 50 ). Hierbei handel t es sich allerdings lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt, der nicht dazu führt, dass die Beklagte mit der Erhebung der Kontogebühr die Gesamtintere s- sen des Kollektivs in einem Umfang wahrnimmt, der die Interessen Einzelner zurücktreten lässt (Sena tsurteil vom 8. November 2016 aaO). Die Kontogebühr 45 46 - 25 - dient in der Darlehensphase wie bei einem üblichen Verbraucherdarlehen vorrangig der Deckung von klauselmäßig nicht auf die Bausparkunden ab wäl z- baren Verwaltungsaufwendungen der Beklagten und erhöht d amit in erster Linie deren Ertrag. cc) Die Abweichung der Entgeltklausel vom gesetzlichen Leitbild wird schließlich bei der gebotenen pauschalisierenden Gesamtbetrachtung auch nicht durch bausparspezifische Individualvorteile der Bausparkunden sachlich gerechtfertigt. (1) Solche V orteile folgen entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht daraus, dass die Dauer der von dem Bausparer bis zur Zuteilung seines Vertrages zurückzulegenden " Wartezeit " von dem Verhältnis der jeweil i- gen Zuteilungsmasse zu bestimmten meritorischen Merkmalen seiner Vertrag s- abwicklung (Ablauf der Mindestwartezeit, Erreichen der Mindestbewertung s- zahl, Anspargrad, Bewertungszahl) abhängt ( vgl. dazu Schäfer/Cirpka/Ze hnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. A ufl., S. 42 f. ) und des halb eine zeitnahe Zuteilung nur dann erfolgen kann, wenn dem Ba u- sparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem Bausparer in der Ansparphase E inlageleistungen übernehmen sowie in der Darlehensphase Ti l- gungslei stung en erbringen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 4 6 mwN) und die Bausparkasse die genannten meritor i- schen Merkmale im Verhältnis zu allen anderen Bausparern bewertet und stetig ver gleicht. I n der Darlehensphase haben der aktu elle Bestand der Zuteilung s- masse und die Bewertung des eigenen Vertrages und der übrigen Bausparve r- träge hinsichtlich der genannten Parameter keine Auswir kungen mehr auf das zu diesem Zeitpunkt z wischen dem Bausparer und der Bausparkasse best e- hende Darlehe nsvertragsverhältnis, das sich nach § 488 BGB richtet. Individ u- e l le Vorteile des Bausparers in der Darlehensphase aus der fortgesetzten E r- 47 48 - 26 - brin gung d er genannten Tätigkeiten durch die Bausparkasse, die die Entgelte r- hebung rechtfertigen könnten, liegen demna ch nicht vor. (2) Die Revisionserwiderung weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass Bauspardarlehen im Verhältnis zum Marktumfeld bei Vertrag s- schluss vergleichsweise niedrig verzinst sind (vgl. Senatsurteile vom 7. Deze m- ber 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 53 mwN ) und dass das Zinsänderungsrisiko im Rahmen des Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse getragen wird, weil deren Kunden nicht nur frei entscheiden können, ob sie bei best e- hender Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen, sondern auch berechtigt sind, ein aufge nommenes D a rlehen gemäß § 11 Abs. 7 ABB jederzeit zu tilgen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen (Senatsu rteil vom 8. Novem ber 2016 aaO). Diesen Vorteilen für Bausparkunden stehen aber nicht unerhebliche Nachteile gegenüber, die dazu führen, dass der mit der Kontogebühr in der Da r- lehensphase verbundene finanzielle Nachteil bei der gebotenen pauschalisi e- ren den Gesamtbetrachtung nicht durch den im Vergleich zum Marktumfeld bei Vertragsschluss geringen Nominalzins des Bauspardarlehens und die einseitige Verteilung des Zinsänderungsrisikos zugunsten der Bausparkunden gerechtfe r- tigt ist. Bausparkunden, die si ch für den hier in Rede stehenden Bauspartarif entscheiden, müssen etwa, bevor sie in den Genuss eines aus ihrer Sicht gün s- tigen Bauspardarlehens kommen können, bereits bei Abschluss des Bauspa r- vertrags eine Abschlussgebühr in Höhe von 1,6% der Bausparsumm e nach § 1 Abs. 2 ABB zahlen. In der An sparphase müssen sie zudem hinnehmen, dass ihre Spareinlagen , bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Bauspa r- 49 50 51 - 27 - vertrags , nur vergleichsweise niedrig verzinst werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46 und vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 55 ). Bei wirtschaftlicher Betracht ung s- weise erwerben sie den in § 1 Abs. 2 BSpkG genannten Rechtsanspruch auf Gewährung eines (niedrig verzinslichen) Bauspar darlehens damit nur dann, wenn sie die Abschlussgebühr bezahlen und bei Abschluss des Bausparve r- trags auf eine marktgerechte Verzinsung ihrer Spareinlagen verzich ten . 4. Ob die angegriffene Klausel zugleich wie der Kläger meint gegen das Transparenz gebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung. III. Das angefochtene Urteil ist daher im erkannten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst ents cheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klage ist d a- nach bis auf einen geringfügigen Teil des geltend gemachten Zahlungs a n- spruchs statt zu geben. Der Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG umfasst dabei neben der Pflicht, die Verwendung einer Klausel in Neuverträgen zu unterlassen, auch die Verpflichtung, bei der Durchführung bereits bestehender Verträge die bea n- standete Klausel nicht anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 20, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 34 und v om 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 58 ). Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 52 53 54 55 - 28 - UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 U WG findet (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 41, vom 20. Oktober 2015 XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 34 und vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, WM 2017, 87 Rn. 59) und der Höhe nach zwischen den Parteien außer Streit steht. Der Au s- s pruch zu den Zi nsen folgt aus § 291 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch aus Verzug wurde nicht schlüssig dargelegt. Ellenberger Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.2013 - 10 O 36/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.06.2015 - 17 U 5/14 -
Full & Egal Universal Law Academy