BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZR 309/00 vom4. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Fuchs und Dr. Ahltbeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 22. Zivilsenats desKammergerichts Berlin vom 14. September 2000 wird nicht ange-nommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 207.721 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hatim Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in derAuslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -BVerfGE 54, 277).Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesenhat, hält dies der revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.Die Auffassung des Berufungsgerichts, für das Jahr 1995 geltend ge-machte Mietzinsansprüche seien verjährt, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-standen. - 3 -Verjährt ist die Klageforderung aber auch, soweit sie sich auf die restli-che Laufzeit der Verträge bezieht. Denn die Klägerin macht insoweit einenSchadensersatzanspruch wegen entgangener Mietzinsen geltend. Dieser istebenfalls 1995 entstanden, indem sich der Anspruch auf künftigen Mietzins mitAblauf des 16. August 1995 in einen sofort fälligen Schadensersatzanspruchumgewandelt hat, sei es nach § 326 BGB, sei es gemäß Ziffer 3 der Mietbedin-gungen (GA II 15).Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Ablehnungsan-drohung der Klägerin vom 9. August 1995, mit der sie zugleich Schadenser-satzforderungen wegen Nichterfüllung ankündigte, wirksam. Die Klägerin magzwar durch Abtretung der Mietzinsansprüche an sie im Oktober/November 1993nicht neue Vertragspartnerin geworden sein. Der Zessionar des Zahlungsan-spruchs ist aber zur Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt (vgl.MünchKomm-BGB/Roth 3. Aufl. § 398 Rdn. 99), da die Abtretung dahin auszu-legen ist, daß ihm auch dieses Gestaltungsrecht mit abgetreten wurde. Daranändert auch nichts, daß die Mietzinsforderungen zuvor, am 31. August 1993,zur Sicherung an die L. Volksbank abgetreten waren. Dies war eine stilleZession, bei der Gestaltungsrechte aus § 326 BGB, § 554 BGB a.F., Ziff. 3 der - 4 -Mietbedingungen nicht mit abgetreten worden sind, sondern - ebenso wie dieEinziehungsbefugnis - beim Altgläubiger verblieben, der die Forderung im Au-ßenverhältnis wirksam an die Kläger weiter abtreten konnte (vgl. Münch-Komm-BGB/Roth aaO § 398 Rdn. 100, 107, 108).Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Ahlt
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