BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 309/06 vom 25. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Kl344gers gegen den Senatsbe-schluss vom 22. Mai 2007 wird auf seine Kosten zur374ckge-wiesen, weil der Senat den Anspruch des Kl344gers auf recht-liches Geh366r nicht in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt hat (247 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die in der Begr374ndung der Nichtzulassungsbe-schwerde vom 22. Dezember 2006 geltend gemachten Ge-sichtspunkte umfassend gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Die Ausf374hrungen in der Anh366rungsr374ge vom 13. Juni 2007 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Kl344ger macht ohne Erfolg geltend, der Senatsbeschluss vom 22. Mai 2007 sei eine 334berraschungsentscheidung, weil zuvor nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt des 247 266 BGB hinge-wiesen worden sei. Die Einw344nde gegen die Anwendung des 247 266 BGB, die der Kl344ger nach seinen Ausf374hrungen in der Anh366rungsr374ge auf einen solchen Hinweis erhoben h344tte, greifen nicht durch. Der Kl344ger weist zwar zu Recht darauf hin, dass das Recht eines Gl344ubigers, Teilleistungen abzulehnen, durch 247 242 - 3 - BGB eingeschr344nkt sein kann. Er zeigt aber keinen Grund auf, der im vorliegenden Fall eine Teilleistung h344tte recht-fertigen k366nnen. Dass die f374r die gesicherten Darlehen ver-einbarte Zinsbindungsfrist unmittelbar vor dem Ablauf stand, bedeutet lediglich, dass der Kl344ger nach Fristablauf zur Tilgung berechtigt war, besagt aber nichts 374ber seine Berechtigung, Teilleistungen zu erbringen. Auch der Um-stand, dass mit dem f374r Tilgungsleistungen zur Verf374gung stehenden Betrag eines der beiden auf dem Grundst374ck in der S. stra337e gesicherten Darlehen vollst344ndig h344tte abgel366st werden k366nnen, ist unerheblich, weil die Til-gung nur eines Darlehens f374r den vom Kl344ger begehrten Pfandtausch nicht ausgereicht h344tte. Dazu w344re zus344tzlich eine Teilleistung auf das andere Darlehen erforderlich ge-wesen. Einen betragsm344337ig begrenzten Pfandtausch hat der Kl344ger, der sich beim Verkauf des Grundst374cks in der Sa. stra337e zur vollst344ndigen Abl366sung der Grundschulden verpflichtet hat, nicht geltend gemacht. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -
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