BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 309/06 vom 22. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ob die Be-gr374ndung, mit der das Berufungsgericht die Berufung zur374ckgewiesen hat, rechtlicher 334berpr374fung, auch im Hinblick auf Artikel 103 Abs. 1 GG, standh344lt, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsurteil stellt sich im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gr374nden als richtig dar. Der Kl344ger hat die tats344chlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sicherheitentausch nicht schl374s-sig vorgetragen. Der von ihm angebotene Sicherhei-tentausch setzte die teilweise Abl366sung von Krediten voraus, die durch Grundschulden auf dem Grundst374ck in der S stra337e gesichert waren; ein Rest-betrag in H366he von 115.542,15 200 sollte prolongiert werden. Zu Teilleistungen ist der Schuldner jedoch gem344337 247 266 BGB nicht berechtigt. Der Kl344ger hat - 3 - auch nicht vorgetragen, die Beklagte habe ihm ver-traglich das Recht zu Teilleistungen einger344umt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 55.024,31 200. Nobbe Joeres Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 374/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2006 - 21 U 73/04 -
Full & Egal Universal Law Academy