BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 309/08 vom 23. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Septem-ber 2008 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht er-fordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls deshalb als richtig dar (247 561 ZPO), weil die vom Rechtsanwalt des Kl344gers veranlasste Auszahlung des Kontoguthabens vom 23. Januar 1989 nach den Grunds344tzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht gegen den Kl344ger wirkt. Der Kl344ger wusste, dass sein Rechtsanwalt bereits vor dem 23. Januar 1989 in vier F344llen seiner damaligen Lebensgef344hrtin auf seine Konten gezogene Schecks 374bergeben hatte. Er hat dies durch die Entgegennahme der Scheck-zahlungen gebilligt und nichts veranlasst, um weitere Verf374gungen zu verhin-dern. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 58.833,63 200. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 3 O 57/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.2008 - 17 U 211/07 -
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