BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 309/09 Verk374ndet am: 15. Juni 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB f374r einen Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von 4.772,06 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Kl344ger gegen das Teil-anerkenntnis-, Grund- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 13, vom 28. Juni 2007 zur374ckgewiesen. Die Anschlussrevision der Kl344ger gegen das Urteil des 13. Zivilse-nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344ger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Bereicherungs- und Feststellungsanspr374che aus der R374ckabwicklung eines zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts ge-w344hrten Darlehens, hilfsweise um Anspr374che auf Neuberechnung des Zinssat-zes und um die Anrechnung 374berzahlter Zinsen auf die Hauptforderung. 1 - 3 - Mit Vertrag vom 23. August/15. September 1998 gew344hrte die Rechts-vorg344ngerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) den Kl344gern ein Darlehen zur Finanzierung ihres Beitritts zu einem Immobilienfonds in H366he eines Netto-kreditbetrages von 84.000 DM unter Ber374cksichtigung eines Disagios von 10% des Nennbetrages des Kredits. Der bis zum 30. August 2003 festgeschriebene Nominalzinssatz betrug 5,5% p.a., die Anfangstilgung 2% p.a. bei viertelj344hrlich zu zahlenden Raten in H366he von 1.750 DM. Als von den Kl344gern zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zins-bindungsfrist sowie die dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. August 2018 zu tilgenden Darlehens angegeben. Als Sicherheiten traten die Kl344ger der Beklagten ihre Anspr374che aus einer Lebensversicherung ab und verpf344ndeten ihr den Fondsanteil. Ebenfalls am 23. August 1998 unterzeichne-ten die Kl344ger ein mit "Auftrag und Vollmachten sowie Angebot zum Abschluss eines Treuhandvertrages A. GbR" 374berschrie-benes Formular (nachfolgend: Zeichnungsschein), in dem sie die C. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuh344nderin), die nicht 374ber eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verf374gte, bevollm344chtigten, f374r sie den wirtschaftlichen Beitritt zu dem Fonds mit einer Anteilssumme von 80.000 DM zzgl. 5% Agio zu bewirken. Zugleich verpflichteten sich die Kl344ger, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf ein Konto der Treuh344nderin bei der Beklagten zu 374berweisen. Die Beklagte belastete am 28. September 1998 das Darlehenskonto der Kl344ger mit der Anteilssumme zzgl. Agio, schrieb den Ge-samtbetrag dem im Zeichnungsschein genannten Konto der Treuh344nderin gut und zog in der Folge die vereinbarten Zins- und Tilgungsbetr344ge von einem Konto der Kl344ger ein. 2 Am 27. August/1. Oktober 2003 vereinbarten die Parteien einen neuen Nominalzins in H366he von 7,6% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. August 2013, einen anf344nglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. sowie jeweils zum 3 - 4 - 30. eines Monats f344llig werdende Raten in H366he von 397,41 200. Erneut wurden der Gesamtbetrag der Zahlungen bis zum Ende der Zinsbindung und die dann noch bestehende Restschuld angegeben. 4 Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Kl344ger unter Berufung auf die Nichtigkeit des Darlehensvertrages wegen fehlender Gesamtbetragsangabe in erster Linie namentlich die R374ckzahlung ihrer auf das Darlehen erbrachten Leis-tungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen die Abtretung des Fondsanteils ver-langt. Mit verschiedenen Hilfsantr344gen haben sie unter anderem die Erstattung des Disagios in H366he von 4.772,06 200 nebst Zinsen und die Verrechnung der bei Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. seit dem 30. September 1998 374berzahlten Zinsen auf die Hauptforderung begehrt. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage gem344337 weiteren Hilfsantr344gen der Kl344ger, die die Beklagte anerkannt hat, zur Neuberechnung der von den Kl344gern geleisteten Zahlungen unter Ber374ck-sichtigung eines Zinssatzes von 4% p.a. verurteilt und festgestellt, dass die Kl344ger aus dem Darlehensvertrag bis zur vollst344ndigen Tilgung des Darlehens lediglich eine Verzinsung in H366he von 4% p.a. schulden; weiter hat es die Leis-tungsklage hinsichtlich der nach dem 1. Januar 2002 erfolgten 334berzahlungen dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt. Unter Zur374ckweisung der weiterge-henden Berufung der Kl344ger hat das Berufungsgericht die Beklagte auch zur Erstattung des Disagios von 4.772,06 200 nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen wen-det sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Mit ihrer Anschlussrevision verfolgen die Kl344ger ihre bislang erfolglosen Haupt- und Hilfsantr344ge weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 7 Ein Bereicherungsanspruch der Kl344ger im Umfang ihrer Hauptantr344ge bestehe nicht, denn die Beklagte habe eine weisungsgem344337e Valutierung des Darlehens zu H344nden der Treuh344nderin jedenfalls durch den Buchungsbeleg vom 28. September 1998, der letzte Zweifel ausr344ume, nachgewiesen. Die Aus-zahlung an einen Treuh344nder sei im Darlehensvertrag vereinbart gewesen, weshalb die Beklagte zu einer entsprechenden Valutierung berechtigt gewesen sei. Die im Treuhandvertrag genannte Nettokreditsumme sei ausweislich des Buchungsbeleges dem Darlehenskonto der Kl344ger belastet und dem im Zeich-nungsschein vermerkten Konto der Treuh344nderin gutgebracht worden. Hinsicht-lich des Disagios sei der Bereicherungsanspruch der Kl344ger nicht verj344hrt. Die daf374r geltende dreij344hrige Verj344hrungsfrist sei ab dem 1. Januar 2002 zu be-rechnen. Die Beklagte habe jedoch die subjektiven Voraussetzungen eines Ver-j344hrungsbeginns zu diesem Zeitpunkt nicht dargelegt. Zwar komme es grund-s344tzlich nicht auf die Kenntnis der Kl344ger von der Rechtslage an. Dies k366nne jedoch nicht gelten, wenn der f374r das Bestehen des streitigen Anspruchs ent-scheidende Umstand f374r einen juristischen Laien nicht erkennbar und nur bei exakter rechtlicher Pr374fung feststellbar sei. Dies sei hinsichtlich des Fehlens der Pflichtangaben im Sinne von 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG im Darlehensvertrag der Fall gewesen. Dass die Kl344ger die entsprechende Kennt-nis etwa durch anwaltliche Beratung mehr als drei Jahre vor Einreichung der Klageschrift im Dezember 2006 bereits gehabt h344tten, habe die Beklagte nicht darlegt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die sich aus der Anwendung von 247 6 - 6 - Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ergebende 334berzahlung auf die Hauptforderung anzu-rechnen. Umst344nde, die geeignet seien, eine Abweichung von der diesbez374gli-chen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch eine erg344nzende Ver-tragsauslegung zu rechtfertigen, seien nicht ersichtlich. II. 1. Die Revision der Beklagten 8 Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils, soweit die Beklagte darin zur R374ckzahlung des Disagios von 4.772,06 200 nebst Zinsen an die Kl344ger verurteilt worden ist. 9 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Verj344hrung des von den Kl344-gern unter Hinweis auf die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensver-trag vom 23. August/15. September 1998 (vgl. dazu nachstehend unter 2 a) geltend gemachten Bereicherungsanspruchs aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint. F374r einen solchen Anspruch galt - wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht - bis zum 31. Dezember 2001 die regelm344337ige Verj344hrungsfrist von drei337ig Jahren ge-m344337 247 195 BGB aF (Senat, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Ab dem 1. Januar 2002 betr344gt die Verj344hrungsfrist gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. 247 195 BGB drei Jahre. Diese Frist war, wie die Revision zu Recht geltend macht, bei Einreichung der Klage am 29. De-zember 2006 bereits abgelaufen. 10 a) Die Regelverj344hrung des 247 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gl344ubiger von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden Kenntnis erlangt oder ohne 11 - 7 - grobe Fahrl344ssigkeit erlangen m374sste (247 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in 334ber-leitungsf344llen nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB f374r den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen m374ssen (Senat, BGHZ 171, 1, Tz. 23 ff.; 179, 260, Tz. 46 m.w.N.). 12 Ein Gl344ubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegr374ndenden Um-st344nden, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wei337, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senat, BGHZ 175, 161, Tz. 26). Der Ver-j344hrungsbeginn setzt grunds344tzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begr374n-denden Tatsachen voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gl344ubi-ger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schl374sse zieht. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gl344ubigers den Ver-j344hrungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechts-lage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverl344ssig einzusch344t-zen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als 374bergreifender Voraussetzung f374r den Verj344hrungsbeginn (Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 47 m.w.N.). Die Feststellung, ob und wann der Gl344ubiger Kenntnis von bestimmten Umst344nden hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrl344ssigkeit beruhte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung zwar nur einer eingeschr344nk-ten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfas-send, widerspruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrl344ssig-keit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentli-che Umst344nde au337er Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine f374r den Be-ginn der Verj344hrung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht aus-schlie337lich Tatfrage, sondern wird ma337geblich durch den der Beurteilung des 13 - 8 - Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung gepr344gt (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, Tz. 17 und XI ZR 263/07, juris, Tz. 16). 14 b) Nach diesen Grunds344tzen waren hier nicht nur die objektiven, sondern - was das Berufungsgericht verkannt hat und die Revision zu Recht r374gt - auch die subjektiven Voraussetzungen des Verj344hrungsbeginns gem344337 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum ma337geblichen Zeitpunkt am 1. Januar 2002 erf374llt. aa) Da die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Zahlung des Disagios im Zeitpunkt der Kreditauszahlung, hier am 28. September 1998 (vgl. dazu nach-stehend unter 2 b bb), sofort f344llig und sogleich im Verrechnungswege erf374llt wird (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.N.), ist auch der Bereicherungsanspruch der Kl344ger zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). 15 bb) Wie die Revision zu Recht geltend macht, hatten die Kl344ger bereits im Zeitpunkt der Entstehung des bereicherungsrechtlichen R374ckzahlungsan-spruchs hinsichtlich des Disagios Kenntnis aller anspruchsbegr374ndenden Tat-sachen, n344mlich vom konkreten Inhalt des von ihnen abgeschlossenen Darle-hensvertrages und insbesondere von dem Umstand, dass dort nicht s344mtliche Teilleistungen, die sie w344hrend der gesamten Vertragslaufzeit w374rden erbringen m374ssen, ausgewiesen waren. 16 Bei seiner gegenteiligen Ansicht, dass der f374r die Anspruchsentstehung entscheidende Umstand f374r einen juristischen Laien schlichtweg unerkennbar und nur bei exakter rechtlicher Pr374fung feststellbar gewesen sei, hat das Beru-fungsgericht nicht ber374cksichtigt, dass der Darlehensvertrag keineswegs eine L374cke enth344lt, die die Kl344ger nicht h344tten erkennen k366nnen, weil sie keine Vor- 17 - 9 - stellung von den erforderlichen Angaben gehabt h344tten. Der Vertrag weist viel-mehr deutlich den Gesamtbetrag aller Zahlungen nur "bis zum Ende der Zins-bindung" aus. Eine entsprechende Betragsangabe bis zum Ende der gesamten Vertragslaufzeit enth344lt er hingegen nicht. Dies war auch den Kl344gern als juristi-schen Laien ohne weiteres erkennbar. F374r die Frage der Zumutbarkeit der Kla-geerhebung kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Kl344ger aus dieser Fest-stellung die zutreffenden juristischen Schl374sse ziehen konnten. Ma337geblich ist der bereicherungsrechtliche R374ckzahlungsanspruch, da allein dessen Verj344h-rung in Rede steht. Dass hinsichtlich des Disagios ein R374ckforderungsanspruch besteht, wird - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Auf eine Kenntnis der Rechtslage seitens der Kl344ger kam es demgegen374ber nicht an, so dass Verj344hrung am 31. Dezember 2004 und damit vor Klageerhe-bung am 29. Dezember 2006 eintrat (vgl. BGHZ 179, 260, Tz. 49). 2. Die Anschlussrevision der Kl344ger 18 Die Anschlussrevision der Kl344ger hat dagegen keinen Erfolg. Die Ausf374h-rungen des Berufungsgerichts, mit denen es den Empfang der Darlehensvaluta durch die Kl344ger bejaht und eine Verrechnung ihrer den gesetzlichen Zinssatz 374bersteigenden, in den vereinbarten Raten enthaltenen Zinszahlungen auf die Hauptforderung verneint hat, halten rechtlicher 334berpr374fung stand. 19 a) Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Darlehensvertrag die ge-m344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) erforderliche Anga-be des Gesamtbetrags fehlt. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des erken-nenden Senats ist auch in F344llen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnitts- 20 - 10 - finanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages ma337-geblichen Bedingungen anzugeben (Senat, BGHZ 159, 270, 274 ff.; 167, 252, Tz. 25 und 179, 260, Tz. 10). Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da dort nur die f374r die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Betr344ge und die danach noch be-stehende Restschuld, nicht aber die f374r die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senat, BGHZ 167, 252, Tz. 29; 179, 260, Tz. 10). b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision haben die Kl344ger jedoch nach den aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Be-rufungsgerichts die Valuta aus dem Darlehensvertrag vom 23. August/ 15. September 1998 empfangen mit der Folge, dass der Vertrag gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG wirksam geworden ist, wobei die Kl344ger allerdings der Beklagten nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG statt des festgelegten Vertragszin-ses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schulden. 21 aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat ein Darlehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne von 247 607 BGB aF empfan-gen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Verm366gen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Verm366gen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endg374ltig zugef374hrt wird. Wird die Valuta auf Weisung des Darlehens-nehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer sie regel-m344337ig empfangen, wenn der von ihm als Empf344nger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat (Senat, BGHZ 152, 331, 336 f.; Ur-teil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, Tz. 14 m.w.N.). Ob im Einzelfall eine wirksame Weisung des Darlehensnehmers zur Auszahlung der 22 - 11 - Valuta an den Dritten vorliegt, ist eine Frage der tatrichterlichen W374rdigung, die in der Revisionsinstanz nur beschr344nkt 374berpr374fbar ist. 23 bb) Bei Anwendung dieser Grunds344tze ist die W374rdigung des Berufungs-gerichts, die Beklagte habe jedenfalls durch die Vorlage des Buchungsbelegs vom 28. September 1998 die Valutierung des Darlehens an die Treuh344nderin entsprechend einer von den Kl344gern konkludent erteilten Zahlungsanweisung nachgewiesen, nicht zu beanstanden. (1) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht dabei nicht die Beweiskraft dieses Buchungsbelegs 374bersch344tzt. Es hat vielmehr unter Be-zugnahme auf die - rechtsfehlerfreien - Feststellungen des Landgerichts dessen Auslegung des Darlehensvertrages sowie dessen W374rdigung der Umst344nde der Vertragsabwicklung gebilligt und den Buchungsbeleg als zus344tzlich best344tigen-den Umstand f374r eine konkludente Weisung der Kl344ger zur Auszahlung der Va-luta an die Treuh344nderin gewertet. 24 (2) Entsprechend der rechtsfehlerfreien Gesamtw374rdigung durch das Be-rufungsgericht ergibt sich die wirksame Anweisung der Kl344ger daraus, dass lt. Kreditvertrag die Valuta an einen Treuh344nder auszuzahlen ist, dass die Kl344ger am selben Tage, an dem sie den Kreditvertrag unterzeichneten, der Treuh344nde-rin einen Auftrag zur Bewirkung ihres wirtschaftlichen Beitritts zum Fonds erteilt und sich zugleich verpflichtet haben, die Anteilssumme zzgl. Agio binnen 14 Tagen auf das Konto der Treuh344nderin bei der Beklagten zur Kontonummer 205 zu 374berweisen. Gem344337 dem Buchungsbeleg wurde der Nettokre-ditbetrag am 28. September 1998 dem Darlehenskonto der Kl344ger belastet und der Treuh344nderin unter der o.g. Kontonummer gutgeschrieben. Weiter stellt das Berufungsgericht in 334bereinstimmung mit dem Landgericht zutreffend darauf ab, dass die Kl344ger mit ihrer im Hauptantrag geltend gemachten Zug-um-Zug- 25 - 12 - Verurteilung selbst davon ausgehen, den Fondsanteil erworben, also die An-teilssumme erbracht und daf374r eine Gegenleistung erhalten zu haben. Hinzu kommt, dass die Kl344ger auch in ihrer Verpf344ndungserkl344rung vom 23. August 1998 die Beklagte ausdr374cklich beauftragt und bevollm344chtigt haben, die Ver-pf344ndung des Fondsanteils "der Treuh344nderin der Fondsgesellschaft" anzuzei-gen. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, die Kl344ger h344tten in Ansehung die-ser Umst344nde der Beklagten konkludent eine Auszahlungsanweisung zuguns-ten der Treuh344nderin erteilt, ist deshalb rechtlich m366glich und aus Rechtsgr374n-den nicht zu beanstanden. (3) Der Annahme einer konkludenten Zahlungsanweisung zu Gunsten der Treuh344nderin steht, anders als die Anschlussrevision meint, auch die Un-wirksamkeit eines von den Kl344gern mit der Treuh344nderin geschlossenen Treu-handvertrages sowie der nach dem Schutzgedanken des Art. 1 247 1 RBerG i.V.m. 247 134 BGB davon erfassten, der Treuh344nderin in einem solchen Vertrag erteilten umfassenden Vollmacht nicht entgegen, von der mangels entspre-chender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren auszuge-hen ist. Dasselbe gilt f374r die Unwirksamkeit der im Zeichnungsschein enthalte-nen Einzelvollmacht sowie die dort enthaltene Verpflichtung der Kl344ger zur 334berweisung der Anteilssumme zzgl. Agio binnen 14 Tagen, denn das Beru-fungsgericht hat eine wirksame Weisung der Kl344ger zur Auszahlung der Valuta an die Treuh344nderin nicht auf die im Zeichnungsschein enthaltenen Erkl344run-gen gest374tzt. Es hat vielmehr rechtfehlerfrei angenommen, dass sich aus dem Inhalt des wirksamen Darlehensvertrages und den Umst344nden seiner Abwick-lung eine konkludente Zahlungsanweisung ergibt. 26 c) Entgegen der Rechtsansicht der Anschlussrevision hat das Beru-fungsgericht in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Kl344ger auf Verrechnung der 27 - 13 - von ihnen 374ber den gesetzlichen Zinssatz hinaus erbrachten Zinszahlungen auf die Hauptforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag verneint. 28 aa) Wie der Senat mehrfach entschieden und eingehend begr374ndet hat, hat die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag in F344llen, in denen - wie hier - die Darlehensvaluta vereinbarungsgem344337 ausgezahlt wurde, nach 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF zur Folge, dass der Darlehensnehmer der Bank statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz schul-det. Der Darlehensnehmer kann in diesem Fall gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG aF unter Ber374cksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberech-nung der monatlichen Leistungsraten und gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die R374ckzahlung 374berzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; 179, 260, Tz. 11). Jedoch kann er von der Bank nicht wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen Zinssatz 374bersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensr374ckzahlungsanspruchs zu verrechnen, wenn im Darlehensvertrag eine abweichende Tilgung vereinbart wurde (BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. m.w.N.). bb) So liegt der Fall auch hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten mit dem Anspruch auf Zahlung von Zinsen und dem auf Tilgung des Darlehens zwei verschiedene Zahlungsanspr374che zu, f374r die die Parteien die f374r ein Annuit344tendarlehen typische Anrechnungsvereinbarung getroffen haben. Danach ist von der in ihrer Gesamth366he gleich bleibenden Jahresleistung ein der H366he nach st344ndig abnehmender Teil auf die f344lligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat, BGHZ 112, 352, 355; 179, 260, Tz. 14). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in dem w344hrend der Zins-festschreibungsperiode festen Zinssatz von 5,5% p.a. und dem festen (anf344ng-lichen) Tilgungssatz von 2% p.a., aus denen sich die Annuit344tenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der gesetzli- 29 - 14 - chen Anordnung des 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist, denn die inhaltliche Modifikation des tats344chlich Geschulde-ten l344sst die rechtlich selbst344ndige Anrechnungsvereinbarung unber374hrt. In H366-he der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tats344chlich geschuldeten ge-setzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat (Senat, BGHZ 179, 260, Tz. 14). cc) Auch f374r die Prolongationsvereinbarung vom 27. August/1. Oktober 2003 gilt - entgegen der Rechtsansicht der Anschlussrevision - nichts anderes. 30 (1) Zwar ergibt sich im Hinblick auf das am 1. Januar 2002 in Kraft getre-tene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138 ff.) die Verpflichtung der Beklagten zur Angabe des Gesamtbe-trages aller von den Kl344gern zu erbringenden Leistungen nunmehr aus 247 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB, w344hrend die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung in 247 494 BGB geregelt sind. Beide Regelungen entsprechen je-doch - bis auf redaktionelle Anpassungen an die jetzige Diktion des Darlehens-rechts und die Anpassung der Verweisungen - inhaltlich den Vorschriften der 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und 247 6 Abs. 2 VerbrKrG aF (BT-Drucksache 14/6040, 255; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., Vorb. v. 247247 491 - 498 Rn. 1). Zweck der Integration der Vorschriften des Verbraucher-kreditgesetzes in das B374rgerliche Gesetzbuch war ausweislich der Gesetzge-bungsbegr374ndung allein die weitere Vereinheitlichung des durch die Umsetzung von EG-Richtlinien in schuldrechtlichen Sondergesetzen entwickelten Verbrau-cherschutzrechts und des allgemeinen Privatrechts (BT-Drucksache 14/6040, 91 f.), nicht jedoch eine inhaltliche Modifikation der Regelungen zur Ausgestal-tung von Verbraucherdarlehensvertr344gen. 31 - 15 - (2) Anders als die Anschlussrevision meint, ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Verrechnung der 374berzahlten Zinsen auf die Hauptforderung der Beklagten aus dem Darlehensvertrag auch nicht aus den Regelungen 374ber die St366rung der Gesch344ftsgrundlage (247 313 Abs. 1 und 2 BGB). Zwar trifft es zu, dass die Parteien beim Abschluss der Prolongationsvereinbarung von ei-nem rechnerisch unzutreffenden Darlehensstand per 30. August 2003 ausge-gangen sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Irrtum 374ber die Ge-sch344ftsgrundlage der Prolongation. Diese bestand - ebenso wie beim Darle-hensvertrag - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts darin, dass der Beklagten zwei verschiedene Zahlungsanspr374che, n344mlich der auf Zahlung von Zinsen und der auf Tilgung des Darlehens zustehen und die Zahlungen der Kl344ger in der f374r ein Annuit344tendarlehen typischen Art und Wei-se auf diese Anspr374che verrechnet werden sollten. Auch weiterhin sollte von der in ihrer Gesamth366he zwar modifizierten, w344hrend der verl344ngerten Laufzeit jedoch gleich bleibenden Jahresleistung der Kl344ger stets ein der H366he nach st344ndig abnehmender Teil auf die f344lligen Zinsen verrechnet werden, w344hrend der jeweilige Rest der Kapitaltilgung dienen sollte. Dies ergibt sich aus dem der Prolongation zugrunde liegenden festen Zinssatz von nunmehr 7,6% p.a. und dem festen (anf344nglichen) Tilgungssatz von nunmehr 3,5% p.a., aus denen sich die neue Annuit344tenrate errechnet. Das bedeutet indessen nach Ma337gabe des Senatsurteils in BGHZ 179, 260, Tz. 12 f. nicht, dass sich der Tilgungsanteil entsprechend der Verringerung des Zinsanteils erh366ht. Vielmehr entsteht in H366-he der 374berzahlten Zinsen ein bereicherungsrechtlicher R374ckzahlungsanspruch. Auch f374r die Prolongationsvereinbarung gilt deshalb, dass die aufgrund der ge-setzlichen Anordnung des 247 494 Abs. 2 Satz 2 BGB vorzunehmende Abminde-rung des Zinssatzes auf 4% p.a. als inhaltliche Modifikation des tats344chlich Ge-schuldeten die rechtlich selbst344ndige Anrechnungsvereinbarung und damit die Gesch344ftsgrundlage unber374hrt l344sst. 32 - 16 - (3) Soweit die Revision dar374ber hinaus eine Verrechnung der 374berzahl-ten Zinsen auf die Hauptforderung aus Art. 8 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europ344ischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten 374ber den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fas-sung der 304nderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. M344rz 1990) herzuleiten versucht, hat der Senat bereits mehr-fach entschieden, dass das durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie an die Mitglieds-staaten gerichtete Gebot, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen, durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des 247 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt worden ist (Senat, BGHZ 165, 213, 222; 167, 252, Tz. 35; 179, 260, Tz. 36). Hieran ist auch f374r die inhaltlich identische Rechtsfolgenregelung in 247 494 Abs. 2 BGB festzuhalten. 33 III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Beklagte zur R374ckzahlung des Disagios nebst Zinsen verurteilt worden ist. Da keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und der Senat deswegen 34 - 17 - selbst entscheiden kann (247 563 Abs. 3 ZPO), ist auch insoweit die Berufung der Kl344ger gegen das die Klage in diesem Punkt abweisende erstinstanzliche Urteil zur374ckzuweisen. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2007 - 313 O 431/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.09.2009 - 13 U 33/07 -
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